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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.05.2006
Aktenzeichen: 2 Ws 48/06
Rechtsgebiete: OWiG, StPO


Vorschriften:

OWiG § 96
OWiG § 80a
StPO § 310
Über die weitere Beschwerde gegen die Anordnung der Erzwingungshaft entscheidet im Bußgelverfahren beim Oberlandesgericht der Einzelrichter.

Die Anordnung der Erzwingungshaft kann nicht mit der weiteren Beschwerde angefochten werden.


Beschluss

Bußgeldsache

gegen G.K.

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit, (hier: Anordnung von Erzwingungshaft gem. § 96 OWiG).

Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen vom 31. Dezember 2005 gegen den Beschluss der großen auswärtigen Strafkammer Recklinghausen - als Kammer für Bußgeldsachen - des Landgerichts Bochum vom 21. Dezember 2005 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 26. 05. 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 1 OWG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 28. Juni 2005 ist der Betroffene wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 200,-- Euro verurteilt worden, wobei unter Erhöhung der Geldbuße von der noch im zugrundeliegenden Bußgeldbescheid angeordneten Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots abgesehen wurde.

Da der Betroffene diese Geldbuße nicht zahlte, ordnete das Amtsgericht Recklinghausen mit Beschluß vom 30. November 2005 Erzwingungshaft von 10 Tagen an. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß als unbegründet verworfen.

Dagegen richtet sich die - weitere - Beschwerde des Betroffenen, die sich als unzulässig erweist.

II.

Da es sich vorliegend zweifelsfrei um eine Bußgeldsache handelt, ist gem. § 46 Abs. 7 OWiG auch ein Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts zur Entscheidung berufen. Etwas anderes folgt nicht etwa daraus, dass in dem angefochtenen Beschluß vom 21. Dezember 2005 fälschlicherweise und offensichtlich irrtümlich der Spruchkörper mit "Strafkammer" bezeichnet worden ist (vgl. §§ 73 Abs. 1 GVG, 46 Abs. 1 und 7 OWiG), zumal die Sache im Original des angefochtenen Beschlusses zutreffend als Bußgeldsache - abweichend davon allerdings in der von der Kanzlei gefertigten Leseabschrift mit Strafsache - bezeichnet wird (Bl. 13/14 des Heftes über die Erzwingungshaft, vgl. hierzu auch Senatsbeschluß vom 7. März 2005 in 2 Ss OWi 121/05).

Für die hier zu treffende Entscheidung ist gem. § 80 a Abs. 1 OWiG ausschließlich der Einzelrichter des Senats für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts zuständig.

In Umkehrung der bisherigen Rechtslage sind durch die Regelung des § 80 a Abs. 1 OWiG in der Fassung des ersten Justizmodernisierungsgesetzes vom 24. August 2004 die Senate für Bußgeldsachen der Oberlandesgerichte nunmehr mit einem Richter besetzt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden ist jetzt die Ausnahme. In den Absätzen 2 und 3 des § 80 a OWiG hat der Gesetzgeber diese Ausnahmefälle abschließend geregelt. Eine weitere Ausnahme von der Regel des § 80 a Abs. 1 OWiG - auch - für Nebenentscheidungen, unabhängig davon, ob mit der Rechtsbeschwerde bzw. deren Zulassung ein Zusammenhang besteht, sollte durch § 80 a Abs. 2 und 3 OWiG ersichtlich nicht geschaffen werden, wie sich sowohl aus der Stellungnahme der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (BTDrucks. 15/780 S. 7, 8) und aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zum Entwurf des Justizmodernisierungsgesetzes (BTDrucks. 15/3482 S. 23) deutlich ergibt (vgl. auch Senatsbeschluß vom 21. Februar 2005 in 2 SS OWi 31/05).

Diesen gesetzgeberischen Willen zugrundegelegt und unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind, ist die § 122 Abs. 1 GVG konkretisierende Neuregelung des § 80 a Abs. 1 OWiG auch schon aufgrund ihres eindeutigen Wortlauts keiner weiteren einschränkenden Auslegung zugänglich (vgl. in Fortführung der bisherigen Rechtsprechung den bereits o. g. Senatsbeschluß vom 7. März 2005 in 2 Ss OWi 21/05; ferner mit ausführlicher Begründung und zahlreichen weiteren Nachweisen OLG Rostock, Beschluß vom 14. September 2005 in WS 293/05). Dem steht auch nicht der Umstand entgegen, dass - an sich systemwidrig - ein Einzelrichter über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eines mit drei Richtern besetzten Spruchkörpers (Kammer für Bußgeldsachen) zu entscheiden hat.

