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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 11.01.2002
Aktenzeichen: 2 Ws 296/01
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 352
Eine Gebührenüberhebung nach § 352 StGB setzt neben der Erhebung von Vergütungen, die der Zahlende überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, zusätzlich - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - voraus, dass der Täter den Gebührenschuldner über seine ihm zustehenden Gebühren täuscht.
Beschluss In dem Ermittlungsverfahren

gegen den Rechtsanwalt A.S.

wegen Gebührenüberhebung (hier: Antrag der M.GmbH auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Auf den Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 12. Oktober 2001 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 11.01.2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin hat gegen den Beschuldigten Strafanzeige wegen Gebührenüberhebung nach § 352 StGB gestellt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin beauftragte im Februar 2000 die Rechtsanwälte R. und Dr. G.S. in Hamm, sie in einem Zivilverfahren vor dem Landgericht Braunschweig zu vertreten. Auf eine Anfrage der Rechtsanwälte R. und S. in Hamm, ob der in Hagen ansässige Beschuldigte Rechtsanwalt A.S. für sie einen Termin zur mündlichen Verhandlung in Braunschweig wahrnehmen dürfe, erklärte die Antragstellerin am 23. April 2001, dass sie damit nicht einverstanden sei. Darauf teilten die Rechtsanwälte R. und. S., Hamm, der Antragstellerin am 26. April 2001 mit, sie hätten den Beschuldigten gebeten, das Mandat niederzulegen und nähmen den Termin von ihrem Büro aus selbst wahr. Mit Schreiben vom 7. Juni 2001 übersandte der Beschuldigte der Antragstellerin eine Kostenrechnung, in der er auf der Grundlage eines zutreffenden Gegenstandswertes von 25.000 DM seine Gebühren und Auslagen gemäß §§ 52, 25, 26 BRAGO mit insgesamt 1.235,40 DM berechnete. Zur Begründung verwies er darauf, dass ihm aufgrund einer vorübergehenden Unterbevollmächtigung durch die Rechtsanwälte R. und Partner, Hamm, ein Gebührensanspruch zustehe. Nach einem weiteren Schriftwechsel beantragte der Beschuldigte beim Landgericht Braunschweig gemäß § 19 BRAGO in der Höhe der Kostennote vom 7. Juni 2001 die Festsetzung der Gebühren nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BRAGO als Prozessgebühr.

Die Staatsanwaltschaft Hagen hat das aufgrund der Strafanzeige der Antragstellerin gegen den Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren aus Rechtsgründen eingestellt. Die dagegen gerichtete Einstellungsbeschwerde hat der Generalstaatsanwalt mit Bescheid vom 12. Oktober 2001 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich nunmehr die Antragstellerin gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der Generalstaatsanwalt hat beantragt, den Antrag als unbegründet zu verwerfen.

II.

Der Antrag ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

a) Der Antrag entspricht den Anforderungen, die gemäß § 172 Abs. 3 StPO an die Zulässigkeit eines sog. Klageerzwingungsantrags zu stellen sind. Insbesondere die Einhaltung der Fristen des § 172 StPO ist ausreichend dargetan.

b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Hinreichender Tatverdacht für eine Anklageerhebung ist nicht gegeben. Das Verfahren ist daher von der Staatsanwaltschaft zu Recht eingestellt worden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war zu verwerfen (§ 174 Abs. 1 StPO).

