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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 07.11.2007
Aktenzeichen: 2 Ws 289/07
Rechtsgebiete: RVG VV


Vorschriften:

RVG VV Vorbem. 4
Der für einen Zeugen als Zeugenbeistand tätige Rechtsanwalt rechnet seine Vergütung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG ab. Das gilt auch für den beigeordneten Zeuggenbeistand.
Beschluss

Strafsache

gegen M.J.

wegen Diebstahls u.a. (hier: Vergütung für den als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalt).

Auf die Beschwerde des dem Zeugen M.G. als Zeugenbeistand beigeordneten Rechtsanwalt H. aus Bonn vom 24. August 2007 gegen den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 31. Juli 2007 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 07. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung Leiter des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des OLG Hamm

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 31. Juli 2007 wird aufgehoben.

Die Rechtsanwalt H., Bonn, aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung wird auf 829,79 EURO (in Worten: achthundertneunundzwanzig 79/100 EURO) festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Beim Landgericht Bochum ist gegen den Angeklagten ein Strafverfahren u.a. wegen Diebstahls anhängig. In diesem wurde Rechtsanwalt H. in der Hauptverhandlung vom 14. März 2007 dem inhaftierten Zeugen G. gem. § 68b StPO als Beistand beigeordnet. Rechtsanwalt H. hatte den Zeuge zuvor bereits in dem früher gegen den Zeugen selbst geführten Strafverfahren, welches sich mit dem gleichen Sachverhalt befasst hatte, als Pflichtverteidiger verteidigt. Nach dem Beiordnungsbeschluss wurde Rechtsanwalt H. "als Zeugenbeistand gem. § 68b Satz 1 StPO" beigeordnet. Die Vernehmung des Zeugen wurde am 14. März 1997 durchgeführt. Zuvor hatte sich Rechtsanwalt H. am 12. März 2007 als Zeugenbeistand bestellt und beantragt, seinen Mandanten als Zeugen abzuladen. Am gleichen Tag hat er mit dem Vorsitzenden der Strafkammer telefoniert und um Übersendung der dem Hauptverfahren gegen den Anklagten zugrunde liegenden Anklageschrift gebeten. Diese hat er am 13. März 2007 erhalten. Vor der Vernehmung des Zeugen hat Rechtsanwalt H. dann noch mit dem Vorsitzenden der Strafkammer, dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und dem Zeugen in den Räumen der Vorführstelle die Sach- und Rechtslage umfassend erörtert.

Rechtsanwalt H. hat beantragt, die Gebühren für seine Tätigkeit als beigeordneter Zeugenbeistand nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG festzusetzen und hat die Festsetzung einer Grundgebühr Nr. 4100, 4101 VV RVG, einer Verfahrensgebühr Nr. 4112, 4113 VV RVG und einer Terminsgebühr Nr. 4114, 4115 VV RVG nebst Auslagen und Umsatzsteuer beantragt. Der Rechtspfleger ist nach Rücksprache mit dem Vorsitzenden der Strafkammer von einer Einzeltätigkeit ausgegangen und hat nur eine Gebühr nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG gemäß Ziffer 4301 Nr. 4 VV RVG nebst Auslagen und Umsatzsteuer über insgesamt 344, 27 EURO festgesetzt. Dem hat sich die Strafkammer im Erinnerungsverfahren mit angefochtenen Beschluss angeschlossen und im wesentlichen darauf abgestellt, dass Rechtsanwalt H. nur "für die Dauer der Vernehmung" beigeordnet worden sei. Er habe zudem den Zeugen bereits in dem gegen ihn geführten Verfahren als Verteidiger vertreten. Deshalb sei eine erhebliche zusätzliche Einarbeitung nicht erforderlich gewesen.

