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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.01.2003
Aktenzeichen: 2 Ws 434/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 172
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss ggf. auch Angaben zur Verletzteneigenschaft des Antragstellers enthalten.
2 Ws 434/02 2 Ws 6/03

Beschluss Ermittlungsverfahren (Klageerzwingungsverfahren)

gegen H.B.,

wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2 S. 1 StPO, Anträge auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts)

Auf den Antrag der Antragstellerin zu 1) vom 06. November 2002 auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 172 Abs. 2 StPO gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts in Hamm vom 01. Oktober 2002 sowie auf den Antrag der Antragsteller zu 2) vom 06. November 2002 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 01. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung des Generalstaatsanwalts beschlossen:

Tenor:

Die Anträge werden als unzulässig verworfen.

Gründe:

Unter dem 16. Januar 2001 hat die Antragstellerin zu 1), die Stadt S., gegen den Beschuldigten H.B. Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern T. und L.G. erstattet. Mit Bescheid vom 31. Juli 2002 hat die Staatsanwaltschaft Hagen das daraufhin gegen diesen eingeleitete Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dem seit dem 05. Januar 2000 als arbeitsuchend gemeldeten Beschuldigten könne nicht mit einer zur Anklageerhebung hinreichenden Sicherheit nachgewiesen werden, dass er bei ernsthafter Bemühung eine der ihm nachgewiesenen offenen Stellen habe besetzen können und sich außerhalb der Vermittlung durch das Arbeitsamt nicht um eine Arbeitsstelle bemühe. Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin zu 1) unter dem 14. August 2002 Beschwerde eingelegt, die durch Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 01. Oktober.2002 unter Bezugnahme auf die "zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids" als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Gegen diesen ihr am 07. Oktober 2002 zugestellten Bescheid hat die Antragstellerin zu 1) mit Schriftsatz vom 06. November 2002, eingegangen beim Oberlandesgericht Hamm am 07. November 2002, gerichtliche Entscheidung nach § 172 StPO beantragt.

Die Antragsteller zu 2), die Kinder T. und "K." (richtig: L.) G., haben mit Schriftsatz vom 06. November 2002 beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. B. in Hamm beizuordnen.

Der Generalstaatsanwalt hat beantragt, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig sowie die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. B. als unbegründet zu verwerfen.

Der innerhalb der Monatsfrist des § 172 Abs. 2 S. 1 StPO angebrachte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er den Formerfordernissen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht entspricht.

Nach dieser Vorschrift muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der seiner Natur nach den Vorwurf gegen die Staatsanwaltschaft beinhaltet, sie habe ihre Amtspflichten verletzt, die Tatsachen und die Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Verlangt wird danach ein substantiierter Antrag, der nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung nicht nur eine in sich geschlossene und für sich verständliche Sachverhaltsschilderung enthalten muss, sondern darüber hinaus den Streitgegenstand nach Maßgabe des Ermittlungsverfahrens und der von der Staatsanwaltschaft erteilten Bescheide in seinem jetzigen Stand zu erfassen hat. Die Sachdarstellung muss in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren behauptete Unrichtigkeit mitteilen, wobei jedoch eine wörtliche Wiedergabe der Bescheide nicht erforderlich ist, wenn sich deren Inhalt aus dem Klageerzwingungsantrag erschließt (BVerfG, NJW 1993, 382; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. 2001, § 172 Rn. 27 m.w.N.). Das Vorbringen in der Antragsschrift hat so vollständig zu sein, dass der Senat in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft - und gegebenenfalls Beiakten sowie Anlagen - eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen (OLG Hamm, NStZ 1992, 250; 3.Senat, Beschluss vom 15.Oktober 1996 in 3 Ws 511/96 OLG Hamm -; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O.) und zu beurteilen, ob der gegen die Staatsanwaltschaft erhobene Vorwurf zutrifft, sie habe als Institution der Rechtspflege durch die Einstellung des Verfahrens das Legalitätsprinzip des § 152 Abs. 2 StPO verletzt. Die erforderliche Sachverhaltsschilderung kann daher anerkanntermaßen nicht ganz oder teilweise durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt oder auf dem Antrag beigefügte Anlagen sowie auf sonstige Unterlagen ersetzt werden. Eine solche Verweisung ist nur insoweit unschädlich, als die in Bezug genommenen Anlagen lediglich der näheren Erläuterung des für sich bereits uneingeschränkt verständlichen Antragsvorbringens dienen; sie ist jedoch dann nicht zulässig, wenn erst durch Kenntnisnahme vom Inhalt der in Bezug genommenen Anlagen oder sonstigen Schriftstücke die erforderliche geschlossene Sachverhaltsdarstellung erreicht wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. April 1999 in 2 Ws 568/98 und vom 22. Oktober 1997 in 2 Ws 532/96; OLG Celle NStZ 1997, 406; OLG Düsseldorf StV 1983, 498; OLG Koblenz OLGSt § 172 Nr. 15; KG OLGSt § 172 Nr. 28; KleinknechtlMeyerGoßner,a.a.0., § 172 Rdnr. 27 bis 31 jeweils m. w. N.). Denn eine solche Art der Darstellung würde zu einer Umgehung der Formvorschrift des § 172 StPO führen, da dann nicht mehr die eigene Sachdarstellung tragendes Element des Antrages ist. Der Sachvortrag in der Antragsschrift erfüllt dieses Erfordernis einer geschlossenen und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Sachverhalts nicht, weil er ihn lediglich fragmentarisch schildert und im übrigen auf anwaltliche Schriftsätze, deren Inhalt nicht mitgeteilt wird, sowie ein ebenfalls nicht näher erläutertes ärztliches Gutachten vom 05. September 2000 Bezug nimmt. Zudem werden auch die erforderlichen Beweismittel nicht benannt, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen.

