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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.10.1999
Aktenzeichen: 2 Ws 306/99
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 114 Abs. 2
StPO § 310 Abs. 1
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2
StPO § 116
StPO § 116 Abs. 2
StPO § 124
StPO § 473 Abs. 1
Zu den formellen Anforderungen an einen Haftbefehl nach § 114 Abs. 2 StPO, durch den dem Beschuldigten Beihilfe zum Betrug vorgeworfen wird.

Zur Annahme von Verdunkelungsgefahr bei einem Beschuldigten, dem Taten zur Last gelegt werden, die ihrer Natur nach auf Verdunkelung angelegt sind.

OLG Hamm Beschluß 28.10.1999 - 2 Ws 306/99 - 3 AR 2269/99 GStA Hamm 12 Qs 11/99 LG Bochum 35 JS 231/99 StA Bochum 64 Gs 3759/99 AG Bochum


wegen Beihilfe zum Betrug, (hier: weitere (Haft-)Beschwerde des Beschuldigten).

Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten vom 1. Oktober 1999 gegen den Beschluss der 12. Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 22. September 1999 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 28. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Regul, den Richter am Oberlandesgericht Mosler und den Richter am Amtsgericht Giesecke von Bergh

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Bochum hat gegen den Beschuldigten am 21. Juli 1999 Haftbefehl (64 Gs 3759/99) im Rahmen eines von der Staatsanwaltschaft Bochum gegen eine Vielzahl von Personen geführten Ermittlungsverfahrens erlassen.

Darin wird dem Beschuldigten Beihilfe zu Betrugsstraftaten der gesondert Verfolgten I. und E. P. zur Last gelegt. Er soll im Zeitraum vom Januar 1995 bis zum 15. Juli 1999 in einer Vielzahl von Fällen als Steuerberater unzutreffende Bilanzen und Bonitätsnachweise gestempelt und unterzeichnet haben. Dadurch soll der falsche Eindruck erweckt worden sein, es handele sich um echte Bonitätsnachweise. Mit Hilfe dieser falschen Bonitätsnachweise soll es dem gesondert Verfolgten P. gelungen sein, Leasingfirmen in Höhe von insgesamt 4,6 Millionen DM zu schädigen.

Ferner wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, in weiteren Fällen von P. vorgefertigte - unrichtige - Bilanzen als Steuerberater gestempelt und unterzeichnet zu haben, die sodann durch P. dazu benutzt worden sein sollen, bei Immobilienerwerbsgeschäften überhöhte Kredite von Banken zu erhalten. Insgesamt soll P. auf diese Weise in den letzten zwei Jahren mehrere Banken in Höhe von insgesamt 80 Millionen DM geschädigt haben.

Aufgrund dieses Haftbefehls ist der Beschuldigte am 10. August 1999 festgenommen worden und befindet sich seit Haftbefehlsverkündung am 11. August 1999 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Dortmund. Nachdem auf den Hauptprüfungsantrag vom 13. August 1999 das Amtsgericht Bochum am 2. September 1999 Haftfortdauer angeordnet hatte, hat der Beschuldigte dagegen unter dem 10. September 1999 mit näherer Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, Beschwerde eingelegt. Diese ist - nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht Bochum - von der 12. Strafkammer des Landgerichts Bochum durch den angefochtenen Beschluss vom 22. September 1999 verworfen worden.

Mit der weiteren Beschwerde vom 1. Oktober 1999 begehrt der Beschuldigte die Aufhebung des Haftbefehls, hilfsweise dessen Außervollzugsetzung. Insbesondere macht er mit näherer und in Bezug genommener Begründung geltend, ein dringender Tatverdacht liege ebensowenig wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr vor. Zudem entspreche der Haftbefehl nicht den Formerfordernissen des § 114 Abs. 2 StPO und stütze sich in unzulässiger Weise auf Einlassungen von Mitbeschuldigten, die der Verteidigung und dem Beschuldigten nicht bekannt seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze der Verteidigung vom 1. Oktober 1999 und vom 26. Oktober 1999 Bezug genommen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die weitere Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Die Verteidigung ist auf Veranlassung des Senats zwischenzeitlich über den Inhalt der genannten Einlassungen unterrichtet worden.