In Betracht kommt vorliegend allein eine Strafbarkeit des Beschuldigten wegen Gebührenüberhebung nach § 352 StGB. Die Voraussetzungen dieses Straftatbestandes sind jedoch nach dem von der Antragstellerin mitgeteilten Sachverhalt nicht gegeben. Nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. u.a. BGH wistra 1982, 66 f.; BayObLG NJW 1990, 1001 = wistra 1990, 111 = NStZ 1990, 129 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 352 Rn. 7; Cramer in Schönke-Schröder, StGB, 25. Aufl., § 352 Rn. 14) setzt die Strafbarkeit nach § 352 StGB neben der Erhebung von Vergütungen, die der Zahlende überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrag schuldet, zusätzlich - als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal - voraus, dass der Täter den Gebührenschuldner über seine ihm zustehenden Gebühren täuscht. Soweit ersichtlich ist diese Ansicht in der Rechtsprechung nicht aufgegeben worden. Bereits das BayObLG hat in seinem Beschluss vom 27. November 1989 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof sich in seinem Urteil vom 22. Oktober 1981 (wistra 1982, 66, 67) nicht mit diesem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal (erneut) auseinandergesetzt hat, nicht der Schluss gezogen werden könne, dass er seine bis dahin vertretene Rechtsansicht aufgegeben habe. Dem schließt sich der Senat an. Wenn § 352 StGB als Privilegierung des Amtsträgers gegenüber § 263 StGB anzusehen ist, dann muss die diesem zur Last gelegte Gebührenüberhebung eine Täuschung über die tatsächlich angefallenen gesetzlichen Gebühren enthalten.

Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Der vom Beschuldigten in seiner Kostennote vom 7. Juni 2001 zugrunde gelegte Gegenstandswert von 25.000 DM rechtfertigt den vom Beschuldigten einschließlich der Gebühr gemäß § 26 BGRAGO und der gesetzlichen Mehrwertsteuer geltend gemachten Betrag von 1.235,40 DM. Dabei kann dahinstehen, ob es sich um eine Gebühr nach § 52 BRAGO handelt - so die Kostennote vom 7. Juni 2001 - oder nach § 31 Abs. 1 BRAGO - so der Gebührenfestsetzungsantrag beim Landgericht Braunschweig vom 29. Juni 2001.

Eine strafbare Gebührenüberhebung des Beschuldigten lässt sich - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - auch nicht damit begründen, dass der Beschuldigte einen Anspruch geltend macht, der mangels eines wirksam begründeten Mandatsverhältnisses überhaupt nicht berechtigt ist. Denn insoweit hat der Beschuldigte weder getäuscht noch zu täuschen versucht. Vielmehr besteht zwischen ihm und der Antragstellerin lediglich Streit über die Frage, ob zwischen ihnen durch Vermittlung der Rechtsanwälte R. und Partner, Hamm, ein Mandatsverhältnis begründet worden ist. In diesem Streit vertritt der Beschuldigte die Rechtsauffassung, dass dies der Fall ist und es auf die von der Antragstellerin geltend gemachten Umstände - Zusicherung der persönlichen Betreuung des Mandats durch Rechtsanwalt G. Speckmann - nicht ankomme. Das ist aber - worauf ebenfalls die Staatsanwaltschaft Hagen zutreffend hingewiesen hat - keine Täuschung im Sinn einer Gebührenüberhebung, sondern lediglich die Geltendmachung einer Rechtsposition bzw. der Hinweis auf die Rechtslage, wie sie sich nach Auffassung des Beschuldigten darstellt (ähnlich BayObLG, a.a.O.). Auch insoweit kann dahinstehen, ob es sich um eine Gebühr nach § 52 BRAGO handelt oder nach § 31 Abs. 1 BRAGO. Denn jedes Mal geht es um die Frage, ob überhaupt ein Mandatsverhältnis begründet worden ist. Der Senat weist zudem darauf hin, dass die Rechtsansicht der Antragstellerin zu einer mit Sinn und Zweck des § 352 StGB nicht vereinbaren Ausweitung dieses Tatbestandes führen würde. Denn würde man das Verhalten des Beschuldigten als Gebührenüberhebung im Sinn des § 352 StGB ansehen, würde jeder Rechtsanwalt, der eine dem Grunde nach bestrittene Gebührenforderung gegen seinen Mandanten geltend macht, sich dem Vorwurf der strafbaren Gebührenüberhebung ausgesetzt sehen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 177 StPO.

Ende der Entscheidung

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