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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.01.2006
Aktenzeichen: 2 Ws 296/05
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 143
Meinungsverschiedenheiten zwischen Verteidiger und Angeklagtem über das grundlegende Verteidigungskonzept können unter Umständen das Vertrauensverhältnis beseitigen und zur Entpflichtung des Pflichtverteidigers führen. Dies setzt jedoch voraus, dass sich die Beteiligten zur Einigung über das Verteidigungskonzept nicht in der Lage sehen.
Beschluss

Strafsache

gegen T.J.

wegen Betruges (hier: Ablehnung der Entpflichtung des Pflichtverteidigers und der Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers).

Auf die Beschwerde des Angeklagten vom 8. September 2005 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 26. August 2005 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 19. 01. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Bestellung des Rechtsanwalts Ha aus Witten als Pflichtverteidiger wird aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Rechtsanwalt Hi aus Hagen als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

I.

Der bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getretene Angeklagte wurde in erster Instanz durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Witten vom 13. April 2005 wegen gewerbsmäßigen Betruges in 35 Fällen und wegen Betruges in einem weiteren Fall unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 22. April 2003 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, ferner wegen gewerbsmäßigen Betruges in 22 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Witten vom 2. Juli 2003 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen gewerbsmäßigen Betruges in 35 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.

Daneben wurde auch die Mutter des Angeklagten, bezüglich derer das Urteil seit dem 21. April 2005 rechtskräftig ist, wegen gewerbsmäßigen Betruges in 60 Fällen und wegen Betruges in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Ausweislich der Urteilsgründe des erstinstanzlichen Urteils haben beide Angeklagte ein glaubhaftes Geständnis abgelegt, worauf auch im Wesentlichen die Feststellungen gegründet sind. Nach diesen Feststellungen soll der Angeklagte, teilweise zusammen mit seiner Mutter, in zahlreichen Fällen nahezu wertlose und lediglich leicht vergoldete Armreifen, die er in großer Zahl erworben hatte, in einem Wittener Leihhaus als echt goldene Armreifen versetzt und aufgrund Täuschung einer Angestellten erheblich überhöhte Pfandbeträge erhalten haben.

Nachdem dem Angeklagten nach Anklageerhebung insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war, meldete sich Rechtsanwalt Ha aus Witten, an den sich der Angeklagte gewandt hatte, und bat um seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 17. März 2005 wurde zugleich mit dem Eröffnungsbeschluss Rechtsanwalt Ha als Pflichtverteidiger des Angeklagten beigeordnet. Dieser hat ihn sodann auch in der Hauptverhandlung am 13. April 2005 verteidigt.

Mit Schriftsatz noch vom 13. April 2005 meldete sich Rechtsanwalt Hi aus Hagen als Wahlverteidiger des Angeklagten und legte Berufung gegen das Urteil vom selben Tage ein. Mit Schriftsatz vom 25. April 2005 reichte er eine Vollmacht des Angeklagten, datierend vom 13. April 2005, nach. Nachdem das Urteil - entsprechend der Anordnung des Vorsitzenden des Schöffengerichts - an den Angeklagten sowie an Rechtsanwalt Hi, nicht aber auch an Rechtsanwalt Ha, zugestellt worden war und Rechtsanwalt Hi Akteneinsicht erhalten hatte, beantragte er mit Schriftsatz vom 28. Juni 2005 namens und im Auftrag des Mandanten seine Beiordnung als Pflichtverteidiger für das Berufungsverfahren und legte für diesen Fall das Wahlmandat nieder.

Der Vorsitzende der zwischenzeitlich mit dem Berufungsverfahren befassten kleinen Strafkammer wies mit Verfügung vom 25. Juli 2005 Rechtsanwalt Hi darauf hin, dass er bislang keine Umstände vorgetragen habe, die einen Austausch des Pflichtverteidigers rechtfertigen könnten. Ferner bat er um Prüfung und Mitteilung, ob die Berufung in Anbetracht des vom Angeklagten in erster Instanz abgelegten Geständnisses auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werde. Eine Abschrift dieses Schreibens übermittelte er Rechtsanwalt Ha zur Kenntnisnahme.

