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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 20.05.2009
Aktenzeichen: 20 U 110/08
Rechtsgebiete: ZPO, VVG


Vorschriften:

ZPO § 17 Abs. 1
ZPO § 21
ZPO § 21 Abs. 1
ZPO § 281 Abs. 1
VVG § 48 a.F.
VVG § 48 Abs. 1 a.F.
VVG § 215 n.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.05.2008 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Landgericht München I verwiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert.

Den ursprünglichen Versicherungsvertrag hatte der in unmittelbarer Umgebung von Düsseldorf wohnende Kläger - nach seiner Erinnerung - im Jahre 1973 bei der damaligen L2 AG geschlossen. Die damals zuständige Bezirksdirektion der Vereinten befand sich in Düsseldorf. Im November 2002 wurde die bereits seit einigen Jahren zur Y2-Gruppe gehörende L AG von der Beklagten übernommen.

Der Versicherungsschutz des Klägers umfasst u.a. auch den Tarif 741 der Beklagten, der die Erstattung von Zahnbehandlungen, Zahnprophylaxe und Inlays zu 100 % sowie die Erstattung von Aufwendungen für Zahnersatz, funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie kieferorthopädische Leistungen zu 75 % vorsieht.

Der Kläger begab sich am 15.03.2005 in die zahnärztliche Behandlung des Zahnarztes Dr. N in Düsseldorf und traf mit diesem am gleichen Tage eine Gebührenvereinbarung nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Die Behandlung erfolgte in der Zeit vom 15.03.2005 bis zum 27.06.2005 an insgesamt 20 Tagen. Dr. N stellte diese Leistungen mit der Rechnung Nr. 50/150720 vom 11.07.2005 in Höhe von insgesamt 8.138,62 € in Rechnung.

Leistungen zur Fertigung einer Einlagefüllung in fünf Sitzungen stellte Dr. N dem Kläger mit Rechnung Nr. #####/####am 12.07.2005 in Höhe von insgesamt 2.983,35 € in Rechnung.

Der Kläger bezahlte die Rechnungen und legte diese der Beklagten zum Zwecke der Erstattung vor. Die Beklagte nahm Kürzungen im Hinblick auf angebliche Überschreitungen der Regelhöchstsätze vor. Wegen der Einzelheiten dieser Kürzungen wird auf das Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 04.08.2005 (Bl. 17) und ihre Erläuterungen im Schreiben vom 11.08.2005 (Bl. 18 f.) Bezug genommen.

Mit der Klage macht der Kläger die Differenz in Höhe von zuletzt 5.560,32 € zwischen den Rechnungsbeträgen und den von der Beklagten erstatteten Teilbeträgen geltend.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Landgericht Dortmund sei gem. § 21 ZPO örtlich zuständig. Die Beklagte habe nach außen den Eindruck erweckt, dass es sich bei der Betriebsstelle in Dortmund um eine selbständige Niederlassung handele.

Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund gerügt. Sie betreibe keine Niederlassung i.S.v. § 21 ZPO in Dortmund.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Sie sei unzulässig. Der Kläger habe die den Gerichtsstand des Landgerichts Dortmund begründenden Tatsachen nicht nachgewiesen.

Das Landgericht Dortmund sei nicht gem. § 21 Abs. 1 ZPO zuständig. Der Kläger habe nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte in Dortmund eine Niederlassung unterhalte, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen würden.

Nicht umstritten sei, dass die Beklagte in Dortmund eine auf Dauer angelegte Niederlassung unterhalte.

Jedoch habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass es sich bei der Niederlassung in Dortmund um eine solche handele, von der unmittelbar Geschäfte geschlossen werden. Nur dann würde es sich um eine selbständige Niederlassung i.S.d. § 21 ZPO handeln.

Zwar sei zur Begründung eines Gerichtsstandes gem. § 21 Abs. 1 ZPO auch ausreichend, wenn vom Stammhaus zurechenbar der Rechtsschein der Selbständigkeit veranlasst werde. Aber auch dies sei vom Kläger nicht dargetan worden.

