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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 27.09.2005
Aktenzeichen: 2 UF 272/05
Rechtsgebiete: BetrAVG, PK-Satzung, VAG, ZPO, VAHRG


Vorschriften:

BetrAVG § 16 Abs. 1
BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 1
BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 2
PK-Satzung § 57 der
VAG § 53 c
ZPO § 517
ZPO § 520
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 3
ZPO § 629 a Abs. 2
ZPO § 621 e Abs. 1
ZPO § 621 e Abs. 3
VAHRG § 10 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.000,00 EUR.

Gründe:

I.

Das Familiengericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, dass es im Wege des Rentensplittings vom Rentenversicherungskonto des Antragstellers bei der C Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 59,52 EUR bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30.09.2003 auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der M übertragen hat, sowie im Wege des analogen Quasisplittings weitere 10,59 EUR zu Lasten der für den Antragsteller bei der Beschwerdeführerin, der Pensionskasse E, bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem oben genannten gesetzlichen Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin begründet hat. Bei der Berechnung der Versorgung des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin ist das Familiengericht davon ausgegangen, dass diese im Anwartschaftsstadium als statisch und im Leistungsstadium als dynamisch zu bewerten ist.

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit dem Antrag, das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen vom 14.06.2005, Aktenzeichen 109 F 183/05, dahingehend abzuändern, dass nur Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 6,42 EUR zu Lasten der Pensionskasse E auf dem gesetzlichen Rentenversicherungskonto der Antragsgegnerin bei der M begründet werden.

Zur Begründung führt sie aus, das Familiengericht habe die durch die Pensionskasse gewährte Versorgung zu Unrecht als im Leistungsstadium volldynamisch behandelt. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2004 (FamRZ 2004, 1474 ff.) - auf die sich das erstinstanzliche Urteil beruft - betreffe lediglich Zusatzversorgungen im öffentlichen Dienst. Sie - die Beschwerdeführerin - sei keine solche Zusatzversorgung, sondern eine betriebliche Altersversorgungseinrichtung mit dem Durchführungsweg Pensionskasse (§ 2 Abs. 3 BetrAVG). Bei der Umrechnung der Rentenanwartschaft bei der Pensionskasse habe das Familiengericht den Tabellenbarwert zu Unrecht um den Faktor 1,65 erhöht, denn die Anwartschaft sei auch im Leistungsstadium als statisch zu behandeln. Unter Berücksichtigung einer statischen Versorgung liege die Versorgungsrente des Ehemannes bei 12,845515 EUR, sodass das analoge Quasisplitting nur in Höhe von 6,42 EUR durchzuführen sei.

Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, in ihrer Satzung kein Versprechen abgegeben zu haben, die erwirtschafteten Überschüsse zur Erhöhung der laufenden Renten zu verwenden, weil sie von der Anpassungsmöglichkeit nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG keinen Gebrauch gemacht habe. Vielmehr habe sie von der Sonderregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG Gebrauch gemacht und diese in § 57 der PK-Satzung umgesetzt. Im übrigen sei zukünftig mit einer nennenswerten Erhöhung der Renten im Leistungsstadium nicht zu rechnen. Die durchschnittliche lineare Steigerung im Zeitraum 1996 bis 2010 werde voraussichtlich deutlich unter 0,5 % liegen, da die Besonderheit bestehe, dass die Pensionskasse infolge eines gesetzlich angeordneten Rechtsformwechsels zum 01.01.2006 ihren Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft verliere und in einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit umgewandelt werde. Als solcher müsse sie dann die gesetzlich vorgesehenen Solvabilitätsanforderungen des § 53 c VAG erfüllen, wofür sie einen Betrag von rund 24 Mio. EUR aufbringen müsse. Dies würde die zukünftig verteilungsfähigen Überschüsse zur Erhöhung der Renten in den nächsten Jahren vollständig aufzehren.

II.

Die gemäß den §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 und 3, 517, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn bei der Rentenanwartschaft der Pensionskasse E handelt es sich - wie das Familiengericht zutreffend festgestellt hat - um eine im Leistungsstadium volldynamische Versorgung.

Das Familiengericht hat die Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Beschwerdeführerin im Ergebnis zu Recht als im Leistungsstadium volldynamisch angesehen. Dies ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus der vom Familiengericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2004, FamRZ 2004, 1474 ff., denn diese Entscheidung betrifft öffentliche Zusatzversorgungskassen mit einer jährlichen Steigerung der Versorgungsbezüge um 1 % ab Leistungsbeginn. Insoweit weist die Beschwerdeführerin im Ausgangspunkt zu Recht darauf hin, dass es sich bei ihr hingegen um eine betriebliche Altersversorgungseinrichtung mit dem Durchführungsweg Pensionskasse handelt.

