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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.03.2006
Aktenzeichen: 2 Ws 9/06
Rechtsgebiete: StPO, GG


Vorschriften:

StPO § 33a
GG Art. 103
1. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Nachholung des rechtlichen Gehörs.

2. Im Verfahren nach § 33a StPO ist nach den Änderungen durch das Anhörungsrügengesetz eine Kostenentscheidung erforderlich.


2 Ws 9/06 OLG Hamm 2 Ws 10/06 OLG Hamm 2 Ws 11/06 OLG Hamm

Beschluss

Strafsache

gegen M.G.

wegen Steuerhinterziehung u.a. (hier: Nachholung rechtlichen Gehörs).

Auf den Antrags auf Nachholung des rechtlichen Gehörs vom 31. Januar 2006 gegen den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 06. 03. 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Der Hilfsantrag vom 31. Januar 2006 wird zurückgewiesen

Gründe:

I. Gegen den Angeklagten ist bei der Strafkammer ein Verfahren u.a. wegen Steuerhinterziehung anhängig. Die Staatsanwaltschaft Bochum wirft dem Angeklagten, der sich in Untersuchungshaft befindet, mit der Anklage vom 16. September 2005 Steuerhinterziehung und Untreue in mehreren Fällen und in erheblichem Umfang vor. Dem Angeklagten ist von der Strafkammer ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Außerdem hat sich Rechtsanwalt S. als Wahlverteidiger bestellt. Mit Schreiben vom 25. November 2005 hatte der Antragsteller beantragt, gemäß § 138 Abs. 2 StPO als Wahlverteidiger zugelassen zu werden. Die Strafkammer hat dies mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagte, des als Beistand in Aussicht genommenen Sch. und des Wahlverteidigers hat der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2006 verworfen. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Angeklagten hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. Februar 2006 (2 BvR 416/06) nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Angeklagte hat nun noch gegen den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2006 mit Schriftsatz vom 31. Januar 2006 Nachholung des rechtlichen Gehörs gemäß § 33a StPO beantragt. Er hat außerdem hilfsweise beantragt, den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 21. Dezember 2005 aufzuheben und Herrn Sch. in Gemeinschaft mit Rechtsanwalt S. als Wahlverteidiger zuzulassen. Seinen Antrag hat der Angeklagten im Wesentlichen damit begründet, dass ihm nicht die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu seiner Beschwerde und auch eine eventuelle Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Bochum vor der Entscheidung des Senats nicht übersandt worden sei. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, diesen Antrag zurückzuweisen.

II. Der Antrag auf Nachholung rechtlichen Gehörs war zu verwerfen.

Nach der Neufassung des § 33a StPO durch das Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (s. BGBl I., S. 3220) ist das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Erlass der Entscheidung bestanden hat, wenn das Gericht bei einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, diesem gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderes Rechtsmittel zusteht und er dadurch noch beschwert ist.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es liegt keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör vor. Die Neufassung des § 33a StPO geht auf die Entscheidung des Plenums des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (NJW 2003, 1924 = BVerfGE 107, 395) zurück. Danach erfasst § 33a StPO jetzt ausdrücklich jede Art der Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. auch Meyer-Goßner, 48. Aufl., § 33 a Rn. 1 a ; siehe auch zum Gesetzesentwurf die BT-Drucksachen 15/3966 und 15/3706). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sichert das Grundgesetz rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren durch das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG. Rechtliches Gehör ist nicht nur ein "prozessuales Urrecht" des Menschen, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes schlechthin konstitutiv ist (vgl. BVerfGE 55, 1 (6) = NJW 1980, 2698). Seine rechtsstaatliche Bedeutung ist auch in dem Anspruch auf ein faires Verfahren gem. Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie in Art. 47 Abs. 2 der Europäischen Grundrechte-Charta anerkannt. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89 (95) = NJW 1959, 427). Rechtliches Gehör sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Insbesondere sichert es, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG NJW 2003, 1924; Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 23. Februar 2006 in 4 Ws 319 und 320/05).

§ 33a StPO erfasst aber nicht jede Verletzung rechtlichen Gehörs. Vielmehr muss das Recht auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden sein. Das ist nach der Gesetzesbegründung nur dann der Fall, wenn die unterbliebene Anhörung sich auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt hat (BT-Drucks. 15/3707, S. 17). Hätte der Betroffene nichts anderes vortragen können, sich also nicht anders verteidigen können, als er tatsächlich bereits vorgetragen hat oder ist es sonst ausgeschlossen, dass das Gericht bei ordnungsgemäßer Anhörung anders entschieden hätte, ist der Gehörsverstoß nicht entscheidungserheblich (BGH, Beschluss vom 28. April 2005, 2 StR 518/04; Senat im Beschluss vom 12. Mai 2005, 2 Ss OWi 752/04).

Auf dieser Grundalge vermag der Umstand, dass die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 04. Januar 2006 dem Verteidiger nicht vor der Senatsentscheidung zur Kenntnis gebracht wurde, eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht zu begründen.

Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft hatte folgenden Wortlaut:

"Herrn Vorsitzenden des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts hier Strafsache gegen den ehemaligen Steuerberater M., zurzeit in dieser Sache in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Bochum,

wegen Steuerhinterziehung u.a. -10 KLs 35 Js 59/03 LG Bochum - 1.

1. Pflichtverteidiger: Rechtsanwalt Sche.

2. Pflichtverteidiger: Rechtsanwalt S. aus Wetter

Beschwerden des Sch., des Angeklagten sowie des Rechtsanwalts S. gegen den Beschluss der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 21.12.2005, durch den der Antrag des Angeklagten auf Zulassung des Herrn Sch. als Wahlverteidiger gem. § 138 Abs. 2 StPO, hilfsweise in Gemeinschaft mit einem Rechtsanwalt, abgelehnt worden ist

Anlagen

1 Sonderband "Antrag § 138 Abs. 2 StPO Sch."

1 Anklageschrift vom 16.09.2005 - 35 Js 59/03 StA Bochum 1 Anklageschrift vom 06.10.2005 - 35 Js 96/05 StA Bochum

Die Vorgänge übersende ich mit den Anträgen,

die Beschwerden des Angeklagten und des Herrn Sch. als unbegründet und die Beschwerde des Rechtsanwalts S. als unzulässig zu verwerfen.

Hinsichtlich des Ganges des Strafverfahrens 35 Js 59/03 StA Bochum sowie der Vorgeschichte wird Bezug genommen auf die Ausführungen unter I. in dem angefochtenen Beschluss (BI. 86 f d. Sonderheftes).

Mit Schreiben vom 25.11.2005 unter Vorlage einer Vollmacht des Angeklagten vom 18.11.2005 beantragte Herrn Sch. seine Zulassung als Wahlverteidiger gem. § 138 Abs. 2 StPO. Mit Beschluss vom 21.12.2005 hat die 10. große Strafkammer des Landgerichts Bochum diesen Antrag abgelehnt (BI. 86 f d. Sonderheftes). Hiergegen richtet sich die Beschwerde von Sch. vom 27.12.2005 (BI. 101 f d. Sonderheftes), der die Kammer mit Beschluss vom 28.12.2005 nicht abgeholfen hat (BI. 134 d. Sonderheftes).

Mit Telefax vom 28.12.2005 hat darüber hinaus Rechtsanwalt S. sowohl im eigenen als auch im Namen des Angeklagten Beschwerde gegen den Beschluss vom 21.12.2005 erhoben (BI. 137 f d. Sonderheftes).

Die Beschwerden des Herrn Sch. sowie des Angeklagten sind zulässig. Denn gegen die Versagung der Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO können der Angeklagte und der zum Verteidiger Gewählte Beschwerde gem. § 304 StPO einlegen (MeyerMeyer-Goßner, StPO, 48. Aufl., § 138 Rdnr. 23 m.w.N.).

Demgegenüber ist ein eigenes Beschwerderecht jenes Rechtsanwalts, mit dem der Gewählte nur in Gemeinschaft als Wahlverteidiger zugelassen werden kann, nicht vorgesehen (zu vgl. Meyer-Goßner, 48. Aufl., § 138 Rdnr. 23).

Soweit die Beschwerden zulässig sind, sind sie aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie insbesondere aus den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.12.2005 sowie des Vermerks des Vorsitzenden der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 30.12.2005 (BI. 142 f d. Sonderheftes) unbegründet."

Diese Stellungnahme enthält keine Tatsachen, die dem Angeklagten oder seinem Verteidiger nicht bekannt waren. Sie musste dem Verteidiger daher nicht bekannt gegeben werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 1996 - 2 ARs 421/95 -; KK-Maul, StPO, 5. Auflage, § 33 Rdnr. 8 m.w.N.; o.a. Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats). Die gesamte Prozessgeschichte war dem Verteidiger bekannt. Ihm war insbesondere auch der Nichtabhilfebeschluss der Strafkammer vom 28. Dezember 2005 von der Kammer bekannt gemacht worden.

Das gilt allerdings nicht für den in der Stellungnahme erwähnten "Vermerk des Vorsitzenden der 10. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 30.12.2005 (BI. 142 f d. Sonderheftes)". Aber auch damit lässt sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht begründen. Dieser Vermerk lautet:

"Die Beschwerde ist nach der Nichtabhilfeentscheidung der StA zur Weiterleitung an das OLG Hamm weitergeleitet worden.

Aus diesem Grund ist die Beschwerdebegründung des Rechtsanwalt S. nachzusenden.

In der Sache enthält auch diese Beschwerdebegründung wenig Anhaltspunkte, aus der sich die erforderliche Qualifikation des Herrn Sch. ergibt.

Das Schriftenverzeichnis lässt keine Rückschlüsse auf die für dieses Verfahren erforderlichen Kenntnisse zu, da sich diese Schriften zum ganz überwiegendem Teil mit nicht einschlägigen Themen beschäftigen.

Ob und inwieweit die behauptete Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen das Wissen des Herrn Sch. vertieft hat oder erst einmal begründet hat, kann von hier aus nicht beurteilt werden, zumal der Umfang der Teilnahme nicht feststeht.