Hiergegen wendet sich Rechtsanwalt H. nunmehr mit der Beschwerde. Der Vertreter der Staatskasse hat beantragt diese zu verwerfen, da die Rechtsanwalt H. zustehende Vergütung zutreffend nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG festgesetzt worden sei.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die Rechtsanwalt H. aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung ist nicht nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG sondern nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG festzusetzen.

1. a) Die Frage, ob die anwaltlichen Gebühren des in Strafsachen als Zeugenbeistand tätigen Rechtsanwalts ist, worauf der Vertreter der Staatskasse zutreffend verweist, in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Einig sind sich die unterschiedlichen Meinungen allerdings in der Frage, dass nach der ausdrücklichen Aufnahme auch der Tätigkeit des Zeugenbeistands in den Katalog des persönlichen Anwendungsbereichs des Teil 4 VV RVG in Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG der als Zeugenbeistand tätige Rechtsanwalt seine Tätigkeiten nach Teil 4 VV RVG abrechnet. Ob dafür auf Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG oder aber "nur" auf Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG zurückgegriffen wird, es sich also nur um eine Einzeltätigkeit handelt, ist allerdings zwischen den Gerichten, die sich bislang dazu geäußert haben, umstritten.

Für die Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG treten u.a. ein: KG (Beschluss v. 18. Januar 2007, 1 Ws 2/07 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung, wie z.B. StraFo 2005, 439 = RVGreport 2005, 341; StraFo 2007, 41 = AGS 2006, 329), OLG Celle (Beschluss v. 21. Mai 2007, 1 Ws 195/07), OLG Dresden (Beschluss vom 15. Februar 2007, 1 Ws 28/07), OLG Frankfurt (Beschluss v. 26. Februar 2007. 5-1 BJs 333/85), OLG Oldenburg (StraFo 2006, 130 = RVGreport 2006, 107), (auch noch) OLG Schleswig (NStZ-RR 2006, 255) sowie u.a. LG Berlin (Beschl. v. 23. Oktober 2006, (514) 83 Js 153/04 KLs 1/06), LG Bochum (Beschluss v. 22. Dezember 2006, 1 KLs 46 Js 77/05), LG Osnabrück (Beschl. v. 11. Oktober 2005, 3 KLs 30/04), und AG Lingen (AGS 2006, 175) sowie schließlich auch der hiesige 3. Strafsenat in einem nicht näher begründeten Beschluss vom 17. Juli 2007 in 3 Ws 307/07) sowie der hiesige 1. Strafsenat in den Beschlüssen vom 23. Oktober 2007 in 1 Ws 711/07 und 1 Ws 712/07 sowie in der Literatur Kroiß in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2. Aufl., Nrn. 4100-4103 VV Rn. 3, allerdings ohne nähere Begründung).

Demgegenüber vertritt die inzwischen wohl überwiegende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, wie BGH (Beschl. v. 17. April 2007 - StB 1/06), (früher) KG (StraFo 2005, 439 = RVGreport 2005, 341; StraFo 2007, 41 = AGS 2006, 329), OLG Koblenz (RVGreport 2006, 232 = AGS 2006, 598 = NStZ-RR 2006, 254), OLG Köln (NStZ 2006, 410), OLG München (Beschluss v. 29. März 2007, 1 Ws 354/07), OLG Schleswig (NStZ-RR 2007, 126 = AGS 2007, 191 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung in NStZ-RR 2006, 255), OLG Stuttgart (NStZ 2007, 343), LG Dresden (Beschluss v. 7. September 2007, 5 KLs 109 Js 27593/05), LG München I (Beschluss v. 19. Februar 2007 - 12 KLs 247 Js 228539/05) und LG Ulm (StraFo 2007, 219) die Auffassung, dass der als Zeugenbeistand tätige Rechtsanwalt seine Tätigkeiten nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnet (so auch Burhoff (Hrsg.) RVG- Straf und Bußgeldsachen, 2. Aufl., Vorbemerkung 4.1 Rn. 6 ff. sowie Burhoff/Volpert, a.a.O., Vorbem. 4.3 Rn. 16; Burhoff RVGreport 2005, 458; ders., RVGreport 2006, 81).

