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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.01.2005
Aktenzeichen: 2 Ws 25/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 304
Zur Auslegung der Eingabe des Beschuldigten als Untätigkeitsbeschwerde.
Beschluss

Strafsache

gegen B.C.

wegen versuchten Totschlags u.a., (hier: Eingabe gegen die unterbliebene Beiordnung als Pflichtverteidiger). Auf die Eingabe des Rechtsanwalts S. in Iserlohn vom 09. Juli 2004 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 31. 01. 2005 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Amtsgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Eine Sachentscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

Gründe:

I.

Der Verurteilte wurde, nachdem zwischenzeitlich am 23. August 2004 gegen ihn Anklage erhoben worden war, mit Urteil der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 15. Oktober 2004 -rechtskräftig seit dem 23. Oktober 2004- wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Er wurde zuvor am Tattag, den 15. Mai 2004, vorläufig festgenommen und am darauf folgenden Tag dem Richter beim Amtsgericht Hagen vorgeführt. Bei diesem Termin, an dem Haftbefehl erging, ist er durch den über den anwaltlichen Notdienst verständigten Eingabeverfasser als Verteidiger vertreten worden. Dieser hat mit Schriftsatz vom 21. Mai 2004 namens des damaligen Beschuldigten seine Beiordnung als Pflichtver-teidiger beantragt und seinen Antrag mit Schriftsatz vom 26. Mai 2004 wiederholt. Nachdem sich Rechtsanwalt F. in Remscheid mit Schriftsatz vom 14. Juli 2004 unter Vorlage eines handschriftlichen Schreibens des Verurteilten vom 09. Juli 2004, mit dem dieser ihn um Übernahme der Verteidigung bat, als Verteidiger gemeldet hatte, ist im Haftprüfungstermin vom 7. September 2004 nach ausdrücklicher Erklärung des Verurteilten, er wolle allein von dem anwesenden Rechtsanwalt K. aus Dortmund vertreten werden, dieser zu dessen Verteidiger bestellt worden.

Rechtsanwalt S. hat sich mit Schriftsatz vom 09. Juli 2004 wie folgt geäußert:

" ... . Gleichzeitig lege ich Beschwerde ein, weil bis zum heutigen Tag meine Anträge auf Beiordnung noch nicht beschieden wurden.

Es liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor... .

Mein Mandant hat inzwischen das Mandat entzogen und, da er mittellos ist, wird er meine Gebühren nicht zahlen können... ."

Nach verspäteter Vorlage dieses Schriftsatzes hat der Vorsitzende der Strafkammer am 14. Dezember 2004 beschlossen, der "Beschwerde" nicht abzuhelfen.

II.

Eine Sachentscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

Der zitierte Schriftsatz des Rechtsanwalts S. vom 09. Juli 2004 beinhaltet trotz der Verwendung des Begriffs "Beschwerde" ein solches Rechtsmittel tatsächlich nicht.

Er enthält vielmehr lediglich eine Erinnerung an die Bescheidung seiner gestellten Beiordnungsanträge. Die Erhebung einer Beschwerde ist schon deshalb nicht gegeben, weil, wovon auch der Verfasser des Schriftsatzes erkennbar ausgeht, eine beschwerdefähige Entscheidung (noch) nicht vorlag. Über die Beiordnung eines Pflichtverteidigers hatte der Kammervorsitzende erstmals am 7. September 2004 entschieden. Anhaltspunkte dafür, dass der Eingabeverfasser die Erhebung einer ausnahmsweise zulässigen (vgl. dazu BGH NStZ 1993, 296 m.w.N.; OLG Hamm JMBlNW 1981, 69; OLG Stuttgart NStZ-RR 2003, 284; OLG Frankfurt NStZ 2002, 220) Untätigkeitsbeschwerde beabsichtigte, sind nicht erkennbar, zumal es vorliegend daran fehlt, dass eine Entscheidung zum Zeitpunkt der Abfassung der Eingabe von Amts wegen geboten war.

Eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag war nämlich zu diesem Zeitpunkt schon deshalb nicht geboten, weil die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Stadium des Vorverfahrens nach h.M. (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 141 Rn. 5) nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgen kann. Überdies ist nach überwiegender Auffassung in der Rechtsprechung und Literatur eine -hier nicht vorliegende- Ablehnung der Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft nicht anfechtbar (vgl. Meyer-Goßner a.a.O.; OLG Karlsruhe NStZ 1996, 315 m.w.N.). Ob eine willkürliche Weigerung der Staatsanwaltschaft im Falle einer an sie gerichteten Anregung des Beschuldigten zu einer abweichenden Beurteilung Anlass gibt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung.

Zudem hatte der Mandant dem Antragsteller, was dieser auch selbst vorgetragen hat, zu diesem Zeitpunkt das Mandat entzogen und einen anderen Wahlverteidiger beauftragt.

Mangels besonderer Anhaltspunkte ist somit davon auszugehen, dass Rechtsanwalt S. mit Rücksicht auf das Fehlen einer beschwerdefähigen Entscheidung die Einlegung einer Beschwerde nicht beabsichtigte.

Sie wäre im Übrigen im Hinblick auf das fehlende eigene Beschwerderecht des Rechtsanwaltes (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 2004 in 2 Ws 302/04 m.w.N.; Meyer-Goßner a.a.O., Rn. 10) auch unzulässig und zudem aus den zutreffenden Gründen des "Nichtabhilfebeschlusses" des Strafkammervorsitzenden vom 14. Dezember 2004 unbegründet.

Ende der Entscheidung

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