Der Senat ist jedoch unter Abwägung aller in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht maßgeblichen Gesichtspunkte der Auffassung, dass auch die vorliegend in Rede stehende betriebliche Altersversorgungsanwartschaft des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin als im Leistungsstadium voll-dynamisch anzusehen ist. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht darauf berufen, gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Anpassungsverpflichtung nach den §§ 16 Abs.1, 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG entbunden zu sein, weil sie die anfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Rentenleistungen verwendet. Ebenso wenig, wie die Verpflichtung des Arbeitgebers, die laufenden Leistungen entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG um jährlich wenigstens 1 % anzupassen, zwingend zu einer Dynamik der betreffenden Rentenanwartschaft führt, bedeutet die Befreiung von dieser Verpflichtung aufgrund der Verwendung der in den Rentenbestand fallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Rentenleistungen durch die Pensionskasse, dass die Versorgung als statisch zu bewerten ist. Zwar liegen in diesem Falle keine spezifischen Strukturmerkmale vor, die die Einordnung der Versorgung als dynamisch im Leistungsstadium indizieren, denn die Beschwerdeführerin hat weder eine bestimmte Anpassung der laufenden Renten zugesagt, noch bedient sie sich eines Finanzierungssystems, das sich am Gesamteinkommen ihrer Versicherten orientiert und deshalb auf eine volle Dynamik hinweist. Nach § 57 ihrer Satzung hat sie lediglich alle drei Jahre durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen eine versicherungstechnische Bilanz für jede Abteilung erstellen zu lassen, wobei eventuelle Überschüsse in den Bilanzen der einzelnen Abteilungen "für eine Anhebung der laufenden Renten und/oder Anwartschaften zu verwenden" sind (vgl. § 57, S. 2 der Satzung).

Der sich daraus ergebende fehlende Rechtsanspruch der Versicherten auf Erhöhung der Versorgung rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass diese im Leistungsstadium als statisch anzusehen ist (BGH FamRZ 1997, 164, 166; FamRZ 2005, 430, 431). Ein im Leistungsstadium dynamisches Anrecht kann sich nämlich auch dann ergeben, wenn sich aufgrund von Überschusserträgen tatsächlich eine mit der Grundversorgung bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung vergleichbare Steigerung ergibt (BGH FamRZ 2004, 1474, 1475).

Für die Beurteilung der Vergleichbarkeit hält der Bundesgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 2004, a. a. O.) - der sich der Senat anschließt - daran fest, dass eine Volldynamik dann in Betracht kommt, wenn der durchschnittliche Zuwachs der Renten im Leistungsstadium nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten und der beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibt (so auch: OLG Köln NJW-RR 2005, 229, 230; OLG Düsseldorf FamRZ 2005, 826, 827). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Pensionskasse E erfüllt, wobei der Senat für die vorzunehmende Bewertung einen Vergleichszeitraum von sieben Jahren, von 1998 bis einschließlich 2004, für angemessen und ausreichend erachtet. Dabei hat er berücksichtigt, dass gerade in den letzten Jahren erhebliche Einschnitte in der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung stattgefunden haben, die zu einer weitaus geringeren Steigerungsrate, als sie in der Vergangenheit seit Einführung des Versorgungsausgleichs erfolgt ist, geführt haben und dass angesichts der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland mit einer vergleichbar hohen Steigerung wie noch vor 8 Jahren in Zukunft nicht mehr ohne weiteres gerechnet werden kann. Die Steigerungsraten bemessen sich im Vergleich wie folgt:

 Jahrgesetzliche RentenversicherungBeamtenversorgungPensionskasse
19980,44%1,50% 
19991,34%2,80%1,50%
20000,60%0,00% 
20011,91%1,70% 
20022,16%2,10%3,75%
20031,04%1,74% 
20040,00%0,00%0,57% *
gesamt:7,49%9,84%5,82%
Durchschnittlich:1,07%1,41%0,83%

(* 1/3 von 1,7 % für die Jahre 2004 bis 2006)

Danach betrug die Steigerung der gesetzlichen Renten und der Beamtenversorgung im Leistungsstadium im Vergleichszeitraum im Mittel 1,24 % und die der Versorgung aus der Pensionskasse durchschnittlich 0,83 %, was zu einer - deutlich unter 1 % liegenden - Differenz von 0,41 % führt.

Der Senat verkennt nicht, dass die Bewertung der vergleichenden Rentenzuwächse über den genannten Vergleichszeitraum nicht einfach für die Zukunft fortgeschrieben werden kann, sondern lediglich als Anhaltspunkt für die zu treffende Prognose über die zukünftige Entwicklung der Renten nach dem Ende der Ehezeit dient. Die Aussagekraft derartiger in der Vergangenheit liegender Abläufe für die Einschätzung der zukünftigen Anrechtsentwicklung wird im Einzelfall auch von weiteren zu bewertenden Faktoren beeinflusst, insbesondere der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung des die Versorgung finanzierenden Unternehmens (vgl. BGH FamRZ 1997, a. a. O.; FamRZ 2004, a. a. O.; FamRZ 2005, a. a. O.). Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Renten aus der Pensionskasse E infolge der mit dem anstehenden Rechtsformwechsel verbundenen Solvabilitätsanforderungen in Zukunft voraussichtlich nicht mehr in der gleichen Weise Steigerungen erfahren werden, wie in der Vergangenheit. Das gilt zumindest dann, wenn die Beschwerdeführerin die von ihr aufzubringenden Kapitalbeträge - wie sie behauptet - ganz oder zumindest überwiegend aus den bisher für die Erhöhung der laufenden Renten verwandten Überschüssen finanzieren muss.

