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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.03.2009
Aktenzeichen: 2 Ws 89/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 143
StPO § 140
Eine Entpflichtung des bisherigen Verteidigers und die Beiordnung des Wahlanwaltes können auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen, wenn durch die Rücknahme der Bestellung und die neue Beiordnung keine zusätzlichen Kosten entstehen und keine Behinderung im Fortgang des Verfahrens eintritt. Die Zustimmung des bisherigen Pflichtverteidigers ist in diesem Fall aber unabdingbar.
Beschluss

Ermittlungsverfahren

gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.,

(hier: Beschwerde des Beschuldigten gegen die Zurückweisung des Entpflichtungsantrags und des neuerlichen Beiordnungsantrags).

Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 04. März 2009 gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 3. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Bochum vom 11. Februar 2009 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 31. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, die Richterin am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Bochum ermittelt derzeit gegen den Beschuldigten und weitere - teilweise heranwachsende - Mitbeschuldigte wegen des Verdachts des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und anderer Delikte aus dem Betäubungsmittelbereich. Auf ihren Antrag erließ das Amtsgericht Bochum am 20. Januar 2009 (26 Gs 8/09) gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl, auf den wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe Bezug genommen wird. Der Haftbefehl wurde dem Beschuldigten durch das Amtsgericht Bochum am 24. Januar 2009, einem Samstag, verkündet. Ausweislich des Verkündungsprotokolls wies der Beschuldigte zu Beginn darauf hin, dass er bisher nicht anwaltlich vertreten sei und äußerte die Bitte, das Gericht möge ihm einen Verteidiger bestellen, ohne jedoch einen Rechtsanwalt namentlich zu benennen. Auf den Antrag der anwesenden Vertreterin der Staatsanwaltschaft auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers bereits im Ermittlungsverfahren ordnete ihm der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Bochum im Termin am 24. Januar 2009 daraufhin Rechtsanwältin M aus Essen als Pflichtverteidigerin bei. Diese zeigte bereits mit Schriftsatz vom 26. Januar 2009 die Vertretung des Beschuldigten unter Vorlage einer von diesem eigenhändig unterschriebenen Vollmacht mit demselben Datum an, nachdem sie ihn in der Justizvollzugsanstalt Essen persönlich aufgesucht hatte. Darüber hinaus beantragte sie, ihr Akteneinsicht zu gewähren, und verneinte mit näheren Ausführungen die Fluchtgefahr.

Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2009 zeigte sodann Rechtsanwalt Rogner die Verteidigung des Beschuldigten an, beantragte Akteneinsicht und legte eine von diesem eigenhändig unterzeichnete Vollmacht vor, die ebenfalls vom 27. Januar 2009 datierte. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Beschuldigte sei der deutschen Sprache nicht mächtig, so dass eine selbstständige Verteidigung nicht möglich sei. Mit ihm - Rechtsanwalt Rogner - könne der Beschuldigte in seiner Muttersprache kommunizieren. Nachdem ihm die Beiordnung der Rechtsanwältin M bekannt gemacht worden war, beantragte Rechtsanwalt Rogner unter dem 28. Januar 2009 deren Entpflichtung und seine eigene Beiordnung zum Pflichtverteidiger. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der bestellten Verteidigerin sei nachhaltig gestört, so dass eine ordnungsgemäße Verteidigung nicht gewährleistet werden könne. Denn dem Beschuldigten sei keine Möglichkeit eingeräumt worden, einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen, zu dem er ausreichend Vertrauen habe. Ferner habe der Beschuldigte durch die Unterzeichnung der Vollmacht den Wunsch geäußert, von Rechtsanwalt Rogner verteidigt zu werden, dem wichtige Gründe nicht entgegenstünden. Rechtsanwältin M sei ihm gegen seinen ausdrücklichen Wunsch beigeordnet worden. Er sei von der willkürlich beigeordneten Pflichtverteidigerin überrumpelt worden. Ferner könne die Familie des Beschuldigten mit einem deutschsprachigen Rechtsanwalt nicht kommunizieren, so dass eine ausreichende Betreuung der Familie und Hilfestellung seitens der Familie an den Beschuldigten nicht gewährleistet seien. Auch seien Dolmetscherkosten vermeidbar. Diese Umstände sprächen für ein besonderes Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu Rechtsanwalt Rogner, woraus ein Anspruch aus Art. 6 Abs. 2 MRK auf Beiordnung des Rechtsanwalts Rogner abzuleiten sei.