Tatsachen, welche die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund aus anderen Rechtsvorschriften begründen würden, habe der Kläger ebenfalls nicht vorgetragen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Ihm sei nicht bekannt, ob der Niederlassung der Beklagten in Dortmund das Recht zustehe, auf eigene Entscheidung Geschäfte abzuschließen. Die Beklagte habe ihre innere Struktur, den Aufbau und die Befugnis ihrer Niederlassung bisher bewusst verschwiegen.

Er sei auch nicht in der Lage, den Versicherungsschein vorzulegen, so dass hieraus kein Hinweis auf die Selbständigkeit der Niederlassung Dortmund gezogen werden könne.

Zur Begründung eines Gerichtsstandes gem. § 21 Abs. 1 ZPO sei jedoch ausreichend, wenn die Beklagte zurechenbar den Rechtsschein der Selbständigkeit der Niederlassung veranlasst habe. Dies sei - entgegen der Ansicht des Landgerichts vorliegend der Fall:

Die Beklagte bezeichne ihren Standort Dortmund gegenüber dem Kläger und allen anderen Versicherten in Nordrhein-Westfalen stets als "Niederlassung". Sie propagiere in ihren Außenauftritten z.B. im Internet allein für das Jahr 2005 in dieser Niederlassung erwirtschaftete Beitragseinnahmen von mehr als 595 Mio. € und rd. 460.500 Versicherter aus ganz Nordrhein-Westfalen. Eine derartige Aussage lasse keinen anderen Schluss zu, als dass dort auch selbständig Verträge geschlossen werden können. Auch die Tatsache, dass in der Niederlassung Dortmund mehr als 1/6 aller Mitarbeiter der Beklagten beschäftigt seien, lasse den Schluss zu, dass es sich nicht lediglich um eine unselbständige Betriebsstelle handele.

Entscheidend sei auch, dass die Beklagte ihre gesamte Korrespondenz mit dem Kläger stets nur über die Niederlassung in Dortmund geführt habe. Einem durchschnittlichen Versicherten, der sich für diese Dinge nicht interessiere, werde in keinem einzigen Schreiben offenbart, dass sich der Hauptsitz der Beklagten in München befinde. Dies erfahre ein interessierter Versicherter nur, wenn er - beispielsweise im Internet selbst recherchiere.

Schließlich werbe die Beklagte auch damit, dass sie auch Standort der "Maklerdirektion" sei. Dies lasse nur den Schluss zu, dass sie schon davor mindestens eine Bezirksdirektion gewesen sei.

In der ihm von der Beklagten übersendeten Y2 Card für Privatversicherte befände sich unten links direkt oberhalb der Unternehmensnummer der Hinweis auf die Niederlassung Dortmund.

Nach allem könne aus Sicht eines durchschnittlich Versicherten nur darauf geschlossen werden, dass es sich bei der Niederlassung der Beklagten in Dortmund um eine selbständige Niederlassung i.S.v. § 21 Abs. 1 ZPO handele.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.560,32 € nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz p.a. seit dem 12.08.2005 zu zahlen.

Hilfsweise beantragt der Kläger,

die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Dortmund.

Äußerst hilfsweise beantragt er,

den Rechtsstreit an das örtlich ebenfalls zuständige Landgericht Düsseldorf zu verweisen.

Äußerst vorsorglich beantragt er nunmehr,

den Rechtsstreit an das jedenfalls zuständige Landgericht München I zu verweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, in dem sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.