Mit Verfügung vom 11. August 2005 bestimmte der Vorsitzende der Berufungskammer sodann Termin auf den 20. Juni 2006 und bat beide Verteidiger nochmals um Mitteilung, ob die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werde. Nachdem Rechtsanwalt Ha am 18. August 2005 die Terminsladung mit der erneuten Anfrage nach einer eventuellen Berufungsbeschränkung zugestellt worden war, bat er mit Schriftsatz vom selben Tage um Klarstellung. Das letzte Schreiben, das ihn in dieser Sache erreicht habe, sei das an den Rechtsanwalt Hi gerichtete Schreiben vom 25. Juli 2005 gewesen. "So dessen Beiordnung nicht erfolge und er weiterhin als Pflichtverteidiger des Angeklagten tätig sei", dürfe er mitteilen, dass die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt werde.

Mit Schriftsatz vom 22. August 2005 teilte Rechtsanwalt Hi daraufhin mit, es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung in vollem Umfang durchgeführt werden solle. Die Erklärung des Kollegen Ha sei vom Mandanten ausdrücklich nicht autorisiert worden und damit gegenstandslos. Zudem bat er nochmals ausdrücklich um Beiordnung als Pflichtverteidiger, weil er allein das Vertrauen des Mandanten genieße. Dies zeige nicht zuletzt der Umstand, dass Rechtsanwalt Ha die Erklärung gemäß seinem Schriftsatz vom 18. August 2005 an das Gericht ohne Rücksprache und ohne Autorisierung durch den Mandanten abgegeben habe.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 26. August 2005 lehnte sodann der Strafkammervorsitzende den Antrag des Angeklagten, ihm Rechtsanwalt Hi aus Hagen anstelle von Rechtsanwalt Ha aus Witten zu seinem Pflichtverteidiger zu bestellen, ab, weil keinerlei Umstände vorgetragen worden seien, die eine Zurücknahme der Bestellung des Rechtsanwalts Ha erforderlich machen oder auch nur angezeigt erscheinen lassen würden.

Seine hiergegen mit Schriftsatz des Rechtsanwalts Hi vom 8. September 2005 eingelegte Beschwerde begründet der Angeklagte im Wesentlichen damit, dass er bereits im erstinstanzlichen Verfahren kein Geständnis habe abgeben wollen, sondern dies nur auf starken Druck des damals beigeordneten Rechtsanwalts geschehen sei. Da das Berufungsverfahren mit dem Ziel des Freispruchs durchgeführt werden solle, könne die Berufung naturgemäß auch nicht, wie vom vormals beauftragten Rechtsanwalt beabsichtigt, auf das Strafmaß beschränkt werden. Da dieser ihn jedoch intensiv bedrängt habe, ein Geständnis abzulegen und nur eine Strafmaßverteidigung beabsichtigt gewesen sei, bestehe kein Vertrauensverhältnis mehr. Die Differenzen im Hinblick auf das Ziel der Verteidigung seien unüberbrückbar.

Nachdem der Strafkammervorsitzende der Beschwerde nicht abgeholfen hatte, hat Rechtsanwalt Ha im Beschwerdeverfahren auf Anfrage des Senats zum Vorbringen des Angeklagten folgendes erklärt:

"In dem gegen meinen Mandanten gerichteten Strafverfahren wurde auch die Mutter des Mandanten angeklagt.

Die Angeklagte legte bereits vor dem Termin ein Geständnis ab, und zwar unter Einbeziehung des Tatbeitrages meines Mandanten.

Hiermit konfrontiert, räumte auch mein Mandant die ihm zur Last gelegten Taten ein.

Unmittelbar nach der Urteilsverkündung beauftragte mich der Mandant mit der Einlegung der Berufung.

Mit Blick auf die geständigen Einlassungen beider Angeklagter konnte diese Berufung nur auf das Strafmaß beschränkt werden.

Ich hoffe somit zur Klärung beigetragen zu haben."

In Erwiderung hierauf hat der Angeklagte durch Schriftsatz des Rechtsanwalts Hi erneut darauf hingewiesen, dass er immer erklärt habe, nicht schuldig zu sein und durch Rechtsanwalt Ha zu einem Geständnis gedrängt worden zu sein, und daher zu diesem kein Vertrauen mehr habe.

II.

Der zulässigen Beschwerde kann - entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft - der Erfolg nicht versagt bleiben.

Ein Angeklagter hat zwar nach allgemeiner Meinung keinen Anspruch darauf, dass ein von ihm vorgeschlagener Rechtsanwalt zum Pflichtverteidiger bestellt wird (KK-Laufhütte, StPO, 5. Aufl., § 143 Rdnr. 5). Vielmehr trifft allein der Vorsitzende des Gerichts die Auswahl des Pflichtverteidigers nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 142 Abs. 1 StPO). Dieses Auswahlermessen ist hingegen dahingehend eingeschränkt, dass der Angeklagte den Rechtsanwalt seiner Wahl stets dann erhalten soll, wenn dem nicht wichtige Gründe entgegenstehen.