Unter dem 06. Februar 2009 beantragte Rechtsanwalt Rogner die Durchführung eines mündlichen Haftprüfungstermins. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschuldigte sei im Alter von 11 Jahren nach Deutschland gekommen und besitze die deutsche Staatsangehörigkeit. Er habe in Deutschland die Schule besucht und keine Kontakte in sein Heimatland, vielmehr sei er in Deutschland voll integriert. Weder er noch seine Familie seien seit 1997 in Kasachstan gewesen. Kontakte zu dortigen Verwandten würden nicht gepflegt.

Unter dem 04. Februar 2009 reichte Rechtsanwalt Rogner ferner eine eigenhändig vom Beschuldigten verfasste Erklärung des Inhalts ein, er wolle mit Rechtsanwalt Rogner als Verteidiger zusammen arbeiten und nicht mit Rechtsanwältin M. Ferner bat der Beschuldigte um gerichtliche Bestellung von Rechtsanwalt Rogner.

Aus einem Vermerk der zuständigen Staatsanwältin vom 02. Februar 2009 geht demgegenüber hervor, dass Rechtsanwältin M ihr telefonisch mitgeteilt habe, den Beschuldigten erneut in der Justizvollzugsanstalt Essen aufgesucht zu haben. Der Beschuldigte habe ihr am 29. Januar 2009 ausdrücklich erklärt, er wolle von ihr als Pflichtverteidigerin vertreten werden. Unter dem 03. Februar 2009 teilte sie dies schriftsätzlich mit und zeigte zudem an, dass sie mit ihrer Entpflichtung nicht einverstanden sei.

Der Haftprüfungstermin wurde am 12. Februar 2009 vor dem Amtsgericht Bochum durchgeführt, an dem der Beschuldigte und Rechtsanwalt Rogner, nicht aber Rechtsanwältin M teilnahmen. Im Haftprüfungstermin erklärte der Beschuldigte, er sei der deutschen Sprache in vollem Umfang mächtig. Rechtsanwalt Rogner nahm letztlich den Antrag auf Haftprüfung im Termin zurück.

Durch den angefochtenen Beschluss vom 11. Februar 2009 lehnte der Vorsitzende der 3. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Bochum den Antrag auf Zurücknahme der Bestellung von Rechtsanwältin M zur Verteidigerin ab. Zur Begründung wurde mit näheren Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausgeführt, für eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und der Pflichtverteidigerin sei nichts ersichtlich. Dem Beschuldigten sei auch im Termin zur Verkündung des Haftbefehls Gelegenheit gegeben worden, einen Verteidiger seines Vertrauens zu benennen, er habe jedoch um Auswahl durch das Gericht gebeten. Ob der Pflichtverteidiger mit dem Beschuldigten und dessen Familie in deren Muttersprache kommunizieren könne, sei eine von der Frage des Vertrauensverhältnisses zu trennende Frage der Praktikabilität.

Gegen diesen Beschluss legte der Beschuldigte durch anwaltlichen Schriftsatz des Rechtsanwalts Rogner vom 04. März 2009 Beschwerde ein. Zur Begründung wird unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens im Wesentlichen angeführt, der Beschuldigte habe der Pflichtverteidigerin erklärt, sie brauche an dem Haftprüfungstermin nicht teilzunehmen, woraufhin diese dem Termin ferngeblieben sei. Dies bestätige die nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses. Zudem sei nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung dem Wunsch des Beschuldigten zu entsprechen, da durch die "Umbestellung" keine zusätzlichen Kosten entstünden, was Rechtsanwalt Rogner anwaltlich versichere.

