Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 05.05.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 29/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 464d
Der Differenztheorie ist durch die Einführung des § 464 d StPO nicht der Boden entzogen. Zur Anwendung der Differenztheorie auf vom Angeklagten zu tragende Sachverständigenkosten.
Beschluss

Strafsache

gegen pp.

wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.,

(hier: Beschwerde des teilweise freigesprochenen Angeklagten gegen die Erinnerungsentscheidung - § 66 Abs. 2 S. 1 GKG -).

Auf die Beschwerde des Kostenschuldners vom 13. Januar 2009 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 03. Dezember 2008 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 29. Januar 2009 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch die Richterin als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm sowie des ehemaligen Angeklagten bzw. seines Verteidigers

am 05. Mai 2009

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Kostenschuldners vom 13. Januar 2009 wird der Beschluss des Einzelrichters des Landgerichts Hagen vom 03. Dezember 2008 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 29. Januar 2009 teilweise aufgehoben; der Kostenansatz der Oberjustizkasse Hamm vom 30. Mai 2008 wird auf eine Gesamtsumme in Höhe von 998,66 € neu festgesetzt.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gegenstandswert: 4.140,97 €.

Gründe:

I.

Durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hagen vom 20. November 2006 - 100 Js 118/06 - waren dem Angeklagten zwei Körperverletzungsdelikte (§ 223 Abs. 1 bzw. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Ziff. 5 StGB), in einem Fall tateinheitlich mit Bedrohung (§ 241Abs. 1 StGB), sowie zwei Vergewaltigungen - sämtlich begangen zum Nachteil der als Nebenklägerin zugelassenen Zeugin G., vorgeworfen worden. 3 Im Ermittlungsverfahren war im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hagen ein aussagepsychologisches Sachverständigengutachten bezüglich der Zeugin G. eingeholt worden, nachdem diese im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen unter anderem angegeben hatte, bereits im Alter von 14 Jahren Opfer eines Sexualdeliktes geworden zu sein und sich im Anschluss in psychotherapeutischer Behandlung befunden zu haben. Das schriftliche Gutachten wurde unter dem 28. September 2006, das mündliche Gutachten im Hauptverhandlungstermin am 21. Februar 2008 erstattet. Ferner erteilte die 1. große Strafkammer des Landgerichts Hagen in der Sitzung am 21. Februar 2008 unter anderem gemäß § 265 StPO den rechtlichen Hinweis, dass hinsichtlich der angeklagten Vergewaltigungsvorwürfe (Ziffern 2 und 3 der Anklage) eine tateinheitliche Begehungsweise (§ 52 StGB) sowie lediglich eine Strafbarkeit wegen Bedrohung gemäß § 241 StGB in Betracht komme.

Durch im Hauptverhandlungstermin verkündeten Beschluss vom 21. Februar 2008 wurde das Verfahren bezüglich der Bedrohung (ehemals Taten zu den Ziffern 2 und 3 der Anklageschrift) gemäß § 154 Abs. 2 StGB vorläufig eingestellt und die Verfolgung hinsichtlich der Tat zu Ziffer 4 der Anklageschrift gemäß § 154 a StPO auf die Verletzung des § 223 Abs. 1 StGB beschränkt. Der Angeklagte wurde sodann durch rechtskräftiges Urteil vom 21. Februar 2008 (41 KLs 100 Js 118/06 (34/06) unter Teilfreispruch im Übrigen wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen (Taten 1 und 4 der Anklageschrift) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ferner wurde folgende Kostengrundentscheidung getroffen:

"Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde bzw. das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde, fallen die insoweit ausscheidbaren Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last."

Durch Bescheid vom 30. Mai 2008 (Kassenzeichen: 206176 411 9) hat die Oberjustizkasse Hamm gegen den früheren Angeklagten die im Verfahren entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 9.280,60 € festgesetzt, die unter anderem auch einen Betrag in Höhe von 8.281,94 € an Sachverständigenvergütung enthielten.

Durch anwaltliches Schreiben vom 27. Oktober 2008, das als Erinnerung auszulegen war, erhob der Angeklagte Einwendungen gegen den Kostenansatz der Sachverständigenvergütung.

