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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.01.2003
Aktenzeichen: 2 Ws 473/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 300
StPO § 153 a
Zur Auslegung einer "vorsorglich" eingelegten (unzulässigen) sofortigen Beschwerde als Gegenvorstellung
Beschluss Strafsache gegen T.M. wegen Körperverletzung u.a. (hier: "Beschwerde" des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des Beschlusses des Landgerichts, durch den das Verfahren gegen den Angeklagten gem. § 153 a StPO endgültig eingestellt worden ist).

Auf die "Beschwerde" des Angeklagten vom 16. Oktober 2002 gegen den Beschluss der 14. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 04. Oktober 2002 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 20. 01. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.

Die Sache wird an die 14. kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückgegeben.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Bochum hat den Angeklagten am 26. Oktober 2000 u.a. wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Berufung eingelegt.

In der Berufungshauptverhandlung hat das Landgericht Bochum am 29. November 2001 das Verfahren gem. § 153 a StPO vorläufig unter Bestimmung einer Zahlungsauflage eingestellt. Durch einen weiteren Beschluss vom selben Tag hat es bestimmt, dass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen habe. Die Kostenfestsetzung zugunsten des Angeklagten ist inzwischen erfolgt.

Nach Erfüllung der Zahlungsauflage hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss das Verfahren endgültig eingestellt. Die Kosten des Verfahrens hat es nunmehr der Landeskasse auferlegt und bestimmt, dass der Angeklagte seine eigenen notwendigen Auslagen selbst zu tragen hat. Gegen diese Kostenentscheidung hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger "vorsorglich Beschwerde" eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat unter Hinweis auf § 463 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 StPO beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

II.

Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft handelt es sich bei der Eingabe des Verteidigers vom 16. Oktober 2002 nämlich nicht um eine - ggf. unzulässige (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., 2003, § 464 Rn. 17) sofortige - Beschwerde nach § 310 Abs. 1 StPO, sondern um eine - zulässige - Gegenvorstellung gegen den Beschluss der Strafkammer vom 04. Oktober 2002. Über diese hat aber nicht der Senat, sondern die Strafkammer selbst zu entscheiden.

1. Zwar hat der Verteidiger des Angeklagten ausdrücklich "vorsorglich Beschwerde" gegen den Beschluss der Strafkammer vom 04. Oktober 2002 eingelegt. Der Senat hat jedoch in der Vergangenheit bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass nach § 300 StPO ein Irrtum in der Bezeichnung des (zulässigen) Rechtsmittels unschädlich ist (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Senats zuletzt u.a. Beschluss vom 18. Dezember 2002 in 2 Ws 457/02; grundlegend Senat in wistra 2000, 318 = Rpfleger 2000, 424). Dazu ist bereits ausgeführt, dass § 300 StPO dem rechtssuchenden Bürger einen auf Art. 19 Abs. 4 GG beruhenden Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Rechtszügen gibt (Meyer-Goßner, StPO, a.a.O., § 300 Rn. 1 mit weiteren Nachweisen, auch aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Daher ist nach allgemeiner Meinung die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels unschädlich, wenn nur ein bestimmtes Rechtsmittel statthaft und die Einlegung dieses Rechtsmittels offensichtlich bezweckt ist (Meyer-Goßner, a.a.O., § 300 StPO Rn. 2 mit weiteren Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung). Der verfassungsrechtliche geschützte Anspruch des Angeklagten auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle verpflichtet Staatsanwaltschaft und Gericht, ein Rechtsmittel des Angeklagten so zu deuten, dass der erstrebte Erfolg möglichst erreicht wird (vgl. u.a. BGH NJW 1956, 756; OLG Hamburg NJW 1970, 1467; wegen weiterer Nachweise siehe Meyer-Goßner, a.a.O.).

Dem wird die Auslegung des Rechtsmittels des Angeklagten vom 16. Oktober 2002 durch die Strafkammer als eine "sofortige Beschwerde", der sich die Generalstaatsanwaltschaft angeschlossen hat, nicht gerecht. Eine die Interessen des Angeklagten berücksichtigende Auslegung führt vielmehr dazu, dass es sich bei dem Rechtsmittel des Angeklagten vom 16. Oktober 2002 (nur) um eine Gegenvorstellung handelt.

Mit einer Gegenvorstellung, einem in der StPO nicht geregelten, aber dennoch zulässigen, Rechtsbehelf (vgl. dazu eingehend Meyer-Goßner, a.a.O., vor § 296 Rn. 23 ff.; Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 3. Aufl., 2003, Rn. 873 ff.) erstrebt der Angeklagte nicht eine Überprüfung der Entscheidung, gegen den sich sein Rechtsbehelf richtet, durch die übergeordnete Instanz. Vielmehr verfolgt er das Ziel, dass die Stelle, die entschieden hat, ihre Entscheidung selbst nochmals überprüft und ggf. abändert. Gerade dieses Ziel lässt sich aber bei verständiger Auslegung der Eingabe des Verteidigers vom 16. Oktober 2002 entnehmen. Dieser hat nur "vorsorglich" Beschwerde eingelegt und auf den hinsichtlich der Kostentragungspflicht anders lautenden Beschluss des Landgerichts vom 29. November 2001 verwiesen und ausgeführt, dass dieser Beschluss "ganz offensichtlich ......übersehen" worden ist. Dies zielt nach Überzeugung des Senats darauf ab, dass die Strafkammer ihre (neue) Entscheidung hinsichtlich der Kostentragungspflicht nochmals selbst überprüft und überdenkt.

Diese Gegenvorstellung ist auch zulässig (vgl. dazu Meyer-Goßner, a.a.O., vor § 296 Rn. 24; Burhoff, a.a.O., Rn. 876, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Gegenvorstellung wird nämlich gerade dann als zulässig angesehen, wenn der Rechtsmittelzug, wie vorliegend, erschöpft ist (BGH MDR 1964, 1019; Hohmann JR 1991, 12; Senat in wistra 2000, 318 = Rpfleger 2000, 424).

Damit ist eine Entscheidung des Senats nicht veranlasst, so dass die Akten an die Strafkammer zur Entscheidung über die Gegenvorstellung des Angeklagten zurückzugeben waren.

2. Dahinstehen kann, ob die Gegenvorstellung des Angeklagten Erfolg hat und ob der Beschluss vom 04. Oktober 2002 hinsichtlich der Kostenentscheidung im Hinblick auf den abweichenden Kostenbeschluss vom 29. November 2001 aufzuheben ist. Dies zu überprüfen, ist nicht Aufgabe des Senats, sondern der Strafkammer.

Ende der Entscheidung

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