In der Antragsschrift müssen auch die Verletzteneigenschaft und die Antragsbefugnis begründet werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0. , § 172 Rn. 27 m.w.N:).

Da das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber seinen minderjährigen Kindern geführt worden ist, hätte dargelegt werden müssen, weshalb die Stadt S. Verletzte i.S.d. § 172 Abs. 1 StPO ist. Die Verletzteneigenschaft ist anhand des Schutzbereichs der verletzten Strafrechtsnorm zu bestimmen, so dass jemand nur dann Verletzter i.S.d. § 172 StPO ist, wenn die nach seiner Behauptung übertretene Vorschrift zumindest auch seine von der Strafrechtsordnung anerkannten Interessen schützen soll (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 1986 127; Löwe-Rosenberg-Rieß, StPO, 24. Aufl., § 172 Rdnr. 52; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 Rdnr. 9 f m.w.N.) und er im Falle der tatsächlichen Begehung der behaupteten Straftat durch diese unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt wäre. § 170 Abs. 1 StGB dient in erster Linie dem Schutz des gesetzlich Unterhaltsberechtigten vor einer Gefährdung seines Lebensbedarfes und daneben (in zweiter Linie) dem Zweck, die Allgemeinheit vor einer unberechtigten Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu bewahren (vgl. BVerfGE NJW 1979, 1445; BGHSt 29, 85; Leipziger Kommentar-Dippel, StGB, 10. Aufl., § 170 b Rdnr. 3; Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl. 2001, § 170 Rdnr. 1; Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, 26. Aufl. 2001, § 170 Rdnr. 1 m.w.N.). Bei der Begehung einer Straftat nach dieser Norm wird daher neben dem gesetzlich Unterhaltsberechtigten nach der Rechtsprechung auch der Träger der Sozialhilfe oder ein anderer öffentlicher Versorgungsträger, der anstelle des eigentlich unterhaltsverpflichteten Täters den Unterhalt des gesetzlich Unterhaltsberechtigten mit öffentlichen Mitteln sicherstellt, als Verletzter angesehen (vgl. Senat, Beschluss vom 06. April 2000 in 2 Ws 41/2000 = Rpfleger 2000, 423; OLG Hamm, NJW 1958, 640).

Die danach erforderlichen Darlegungen zur Verletzteneigenschaft der Stadt S. sind in der Antragsschrift nicht enthalten.

Weiterhin muss der Antragsteller die Einhaltung der Fristen für die Vorschaltbeschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO im einzelnen darlegen (OLG Hamm NStZ 1992, 250; OLG Düsseldorf, StraFo 2000, 22; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2000, 113; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.0., § 172 Rn. 27). Auch hierzu finden sich in der Antragsschrift keinerlei Ausführungen, so dass der Senat nicht zu prüfen vermag, ob die zweiwöchige Beschwerdefrist eingehalten worden ist. Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen und die Zulässigkeit des Antrags unterstellt, dürfte dieser darüber hinaus aber auch in der Sache unbegründet sein. Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Verletzung der Unterhaltspflicht kommt es nicht darauf an, ob der Beschuldigte wie im Zivilverfahren seiner Darlegungspflicht hinsichtlich seiner Leistungsunfähigkeit genügt hat. Vielmehr ist ihm durch die Strafverfolgungsbehörden nachzuweisen, leistungsfähig gewesen zu sein oder aber Möglichkeiten, leistungsfähig zu werden, schuldhaft nicht ausgenutzt zu haben. Dieser Nachweis dürfte jedoch mit einer für eine Verurteilung hinreichenden Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein.