Durch Beschluss des Einzelrichters der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen vom 03. Dezember 2008 wurde der Kostenansatz vom 30. Mai 2008 unter Zurückweisung im Übrigen teilweise aufgehoben und - unter Halbierung der Sachverständigenvergütung auf 4.140,97 € - eine Gesamtsumme in Höhe von insgesamt 5.139,63 € neu gegen den Angeklagten festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte durch anwaltlichen Schriftsatz vom 13. Januar 2009 Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, insgesamt von der Kostenschuld hinsichtlich der noch zur Hälfte angesetzten Sachverständigenkosten befreit zu werden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, das aussagepsychologische Gutachten habe nicht zur "entscheidenden Wende" in dem gerichtlichen Verfahren beigetragen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Beschwerdeschrift vom 13. Januar 2009 Bezug genommen.

Der Einzelrichter der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Hagen hat durch Beschluss vom 29. Januar 2009 der Beschwerde mit näherer Begründung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Der Leiter des Dezernats 10 des Oberlandesgerichts Hamm hat unter dem 19. Februar 2009 ausführlich Stellung genommen und beantragt wie beschlossen. Die auf seine Anregung hin eingeholte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Hagen vom 22. April 2009 hat ergeben, dass der Auftrag zur Erstattung eines aussagepsychologischen Gutachtens ausschließlich im Hinblick auf den von der Zeugin erhobenen schwerwiegenden Vorwurf der Vergewaltigung vergeben worden ist.

II.

Das gemäß § 66 Abs. 2 S. 1 GKG statthafte Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere nachdem der Verteidiger des Angeklagten durch am 30. März eingegangenes Telefaxschreiben klar gestellt hat, dass er das Rechtsmittel im Namen des Mandanten eingelegt hat.

Es hat auch in der Sache Erfolg.

Nach der ausdrücklichen Regelung des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG ist grundsätzlich der originäre Einzelrichter zur Entscheidung berufen, der nach dem S. 2 der Vorschrift bei grundsätzlicher Bedeutung oder besonderen Schwierigkeiten der Sache tatsächlicher oder rechtlicher Art die Möglichkeit der Übertragung auf den Senat hat. Dem liegt - wie bei § 568 ZPO - der gesetzgeberische Gedanke zugrunde, dass der mit der Entscheidung durch das Richterkollegium verbundene personelle Aufwand außer Verhältnis zu der Bedeutung des Beschwerdeverfahrens steht (BT- Drs. 14/4722, S. 111; vergleiche dazu auch: Beschluss des 4. Strafsenats des OLG Hamm vom 17. April 2007 - 4 Ws 97/07 - zitiert nach juris Rn. 13). Eine Übertragung der Sache auf den Senat zur Entscheidung kam vorliegend nicht in Betracht.

Der Leiter des Dezernats 10 hat in der ausführlichen Stellungnahme vom 19. Februar 2009 unter anderem ausgeführt:

"Nach der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung im Urteil vom 21.02.2008 (Bd. III Bl. 501 ff.) hat der Angeklagte die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wurde, zu tragen. Soweit er freigesprochen wurde, bzw. das Verfahren gegen ihn eingestellt wurde, fallen die insoweit ausscheidbaren Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.

Soweit sich der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, dass es ungerecht sei, die Kosten der Begutachtung dem Angeklagten aufzubürden, gegen die Kostengrundentscheidung wehrt, kann das im Erinnerungsverfahren nicht berücksichtigt werden (Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, § 66 GKG, Rn 20 mit Hinweis auf BGH NJW 92, 1458). Das Kostenansatzverfahren dient nicht dem Zweck, Kostengrundentscheidungen des erkennenden Gerichts zu korrigieren. Auch eine Umdeutung der Erinnerung scheidet aus. 6 Gegen die Kostengrundentscheidung im Urteil ist gem. § 464 Abs. 3StPO lediglich die sofortige Beschwerde zulässig, deren Frist bei Eingang der Erinnerung im Kostenansatzverfahren schon abgelaufen war. Der angefochtene Beschluss, in dem das Landgericht den Verurteilten nur mit der Hälfte der Kosten der Glaubwürdigkeitsbegutachtung belastet hat, stellt auch keine Abänderung oder Ergänzung der Kostengrundentscheidung dar (die wegen der Rechtskraft der Kostengrundentscheidung ohnehin nicht zulässig war), sondern ist ausdrücklich im Kostenansatzverfahren (dem "Höheverfahren") ergangen.

