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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.07.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 217/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 120
Zur Aufhebung eins Haftbefehls während laufender Hauptverhandlung wegen Unverhältnismäßigkeit.
Beschluss

Strafsache

gegen XX.

wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung u.a., (hier: Haftbeschwerde des Angeklagten)

Auf die Haftbeschwerde des Angeklagten vom 27. Juni 2008 gegen den Beschluss der 12. Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 26. Juni 2008, durch den der Antrag des Angeklagten auf Aufhebung des Haftbefehls vom 14. März 2008 zurückgewiesen worden ist, hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 31. 07. 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht beschlossen:

Tenor:

Der Haftbefehl des Landgerichts Bochum vom 14. März 2008 wird aufgehoben.

Zur Klarstellung wird der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 26. Juni 2008 ebenfalls aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe:

I.

Gegen den Angeklagten ist seit 2006 ein umfangreichen Strafverfahrens anhängig, in dem dem Angeklagten und mehreren Mitangeklagten die Bildung einer kriminellen Vereinigung und betrügerisches Verhalten zu Lasten verschiedener Mobilfunkanbieter vorgeworfen wird. In diesem Verfahren befindet sich der Angeklagte seit dem 29. November 2006 in Untersuchungshaft. Diese ist wurde zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 14. November 2006 vollzogen. Inzwischen besteht gegen den Angeklagten der Haftbefehl der Strafkammer vom 14. März 2008, der dem Angeklagten am selben Tage verkündet worden ist. Der Senat hat im Verfahren nach den §§ 121, 122 StPO durch Beschlüsse vom 18. Juni 2006 (2 OBL 41/07 OLG Hamm bzw. 2 Ws 149/07 OLG Hamm) und vom 4. Oktober 2007 (2 OBL 99/07 OLG bzw. 2 Ws 285/07 OLG Hamm) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs bzw. neun Monate hinaus angeordnet. Danach hatte der Angeklagte gegen den Haftbefehl der Strafkammer vom 14. März 2008 Haftbeschwerde eingelegt, die der Senat durch Beschluss vom 8. Mai 2008 (2 Ws 124/08 OLG Hamm) verworfen hat. In diesem Beschluss hat der Senat u.a. ausgeführt, dass der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch noch verhältnismäßig sei, wobei der Senat allerdings davon ausgehe, "dass das Verfahren weiterhin zügig betrieben und entsprechend der derzeitigen Terminplanung im August 2008 abgeschlossen werden wird."

Inzwischen hatte nämlich die Hauptverhandlung am 3. Januar 2008 begonnen. Sie hatte bis zum Beschluss des Senats vom 8. Mai 2008 an etwa 20 Hauptverhandlungstagen stattgefunden. Danach haben weitere 10 Hauptverhandlungstermine stattgefunden. Im der Hauptverhandlung vom 3. Juli 2008 ist das Verfahren gegen den Angeklagten abgetrennt worden. Zugleich hat die Strafkammer weitere 15 Hauptverhandlungstermine gegen den Angeklagten für die Zeit bis einschließlich Oktober 2008 bestimmt, die jeweils nachmittags um 13.30 beginnen sollen. Darüber hinaus sind fünf weitere Termine bestimmt worden, an denen ganztägig gegen den Angeklagten verhandelt werden soll.

Der Angeklagte hat am 16. Juni 2008 beantragt, den Haftbefehl der Strafkammer vom 14. März 2008 aufzuheben. Diesen Antrag hat die Strafkammer mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. Juni 2008 zurückgewiesen. Gegen diesen hat der Angeklagte am 27. Juni 2008 Haftbeschwerde eingelegt, der die Strafkammer nicht abgeholfen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Rechtsmittel zu verwerfen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Haftbefehl der Strafkammer war aufzuheben, da der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig ist.

Dahinstehen kann die Frage, ob dringender Tatverdacht i.S. des § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO gegen den Angeklagten besteht (vgl. dazu aber Senat im Beschluss vom 8. Mai 2008, a.a.O.). Der Senat braucht sich auch nicht mehr zu der Frage zu äußern, ob (noch) Fluchtgefahr i.S. des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO angenommen werden kann. Jedenfalls ist nämlich der weitere Vollzug der Untersuchungshaft nicht mehr verhältnismäßig.

Jeder Haftbefehl steht nach § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO unter dem Gebot der Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der besonders nochmals in § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO erwähnt ist. Danach darf die Untersuchungshaft nur angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht außer Verhältnis steht. Entsprechendes gilt für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Bei der insoweit erforderlichen Abwägung müssen alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden, wie z. B. die Schwere des Eingriffs in den Lebensbereich des Beschuldigten, die Bedeutung der Strafsache und die zu erwartenden Rechtsfolgen (wegen der Einzelheiten siehe Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., 2008, § 112 Rn. 11 mit weiteren Nachweisen; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 4. Aufl., 2006, Rn. 1712 ff:, Herrmann, Untersuchungshaft, 2007, Rn. 837 ff.). Von Bedeutung sind in dem Zusammenhang vor allem aber auch die bisherige und die noch zu erwartende Verfahrensdauer, die insbesondere über die Berücksichtigung des für Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgrundsatz des Art. 5 Abs. 3 Satz 2 MRK, von Belang ist (vgl. dazu EGMR StV 2005, 136 sowie u.a. BVerfG NJW 2006, 668; 2006, 672; OLG Hamm StV 2006, 191; OLG Frankfurt StV 2006, 195). Auf dieser Grundlage gilt allgemein, dass die Untersuchungshaft unverhältnismäßig ist, die zur Bedeutung der Sache und den zu erwartenden Rechtsfolgen außer Verhältnis steht (vgl. z.B. OLG Dresden StV 2004, 495; siehe auch Meyer-Goßner, a.a.O., § 120 Rn. 3 ff.). Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Schwere des Tatvorwurfs und die Höhe einer ggf. zu erwartenden Strafe von Belang (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 250). Bei der Beurteilung der zu erwartenden Strafe ist auch zu berücksichtigen, ob ein Strafrest ggf. nach § 57 StGB ausgesetzt wird (OLG Hamm NStZ-RR 2004, 152; Meyer-Goßner, a.a.O., § 120 Rn. 4 mit weiteren Nachweisen; Burhoff, a.a.O., Rn. 1712 a; Herrmann, a.a.O.; Rn. 847 ff.).

Danach steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft inzwischen zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis, so dass der Haftbefehl der Strafkammer aufzuheben war. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 8. Mai 2008 darauf hingewiesen, dass der Angeklagte nach seiner Auffassung allenfalls mit einer Freiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren zu rechnen habe. Darauf ist die bereits seit November 2006 vollzogene Untersuchungshaft anzurechnen und zudem zu berücksichtigen, dass nach der derzeitigen Terminsplanung der Strafkammer, wie sie sich aus den mitgeteilten Terminen ergibt, zumindest noch weitere rund drei Monate Untersuchungshaft zu erwarten sind. Damit dürften im Fall der Verurteilung des Angeklagten gemäß § 51 StGB etwa 23 Monate Untersuchungshaft anzurechnen sein. Berücksichtigt man dann noch, dass der Angeklagte - im Fall der Verurteilung - im Zweifel eine Zwei-Drittel-Aussetzung nach § 57 StGB zu erwarten haben wird, liegt die Annahme der Unverhältnismäßigkeit auf der Hand. Dabei kann die Frage, ob die Strafkammer die Hauptverhandlung ausreichend beschleunigt durchgeführt hat (vgl. die o.a. angeführte Rechtsprechung des BVerfG), dahinstehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.



Ende der Entscheidung

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