II.

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 310 Abs. 1 StPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1.

Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Taten der Beihilfe zu Betrugsstraftaten dringend verdächtig.

a)

Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Strafkammer in ihrem angefochtenen Beschluss vom 22. September 1999 Bezug. Ergänzend weist der Senat auf folgendes hin:

Der Beschuldigte wird erstens in den zum Teil richterlichen Vernehmungen der gesondert Verfolgten B., G., K., Frau P. und S. erheblich belastet, wobei sich deren Angaben, mit denen sie sich im übrigen auch selbst belastet haben, zum Teil decken und ergänzen.

Zweitens hat der Beschwerdeführer selbst bei der Verkündung des Haftbefehls eingeräumt, Bilanzen für den gesondert Verfolgten P. abgestempelt zu haben. Dem Einwand der Verteidigung, die das Wissen des Beschuldigten um die Manipulationen des gesondert Verfolgten P. in Abrede stellt, ist zunächst entgegenzuhalten, dass er nach Angaben von Mitbeschuldigten für seine Testate Bargeld ohne Quittung und auch Sachzuwendungen erhalten haben soll. Überdies soll er nach dem Ermittlungsergebnis lediglich im beschriebenen Umfang tätig gewesen sein; demgegenüber sollen die weiteren steuerberatenden Tätigkeiten für das Unternehmen des gesondert Verfolgten P. etwa gegenüber dem Finanzamt, durch ein anderes Steuerberatungsbüro abgewickelt worden sein.

Drittens spricht für eine kollusive Tätigkeit des Beschuldigten auch, dass er einen betriebswirtschaftlichen Kurzbericht per 31. August 1997 der VIG P. GmbH des gesondert Verfolgten P. mit den Worten "Das vorläufige Ergebnis entspricht dem derzeitigen Stand der Buchhaltung" testiert haben soll. Ein Jahresbeschluss per 31. Dezember 1996 der VIG soll er mit den Worten "Der Jahresbeschluss wurde aufgrund der uns vorgelegten Buchführung und der erteilten Auskünfte erstellt ..." testiert haben, obgleich der Beschuldigte nach den Feststellungen des Finanzamtes anlässlich einer Umsatzsteuersonderprüfung bei der VIG P. GmbH noch im September 1998 erklärt haben soll, dass eine Buchführung für den entsprechenden Zeitraum 1996 und 1997 noch nicht gebe.

b)

Abweichend von der Ansicht der Verteidigung sind die Aussagen der gesondert verfolgten Mitbeschuldigten B., G. und K. vom 7. September 1999, 14. September 1999 und 15. September 1999 durchaus für die Frage des dringenden Tatverdachtes verwertbar. Denn der Verteidigung sind - was naturgemäß zu einer Verzögerung der vorliegenden Senatentscheidung führen musste - diese Aussagen zugänglich gemacht worden, so dass rechtliches Gehör gewährt worden ist.

Dem steht deshalb die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 1994 (NJW 1994, S. 3219) nicht entgegen. Zwar ist dort ausgeführt, eine Haftfortdauerentscheidung dürfe sich nicht auf solche Beweismittel stützen, zu denen kein rechtliches Gehör gewährt worden sei, die also der Verteidigung beispielsweise nicht bekannt seien. Dies war bei dem Erlass und bei der Verkündung des Haftbefehls nicht der Fall, da seinerzeit jene Aussagen noch nicht vorlagen. Allerdings hätte aber die Strafkammer des Landgerichts Bochum vor ihrer Beschwerdeentscheidung vom 22. September 1999 die Grundsätze der zitierten Verfassungsgerichtsentscheidung beachten und zunächst die neuen Angaben der Mitbeschuldigten bekanntmachen müssen, wenn sie ihre Entscheidung auch darauf stützen würde. Dieser Verfahrensfehler setzt sich indes nicht fort, da der Verteidigung nunmehr auch diese Aussagen und weitere Ermittlungsergebnisse zugänglich gemacht worden sind und der Senat aus heutiger Sicht über die Frage der Haftfortdauer zu befinden hat (vgl. dazu OLG Köln, StV 1999, 157; KK-Boujong StPO, 4. Aufl., § 112, Rdnr. 7).