Hinsichtlich der anzuwendenden Berechnungsmethode für den Kostenansatz im Falle einer nur teilweisen Verurteilung schließe ich mich der Meinung des OLG Dresden im Beschluss vom 09.01.2002 (1 Ws 249/01; NStZ-RR 2003, 224 (Leitsatz), juris.de (Leitsatz und Gründe)) an, wonach wohl auch nach nahezu einhelliger Meinung bei einer Teileinstellung mit der im vorliegenden Fall erfolgten Kostengrundentscheidung die Entscheidung über die Auslagen der Staatskasse nach der sogenannten Differenztheorie zu erfolgen hat (Beschluss mit Hinweis auf Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, § 465 Rdnr. 9 m.w.N.). Danach ist zu fragen, welche Aufwendungen für das Verfahren entstanden wären, wenn Verfahrensgegenstand von vorneherein nur die tatsächlichen zur Verurteilung gelangten Fälle gewesen wären. Nur dieser Betrag kann gegen den Verurteilten angesetzt werden.

Nach der zitierten Entscheidung ist aber auch die zulässige Quotelung der Kosten kein von der Differenzmethode der Sache nach verschiedener Berechnungsweg, sondern dient lediglich zur Vereinfachung der Anwendung der Differenzmethode. Denn auch bei der Bestimmung der Kostenquoten kommt es nicht auf das rechnerische Verhältnis und Gewicht der Anklagepunkte an, hinsichtlich derer der Angeklagte verurteilt bzw. freigesprochen worden ist. Maßgeblich ist vielmehr der Vergleich zwischen der gedachten Situation, dass nur die zur Verurteilung führenden Sachverhalte Verfahrensgegenstand gewesen wären, und dem tatsächlichen Prozessverlauf. Dementsprechend kommt die Möglichkeit einer Bruchteilsentscheidung gerade nicht in den unübersichtlichen, tatsächlich komplizierten Fällen in Betracht, in denen ohne Nachrechnung der tatsächlich angefallenen Auslagen im 7 Einzelnen eine sachgemäße Schätzung nicht möglich ist. Im vorliegenden Fall ist sie m.E. nicht angezeigt.

Die insgesamt tatsächlich angefallenen Gerichtskosten umfassen die beiden Sachverständigenvergütungen, die in der Höhe der o.a. Rechnungen nicht zu beanstanden sind, sowie die weiter voll angesetzten Gebühren und Auslagen.

Davon hat der Verurteilte die Kosten zu tragen, die entstanden wären, wenn Verfahrensgegenstand von vorneherein nur die tatsächlich zur Verurteilung gelangten Fälle gewesen wären.

Da die Kostengrundentscheidung im Urteil dem Grundsatz des im Urteil zitierten § 465 StPO folgt, wonach der Angeklagte die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen hat, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt wurde, ist auf den verfahrensrechtlichen Tatbegriff im Sinne des § 264 StPO abzustellen (Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Auflage 2008, § 465 Rn. 2, beck-online.de, Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 465 Rn. 3). Auf die Ursächlichkeit der Gutachten für die Verurteilung kommt es somit hier gerade nicht an, zumal eine Ausnahme für Auslagenbestandteile nach § 465 Abs. 2 StPO in der Kostengrundentscheidung im Urteil auch nicht getroffen worden ist. Abgesehen davon stützt sich das Urteil - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - in Abschnitt III. gerade auch auf die auf die Aussagen der Sachverständigen Dr. Winkelmann in der mündlichen Verhandlung und auf ihre "widerspruchsfreien und überzeugenden" Ausführungen, die sich auch auf das dem schriftlichen Gutachten zugrunde liegende Explorationsgespräch beziehen (Bd. III Bl. 514; s. auch Bl. 461, Bd. I Bl. 147).

Es bleibt also zunächst zu untersuchen, welche Taten die Verurteilung umfasst.

