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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.03.2003
Aktenzeichen: 2 Ws 71/03
Rechtsgebiete: StGB


Vorschriften:

StGB § 67 d
1. Zur Pflicht der Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach § 67 d StGB ein Sachverständigengutachten einzuholen.

2. Zu Recht des Verteidigers auf rechtzeitige Akteneinsicht


Beschluss Strafsache gegen F.M. wegen Sachbeschädigung (hier: Sofortige Beschwerde des Untergebrachten gegen die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung)

Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 19. Februar 2003 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 28. Januar 2003 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 14. 03. 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum vom 28. Januar 2003 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Gründe:

I.

Durch Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. Juni 1998 ist gegen den Untergebrachten die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden. Als Anlasstaten hat das Landgericht insgesamt 25 Sachbeschädigungen festgestellt.

Der Untergebrachte, der sich zunächst in Untersuchungshaft befunden hat, war seit dem 11. November 1997 vorläufig gemäß § 126 a StPO untergebracht. Nach Rechtskraft des Urteils vom 16. Juni 1998 befindet er sich in der Unterbringung.

Durch den angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer im Verfahren nach § 67 d StGB die Fortdauer der Unterbringung angeordnet; sie hat in Aussicht gestellt, im Juli 2003 die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung zum 1. August 2003 zu prüfen. Die Strafvollstreckungskammer hat im Prüfungsverfahren einen Sachverständigen nicht gehört, sondern hat ihre Entscheidung auf eine Stellungnahme des Westfälischen Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie in Bochum gestützt. Der Untergebrachte macht mit seiner sofortigen Beschwerde insbesondere geltend, dass inzwischen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Bochum, das, da eine endgültige Sachentscheidung noch nicht ergangen ist, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Aufhebungsantrag wie folgt begründet:

"Die gem. §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 3 StPO, § 67 d Abs. 2 StGB statthafte und rechtzeitig innerhalb der Frist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache einen - zumindest vorläufigen - Erfolg.

Die Strafvollstreckungskammer hat die Verfahrensvorschrift des § 454 Abs. 2 StPO nicht eingehalten, die nach § 463 Abs. 3 S. 3 StPO in den Fällen des § 67 d Abs. 2 StGB auch unabhängig von den in § 454 Abs. 2 StPO genannten Straftaten anzuwenden ist. Sie hat es nämlich unterlassen, vor ihrer Entscheidung das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen und diesen mündlich anzuhören, obwohl ein entsprechender Verzicht weder durch den Untergebrachten noch durch die Staatsanwaltschaft erklärt worden ist.

Selbst wenn die Strafvollstreckungskammer die Entlassung des Untergebrachten von Anfang an nicht in Betracht gezogen hat, konnte von der Einholung des Sachverständigengutachtens und der mündlichen Anhörung des Sachverständigen nicht abgesehen werden. Dem steht auch der Wortlaut des § 463 Abs. 3 S. 3 i.V.m. § 454 Abs. 2 StPO nicht entgegen, wonach das Gericht ein Gutachten nur einholt, wenn es erwägt, die weitere Vollstreckung der Maßregel zur Bewährung auszusetzen. Ob eine Entlassung in Betracht kommt, kann in den Fällen des § 63 StGB in aller Regel erst aufgrund eines Sachverständigengutachtens beurteilt werden. Die oben genannte Einschränkung rechtfertigt sich allein aus den Vorschriften der §§ 57, 57 a StGB, wonach die vorzeitige Entlassung eines Verurteilten noch von weiteren rechtlichen Voraussetzungen abhängig gemacht wird. Deren Prüfung soll der Frage der Einschaltung eines Sachverständigen vorgeschaltet sein, um zeitraubende und kostspielige Begutachtungen, auf die es aus Rechtsgründen dann gegebenenfalls doch nicht ankommt, zu vermeiden. Bei einer Unterbringung nach § 63 StGB kommt dieser Gesichtspunkt jedoch regelmäßig nicht zum Tragen, weil jeder Untergebrachte im Falle seiner Heilung oder Ungefährlichkeit sofort aus der Unterbringung zu entlassen ist. Die Frage der Heilung oder Ungefährlichkeit eines wegen psychischer Erkrankung Untergebrachten kann jedoch zulässig nur durch einen Sachverständigen beurteilt werden (zu vgl. OLG Koblenz, StV 1999, 496). Daher ist die Strafvollstreckungskammer vor einer Entscheidung über die Aussetzung der weiteren Vollstreckung einer Unterbringung zur Bewährung generell zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verpflichtet (zu vgl. OLG Celle, StV 1999, 384, 385).

Die durch die StA Bochum eingeholte Stellungnahme der behandelnden Ärzte des Westfälischen Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie in Bochum vermag das danach erforderliche Gutachten nicht zu ersetzen. Ein Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Begutachtenden. Hierzu gehört die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der hierdurch erlangten Informationen. Für ein prognostisches Gutachten ist es unerlässlich, sich mit der den Taten zugrunde liegenden Dynamik und den sonstigen Tatursachen, wie sie sich aus den Urteilsgründen und einem vom Tatgericht gegebenenfalls eingeholten Gutachten ergeben, auseinander zusetzen und die Entwicklung des Untergebrachten im Hinblick auf diese Tatursachen während des Maßregelvollzugs darzustellen. Auf der Grundlage dieser Informationen hat das Gutachten eine Wahrscheinlichkeitsaussage über das künftige Legalverhalten des Untergebrachten zu treffen. Nur ein auf diese Weise erstelltes Gutachten ermöglicht es dem Gericht, den Sachverständigen zu kontrollieren, seiner eigenen Entscheidungsverantwortung, die ihm der Sachverständige nicht abnehmen kann, gerecht zu werden und auf der Basis der Wahrscheinlichkeitsaussage die Rechtsfrage zu beantworten, ob eine Bewährungsaussetzung verantwortet werden kann (zu vgl. KG Berlin, NJW 1999, 1797 f).