c)

Soweit sich die Verteidigung gegen die, Annahme dringenden Tatverdachts mit dem Argument wehrt, bei der Durchsuchung der Geschäftsräume der VIG P. GmbH sei einer von zwei existierenden Steuerberaterstempeln des Beschuldigten aufgefunden worden und P. habe nach Angaben von Zeugen eine hochwertige Computeranlage besessen, mittels derer er Stempel und Unterschrift des Beschuldigten habe fälschen können, greift dieses nicht durch. Denn der Senat weist darauf hin, dass ausweislich des Durchsuchungsprotokolls bezüglich der Geschäftsräume des Beschuldigten beide Stempel aufgefunden worden sind und sich den Akten kein dahingehender Hinweis entnehmen lässt, bei P. sei auch ein solcher Stempel aufgefunden worden. Überdies haben die Ermittlungen eine Mehrzahl von "Bonitätsnachweisen" der VIG P. GmbH zutage gebracht, die die Originalunterschrift des Beschuldigten aufweisen.

d)

Die Darstellung der dem Beschuldigten im Haftbefehl zur Last gelegten Taten genügt entgegen der Auffassung der Verteidigung auch den formellen Anforderungen des § 114 Abs. 2 StPO. Danach sind im Haftbefehl anzugeben der Beschuldigte, die Tat(en), deren er dringend verdächtig ist, Ort und Zeit ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat, die anzuwendenden Strafvorschriften, der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt. Erforderlich ist demnach, dass der Tatvorwurf in einer dem Anklagesatz angenäherten Weise anzugeben ist, so dass der historische Vorgang, der die Tat im verfahrensrechtlichen Sinn beschreiben soll, so genau darzustellen ist, dass der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Vorwurf nach Umfang und Tragweite eindeutig erkennen kann (vgl. dazu OLG Köln, StV 1999, S. 156 sowie Beschluss des Senats vom 25. Oktober 1999 in 2 Ws 314/99). Dabei reicht eine knappe Darstellung aus, bei gleichgelagerten Delikten auch eine zusammenfassende Darstellung (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 114 Rdnr. 7).

Diese Grundsätze sind vorliegend in ausreichendem Maße beachtet worden.

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum beschreibt als Beihilfebehandlung des Beschuldigten - und nur darauf kommt es an - "eine Vielzahl" von gleichgelagerten Fällen, in denen der Beschuldigte als Steuerberater unrichtige Bonitätsnachweise der Gesellschaft des gesondert Verfolgten P. unterschrieben und gestempelt haben soll, um den Eindruck echter Nachweise zu erwecken. So soll P. verschiedene Leasingfirmen um Millionenbeträge geschädigt haben, was dem Beschuldigten auch bewusst gewesen sein soll. Der Haftbefehl präzisiert weiter, dass der Beschuldigte im Wissen um P. Absicht, von verschiedenen Banken überhöhte Kredite im Rahmen von Immobilienerwerbsgeschäften zu erlangen, "in einer Vielzahl von Fällen" von P. vorgefertigte und falsche, d. h. geschönte Bilanzen als Steuerberater unterzeichnet und gestempelt haben soll. Auch insoweit soll ein zweistelliger Millionenschaden entstanden sein.

