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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.07.2004
Aktenzeichen: 2 Ws 143/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 395 Abs. 4
StPO § 400 Abs. 1
StPO § 464
StPO § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz
StPO § 473 Abs. 1 S. 2
StPO § 473 Abs. 3
StPO § 473 Abs. 7
1. Soweit der Senat bisher zu der Regelung in § 400 Abs. 1 StPO die Auffassung vertreten hat, dass sie nach § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO zur Unzulässigkeit der Kostenbeschwerde führt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2001 in 2 Ws 37/01, veröffentlicht in NStZ-RR 2001, 288 und vom 12. Juli 2001 in 2 Ws 141/01, veröffentlicht in AGS 2001, 249, VRS 101, 210 und ZAP EN-Nr. 721,01; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart NStZ 1989, 548), hält er an dieser Auffassung nicht mehr fest.

2. Eine erfolgreiche Berufung führt nur insoweit zur Abänderung auch der erstinstanzlichen Kosten- und Auslagenentscheidung, als durch die mit der Berufung erreichte Änderung der Hauptentscheidung dieser Kostenentscheidung die Grundlage entzogen wird.


Beschluss

Strafsache

gegen K.K.

hier: Nebenkläger A.G.

wegen gefährlicher Körperverletzung

(hier: a) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde und b) sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung.)

Auf die sofortige Beschwerde des Nebenklägers vom 16. März 2004 gegen die Kostenentscheidung des Urteils der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 30. Oktober 2003 und seinen gleichzeitig gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19. 07. 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Dem Nebenkläger wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung des Urteils der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 30. Oktober 2003 wird dahingehend ergänzt, dass der Verurteilte die dem Nebenkläger in der Berufungsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt der Verurteilte.

Gründe:

I.

Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 30. Januar 2003 wegen einer zum Nachteil des Nebenklägers begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich sind ihm die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers, dessen Nebenklage mit Beschluss vom 30. Dezember 2002 zugelassen worden war, auferlegt worden. Die rechtzeitig eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Bochum durch Urteil vom 30. Oktober 2003 mit der Maßgabe verworfen, dass er unter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde. Zuvor hatte der Angeklagte seine zunächst unbeschränkt eingelegte Berufung in der Berufungshauptverhandlung vom 30. Oktober 2003 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf die Überprüfung des Strafmaßes beschränkt.

Eine Entscheidung über die Auferlegung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers ist im Berufungsurteil versehentlich unterblieben. Eine Belehrung des in der Berufungshauptverhandlung anwesenden Nebenklägers über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung ist ebenfalls unterlassen worden.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. März 2004 -eingegangen beim Landgericht Bochum am 18. März 2004- hat der Nebenkläger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beantragt und gleichzeitig sofortige Beschwerde gegen die unterlassene Kostenentscheidung eingelegt.

II.

Sein rechtzeitig gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig und begründet.

Mit der Urteilsverkündung in Gegenwart des Nebenklägers war ihm die unterlassenen Auferlegung seiner im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen auf den Angeklagten bekannt gemacht worden (vgl. § 35 Abs. 1 StPO), sodass die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde an sich eine Woche danach abgelaufen war ( vgl. § 311 Abs. 2 StPO).

Da die Belehrung des Nebenklägers über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung (vgl. § 464 Abs. 3 StPO) aber unterblieben war, war er ohne sein Verschulden (vgl. § 44 Satz 2 StPO) daran gehindert, die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde einzuhalten. Mit Schriftsatz vom 16. März 2004 hat der Bevollmächtigte des Nebenklägers das zuvor aufgrund der fehlenden Belehrung unterbliebene Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Bochum vom 30. Oktober 2003 eingelegt, nachdem er am selben Tage Akteneinsicht erhalten und von der unterbliebenen Belehrung erfahren hatte. Der Wiedereinsetzungsantrag ist damit rechtzeitig innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden und begründet (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 44 Rdn. 22 m. w. N.).

III.

Die sofortige Beschwerde des Nebenklägers gegen die im Berufungsurteil unterlassene Auferlegung seiner notwendigen Auslagen auf den Angeklagten ist auch zulässig und begründet.

Sie ist statthaft (vgl. OLG Hamm VRS 101, 210, 211; OLG Hamm, Beschluß vom 26. Oktober 2000 -5 Ws 203/00-, LR-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 464 Rn. 32).

Ihr steht die Vorschrift des § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO nicht entgegen. Danach ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Kosten und Auslagen unzulässig, wenn eine Anfechtung der in Absatz 1 des § 464 StPO genannten Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Dies wird übereinstimmend dahingehend verstanden, dass die Kostenbeschwerde unzulässig ist, wenn die Hauptentscheidung schon nach ihrer Art schlechthin nicht angefochten werden kann oder die betreffende Person grundsätzlich -unabhängig von der Frage der Beschwer im Einzelfall- zur Einlegung eines Rechtsmittels nicht befugt ist ( vgl. OLG Karlsruhe, VRS 106, 388 m.w.N.; OLG Düsseldorf VRS 96, 222).