Diese Regelung bezieht sich jedoch in erster Linie auf die Auswahl des Pflichtverteidigers und nicht auch in gleicher Weise auf die spätere Auswechslung eines bereits beigeordneten Pflichtverteidigers. Eine derartige Auswechslung kann nicht schon dann in Betracht kommen, wenn der Angeklagte dies wünscht, sondern nur dann, wenn er im Einzelnen darlegt und glaubhaft macht oder sonst ersichtlich ist, dass hierfür ein wichtiger Grund vorliegt ( vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juni 1999 in 2 Ws 187/99 = NStZ 1999, 531 = StV 1999, 587).

Ein solcher Grund kann insbesondere darin gesehen werden, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Pflichtverteidiger ernsthaft gestört ist und solche Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht werden, die bei objektiver Betrachtung zumindest aus der Sicht des Angeklagten eine Erschütterung seines Vertrauens zu dem bestellten Pflichtverteidiger besorgen lassen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 240; NStZ 2004, 632; StV 1997, 565).

Der Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, muss ernsthaft gefährdet sein (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 143 Rdnr.3).

Allein Differenzen über den Inhalt und den Umfang der Verteidigung reichen dabei grundsätzlich nicht aus, einen Wechsel des Pflichtverteidigers vorzunehmen (vgl. OLG Hamm StV 1982, 510; KK-Laufhütte, a.a.O.). Dies folgt aus der rechtlichen Selbstständigkeit des Verteidigers. Er ist Verteidiger, nicht Vertreter des Beschuldigten (BGH NJW 1959, 731).

Zudem ist im Entpflichtungsverfahren der Maßstab für die zur Begründung des Entpflichtungsantrags vorgetragenen Gründe jedenfalls in den Fällen erheblich enger, in denen - wie hier - der Beschuldigte zur Auswahl seines Pflichtverteidigers gehört worden war und ihm der Anwalt seines Vertrauens beigeordnet worden war (vgl. auch BVerfG NJW 2001, 3695).

Bei der gebotenen Gesamtwürdigung der Umstände muss auch beachtet werden, dass dem Angeklagten die Möglichkeit verwehrt bleiben muss, einen grundlosen und nicht gebotenen Verteidigerwechsel zu erzwingen. Anderenfalls hätte es der Angeklagte in der Hand, jederzeit unter Berufung auf ein fehlendes Vertrauensverhältnis zu seinem Verteidiger einen Verteidigerwechsel herbeizuführen, um damit möglicherweise auch das Verfahren zu verzögern (vgl. BGH NJW 1993, 3276; OLG Düsseldorf JZ 1985, 100).

Andererseits kann ein Pflichtverteidigerwechsel, der wie hier zwischen erster und zweiter Instanz stattfinden soll, dann erleichtert sein, wenn dieser Wechsel ohne Verfahrensverzögerung und Mehrkosten erfolgen würde (vgl. KG NStZ 1993, 201; OLG Hamburg StraFo 1998, 307). Auch wenn dies hier der Fall ist, da der Termin zur Berufungshauptverhandlung erst auf den 20. Juni 2006 gelegt worden ist, entbinden diese Umstände aber keinesfalls von der Prüfung, ob eine Vertrauenserschütterung im oben dargelegten Sinne gegeben ist.

Vorliegend kann es dahingestellt bleiben, ob von einem nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt Ha und dem Angeklagten mit der Folge der Rücknahme der Bestellung des bisherigen und der Beiordnung eines neuen Pflichtverteidigers schon dann auszugehen wäre, nachdem Rechtsanwalt Ha angeblich unter starkem Druck den Angeklagten zu dessen Geständnis gedrängt hätte. Dieser Umstand reicht allein nicht aus, den Schluss auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis zu rechtfertigen, zumal ein solcher - auch mit Nachdruck vorgebrachter - Rat durchaus sachgerecht sein und nach Aktenlage und Verfahrenssituation naheliegend erscheinen kann.