Aus dieser Sachverhaltsschilderung gehen die Tatbeiträge des Beschuldigten, gewertet als Beihilfehandlungen zu Betrugsstraftaten, hervor. Der Gehilfe muss nämlich die Haupttat(en) nur in ihren wesentlichen Grundzügen erfassen. Im Hinblick darauf, dass eine Beihilfe auch leisten kann, wer den genauen Hergang, Ort, Zeit und Opfer der Tat (noch) nicht kennt (vgl. BGH GA 67, 115 (116)), muss auch der zumeist zu Beginn der Ermittlungen erlassene Haftbefehl gegen einen Gehilfen allein die verwirklichten Tatbestände und die wesentlichen Dimensionen und Umrisse der Haupttaten so ausreichend beschreiben, dass der Beschuldigte zweifelsfrei erkennen kann, welche Geschehnisse gemeint sind, die er gefördert haben soll. Denn Beihilfe kann schon derjenige leisten, der dem Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich in die Hand gibt und damit bewusst das Risiko erhöht, dass eine durch den Einsatz gerade dieses Mittels typischerweise geförderte Haupttat verübt wird (vgl. BGH NJW 1996, 2517 (2518)). Nicht erforderlich ist dabei, dass der Gehilfe das konkrete Tatopfer oder die Tatzeit kennt (vgl. Senatsbeschluss 2 Ss 451/99 vom 1. Juli 1999). Mit diesen - eingeschränkten - Anforderungen an den Inhalt eines Haftbefehls gegen einen Gehilfen einer Haupttat ist sein Recht auf wirksame Verteidigung nicht tangiert. Allein der Umstand, dass die Zahl der Beihilfehandlungen des Beschuldigten nicht konkret aufgeführt ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da dies zu Beginn der umfangreichen Ermittlungen bei Erlass des Haftbefehls ohnehin kaum möglich ist.

2.

Es besteht auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Fluchtgefahr ist immer dann anzunehmen, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher machen, dass ein Beschuldigter sich dem Strafverfahren entzieht als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde (vgl. KK-Boujong, a.a.O., § 112 Rdnr. 15; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 112 Rdnr. 17). Die indem Strafverfahren zu erwartenden Rechtsfolgen sind dabei zu berücksichtigen. Ist mit der Verhängung einer hohen Strafe zu rechnen, so sind die Anforderungen an das Hinzutreten weiterer Umstände umso niedriger anzusetzen (vgl. KK-Boujong, a.a.O., Rdnr. 18; OLG Karlsruhe, NJW 1978, 333). Der Beschuldigte hat angesichts der von ihm über einen langen Tatzeitraum mitverursachten Schäden in zweistelliger Millionenhöhe mit einer nicht unerheblichen und empfindlichen Bestrafung zu rechnen, die nach derzeitigem Verfahrensstand auch unter Berücksichtigung der durch die Anwendung der §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB bedingten Strafrahmen Verschiebung den strafaussetzungsfähigen Bereich des § 56 StGB übersteigen dürfte.

Allerdings kann eine hohe Straferwartung allein die Annahme von Fluchtgefahr nicht begründen. Es müssen vielmehr bestimmte Tatsachen vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, der Beschuldigte werde dem in der hohen Straferwartung liegenden Fluchtanreiz auch nachgeben (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15. Oktober 1998, 2 Ws 474/98 in StV 1999, S. 37). Dabei können allerdings die weiteren Umstände an Gewicht verlieren, je höher die Straferwartung ist. Solche bestimmten Tatsachen sieht der Senat, wie auch schon die 12. Strafkammer des Landgerichts Bochum in der angefochtenen Entscheidung, insbesondere in den dem Beschuldigten drohenden erheblichen Schadensersatzforderungen. Bei der Negierung derselben übersieht die Verteidigung, dass auch solche aus unerlaubter Handlung in Rede stehen können. Überdies wird der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung seiner beruflichen Tätigkeit als Steuerberater nicht mehr nachgehen dürfen. Zusammen mit der zu erwartenden Strafe und der bevorstehenden Hauptverhandlung dürften diese Umstände für den Beschuldigten einen solchen Druck entstehen lassen, dass es für den Senat erheblich wahrscheinlicher ist, er werde sich dem Strafverfahren entziehen statt sich ihm zu stellen. Dem stehen seine festen sozialen und persönlichen Verbindungen und Beziehungen im Inland nicht entgegen, zumal eine Flucht für den Beschuldigten auch finanzierbar sein dürfte. Gegen die Annahme der Fluchtgefahr spricht auch nicht der Umstand, dass der 60-jährige, insulinpflichtige Beschuldigte bereits drei - auch im Übrigen durchaus im Ausland behandelbare - Herzinfarkte erlitten hat.