Die Teilnahme an 10 Fortbildungsveranstaltungen dürfte aber auch nicht eine umfassende und tiefgründige Ausbildung ersetzen.

Die Zweifel an der persönlichen Befähigung des Herrn Sch., die Verteidigung durchzuführen, werden vielmehr durch die Beschwerdebegründung des Rechtsanwalts S. dadurch verstärkt, dass nun erstmals konkret zu den erhobenen Zweifeln hinsichtlich der Qualifikation vorgetragen werden.

Herr Sch. war dazu entweder nicht willens oder nicht befähigt. Dies deckt sich mit dem Bild der Kammer, das es im angegriffenen Beschluss dargelegt hat."

Nach Auffassung des Senats sind in diesem Vermerk neue Tatsachen, zu denen der Angeklagte ggf. hätte gehört werden müssen, nicht enthalten. Vielmehr nimmt der Vorsitzende der Strafkammer nur eine Bewertung des Beschwerdevorbringens hinsichtlich der Frage der Sachkunde vor und setzt es in Bezug zu den Entscheidungsgründen des Beschlusses vom 21. Dezember 2005. Dazu musste der Angeklagte aber nicht - noch einmal - gehört werden, zumal eine Bewertung seines Vorbringens in der Senatsentscheidung über seine Beschwerde anstand.

Selbst wenn man aber in dem Vermerk neue Tatsachen oder neue Umstände sieht, wäre der Angeklagte durch die Nichtübersendung des Vermerks in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Der Vermerk befasst sich nämlich ausschließlich mit der Frage der Sachkunde. Die war aber für die Senatsentscheidung vom 12. Januar 2006 nicht tragend. Die Frage der Sachkunde hat der Senat vielmehr ausdrücklich dahinstehen lassen.

III.

Der Hilfsantrag, mit dem die Aufhebung des Beschlusses der Strafkammer vom 21. Dezember 2005 beantragt und zudem erneut beantragt worden ist, René Sch. als Wahlbeistand beizuordnen, war abzulehnen. Über diese Anträge ist durch Beschluss des Senats vom 12. Januar 2006 rechtskräftig entschieden. Insoweit sieht der Senat, insbesondere nach dem die Rechtsaufassung des Senats bestätigenden Beschluss des BVerfG vom 27. Februar 2006 (2 BvR 416/06), keinen Grund zu weiteren Ausführungen.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsauffassung des 4. Strafsenats im Beschluss vom 23. Februar 2006 an. Während das Verfahren auf Nachholen des rechtlichen Gehörs nach §§ 33a, 311a StPO a.F. kostenfrei war, hat sich die Rechtslage seit In-Kraft-Treten des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert. Dieses hat die Gehörsrüge zwar nicht als Rechtsmittel, aber als eigenständigen Rechtsbehelf (Begründung in BT-Drucksache 15/3706 S. 13) ausgestaltet.

Die Entscheidung, durch die ein Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach §§ 33 a, 311 a Abs. 1 S. 1, 356 a StPO in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird, löst im Strafverfahren den Gebührentatbestand Nr. 3900 in dem durch das Anhörungsrügengesetz (BGBI. 2004 I S. 3226) eingeführten Hauptabschnitt 9 zu Teil 3 des Kostenverzeichnisses (= Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und damit eine Gebühr in Höhe von 50,00 €. Mit dieser Gebührenregelung hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er die Verfahren über eine Gehörsrüge als selbständige Verfahren ansieht, die zu einer abschließenden Entscheidung i.S.d. § 464 Abs. 1 StPO führen. Daher ist eine Kostengrundentscheidung für Beschlüsse nach §§ 33a, 311a Abs. 1 S. 1, 356a StPO geboten (vgl. dazu auch OLG Köln NStZ 2006, 181 für entsprechende Problem im OWi-Verfahren), damit eine Kostenfestsetzung nach den Nummern 3900 und 4500 KV erfolgen kann. Andernfalls würde die Ergänzung des Kostenverzeichnisses durch das Anhörungsrügengesetz ins Leere gehen.

Der Senat weist darauf hin, dass aber für den Verteidiger für Tätigkeiten im Hinblick auf einen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs - ebenso wie für eine Anhörungsrüge nach § 356a StPO - keine zusätzlichen Gebühren nach dem RVG entstehen. Die insoweit erbrachten Tätigkeiten sind durch den Pauschalcharakter der jeweiligen Verfahrensgebühr mit abgegolten (Vorbem. 4.1 Abs. 2 Satz 1 VV RVG bzw. Vorbem. 5.1 Abs. 1 VV RVG). Insoweit gilt dasselbe wie für ein Wiedereinsetzungsverfahren (vgl. dazu Burhoff, RVG Straf. und Bußgeldsachen, Vorbem. 4 VV Rn. 35). Es handelt sich nicht etwa um eine besondere Angelegenheit. Das folgt aus einem Umkehrschluss aus § 19 Abs. 1 Nr. 5 RVG, der regelt, dass sogar die Anhörungsrüge zum Rechtszug gehört. Dann gilt das aber erst recht für einen Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO.

Ende der Entscheidung

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