b) Der Senat schließt sich der zutreffenden letzteren Auffassung an. Zur Begründung nimmt der Senat, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die angeführten Argumenten in den zitierten Entscheidungen des OLG Schleswig (a.a.O.), des OLG Koblenz (a.a.O.) und insbesondere auch des LG Dresden (a.a.O.) Bezug und macht sich diese zu eigen. Zusätzlich wird zur Begründung darauf hingewiesen:

Ausgangspunkt der Überlegungen ist, dass dem Rechtsanwalt in der Regel die volle Vertretung übertragen und er nur ausnahmsweise in einer Einzeltätigkeit beauftragt wird (so zutreffend das KG in seiner früheren Rechtsprechung in StraFo 2005, 439 = RVGreport 2005, 341; StraFo 2007, 41 = AGS 2006, 329; ähnlich OLG Schleswig StV 2006, 206 = RVGreport 2005, 70 = AGS 2005, 120 zur Abgrenzung der Tätigkeiten in der Strafvollstreckung von der Einzeltätigkeit). Damit scheidet wegen der in Vorbemerkung 4.3 Abs. 1 VV RVG enthaltenen Subsidiäritätsklausel der Rückgriff auf Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG aus, wenn dem Rechtsanwalt "sonst die .... oder Vertretung" übertragen ist. Das ist in den Fällen der Tätigkeit als Zeugenbeistand aber der Fall. Die Vertreter der Auffassung, die Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG anwenden wollen, übersehen nämlich, in welcher "Angelegenheit" der Rechtsanwalt als Zeugenbeistand tätig wird. Das ist nicht etwa das gesamte Strafverfahren, in dem der Mandant als Zeuge vernommen werden soll, sondern nur der Bereich der Beistandsleistung für den Zeugen, zwar vornehmlich bei der Vernehmung in der Hauptverhandlung, aber nicht auf diese beschränkt (s. auch Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 Rn. 7; Burhoff RVGreport 2006, 81). Nur auf diese Beistandleistung bezieht sich der Auftrag. Mehr Tätigkeit wird von dem Rechtsanwalt nicht erwartet. In dieser Angelegenheit ist der Rechtsanwalt aber "voller Vertreter", auf den dann Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG anzuwenden ist. Ob etwas anderes gilt, wenn ein Rechtsanwalt dem Zeugen "vom Gerichtsflur weg" beigeordnet wird und sich seine gesamte Tätigkeit dann auf die Beistandsleistung im Gerichtsaal beschränkt, kann der Senat offen lassen, da diese Fallgestaltung hier nicht gegeben ist (ebenfalls offen gelassen von OLG Koblenz RVGreport 2006, 232 = AGS 2006, 598 = NStZ-RR 2006, 254).

Dass der Zeugenbeistand im gerichtlichen Verfahren nicht auf die Vergütung wegen einer Einzeltätigkeit beschränkt sein soll, ergibt sich, worauf das OLG Schleswig, a.a.O., und das LG Dresden (a.a.O.) zutreffend hingewiesen haben, auch aus der Vorbemerkung 2 Abs. 2 Satz 2 VV RVG, nach der der Beistand eines Zeugen vor einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss wie für die entsprechende Beistandsleistung in einem Strafverfahren des ersten Rechtszugs vor dem Oberlandesgericht zu vergüten ist. Nachdem lediglich die Gebühren des Verteidigers nach der Eingangsinstanz differieren, ergäbe diese Verweisung keinen Sinn, wenn der Beistand des Zeugen vor dem Oberlandesgericht nur die Gebühr nach 4301 Ziff. 4 VV RVG zu beanspruchen hätte.