Eine vergleichbare Situation ergibt sich jedoch auch für die Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung. Diese sind zwar per Gesetz als volldynamisch anerkannt (vgl. §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3 BGB, 1 Abs. 1 S. 2 der BarwertVO). Grundlage dieser Bewertung ist die Annahme, dass die Beamtenversorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsteil regelmäßig an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst werden, wovon jedoch zukünftig wegen der bestehenden "Finanznot" der Rentenversicherungsträger nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden kann (vgl. Bergner, Anmerkung zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.7.2004 - XII ZB 277/03 -, FamRZ 2004, 1631). So steht für die Beamtenversorgung bereits fest, dass der Höchstversorgungssatz von 75 % auf 71,75 % bis voraussichtlich 2010 absinken wird, während sich für die gesetzliche Rentenversicherung weder der Zeitraum der Übergangsphase noch das Abkürzungsniveau verlässlich feststellen lassen (vgl. BGH FamRZ 2004, 1474, 1476). Mit einer Erhöhung der Anstiegsraten ist jedenfalls angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Lage in der Bundesrepublik mittelfristig nicht zu rechnen (vgl. OLG Köln NJW-RR, a. a. O.). Im Gegenteil zeichnet sich ab, dass aufgrund der leeren Rentenkassen und dem statistisch prognostizierten überproportionalen Anstieg an Rentenempfängern gegenüber den Beitragszahlern mit einem nennenswerten Anstieg der laufenden gesetzlichen Renten nicht gerechnet werden kann (vgl. Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 2004, BT-Drucks. 15/4498, S. 79, 81, 85; Schlussbericht der Enquete-Kommission "Demographischer Wandel - Herausforderungen unserer älter werdenden Gesellschaft an dem Einzelnen und die Politik", BT-Drucks. 14/8800, S.161, 164). Langfristig lässt sich eine zuverlässige Prognose der Rentenentwicklung nicht erstellen (Gutachten des Sozialbeirats zum Rentenversicherungsbericht 2004, a. a. O., S. 83). Bei der derzeitigen öffentlichen Diskussion in Politik und Medien steht die Schaffung einer umfassenden Rentenreform zu erwarten, wobei sich bereits jetzt abzeichnet, dass alternativen Rentenmodellen und insbesondere der Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge ein besonderes Gewicht zukommt (vgl. Schlussbericht der Enquete-Kommission, a. a. O., S. 170).

Unter diesen Voraussetzungen kann eine zuverlässige Prognose darüber, wie sich die laufenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in Zukunft entwickeln werden, ebenso wenig vorgenommen werden wie zur Entwicklung der betrieblichen Renten und insbesondere derjenigen bei der Beschwerdeführerin. Es wäre wirklichkeitsfremd, davon auszugehen, dass sich die Rentensteigerungen, so wie bisher, fortsetzen werden. Da sich wesentliche Abweichungen in der zukünftigen Rentenentwicklung bei der Pensionskasse Deutscher Eisen- und Straßenbahnen von der zukünftigen Rentenentwicklung bei der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung nicht positiv feststellen lassen und sich auch aus vergangenen Zeiträumen keine wesentlichen Abweichungen ergeben, erscheint es nicht gerechtfertigt, die betrieblichen Anwartschaften des Ehemannes bei der Pensionskasse im Leistungsstadium schlechter zu bewerten, als die der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung und sie deshalb als statisch zu behandeln. Vielmehr ist es in einem solchen Fall geboten, von einer Dynamik im Leistungsstadium auszugehen.

Sofern - wider Erwarten - in Zukunft eine andere Entwicklung eintritt, die der Annahme einer Volldynamik der Rentenanwartschaften bei der Pensionskasse im Leistungsstadium entgegensteht, kann der ausgleichspflichtige Ehemann auf die Möglichkeit der Abänderung nach § 10 a VAHRG verwiesen werden (vgl. BGH FamRZ 2004, a. a. O.). Umgekehrt erscheint es nicht gerechtfertigt, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten das Risiko des Unterliegens mit dem Abänderungsbegehren nach § 10 a VAHRG aufzuerlegen, denn diese Vorschrift dient nicht dazu, dem - dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs zugrundeliegenden - Halbteilungsgrundsatz primäre Geltung zu verschaffen, sondern nur dazu, Korrekturen zuzulassen in den Fällen, in denen der Halbteilungsgrundsatz nachhaltig verletzt ist.

Da die Voraussetzungen für eine im Leistungsstadium bestehende Volldynamik der Rente bei der Beschwerdeführerin vorliegen, hat das Familiengericht den maßgeblich anzusetzenden Barwertfaktor zu Recht auf 165 % erhöht. Fehler in der Berechnung des Versorgungsausgleichs sind auch ansonsten nicht zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO.

Der Senat hat gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3 ZPO die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Frage der Dynamisierung von Betriebsrenten und Ansprüchen aus Pensionskassen von grundsätzlicher Bedeutung ist und durch die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2004, noch nicht abschließend geklärt ist.

Ende der Entscheidung

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