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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.01.2001
Aktenzeichen: 2 Ws 327/2000
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 172
Leitsatz

1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur dann wirksam im Sinn von § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, wenn der Rechtsanwalt durch die Unterschrift zu erkennen gibt, dass er die Sache geprüft hat und die Verantwortung für den Antrag übernimmt. Ergibt sich demgegenüber aus den Gesamtumständen oder aus einem Zusatz, dass es an diesen Voraussetzungen ganz oder teilweise fehlt, so ist die Unterschrift unwirksam und der Antrag unzulässig.

2. Hierzu ist es zwingend erforderlich, dass der Rechtsanwalt an dem Antragsvorbringen mindestens gestaltend mitgewirkt, wenn nicht dieses gänzlich selbst erarbeitet hat.


Beschluss Ermittlungsverfahren (Klagerzwingungsverfahren) gegen H.M. aus B.

wegen Diebstahls u.a.

(hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO) Antragsteller: B.V., vertreten durch Rechtsanwalt M.,

Auf den Antrag des Antragstellers vom 10. Dezember 2000 auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 17. November 2000 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 08.01.2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

Der Antragsteller bezichtigt den Beschuldigten des Diebstahls verschiedener Schriftstücke bei dem Zeugen W..

Die Staatsanwaltschaft Münster hat das Ermittlungsverfahren mit Schreiben vom 10. Oktober 2000 eingestellt, da bezüglich des vorgeworfenen Diebstahls Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 22. Oktober 2000 hat der Generalstaatsanwalt in Hamm mit Bescheid vom 17. November 2000 als unbegründet zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich der Klageerzwingungsantrag des Antragstellers vom 10. Dezember 2000. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt der Antragschrift verwiesen.

II.

Der Antrag ist bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen, da er nicht dem Formerfordernis des § 172 Abs. 3 S. 2 StPO entspricht.

Nach dieser Bestimmung muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Zweck dieser Vorschrift ist, unsachliche und offenbar unbegründete Anträge von den Gerichten fernzuhalten. Diesem Zweck wird aber eine Unterschrift des Rechtsanwalts nur dann gerecht, wenn er durch sie zu erkennen gibt, dass er die Sache geprüft und im Rahmen seiner Berufspflichten die Verantwortung für den Antrag übernommen hat. Er muss deshalb die Tatsachen und Rechtsmeinungen selbst vortragen und sich, soweit er sich dabei auf Mitteilungen seines Mandanten beruft, dessen Behauptungen zu eigen machen. Die erforderliche sachliche Prüfung setzt dabei nicht nur die Kenntnis des Antragsinhalts und seine Billigung voraus. Es ist vielmehr zwingend erforderlich, dass der Rechtsanwalt an dem Antragsvorbringen mindestens maßgeblich gestaltend mitgewirkt, wenn schon nicht dieses gänzlich selbst erarbeitet hat (vgl. OLG Düsseldorf, JMBl. 1988, 22; OLG München, NStZ 1984, 281; ständige Rspr. des Senats: vgl. Senatsbeschluss vom 14. Dezember 1998 -2 Ws 563/98- in ZAP EN-Nr. 201/99 und Beschluss vom 1. März 1999 -2 Ws 58/99- jeweils m.w.N.).

Ergibt sich aus den Gesamtumständen oder aus einem Zusatz, dass es an diesen Voraussetzungen ganz oder teilweise fehlt oder dass zumindest zweifelhaft ist, ob sie erfüllt sind, so ist die Unterschrift unwirksam und der Antrag unzulässig ( vgl. dazu auch OLG Düsseldorf VRS 91, 182; NJW 1990, 1002; JMBl NW 1988, 92; OLG München a.a.O.; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1980, 207; KK-Wache/Schmid, StPO, 4. Auflage, § 172 Rdnr. 33; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Auflage, § 172 Rdnr. 33 jeweils m.w.N.).

Den danach notwendigen Erfordernissen wird der vorliegende Klageerzwingungsantrag nicht gerecht. Der Urheber der Antragsschrift ist schon nach dem äußeren Erscheinungsbild der Antragsteller selbst. Der Antrag ist nämlich unter dessen Briefkopf verfasst worden. Ein Hinweis auf Rechtsanwalt M. ergibt sich allein aus dessen Unterschrift und Stempel die an einer vom Antragsteller dafür vorgesehenen Stelle eingefügt worden sind. Gegen eine geistige Urheberschaft oder eine sachlich-rechtliche Prüfung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes spricht die gedanklich ungeordnete und nicht nachvollziehbare Antragsbegründung. Auch deren sprachliche und grammatikalische Fassung lassen die geistige Urheberschaft durch einen Rechtsanwalt ausgeschlossen erscheinen.

Allein aus diesen Umständen ist zu folgern, dass Rechtsanwalt M. weder an der Erarbeitung der Antragsschrift mitgewirkt hat noch sich den Inhalt zu eigen machen will.

Darüber hinaus entspricht der Antrag in keiner Weise den nach § 172 Abs. 3 Satz l StPO an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden formellen Anforderungen. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss die Tatsachen, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Verlangt wird danach ein substantiierter Vortrag. Dazu gehört nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Sachdarstellung, aus der sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftatbestand ergibt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 172 StPO, Rn. 27 ff. m.w.N.). Diese soll das Gericht in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine "Schlüssigkeitsprüfung" des Antrags vorzunehmen (Kleinknecht, a.a.0.; OLG Düsseldorf StV l983~ 498). Deshalb kann die erforderliche Sachverhaltsdarstellung nur insoweit durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt bzw. auf dem Antrag beigefügte Anlagen ersetzt werden, als die in Bezug genommenen Anlagen lediglich der näheren Erläuterung oder Ergänzung des Antragsvorbringens dienen (OLG Düsseldorf, a.a.O.1 m.w.N.; s.a. OLG Koblenz NJW 1977, 1461 und OLG Köln JR 1954, 39C) . Wird hingegen erst durch die Kenntnisnahme der in Bezug genommenen Anlagen die für eine zulässige Antragsbegründung erforderliche geschlossene Sachverhaltsdarstellung erreicht, ist die Bezugnahme unstatthaft und der Antrag entspricht nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO (Kleinknecht1 a.a.O., m.w.N.)

Diesen strengen, dem notwendigen Schutz des Beschuldigten in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren dienenden Zulässigkeitserfordernissen wird der vorliegende Antrag nicht gerecht. Der Senat kann nicht allein anhand der Antragschrift prüfen, ob der Beschuldigte der vorgeworfenen Tat hinreichend verdächtig ist. Er enthält weder eine aus sich heraus verständliche Sachverhaltsschilderung noch gibt er den Gang des Ermittlungsverfahrens unter Angabe aller wesentlichen Daten wieder.

Ende der Entscheidung

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