c) Vorstehendes gilt nach Auffassung des Senats auch für den nach § 68 b StPO beigeordneten Rechtsanwalt. Aus dem Wortlaut des Beiordnungsbeschlusses ergibt sich bei ihm nichts anderes (so aber OLG Oldenburg, a.a.O., und diesem - allerdings ohne nähere Begründung - folgend OLG Celle, a.a.O. sowie die Beschlüsse des hiesigen 1. und des 3. Strafsenats). Abgesehen davon, dass vorliegend noch nicht einmal die sonst in der Regel enthaltene "Beschränkung" "für die Dauer der Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung" aufgenommen worden ist, würde aus dieser nichts anderes folgen. Hierbei handelt es sich nämlich um den Gesetzeswortlaut der StPO, aus dem gebührenrechtliche Folgerungen nicht abgeleitet werden können. Anders als mit dieser Formulierung kann der Rechtsanwalt dem Zeugen nicht beigeordnet werden (vgl. dazu OLG Brandenburg JurBüro 2007, 482 = NStZ-RR 2007, 482; siehe auch Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4.1 Rn. 11). Zudem wird übersehen, dass sich die Tätigkeit des Zeugenbeistands eben nicht nur auf eine einzelne Tätigkeit, den Beistand in der Hauptverhandlung, beschränkt, sondern dieser z.B. neben der Vernehmung auch ein Vorbereitungsgespräch mit dem Mandanten führen kann und muss (Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 68 b Rn. 5).

In dem Zusammenhang ist es auch unerheblich, ob der Rechtsanwalt zuvor bereits als Verteidiger des Zeugen tätig gewesen ist, wovon aber die Kammer im angefochtenen Beschluss ausgegangen ist. Das kann kein Kriterium für die Einordnung der Tätigkeit des Zeugenbeistands sein, bei dem es sich um eine von der Tätigkeit des Verteidigers unterschiedliche Angelegenheit handelt (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., ABC-Teil: Angelegenheiten§§ 15 ff. , Rn. 23, OLG Koblenz RVGreport 2006, 232 = AGS 2006, 598 = NStZ-RR 2006; LG München I, Beschluss vom 19. Februar 2007, a.a.O.).

Nachdrücklich weist der Senat in dem Zusammenhang darauf hin, dass in der Diskussion um die Frage der Anwendung des Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG bzw. des Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG auf die Tätigkeit des als Zeugenbeistand tätigen, vornehmlich des beigeordneten Rechtsanwalts fiskalische Erwägungen, wie sie z.B. in der Entscheidung des OLG Oldenburg (a.a.O.) anklingen, außer Betracht zu bleiben haben. Es kann dahinstehen, ob es tatsächlich "im Regelfall" zu dem vom OLG Oldenburg behaupteten "Missverhältnis" zwischen Leistung und Vergütung kommt (vgl. dazu die anschauliche Fallgestaltung im Beschluss des LG Dresden vom 7. September 2007, a.a.O.). Dem behaupteten "Missverhältnis" ist nämlich entgegen zu halten, dass es einem System aufwandsunabhängiger Festgebühren für beigeordnete Rechtsanwälte immanent ist, dass es im jeweiligen Einzelfall zu einem Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung kommen kann (OLG Koblenz, a.a.O.; LG Dresden, a.a.O.). Es ist nicht Aufgabe der mit der Rechtsanwendung befassten Gerichte die gesetzgeberische Entscheidung hinsichtlich der Höhe der Gebühren des Rechtsanwalts dadurch zu umgehen, dass die vom Gesetzgeber gewollte und als sachgerecht angesehen Gleichstellung des Zeugenbeistands mit dem Verteidiger (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 219) und durch die Anwendung des Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG unterlaufen wird. Eine entsprechende "Anpassung" ist vielmehr allein Aufgabe und Entscheidung des Gesetzgebers.

III.