Nachdem zunächst 4 Anklagevorwürfe für 4 Taten erhoben wurden, wies das Gericht im 2. Termin darauf hin, dass die tatmehrheitlich zur Anklage gebrachten Vergewaltigungstaten - gemeint sind damit offensichtlich die Anklagevorwürfe zu 2. und 3. (Tatort: Madrid) - nur eine Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB darstellen dürften (vgl. Bd. III Bl. 478). Diese Anklagevorwürfe sind durch Einstellung gem. § 154 Abs. 2 StPO im gleichen Termin erledigt worden (Bd. III Bl. 481, 483). Soweit in diesem Termin auch der Anklagevorwurf zu 4. (Tatzeit: 20./21.01.2006) auf die 8 Verfolgung nach § 223 Abs. 1 StGB (einfache Körperverletzung) beschränkt wurde, hat dies auf die Kostenhaftung wegen des einheitlichen Tatbegriffs keine Folgen. Zusammenfassend führten nur die angeklagten Taten zu 1. (Tatzeit: 20.06.2006) und 4. (Tatzeit 20./21.01.2006) zu einer Verurteilung, nicht die einheitliche Tat zu 2. und 3. (Tat in Madrid in der Zeit vom 29.01.2005 bis 01.01.2006).

(...).

Die Kostenschuld des Verurteilten beträgt zusammenfassend m.E. also:

a) ohne Gutachterkosten:

 - Gebühr f.d. 1. Instanz 360,00 €
- Zustellungsauslagen 86,16 €
- Zeugenentschädigung 374,60 €
- Dolmetschervergütung 177,90 €
Summe: 998,66 €

(...)".

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung in vollem Umfang an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

Der Senat teilt die Auffassung, dass der Differenztheorie durch die Einführung des § 464 d StPO nicht der Boden entzogen worden ist (so aber: LG Frankfurt, NStZ-RR 1997, 191). Vielmehr wollte der Gesetzgeber durch die Einführung dieser Vorschrift dem Gericht lediglich die Möglichkeit geben, in geeigneten Fällen eine einfache Kostenentscheidung durch Vornahme einer Quotelung zutreffen, ohne dabei aber eine solche für alle Verfahren zwingend vorzuschreiben (so auch: Beschluss des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. April 1999 - 4 Ws 27/99 -, zitiert nach juris Rn. 13 m.w.N.).

Aufgrund des am 01. Juli 1994 in Kraft getretenen "Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen - KostRÄndG 1994 - vom 26. 5. 1994" (BGBl I, 1325; vgl. hierzu etwa Otto JurBüro 1994, 385 ff.), durch das der § 464 d StPO neu eingefügt wurde, können die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten auch nach Bruchteilen verteilt werden. Sinn dieser Vorschrift ist es "in solchen Verfahren, in denen die Richter aufgrund der vorangegangenen Hauptverhandlung zu einer schnellen Beurteilung einer angemessenen Kostenaufteilung in der Lage sind, eine einfache Kostenentscheidung durch Quotelung (zu) ermöglichen, ohne eine Quotelung für alle Verfahren zwingend vorzuschreiben" (BT-Drs. 12/6962, S. 111). Aber auch in Fällen des Teilfreispruchs beziehungsweise der Teileinstellung soll nach dem Willen des Gesetzgebers das Gericht nicht gezwungen sein, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (BT-Drs. aaO; Otto aaO, 397).

Diesen in den Gesetzgebungsmaterialien zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers (ebenso etwa HKStPO - Krehl, StPO, § 465 Rn 6; Meyer-Goßner 51. Aufl. (2008), § 464d Rn. 1) verkennt das LG Frankfurt a.M. (NStZ-RR1997, 191), wenn es davon spricht, dass beim echten Teilfreispruch durch die gesetzliche Neuregelung der Differenztheorie die Grundlage entzogen sei. Vielmehr gestattet § 464 d StPO dem Gericht in seiner Kostenentscheidung eine Bruchteilsentscheidung (Pfeiffer/Fischer StPO, 1995, § 464d Rn. 1), aber auch weiterhin die Anwendung der Differenztheorie (HKStPO- Krehl, 1997, § 465 Rn 6; vgl. auch: Meyer-Goßner, aaO, § 464b Rn 1).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Ende der Entscheidung

Zurück