III.

Das Prozesskostenhilfegesuch der Kinder T. und "K." G. - hierbei handelt es sich offensichtlich um einen Irrtum, da "K." der Vorname der am 20. Oktober 1959 geborenen Mutter ist und das am 04. September 1997 geborene Mädchen, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, ausweislich des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft Hagen vom 31. Juli 2002 und der dort in Bezug genommenen Strafanzeige vom 16. Januar 2001 "L." heißt - erweist sich ebenfalls als unzulässig, weil es den gesetzlichen Formerfordernissen nicht entspricht.

Gemäß § 172 Abs. 3 S. 2 2. Halbsatz StPO gelten für die Prozesskostenhilfe im Klageerzwingungsverfahren dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Damit ist auch auf die Bestimmung des § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO verwiesen, nach der in dem Prozesskostenhilfeantrag das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzulegen ist. Das Prozesskostenhilfegesuch muss danach zwar nicht den für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltenden strengen Anforderungen des § 172 Abs. 3 S. 1 StPO entsprechen, die Darstellung des Streitverhältnisses muss den Senat aber zumindest in groben Zügen unter Angabe der Beweismittel über den für strafbar erachteten Sachverhalt informieren, so dass ihm die vorläufige Prüfung ermöglicht wird, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. 5. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2000 in 5 Ws 119100 OLG Hamm sowie vom 11. April 2000 in 5 Ws 58/00 OLG Hamm; Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 Rn. 21 m.w.N.). Die danach geforderte Sachverhaltsschilderung muss der Antragsschrift selbst zu entnehmen sein; eine Bezugnahme auf Akten, frühere Eingaben, andere Schriftstücke oder Anlagen ist - insoweit gelten die Anforderungen an den eigentlichen Klageerzwingungsantrag entsprechend - unzulässig (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a. 0., § 172 Rn. 30). Anderenfalls wäre für das Gericht nicht ausreichend erkennbar, welchen für strafbar erachteten Sachverhalt der Antragsteller der gerichtlichen Überprüfung unterstellen will.

Das Vorbringen des Antragstellers in der Antragsschrift genügt diesen Anforderungen an die Darstellung des Streitverhältnisses nicht. Aus der Antragsschrift ergibt sich der für strafbar erachtete Sachverhalt nicht einmal in groben Zügen. Die Bezugnahme auf den nicht näher bezeichneten "gleichzeitig eingereichten Schriftsatz" - mit dem vermutlich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Stadt S. vom 06. November 2002 gemeint sein soll - ist zur Schilderung des Sachverhalts nicht zulässig. Infolge dieser Mängel ist dem Senat die erforderliche Schlüssigkeitsprüfung über den Klageerzwingungsantrag aufgrund der Prozesskostenhilfeantragsschrift nicht möglich.

Da den Antragstellern keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, entfällt auch die für den Fall ihrer Gewährung umfasste Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts nach § 121 ZPO.

Soweit dem Vorbringen der Antragsteller entnommen werden kann, dass diese (auch) beantragt haben, ihnen gem. § 78 b ZPO einen Notanwalt beizuordnen, war ihr Antrag ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen. Nach ständiger Rechtsprechung der Strafsenate des OLG Hamm (siehe zuletzt Beschluss des erkennenden Senats vom 16. Dezember 2002 in 2 Ws 459/02, Beschlüsse vom 18. Mai 1999 in 2 Ws 406/98 und vom 22. Juni 1995 - 2 Ws 305/95 - in ZAP EN-Nr. 866/95 = NStZ 1995, 562 mit weiteren Nachweisen, sowie u.a. die Beschlüsse in 2 Ws 179/96 und 2 Ws 75/98), die der wohl überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur zu dieser Frage entspricht (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 Rn. 23 mit weiteren Nachweisen auch zur teilweise vertretenen anderen Ansicht), kommt im Klageerzwingungsverfahren die Beiordnung eines sog. Notanwalts nicht in Betracht, da § 172 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht (auch) auf § 78 b ZPO verweist.

Falls der Gegenmeinung gefolgt wird, hätten die Antragsteller darlegen und glaubhaft machen müssen, dass sie sich vergeblich bemüht haben, einen zur Übernahme des Mandats bereiten Rechtsanwalt zu finden (vgl. OLG Stuttgart, Die Justiz 1995, 23; Senatsbeschluss in NStZ-RR 2000, 244). Dies ist jedoch auch nicht geschehen.

Nach allem waren die Anträge als unzulässig zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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