Uneinigkeit besteht in diesem Zusammenhang über die Bedeutung der in § 400 Abs. 1 StPO vorgenommene Einschränkung des Anfechtungsrechts des Nebenklägers, wonach dieser ein Urteil u.a. nicht mit dem Ziel anfechten kann, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Soweit der Senat in Übereinstimmung mit Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte bisher zu dieser Regelung die Auffassung vertreten hat, dass sie nach § 464 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz StPO zur Unzulässigkeit der Kostenbeschwerde führe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Februar 2001 in 2 Ws 37/01, veröffentlicht in NStZ-RR 2001, 288 und vom 12. Juli 2001 in 2 Ws 141/01, veröffentlicht in AGS 2001, 249, VRS 101, 210 und ZAP EN-Nr. 721,01; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 128; OLG Stuttgart NStZ 1989, 548), hält er an dieser Auffassung nicht mehr fest. Vielmehr folgt er der im Vordringen begriffenen Ansicht, wonach es sich bei der Vorschrift des § 400 Abs. 1 StPO lediglich um einen gesetzlich geregelten, generellen Ausschluss der Beschwer des Nebenklägers handelt, der die Statthaftigkeit des Rechtsmittels gegen die Hauptentscheidung ebensowenig wie eine mangelnde Beschwer im Einzelfall beseitigt und damit die Zulässigkeit der Kostenbeschwerde nicht berührt (OLG Karlsruhe, VRS 106, 388; LR-Hilger, 25. Aufl., § 464 Rn. 57 m.w.N.; 3. Strafsenat des hiesigen Oberlandesgerichts in ständiger Rechtsprechung, siehe Beschluss vom 18. September 2001 in 3 Ws 372/01 m.w.N.). Eine dahingehende Auslegung folgt aus einem Vergleich der den Bestimmungen der § 464 Abs. 3, Satz 1, 2. Halbsatz StPO und des § 400 Abs. 1 StPO zugrunde liegenden amtlichen Begründungen der Regierungsentwürfe (vgl. OLG Düsseldorf, VRS 96, 222 mit näheren Darlegungen). Anerkannt ist, dass auch eine unterlassene Kostenentscheidung mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 464 Rn. 16).

IV.

Die demnach zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Nach § 473 Abs. 1 S. 2 StPO sind dem Angeklagten die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Das gilt unabhängig von dem Umstand, dass der Nebenkläger gemäß § 400 Abs. 1 StPO nicht zur Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils berechtigt war. Aufgrund des Regelungsgehaltes nach § 395 Abs. 4 StPO darf sich der Nebenkläger in jeder Lage des Verfahrens der erhobenen öffentlichen Klage anschließen. Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass er auch in jedem Fall berechtigt ist, sich am Berufungsverfahren zu beteiligen (OLG Hamm, VRS 101, 210, 212; OLG Hamm, Beschluss vom 4. März 2003 - 1 Ws 63/03 -). Das gilt selbst dann, wenn sich der Angeklagte mit seinem Rechtsmittel nur gegen den Rechtsfolgenausspruch wendet, da auch insoweit dem Nebenkläger ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht abgesprochen werden kann.

Eine Entscheidung über die erstinstanzlich entstandenen Auslagen des Nebenklägers ist dagegen nicht veranlasst. Insoweit sind durch das erstinstanzliche Urteil vom 30. Januar 2003 die notwendigen Auslagen des Nebenklägers dem Angeklagten auferlegt worden. Entgegen der von der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Bochum vertretenen Ansicht ist diese Kostenentscheidung nicht etwa durch das Urteil des Berufungsgericht hinfällig geworden.

Vielmehr führt eine erfolgreiche Berufung nur insoweit zur Abänderung auch der erstinstanzlichen Kosten- und Auslagenentscheidung, als durch die mit der Berufung erreichte Änderung der Hauptentscheidung dieser Kostenentscheidung die Grundlage entzogen wird (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1985, 898; OLG Karlsruhe MDR 1990, 464 m.w.N.). Ist das Rechtsmittel auf die Überprüfung der Rechtsfolgen beschränkt, so ist demnach eine Änderung der Kostenentscheidung nicht geboten. Aus dem vorliegenden Berufungsurteil ergibt sich nichts anderes. Zwar ist der Tenor der Kostenentscheidung im ersten Satz nicht, wie es aus Gründen der Klarstellung wünschenswert wäre, so formuliert, dass ausdrücklich nur von den Kosten des "Berufungsverfahrens" die Rede ist. Soweit dort weiter ausgesprochen ist, dass die "Gerichtsgebühr um 1/4 ermäßigt" wird, handelt es sich um die entstandene Berufungsgebühr. Ebenso bezieht sich der nachfolgende Satz, mit dem in dem gleichen Umfang die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse auferlegt werden, ersichtlich auf das Berufungsverfahren. Eine Zusammenschau der Kostenentscheidung ergibt damit eindeutig, dass eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung entsprechend der oben dargestellten Rechtslage nicht erfolgt ist.

Eine Festsetzung der dem Nebenkläger in erster Instanz entstandenen notwendigen Auslagen ist daher bereits aufgrund der Kostenentscheidung des Amtsgericht möglich.

Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer analogen Anwendung des § 473 Abs. 3 StPO sowie aus § 473 Abs. 7 StPO.

Ende der Entscheidung

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