Diesen Anforderungen genügt die knappe "Stellungnahme gem. § 67 e StGB" des Westfälischen Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie in Bochum nicht. Im Übrigen ist auch eine mündliche Anhörung der die Stellungnahme verfassenden Ärzte nicht erfolgt, so dass den Beteiligten entgegen der gesetzgeberischen Intention keine Gelegenheit gegeben worden ist, das abgegebene Votum zu erörtern.

Bereits der aufgezeigte Verfahrensmangel hat zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer zu führen. Einer eigenen Sachentscheidung des Senats steht entgegen, dass die nach Einholung des erforderlichen Sachverständigengutachtens durchzuführende mündliche Anhörung des Sachverständigen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich nicht erfolgen kann (zu vgl. KG Berlin a.a.O.).

Diesen in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen tritt der Senat nach eigener Prüfung bei und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

III.

Da der angefochtene Beschluss schon wegen des dargelegten Verfahrensmangels aufzuheben war, konnte es letztlich dahinstehen, ob ggf. noch weitere Verfahrensmängel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung geführt hätten. Die Sachbehandlung durch die Strafvollstreckungskammer gibt dem Senat jedoch Anlass zu folgenden Hinweisen:

1. Der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer hat Termin zur mündlichen Anhörung des Untergebrachten vor der Strafvollstreckungskammer am Freitag, den 24. Januar 2003, auf den 28. Januar 2003 bestimmt. Die Ladung des Verteidigers des Untergebrachten ist am 24. Januar 2003, 13.12 Uhr, per Fax erfolgt. Dieser hat die Ladung erst am 27. Januar 2003 erhalten und sofort gerügt, dass es ihm bei der kurzfristigen Anberaumung des Termins nicht möglich sei, die Akte seines Mandanten einzusehen. Die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte seien nicht bekannt. Offenbar hat dann - ein Protokoll befindet sich nicht in der Akte - am 28. Januar 2003 der Anhörungstermin stattgefunden.

Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob dieser Verfahrensablauf dem verfassungsrechtlich in Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Grundsatz des rechtlichen Gehörs gerecht wird (vgl. dazu eingehend Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., 2003, Einl. 23 ff. mit weiteren Nachweisen). Danach muss nicht nur jedem Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, sich zu äußern, sondern es muss der Betroffene auch die Grundlagen, die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, kennen und er muss genügend Zeit haben, diese zur Kenntnis zu nehmen, um ggf. dazu Stellung nehmen zu können. Dem wird das Verfahren des Landgerichts nicht gerecht, da der Untergebrachte bzw. sein Verteidiger die ärztliche Stellungnahme des Westfälischen Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie in Bochum vom 23. Dezember 2002, die seit dem 8. Januar 2003 bei der Staatsanwaltschaft Bochum vorlag, - soweit ersichtlich - nicht kannte. Diese ist aber maßgebend für die von der Strafvollstreckungskammer getroffene Entscheidung gewesen. Der Senat weist in dem Zusammenhang auf seinen Beschluss vom 13. Februar 2002 in 2 BL 7/02, ZAP EN-Nr. 242/2002 = StV 2002, 318 mit zustimmender Anmerkung von Deckers = wistra 2002, 277 hin. Die dort aufgestellten, auf die Rechtsprechung des EGMR und des Bundesverfassungsgerichts (wegen der Nachweise vgl. Senat, a.a.O.) zurückgehenden Grundsätze dürften vorliegend entsprechend gelten.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die Strafvollstreckungskammer dem Verteidiger die Stellungnahme des Westfälischen Zentrums für Psychiatrie und Psychotherapie in Bochum vom 23. Dezember 2002 möglicherweise in der mündlichen Anhörung zur Kenntnis gebracht hat. Auch das ist keine dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des (vorherigen) rechtlichen Gehörs gerecht werdende Verfahrensweise. In der mündlichen Anhörung hat der Verteidiger kaum noch Möglichkeiten, den Feststellungen und Ausführungen in der Stellungnahme, denen er widersprechen will, entgegenzutreten.

2. Zu beanstanden ist außerdem, dass sich kein Protokoll von der von der großen Strafvollstreckungskammer (offenbar) durchgeführten mündlichen Anhörung in den Akten befindet. Die StPO sieht zwar nicht ausdrücklich vor, dass über die durchgeführten mündlichen Anhörungen ein Protokoll anzufertigen ist. Der Senat hat jedoch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum schon wiederholt darauf hingewiesen, dass es sich empfehlen dürfte, zumindest in einem sogenannten (Berichterstatter-)Vermerk festzuhalten, dass eine mündliche Anhörung überhaupt stattgefunden hat, wer an ihr teilgenommen hat und was - zumindest in groben Zügen - in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist. Ohne einen solchen Vermerk bzw. ein Protokoll ist es dem Beschwerdegericht kaum möglich festzustellen, ob das Verfahren bei der Strafvollstreckungskammer ordnungsgemäß durchgeführt und vom Untergebrachten ggf. vorgebrachte Einwände gegen die Fortdauer der Unterbringung von der Strafvollstreckungskammer berücksichtigt worden sind.

3. Bei der erneuten Entscheidung wird sich das Landgericht insbesondere auch mit der vom Verteidiger aufgeworfenen Frage der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer der weiteren Unterbringung auseinander setzen müssen. Die Unterbringung dauert inzwischen mehr als fünf Jahre, die Höchststrafe für die einzelnen Anlasstaten beträgt hingegen nur zwei Jahre.

Ende der Entscheidung

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