Sie unterhalte in Dortmund keine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen würden. Um eine Niederlassung i.S.d. § 21 ZPO handele es sich nur dann, wenn diese selbständig mit dem Recht, aus eigener Entscheidung Geschäfte abzuschließen, geleitet werde. Dies sei hier nicht der Fall. Sowohl die Verkaufsrichtlinien als auch die Annahmepolitik würden ausschließlich von der Hauptverwaltung der Beklagten in München bestimmt. Anderenfalls könne eine Tarifidentität nicht gewährleistet werden. Dies setze voraus, dass die Verträge bundesweit zu gleichen Bedingungen geschlossen würden. Dies könne aber nur durch eine einheitliche Annahmepolitik und identische Risikoprüfungsgrundsätze erreicht werden. Aus diesem Grunde könne gerade nicht jede Niederlassung eigenständig entscheiden, welche Verträge sie zu welchen Konditionen abschließe.

Es werde auch nicht der Anschein einer selbständigen Niederlassung in Dortmund erweckt. Insoweit verweist sie auf ihr Antragsformular. Danach werde auf dem Deckblatt auf die Postadresse der Hauptverwaltung in München hingewiesen. Darüber hinaus werde in den Hinweisen zum Abschluss des Vertrages unter Punkt 1.7.10 auf die Annahme des Antrages durch den Vorstand bzw. die Gesellschaft hingewiesen. Dem Antrag sei nicht zu entnehmen, dass der Vertrag unmittelbar durch die Niederlassung geschlossen werde.

II.

Die Berufung des Klägers ist nur hinsichtlich ihres dritten Hilfsantrages begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

1.

Das Landgericht Dortmund hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen. Der Gerichtsstand des Landgerichts Dortmund ist nicht begründet worden.

a)

Anzuwenden ist das Versicherungsvertragsgesetz alter Fassung (VVG a.F.), gem. Art. 1 Abs. 1 und 2 Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz (EGVVG).

Die Frage, ob § 215 VVG neue Fassung (n.F.) bei Versicherungsverhältnissen, die - wie das hier vorliegende - bis zum Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes am 01.01.2008 entstanden sind (sog. Altverträge), bereits von diesem Zeitpunkt an, Anwendung findet oder gem. Art. 1 Abs. 1 EGVVG erst ab 01.01.2009 oder gem. Art. 1 Abs. 2 EGVVG überhaupt nicht, ist in der Rechtsprechung allerdings umstritten.

Nach einer Meinung (OLG Saarbrücken, VersR 2008, 1337) soll sich die Übergangsvorschrift des Art. 1 Abs. 1 EGVVG lediglich auf materielles Versicherungsvertragsrecht beziehen, so dass für die als rein prozessual verstandene Gerichtsstandregelung des § 215 VVG n.F. die Regelung über das Inkrafttreten in Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts maßgeblich sein soll.

Demgegenüber wird nach herrschender Ansicht (vgl. u.a. OLG Stuttgart, VersR 2009, 246 und Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 30.03.2009, AZ: 9 W 23/09) auch die Gerichtsstandregelung des § 215 VVG n.F. von der Übergangsvorschrift des Art. 1 EGVVG erfasst.

Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung. Aus Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 EGVVG ergibt sich, wie von den zuletzt zitierten Entscheidungen ausgeführt, dass auf das streitgegenständliche Vertragsverhältnis das VVG in seiner früheren Fassung anzuwenden ist. Abweichende Anhaltspunkte, dass diesbezüglich für die prozessuale Bestimmung des § 215 VVG n.F. etwas anderes gelten könnte, sieht der Senat nicht. Eine Geltungsbeschränkung allein auf vertragsrechtliche Regelungen ist im Gesetz nicht vorgenommen worden.

b)

Der Gerichtsstand der Agentur gem. § 48 Abs. 1 VVG a.F. begründet nicht die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund.

Nach dieser Vorschrift ist für Klagen, die aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer erhoben werden, das Gericht des Ortes zuständig, wo der Agent zur Zeit der Vermittlung oder Schließung des Vertrages seine gewerbliche Niederlassung oder seinen Wohnsitz hatte. Voraussetzung ist, dass ein Versicherungsagent den betreffenden Versicherungsvertrag vermittelt oder abgeschlossen hat.