Durch Beschluss vom 09. März 2009 hat der Vorsitzende der 3. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Bochum der Beschwerde unter Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen und ergänzend ausgeführt, eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses ergebe sich nicht aus dem Fernbleiben der Pflichtverteidigerin im Haftprüfungstermin. Zudem seien angesichts der Erklärung des Beschuldigten, er sei der deutschen Sprache in vollem Umfang mächtig, keine Kommunikationsprobleme zu erwarten.

Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat unter dem 18. März 2009 Stellung genommen und beantragt wie beschlossen.

II.

1)

Die unter dem 04. März 2009 eingelegte "Beschwerde" ist zulässig.

Dass die Bestellung von Rechtsanwältin M aus Essen nach §§ 141 Abs. 3, 140 StPO nicht von dem gemäß § 141 Abs. 4 StPO zuständigen Strafkammervorsitzenden angeordnet wurde, ist unschädlich, da die Beiordnungsentscheidung vom 24. Januar 2009 mit der Beschwerde nicht angegriffen wird und damit einer Entscheidung des Beschwerdegerichts entzogen ist, worauf die Generalstaatsanwaltschaft bereits zutreffend hingewiesen hat. Selbst wenn man die Beschwerde vom 04. März 2009 als gegen die Beiordnungsentscheidung vom 24. Januar 2009 gerichtet ansähe, stünde die Regelung des § 310 Abs. 2 StPO einer Beschwerdeentscheidung des Senats aber nicht entgegen. Denn in einem solchen Fall ist nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Ansicht die darauf ergangene Entscheidung des Vorsitzenden der 3. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Bochum vom 11. Februar 2009 wegen der sachlichen Unzuständigkeit des Amtsgerichts - Ermittlungsrichter - für die Pflichtverteidigerbeiordnung als erstinstanzliche Entscheidung zu werten. Andernfalls wäre dem Rechtschutzsuchenden wegen der Regelung des § 310 Abs. 2 StPO eine Instanz genommen (vergleiche dazu: OLG Frankfurt, Beschluss vom 05. November 2002 - 3 Ws 1172/02 - zitiert nach juris Rn. 4, abgedruckt in NStZ-RR 2003, 47 f.). Nach anderer Ansicht ist in einem solchen Fall ausnahmsweise entgegen § 310 Abs. 2 StPO die "weitere Beschwerde" zulässig, da andernfalls die vom Gesetz gewollte Entscheidung des übergeordneten Gerichts nicht erreichbar wäre (OLG Hamm, Beschluss vom 10. August 2004 - 4 Ws 287/04 - mit weiteren Nachweisen). Letztlich kann hier mangels Beschwerdeeinlegung gegen die Entscheidung des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts Bochum eine Entscheidung des Senats dahinstehen, wobei der Senat angesichts des ausdrücklichen Wortlauts des § 310 Abs. 2 StPO die erstgenannte Auffassung teilt.

2)

Die "Beschwerde" hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Vorsitzende der 3. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Bochum hat den Antrag auf Entpflichtung von Rechtsanwältin M sowie den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Rogner zum Pflichtverteidiger zu Recht zurückgewiesen.

a)

Eine Zurücknahme der Bestellung von Rechtsanwältin M nach § 143 StPO wegen der Meldung von Rechtsanwalt Rogner als Wahlverteidiger scheidet vorliegend aus. Zwar ist nach dem Wortlaut der Vorschrift die Bestellung zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt. Daraus folgt aber nicht, dass die Beauftragung eines Wahlverteidigers, der die Wahl angenommen hat, die Pflichtverteidigung in jedem Fall beendet (vergleiche dazu: Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 - 2 Ws 30/06 - mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 143 Rn. 2). Auch die grundsätzlich in diesem Fall zurückzunehmende Beiordnung unterbleibt, wenn die Beauftragung des Wahlverteidigers ausschließlich geschieht, um die Entpflichtung des bisherigen Pflichtverteidigers zu erreichen, damit der Wahlverteidiger an dessen Stelle Pflichtverteidiger wird (vergleiche dazu: Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 - 2 Ws 30/06 -). Nach Auffassung des Senats streben der Beschuldigte und Rechtsanwalt Rogner genau dies jedoch an. Denn Rechtsanwalt Rogner hat gleichzeitig mit der Anzeige der Vertretung des Beschuldigten unter Vorlage einer unterschriebenen Vollmacht mit Schriftsatz vom 27. Januar 2009 bereits seine Beiordnung zum Pflichtverteidiger beantragt und diesem eine Durchschrift der von ihm im Namen des Beschuldigten verfassten Kündigungserklärung des Mandatsverhältnisses zu Rechtsanwältin M beigefügt.

