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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.11.1999
Aktenzeichen: 2 Ws 331/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 140 Abs. 2
StPO § 140
StPO § 473 Abs. 1
StGB § 57 Abs. 1
Zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren.

OLG Hamm Beschluß 09.11.1999 - 2 Ws 331/99 - 61 StVK 561/99 LG Hagen 31 Js 406/99 StA Hagen 31 VRs 239/99 StA Hagen 3 AR 2437/99 GStA Hamm


wegen: Verstoßes gegen das BtM-Gesetz

(hier: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung nach Verbüßung von 2/3 der erkannten Strafe und Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers).

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 19. Oktober 1999 gegen den Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 7. Oktober 1999 und auf den Antrag des Verurteilten vom 19. Oktober 1999 auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 9. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Regul und die Richter am Oberlandesgericht Burhoff und Eichel nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers wird zurückgewiesen.

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

Gründe

I.

Der Verurteilte, der in Vergangenheit u. a. schon wegen eines Verstoßes gegen das BtM-Gesetz in Erscheinung getreten ist und deswegen auch schon Strafe verbüßt hat, verbüßt zur Zeit eine durch das AG Iserlohn am 11. Juni 1999 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln festgesetzte Freiheitsstrafe von 10 Monaten. 2/3-Zeitpunkt war der 19. September 1999, Strafende ist der 30. Dezember 1999. Die Strafvollstreckungskammer hat durch den angefochtenen Beschluß die bedingte Entlassung nach Verbüßung von 2/3 der erkannten Strafen abgelehnt. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde. Er hat außerdem die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen und die Beiordnung des Pflichtverteidigers abzulehnen.

II.

Der Antrag des Verurteilten, ihm für das Strafvollstreckungsverfahren einen Pflichtverteidiger beizuordnen, war abzulehnen.

Nach wohl überwiegender Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 140 Rn. 33, zugleich auch mit Nachweisen zur abweichenden Ansicht), der sich das OLG Hamm in ständiger Rechtsprechung (vgl. OLG Hamm NStZ 1983, 189; StV 1994, 105) - im übrigen auch der Senat (vgl. Beschluß vom 5. November 1999 - 2 Ws 325/99) - angeschlossen hat, kommt zwar im Vollstreckungsverfahren die entsprechende Anwendung der Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO in Betracht.

Die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO sind vorliegend jedoch nicht gegeben, wobei dahinstehen kann, ob (so OLG Hamm NStZ 1983, 189; StV 1984, 105) die Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Strafvollstreckungsverfahren nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht kommt, wenn besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten gegeben sind. Insoweit weist der Senat darauf hin, daß diese Einschränkung, wenn § 140 Abs. 2 StPO entsprechend angewendet wird, sich der gesetzlichen Regelung zur Pflichtverteidigerbestellung nicht entnehmen läßt. Die Frage bedarf indes keiner abschließenden Beurteilung. Selbst wenn man nämlich diesen strengen Maßstab der o.a. Rechtsprechung nicht anlegt, kam vorliegend die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht in Betracht. Dies geboten weder "Schwere der Tat" bzw. "Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage" noch ggf. die "Unfähigkeit des Verurteilten, sich selbst verteidigen zu können".

Im Erkenntnisverfahren wird die "Schwere der Tat" vor allem nach der zu erwartenden Rechtsfolgenentscheidung, insbesondere nach der Höhe einer ggf. drohenden Freiheitsstrafe, beurteilt (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 140 Rn. 23 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Ob die dazu aufgestellten Grundsätze - Beiordnung eines Pflichtverteidigers in der Regel bei drohender Freiheitsstrafe von einem Jahr (vgl. dazu die Rechtsprechungsnachweise bei Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 2. Aufl., 1999, Rn. 602 f.) - auf das Vollstreckungsverfahren entsprechend angewendet werden können, wofür nach Auffassung des Senats gute Gründe sprechen, kann vorliegend dahinstehen. Denn der Verurteilte hat nur noch eine Restfreiheitsstrafe von gut zwei Monaten zu verbüßen. Damit wird aber bei weitem nicht das Maß an noch drohendem Freiheitsentzug erreicht, bei dem die Rechtsprechung im Erkenntnisverfahren wegen "Schwere der Tat" die Beiordnung eines Pflichtverteidigers als erforderlich ansehen würde.

Auch die "Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage" gebietet die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht. Das könnte allenfalls dann der Fall sein, wenn die Prognoseentscheidung rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten mit sich bringen würde, was sich ggf. darin dokumentieren würde, daß die Strafvollstreckungskammer oder ggf. der Senat dazu ein Sachverständigengutachten eingeholt hätten. Das ist aber nicht der Fall.

Schließlich war dem Verurteilten auch nicht wegen "Unfähigkeit, sich selbst zu verteidigen", ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Der Verurteilte ist zwar Ausländer, das allein führt jedoch nicht zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers (vgl. dazu Burhoff, a.a.O., Rn. 580 ff. mit weiteren Nachweisen). Vielmehr ist im Einzelfall auf die konkrete Einschränkung der Verteidigungsfähigkeit des Ausländers abzustellen und zu prüfen, ob er im Einzelfall des Beistands eines Verteidigers bedarf (so auch OLG Hamm NStZ 1990, 143 = StV 1990, 103; ähnlich OLG Düsseldorf StV 1992, 363). Anderenfalls würde nämlich der Katalog der Beiordnungsgründe des § 140 StPO in einer vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Weise erweitert.

Vorliegend ist der Beschuldigte aber in der Lage, sich selbst zu verteidigen. Nach seinen eigenen Angaben bei seiner Anhörung lebt er seit sechs Jahren in Deutschland und spricht die deutsche Sprache so gut, daß er keinen Dolmetscher benötigt. Er hat auch nicht auf die Beiziehung seines zum Zeitpunkt der mündlichen Anhörung bereits beauftragten Wahlverteidigers bestanden, sondern den Anhörungstermin ohne ihn durchführen lassen. Dies zeigt, daß der Verurteilte in der Lage ist, seine Interessen ohne anwaltlichen Beistand wahrzunehmen.

Nach allem war dem Verurteilten somit ein Pflichtverteidiger nicht beizuordnen.

III.

Die sofortige Beschwerde war aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zu verwerfen. Die Strafvollstreckungskammer ist zu Recht davon ausgegangen, daß dem Verurteilten die nach § 57 Abs. 1 StGB für eine bedingte Entlassung erforderliche günstige Sozialprognose nicht gestellt werden kann. Die dagegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwände rechtfertigen keine andere Entscheidung. Insbesondere der Umstand, daß der Verurteilte bereits einmal wegen Verstoßes gegen das BtM-Gesetz in Erscheinung getreten ist und deswegen bereits auch Strafe verbüßt hat, führt auch nach Auffassung des Senats zu einer für den Verurteilten ungünstigen Prognoseentscheidung.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Bei der Entscheidung über die Pflichtverteidigerbeiordnung handelt es sich um eine Entscheidung des Vorsitzenden.

Ende der Entscheidung

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