Bereits wegen der bestehenden Fluchtgefahr kann der Zweck der Untersuchungshaft - jedenfalls derzeit - nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen i.S.d. § 116 StPO erreicht werden.

3.

Dies gilt umso mehr, als auch der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 a und b StPO besteht. Dieser ist anzunehmen, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Tatverdacht begründet, dass er durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönliche Beweismittel einwirkt und dadurch die Ermittlung der Wahrheit erschwert wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 27; Löwe-Rosenberg-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 112 Rdnr. 44; KK-Boujong, a.a.O., Rdnr. 23). Der Verdacht muss durch bestimmte Tatsachen aus dem Verhalten, aus Beziehungen und den Lebensumständen des Beschuldigten begründet sein (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 28; Boujong, a.a.O., Rdnr. 27 m. w. N.).

Der Senat sieht namentlich in der verschleiernden Art und Weise, wie durch die fingierten, aber angeblich seriösen Bilanzen Bänken und Leasinggesellschaften über einen längeren Zeitraum getäuscht und erheblich geschädigt worden sein sollen, ein gewichtiges Indiz für die Annahme von Verdunkelungsgefahr. Denn gerade in den Fällen, in denen der Täter wie hier zu einem Kreis von Wirtschaftskriminellen gehören soll, deren Taten den äußeren Anschein eines ordnungsgemäßen Rechtsgeschäfts in sich tragen und deshalb in ihrer Natur schon auf Verdunkelung angelegt waren, legt die Tatausführung den Verdacht nahe, dass der Täter auch zukünftig in der genannten Art handeln wird (vgl. KK-Boujong, a.a.O., Rdnr. 29; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 30; OLG Karlsruhe, StV 1999, S. 37 ff.; OLG Hamm, Beschluss vom 15. Februar 1994 in 1 BL 42/94). Die Frage der zu befürchtenden Verdunkelungsgefahr hat nämlich Prognosecharakter (vgl. Hilger, a.a.O., Rdnr. 172). Es ist deshalb kein Grund ersichtlich, früheres Täterverhalten für die Prognose seines zukünftigen Verhaltens unberücksichtigt zu lassen (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt 2 Ws 236 u. 237/99 vom 2. August 1999). Die Taten sind vorliegend überdies auch noch nicht aufgeklärt oder die Beweismittel derartig gesichert, dass der Beschuldigte die Wahrheitsermittlung nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg stören könnte. Der Hauptbeschuldigte P. ist derzeit noch flüchtig. Noch nicht alle involvierten Personen sind abschließend vernommen. Damit bestünde vorliegend im Fall der Freilassung die Möglichkeit der unlauteren Einflussnahme des Beschuldigten. Weitere nicht haftbefehlsgegenständlichen Verdachtsmomente aus bereits durchgeführten Vernehmungen, wie etwa die Beteiligung des Beschuldigten an Betrugsstraftaten des gesondert verfolgten Mitbeschuldigten Küppers haben sich ergeben, denen nachzugehen sein wird.

4.

Der Zweck der Untersuchungshaft kann deshalb insgesamt auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen i.S.d. § 116 StPO erreicht werden. Zum einen ist eine Sicherheitsleistung keine zur Herabsetzung der Verdunkelungsgefahr gesetzlich zulässige Maßnahme (vgl. §§ 116 Abs. 2, 124 StPO). Zum anderen hält der Senat ein Kontaktverbot zu anderen Beteiligten nach dem Umständen dieses Falles zur Erreichung des Haftzweckes nicht für ausreichend.

5.

Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Untersuchungshaft in Bezug auf die Bedeutung der Sache und die Höhe der zu erwartenden Strafe unverhältnismäßig wäre, sind nicht gegeben.

6.

Die Frage der Haftfähigkeit des Beschuldigten ist ggf. durch Anstaltsärzte zu prüfen und berührt den Bestand des Haftbefehls als solchen nicht.

Die (weitere) Haftbeschwerde war daher, wie von der Generastaatsanwaltschaft beantragt, mit der Kostenfolge des § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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