Zwar können, wie oben dargelegt, Meinungsverschiedenheiten zwischen Verteidiger und Angeklagtem über das grundlegende Verteidigungskonzept unter Umständen das Vertrauensverhältnis beseitigen; dies setzt jedoch voraus, dass sich die Beteiligten zur Einigung über das Verteidigungskonzept nicht in der Lage sehen (vgl. BGH NStZ 1988, 420). Dass der Verteidiger seinem Mandanten in eigenverantwortlicher Einschätzung der Beweislage - insbesondere hinsichtlich bereits erfolgter Geständnisse anderer Mitangeklagter - zu einem Geständnis rät, kann das Vertrauensverhältnis nur dann erschüttern, wenn dazu erkennbar weitere Faktoren Hiutreten, die es ausschließen, dass die Verteidigung ordnungsgemäß fortgeführt werden kann.

Jedenfalls nunmehr liegen konkrete Gründe für eine nachhaltige und ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses auch aus der Sicht des Angeklagten vor. Rechtsanwalt Ha hat nämlich ohne Rücksprache mit dem Angeklagten die Berufung - jedenfalls für den Fall seiner weiteren Beiordnung als Pflichtverteidiger - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränken wollen. Insoweit ist nicht nur ein grundlegender Unterschied über die Verteidigungsstrategie festzustellen, sondern darüber hinaus ein inzwischen fehlender Austausch von verfahrenswichtigen Informationen. Zudem muss das Geständnis in der ersten Instanz nicht zwangsläufig zu einer Rechtsfolgenbeschränkung in der zweiten Instanz führen, da auch das Geständnis als Beweismittel von der Berufungsinstanz erneut nach seiner Glaubhaftigkeit beurteilt werden muss und werden wird. Der Angeklagte, der auch bereits zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung offenbar noch nicht zu einem Geständnis bereit war, will erkennbar, dass neue tatrichterliche Feststellungen getroffen werden, was im Falle einer Rechtsfolgenbeschränkung durch die Bindungswirkung nicht möglich wäre. Auch wenn angesichts der gesamten Beweissituation andere als die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht gerade nahe liegen, hätte gleichwohl Rechtsanwalt Ha zunächst den Umfang der angestrebten Berufung mit seinem Mandanten absprechen müssen, bevor eine Beschränkung des Rechtsmittels in Frage gekommen wäre.

Gerade hierin wird aber eine solche Vertrauenskrise deutlich, die die Abberufung des bisherigen Pflichtverteidigers nunmehr erfordert.

Demgemäß war der angefochtene Beschluss aufzuheben und Rechtsanwalt Ha zu entpflichten.

Gleichzeitig konnte der Senat auch Rechtsanwalt Hi aus Hagen als Pflichtverteidiger bestellen und brauchte dessen Auswahl nicht dem Vorsitzenden der Strafkammer vorzubehalten. Auch § 142 Abs. 1 S. 1 StPO steht einer Beiordnung des Rechtsanwalts Hi als Pflichtverteidiger nicht entgegen. Der Vorsitzende ist nach § 142 Abs. 1 S. 2 u. S. 3 StPO gehalten, den von dem Angeklagten gewünschten Verteidiger zu bestellen, wenn nicht gewichtige Gründe entgegenstehen. Das bedeutet, dass im Hinblick auf die Notwendigkeit eines Vertrauensverhältnisses für eine sachdienliche Verteidigung dem Angeklagten nach Möglichkeit ein - ggf. auch auswärtiger - Rechtsanwalt seines Vertrauens beizuordnen ist. Hat sich für den Angeklagten bereits ein Rechtsanwalt seines Vertrauens gemeldet, so beschränkt sich das Auswahlermessen des Vorsitzenden in der Regel auf die Bestellung dieses Anwalts, auch wenn er nicht beim Gericht dieses Bezirks zugelassen ist, sofern jedenfalls Gerichtsort und Sitz des Rechtsanwalts nicht weit voneinander entfernt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 20. November 2003 in 2 Ws 279/03; Meyer-Goßner, a. a. O., § 142 Rdnr. 12 m.w.N.).

Dies ist hier der Fall.

Schließlich steht der Beiordnung des Rechtsanwalts Hi auch § 146 StPO nicht entgegen.

Zwar hat Rechtsanwalt Hi unter Vollmachtsvorlage vom 19. Mai 2004 noch eine Mitbeschuldigte im vorliegenden Verfahren verteidigt (vgl. Bl.130 d.A.), doch ist das Verfahren gegen diese nach Abtrennung und noch vor Anklageerhebung im vorliegenden Verfahren gemäß § 170 StPO eingestellt worden, die anderweitige Verteidigung des Rechtsanwalts Hi damit beendet.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung der §§ 473 Abs. 3, 467 StPO.

Ende der Entscheidung

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