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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.06.2001
Aktenzeichen: 2 Ws 146/01
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 68 f
Leitsatz

Nach inzwischen einheitlicher und gefestigter Rechtsprechung aller Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm sind die Voraussetzungen des § 68 f Abs. 1 StGB, wonach von Gesetzes wegen Führungsaufsicht eintritt, bei vollständiger Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe nur dann erfüllt, wenn eine der einbezogenen Einzelstrafen eine Vorsatztat betrifft, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren geahndet worden ist.


Beschluss Strafsache gegen G.K.,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, (hier: Eintritt der Führungsaufsicht gem. § 68 f StGB).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 24. April 2001 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 9. April 2001 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 25.06.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse.

Gründe:

Der Verurteilte ist durch seit demselben Tage rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts - Schöffengerichts - Wuppertal vom 26. Januar 1998 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 45 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten verurteilt worden. Die Einzelstrafen betrugen 1 x 1 Jahr und 44 x 8 Monate Freiheitsstrafe. Diese Gesamtfreiheitsstrafe hat der Verurteilte bis zum 15. April 2001 vollständig verbüßt.

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer festgestellt, dass nach vollständiger Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten Führungsaufsicht eintritt (§ 68 f Abs. 1 StGB).

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Nach inzwischen einheitlicher und gefestigter Rechtsprechung aller Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm sind die Voraussetzungen des § 68 f Abs. 1 StGB, wonach von Gesetzes wegen Führungsaufsicht eintritt, bei vollständiger Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe nur dann erfüllt, wenn eine der einbezogenen Einzelstrafen eine Vorsatztat betrifft, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren geahndet worden ist (vgl. Beschlüsse des erkennenden 2. Strafsenats vom 3. Januar 1997 in 2 Ws 550/96 und zuletzt vom 6. April 2001 in 2 Ws 83/01; ferner grundlegend 3. Strafsenat in NStZ-RR 1996, 31 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; 4. Strafsenat in NStZ 1996, 407 = MDR 1996, 628 ebenfalls unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung; 5. Strafsenat, Beschluss vom 14. November 2000 in 5 Ws 243/00, zugleich auch zur Frage des Eintritts der Führungsaufsicht nach vollständiger Vollstreckung einer Einheitsjugendstrafe; hierzu auch 3. Strafsenat, Beschluss vom 3. November 2000 in 3 Ws 390/00, alle jeweils m.w.N.).

Das ist hier nicht der Fall, weil die Gesamtfreiheitsstrafe aus Einzelstrafen gebildet worden ist, von denen keine mindestens zwei Jahre betragen hat. Die die Führungsaufsicht betreffende Feststellung konnte daher keinen Bestand haben.

Die Ausführungen des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf in seinem Beschluss vom 14. Februar 2001 - 2 Ws 43/01 = JMBl. NRW 2001, 93, der sich der Gegenmeinung angeschlossen hat, wonach die vollständige Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren ausreicht, um von Gesetzes wegen den Eintritt der Führungsaufsicht herbeizuführen, vermögen hingegen nicht zu überzeugen und geben dem Senat keinen Anlass, von der aufgezeigten und inzwischen gefestigten Rechtsprechung abzuweichen.

Bemerkenswert an der genannten Entscheidung des OLG Düsseldorf ist jedoch, dass sowohl das Oberlandesgericht Hamm als auch das Oberlandesgericht Köln noch mit Entscheidungen zur Gegenmeinung zitiert werden, ohne kenntlich zu machen, dass beide Oberlandesgerichte inzwischen und bereits seit geraumer Zeit ihre frühere gegenteilige Rechtsprechung aufgegeben haben (vgl. hierzu und mit ausführlicher Begründung zum Streitstand in der Rechtsprechung OLG Köln, NStZ-RR 1997, 4).

Es erübrigt sich, die inzwischen für beide Meinungen seit rund 20 Jahren vertretenen Argumente erneut im Einzelnen aufzuführen. Vielmehr wird es nunmehr Sache des Gesetzgebers sein, durch eine leicht herbeizuführende klare gesetzliche Regelung den in der Rechtsprechung herrschenden Meinungsstreit zu beenden.

Gegenwärtig hängt es von dem Zufall ab, in welchem Bezirk eine Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren vollstreckt wird, ob nach ihrer vollständigen Verbüßung Führungsaufsicht eintritt oder nicht. Dabei erscheint es dem Senat besonders unerfreulich, wenn noch innerhalb desselben Bundeslandes zwei Oberlandesgerichte die eine und ein Oberlandesgericht die Gegenmeinung vertritt.

Vorliegend ist auch nicht aufgrund der vollständigen Verbüßung einer weiteren Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen Führungsaufsicht eingetreten. Vor Antritt der Gesamtfreiheitsstrafe im vorliegenden Verfahren hatte der Verurteilte nämlich in dem Verfahren 18 Js 74/89 StA Essen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen vollständig verbüßt, wie dem Auszug aus dem Zentralregister zu entnehmen ist. Auch wenn insoweit die Akten dem Senat nicht vorgelegen haben, ist aufgrund dieser Konstellation auszuschließen, dass eine der beiden der Gesamtfreiheitsstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen zwei Jahre betragen hat.

Der angefochtene Beschluss war daher mit der sich aus entsprechender Anwendung der §§ 467, 473 StPO ergebenden Kostenfolge aufzuheben.

Ende der Entscheidung

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