b)

Auch im Übrigen ist eine Entpflichtung der Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin M nicht angezeigt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2009 ausgeführt hat, hat der Senat - wie auch die weiteren Strafsenate des Oberlandesgerichts Hamm - in der Vergangenheit bereits mehrfach zu der Frage der Entpflichtung des Pflichtverteidigers und Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers ("Auswechselung des Pflichtverteidigers") Stellung genommen (vergleiche dazu zum Beispiel: Senatsbeschlüsse vom 11. November 2008 - 2 Ws 342/08 -; vom 26. Januar 2006 - 2 Ws 30/06 -; vom 19. Januar 2006 - 2 Ws 296/05 = NJW 2006, 2502, 2503 f.; vom 23. Februar 2006 - 2 Ws 52/06 -; vom 13. Oktober 2000 - 2 Ws 367/00 -; vom 13. März 2000 - 2 Ws 69/00; vom 21. Juni 1999 - 2 Ws 1987/99; OLG Hamm, Beschluss vom 24. November 2005 - 1 Ws 484/05 -; vom 10. Oktober 2002 - 1 Ws 235/02 -; Beschluss vom 05. Juni 2001 - 5 Ws 236/01 -). Nach dieser ständigen Rechtsprechung, die auch derjenigen anderer Oberlandesgerichte entspricht und die vom Bundesgerichtshof bestätigt worden ist (vergleiche zum Beispiel: BGH, StV 1993, 564, 566 = BGHSt 39, 310 - 317; NStZ 2004, 632 f.; OLG Stuttgart, StV 2002, 473 f.; OLG Nürnberg, StV 1995, 287, 289; OLG Frankfurt, StV 1985, 450 und NStZ-RR 1997, 77; OLG Köln, StraFo 1995, 118 f.; OLG Frankfurt, NJW 1972, 1964 f.), kommen die Entpflichtung des Pflichtverteidigers und die Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht. Das ist nur dann der Fall, wenn Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung - dem Beschuldigten einen geeigneten Beistand zu sichern und einen ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten, ernsthaft gefährden (BVerfG, NJW 2001, 3695 - 3697; Meyer-Goßner, StPO, § 141 Rn. 3 ff.). Auf den bloßen Entpflichtungswunsch des Beschuldigten kommt es dabei in der Regel nicht an. Vielmehr muss er substantiiert und konkret darlegen und glaubhaft machen, dass konkrete Gründe von Gewicht gegeben sind, die auch vom Standpunkt eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten aus (Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 - 2 Ws 30/06) die Möglichkeit der Erschütterung des zunächst bestehenden Vertrauensverhältnisses nachvollziehbar erscheinen lassen. Zudem ist im Entpflichtungsverfahren der Maßstab für die zur Begründung des Entpflichtungsantrags vorgetragenen Gründe jedenfalls in den Fällen erheblich eingegrenzt, in denen - wie hier - der Beschuldigte zur Auswahl seines Pflichtverteidigers gehört worden war (BVerfG, NJW 2001, 3695).