Ob dies der Gesetzgeber bislang übersehen hat und ob ggf. eine neue Regelung für die Besetzung der Kammern für Bußgeldsachen getroffen werden sollte, kann dabei dahingestellt bleiben.

Auch der hiesige 3. Senat für Bußgeldsachen hat in einem vergleichbaren Fall betreffend die weitere Beschwerde gegen die Anordnung der Erzwingungshaft in der Besetzung mit einem Richter als Einzelrichter entschieden (Beschluß vom 3. Februar 2005 in 3 Ss OWi 24/05, in welchem jedoch die Frage der Besetzung des Spruchkörpers nicht näher erörtert wird).

In einer späteren Entscheidung vom 8. November 2005 (3 Ws 520/05) hat allerdings der hiesige 3. Senat für Bußgeldsachen über eine weitere Beschwerde gegen die Anordnung der Erzwingungshaft in der Besetzung mit drei Richtern entschieden, ohne auch in diesem Beschluß die Frage der Senatsbesetzung zu erörtern.

Ebenfalls ohne die Frage der Besetzung des Spruchkörpers anzusprechen, hat der hiesige 1. Strafsenat durch Beschluß vom 27. September 2005 in 1 Ws 371/05 über die weitere Beschwerde betreffend die Anordnung der Erzwingungshaft in der Besetzung mit drei Richtern entschieden.

Soweit nach dem 1. September 2004 Entscheidungen über die hier in Rede stehende Frage in der Besetzung mit drei Richtern ergangen sind, stehen diese schon mangels diesbezüglicher Begründung der hier vertretenen Auffassung letztlich nicht entgegen.

Eine Pflicht des Einzelrichters und die Möglichkeit zur Vorlage der Sache an den mit drei Richtern besetzten Senat wegen der erörterten Frage der Senatsbesetzung besteht schon deshalb nicht, weil § 80 a Abs. 3 OWiG nur erstinstanzliche Urteile oder Beschlüsse nach § 72 OWiG erfasst, was hier nicht der Fall ist (vgl. OLG Rostock a.a.O.).

III.

In der Sache war die weitere Beschwerde, entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, als unzulässig zu verwerfen, wobei dem Senat eine inhaltliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung nicht eröffnet ist.

Gem. § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 310 StPO können Beschlüsse, die vom Landgericht auf eine Beschwerde hin erlassen worden sind, durch eine weitere Beschwerde nur angefochten werden, wenn sie Verhaftungen oder die einstweilige Unterbringung betreffen.

Der Begriff der Verhaftung in § 310 Abs. 1 StPO wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung einhellig dahin ausgelegt, dass darunter im wesentlichen nur ein Haftbefehl nach §§ 112 ff., 230 oder 236 StPO zu verstehen ist. Die eng auszulegende Ausnahmevorschrift des § 310 Abs. 1 StPO findet auf sonstige Freiheitsbeschränkungen, insbesondere auch auf die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG, keine Anwendung (ständige Rechtsprechung sämtlicher Senate für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm, vgl. Senatsbeschluß vom 28. März 2000 in 2 Ws 88/00, Beschlüsse des hiesigen 4. Senats für Bußgeldsachen vom 11. Februar 1999 in 4 Ws 35/99 und vom 14. September 1999 in 4 Ws 311/99 sowie die bereits oben zitierten Beschlüsse des 1. und 3. Senats, jeweils auch unter Bezugnahme auf OLG Hamm NStZ 1992, 443 = NZV 1992, 419 = VRS 83, 279; vgl. ferner auch OLG Rostock a.a.O. sowie OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 382 unter Abgrenzung zur nicht entgegen stehenden Entscheidung des OLG Frankfurt in NStZ-RR 2000, 26, die eine weitere Beschwerde betreffend den hier nicht vorliegenden Fall der Erzwingungshaft nach § 70 Abs. 2 StPO betraf; vgl. ferner die nahezu einhellige Kommentarliteratur, u.a. KK-Mitsch, OWiG, 3. Aufl., § 96 Rdn. 24; Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 96 Rdn. 22; KK-Engelhardt, StPO, 5. Aufl., § 310 Rdn. 10; Meyer/Goßner, StPO, 48. Aufl., § 310 Rdn. 5, jeweils m. w. N.; kritisch allerdings LR-Matt, StPO, 25. Aufl., § 310 Rdn. 43 abweichend von der noch in der Vorauflage vertretenen Meinung).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 1 StPO.

Die vorliegende Entscheidung ist nicht mehr anfechtbar (§ 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 304 Abs. 4 S. 2, Halbsatz 1 StPO).

Ende der Entscheidung

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