Auf der Grundlage des somit anzuwendenden Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG sind nachstehende Gebühren entstanden. Da dem Antragsteller vorliegend Festbetragsgebühren zustehen, kann hier die Frage dahinstehen, ob, wovon das KG ausgeht (vgl. StraFo 2005, 439 = RVGreport 2005, 341), dem als Zeugenbeistand tätigen Rechtsanwalt grundsätzlich niedrigere Gebühren zustehen sollen als dem Verteidiger. Alle für Rechtsanwalt H. festzusetzenden Gebühren sind zudem mit dem sogenannten Haftzuschlag nach Vorbemerkung 4 Abs. 4 VV RVG entstanden, da sich sein Mandant in Haft befunden hat, mithin "nicht auf freiem Fuß" war (vgl. zur Entstehung des Haftzuschlags Burhoff, a.a.O., Vorbem. 4 VV Rn. 83 ff. mit weiteren Nachweisen).

1. Rechtsanwalt H. kann die Grundgebühr Nr. 4101, 4100 VV RVG geltend machen. Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass er zuvor bereits als Verteidiger des Zeugen tätig gewesen ist. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Zeugenbeistand ist nicht dieselbe Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 RVG wie eine vorausgegangene oder auch zeitlich parallel laufende Verteidigertätigkeit (so zutreffend OLG Koblenz, RVGreport 200 6, 232 = AGS 2006, 598 = NStZ-RR 2006, 254; LG München I im Beschl. v. 19. Februar 2007, 12 KLs 247 Js 228 539/05, www.burhoff.de). Der Rechtsanwalt ist vielmehr in der Angelegenheit "Zeugenbeistand" so zu honorieren, als wäre er für den Mandanten erstmals tätig geworden (Burhoff, a.a.O., ABC-Teil: Angelegenheiten§ 15 ff. ), Rn, 23 f.). Demgemäß erhält Rechtsanwalt H. auch die Grundgebühr. Da es sich bei seiner Tätigkeit als Zeugenbeistand nicht um dieselbe Angelegenheit handelt wie bei der Verteidigertätigkeit, tritt keine Gebührenbegrenzung nach § 15 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 RVG ein (OLG Koblenz, a.a.O.). Ob beim Wahlanwalt zu berücksichtigen wäre, dass die Einarbeitung weniger aufwändig sein wird als im Strafverfahren, da der "Rechtsfall" dem Rechtsanwalt zumindest teilweise bekannt ist, kann vorliegend dahinstehen.

2. Rechtsanwalt H. erhält vorliegend auch die beantragte Verfahrensgebühr Nr. 4112, 4113 VV RVG. Ob diese immer entsteht (verneint vom KG StraFo 2007, 41 = AGS 2006, 329), braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden, da mit den von Rechtsanwalt H. erbrachten Tätigkeiten der Abgeltungsbereich der Grundgebühr Nr. 4101, 4100 VV RVG überschritten ist. Insbesondere die Erörterung der Sach- und Rechtlage mit dem Vorsitzenden der Strafkammer und dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft wird nicht (mehr) von der Grundgebühr, sondern von der (gerichtlichen) Verfahrensgebühr Nr. 4112, 4113 VV RVG erfasst. Diese Tätigkeiten bleiben auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Terminsgebühr.

3. Für die Teilnahme am Hauptverhandlungstermin vom 14. März 2007, in dem der Mandant als Zeuge vernommen worden ist, ist schließlich die Terminsgebühr Nr. 4114, 4115 VV RVG entstanden.

4. Im Übrigen sind für kann Rechtsanwalt H. auch die geltend gemachten Auslagen, wie z.B. Fahrtkosten und die Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG sowie nach Nr. 7008 VV RVG die auf den Gesamtbetrag entfallende Umsatzsteuer, festzusetzen. Insgesamt ergibt sich damit auf der Grundlage des nicht zu beanstandenden Festsetzungsantrags vom 15. März 2007 der vom Senat festgesetzte Betrag von 829,79 EURO.

IV. Nach § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG ist das Verfahren über die Erinnerung gebührenfrei und werden Kosten nicht erstattet.

Ende der Entscheidung

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