So ist der - nach dem Vortrag des Beschuldigten einzig in Betracht kommende - Entpflichtungsgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses nur dann anzunehmen, wenn konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich eine nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses ergibt, so dass zu besorgen ist, dass die Pflichtverteidigung nicht (mehr) sachgerecht durchgeführt werden kann (BGH, StV 1997, 565 f.; Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 - 2 Ws 30/06 -; OLG Hamm, Beschluss vom 04. Dezember 2008 - 3 Ws 483/08 -). Zudem muss bei der gebotenen Gesamtwürdigung berücksichtigt werden, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit verwehrt bleiben muss, einen grundlosen und nicht gebotenen Verteidigerwechsel zu erzwingen. Andernfalls hätte es der Angeklagte in der Hand, jederzeit unter Berufung auf ein fehlendes Vertrauensverhältnis zu seinem Verteidiger einen Verteidigerwechsel herbeizuführen, um damit das Verfahren möglicherweise zu verzögern (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2006- 2 Ws 296/06 = NJW 2006, 2502, 2503 mit Verweis auf BGHSt 39, 310 = NJW 1993, 3275 = NStZ 1993, 600 und OLG Düsseldorf, JZ 1985, 100).

Diesen Anforderungen wird das Entpflichtungsbegehren des Beschuldigten nicht gerecht.

Zunächst ist die Beiordnung der Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin M nicht wegen Verstoßes gegen das sogenannte Vorschlagsrecht des Beschuldigten aus § 142 Abs. 1 S. 2 StPO zu beanstanden, wonach dieser einen Anwalt seines Vertrauens zwecks Beiordnung benennen darf. Denn ausweislich des Protokolls vom 24. Januar 2009 hat der Beschuldigte darauf verzichtet und um Beiordnung eines vom Gericht ausgewählten Pflichtverteidigers ersucht. Auch ein Fehler bei der Auswahl des Pflichtverteidigers unter Berücksichtigung von § 142 Abs. 1 S. 1 StPO ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Auswahl der in Essen ansässigen Pflichtverteidigerin nicht fehlerhaft, da sich der Beschuldigte in der Justizvollzugsanstalt Essen in Untersuchungshaft befindet (vergleiche dazu: Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, § 142 Rn. 5).

Auch eine nachhaltige Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschuldigten und Rechtsanwältin M ist dem Beschwerdevorbringen nicht in ausreichender Weise zu entnehmen.

Die Generalstaatsanwaltschaft in Hamm hat dazu in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2009 unter anderem ausgeführt:

"(...) Letztlich hat der Beschuldigte vorliegend nur pauschale Vorwürfe dahin erhoben, Rechtsanwältin M sei nicht zum Haftprüfungstermin erschienen, obwohl er selbst dies gerade nicht gewünscht hatte. Es ist nicht erkennbar, inwieweit Rechtsanwältin M die Verteidigung falsch oder gegen die ausdrücklichen Wünsche des Beschuldigten führt. Schließlich hat Rechtsanwältin M noch am Tag ihrer Beauftragung die Verteidigung angezeigt und Sachvortrag zum Haftgrund gehalten. Dass sie in ihrer Eigenschaft als Pflichtverteidigerin nicht am Haftprüfungstermin teilgenommen hat, der von Rechtsanwalt Rogner beantragt worden war, ist ihr nicht anzulasten. Sie ist bisher in einem für die Durchführung einer pflicht- und sachgemäßen Verteidigung erforderlichen Umfang tätig geworden. Soweit vorgebracht wird, die aufgrund der Sprachkenntnisse von Rechtsanwalt Rogner erst mögliche anwaltliche Kommunikation/Korrespondenz mit Familienangehörigen des Beschuldigten führe zu einer Verbesserung der Verteidigungsmöglichkeiten und seiner Position, kann dem mangels konkreter Darlegung nicht gefolgt werden. Dieser Aspekt ist jedenfalls nicht geeignet, die Störung des Vertrauensverhältnisses zu begründen. Inwieweit Gespräche mit Familienangehörigen eine "effizientere" und sachgerechtere Verteidigung gewährleisten könnten, ist nicht im Ansatz ersichtlich. Alles in allem scheint letztlich der Beschuldigte der offenbar von dritter Seite hervorgerufenen, aber nicht näher begründeten Erwartung zu sein, der nunmehrige Wahlverteidiger sei für seine Verteidigung besser geeignet und ist deshalb, ohne dies konkret darlegen zu können, mit Rechtsanwältin M als Pflichtverteidigerin "nicht zufrieden". Das rechtfertigt aber weder die Annahme einer Pflichtverletzung durch die bisherige Pflichtverteidigerin noch ein zu dieser gestörtes Vertrauensverhältnis, da diese Erwartung aus der Sicht eines vernünftigen und verständigen Beschuldigten/Angeklagten (vgl. OLG Hamm, MDR 1967, 856) kein wichtiger Grund ist, die Bestellung des/der bisherigen Pflichtverteidigers/in aufzuheben und stattdessen Rechtsanwalt Rogner als Pflichtverteidiger zu bestellen. Unter diesen Umständen ist das übereinstimmende Begehren von Wahlverteidiger und Beschuldigtem, das auf die bloße Behauptung eines gestörten Vertrauensverhältnisses gestützt ist, ohne indes ein solches nachvollziehbar zu belegen, zu Recht zurückgewiesen worden, zumal der Beschuldigte einen bindenden Rechtsanspruch auf Beiordnung des "gewünschten" Verteidigers nicht hat (BVerfG StV 2006, 451; OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2008 - 2 Ws 175/08 - bei juris) und bisher auch nicht dargelegt ist, worauf ein besonderes Vertrauensverhältnis zu Rechtsanwalt Rogner gestützt werden könnte. Jedenfalls wird das bisherige Vorbringen nicht durch geeignete Tatsachen gestützt und ist deshalb unschlüssig. Anhaltspunkte für das Vorliegen unüberbrückbarer Differenzen, etwa in der Verteidigungsfrage, sind nicht ersichtlich und auch nicht dargetan. (...)"

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung in vollem Umfang an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass Kommunikationsprobleme der Pflichtverteidigerin mit dem Beschuldigten und seiner Familie angesichts der Ausführungen in dem Schriftsatz des Rechtsanwalts Rogner vom 06. Februar 2009 (seit dem 11. Lebensjahr in Deutschland, vollständige Integration in Deutschland, Schulbesuch in Deutschland, keine Kontakte des Beschuldigten und der Herkunftsfamilie zu Verwandten in Kasachstan) eher fernliegend erscheinen.

c)

Hinsichtlich der im Beschwerdevorbringen geäußerten Rechtsansicht, dass eine Entpflichtung der Pflichtverteidigerin und die Beiordnung des Wahlanwalts - auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes - bereits deshalb erfolgen müsse, da durch die Rücknahme der Bestellung und die neue Beiordnung keine zusätzlichen Kosten entstehen und keine Behinderung im Fortgang des Verfahrens eintritt, kommt dies nach allgemeiner Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn zusätzlich der bisherige Pflichtverteidiger seiner Entpflichtung zustimmt. Dies ergibt sich insbesondere auch aus den in der Beschwerdebegründung aufgeführten Zitaten (KG Berlin, Beschluss vom 20. November 1992 - 4 Ws 228/92 -, zitiert nach juris Leitsatz 1, abgedruckt in: NStZ 1993, 201; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2000 - 2 Ws 364/00 -, zitiert nach juris Rn. 4, abgedruckt in: StV 2001, 442; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2000 - 2 Ws 267/00) und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vergleiche dazu nur: Senatsbeschluss vom 11. November 2008 - 2 Ws 342/08) sowie der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vergleiche dazu zum Beispiel: OLG Bamberg, NJW 2006, 1536 f.; OLG Frankfurt/Main, NStZ-RR 2005, 31; OLG Naumburg, StraFo 2005, 73). Rechtsanwältin M hat ihrer Entpflichtung durch Schriftsatz vom 03. Februar 2009 aber ausdrücklich nicht zugestimmt.

Nach alledem war die "Beschwerde" zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Ende der Entscheidung

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