Der Kläger trägt selbst vor, den ursprünglichen Versicherungsvertrag bei der damaligen L2 "über einen Makler in Düsseldorf" (Bl. 153) geschlossen zu haben.

c)

Der besondere Gerichtsstand der Niederlassung i.S.v. § 21 ZPO begründet ebenso wenig die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund.

Hat nach dieser Vorschrift jemand zum Betrieb eines Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.

Voraussetzung ist also, dass die Niederlassung der Beklagten in Dortmund eine im Wesentlichen selbständige Leitung mit dem Recht haben muss, aus eigener Entschließung Geschäfte abzuschließen. Es reicht nicht aus, dass die Leitung nur nach solchen Weisungen handeln darf, die sie von der Hauptstelle erhält. Ebenso wenig liegt Selbständigkeit vor, wenn der Abschluss von Geschäften nur gelegentlich und ausnahmsweise geschieht oder die Nebenstelle nur untergeordnete, dem Geschäftsbetrieb dienende Geschäfte selbst abschließt (z.B. Bestellung von Reparaturen, Einstellung oder Entlassung von Arbeitern). Nicht ausreichend ist es auch, wenn die Niederlassung zwar Geschäfte abwickelt, die selbst den Gegenstand des Betriebes bilden, aber ohne jede Selbständigkeit der Entschließung, lediglich im Rahmen der von der Hauptstelle ausgehenden Geschäftsführung (vgl. zum Ganzen BGH NJW 1987, 3082; BGH NJW 1998, 1322, wird in diesem Zusammenhang zitiert, beschäftigt sich mit der vorliegenden Problematik aber nur in einem Halbsatz; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 20.03.1991 mit dem Az. 2 W 146/90; Baumbach, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 21 ZPO, Rdn. 7; Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl. 2008, § 21 Rdn. 11 und Rdn. 14 ff; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 21, Rdn. 6).

Die aufgezeigten Voraussetzungen hat der Kläger darzulegen und zu beweisen, denn er hat die für die Begründung der Zuständigkeit maßgeblichen Tatsachen zu beweisen, sofern die Beklagte - wie hier - diese bestreitet (vgl. RGZ 29, 373; RGZ 49, 72; KG Berlin NJW-RR 2001, 1509 ff und Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 1 Rdn. 18, § 12 Rdn. 14).

Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung selbst eingeräumt, dass er nicht wisse, ob der Niederlassung der Beklagten in Dortmund das Recht zustehe, auf eigene Entscheidung Geschäfte abzuschließen.

Allerdings muss die Voraussetzung, dass die Niederlassung i.S.v. § 21 ZPO die Selbständigkeit besitzt, aus eigener Entschließung Geschäfte abzuschließen, nicht zwingend objektiv gegeben sein. Es kann genügen, wenn das "Stammhaus" im Rechtsverkehr zurechenbar den entsprechenden Rechtsschein erweckt hat.

Wird einem Außenstehenden (vor allem dem Vertragspartner) ein derartiger Eindruck vermittelt, so kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, es fehle der betreffenden Stelle tatsächlich die Selbständigkeit oder es sei dieser Stelle im Innenverhältnis zum Stammhaus selbständige Entscheidungen untersagt. Die tatsächlichen innenorganisatorischen Verhältnisse müssen dann zurücktreten. Der Anschein einer Niederlassung genügt daher (vgl. OLGR Naumburg 2002, 105; Stein/Jonas a.a.O., Rdn. 6; Baumbach a.a.O., Rdn. 8 und Zöller, a.a.O., § 21 ZPO, Rdn. 8). Die Tatsachen, die einen derartigen Anschein begründen, muss der Kläger behaupten und beweisen (vgl. Stein/Jonas a.a.O.).

Auch dies führt aber zu keinem anderen Ergebnis:

Allein durch den Gebrauch des Begriffes "Niederlassung" für ihren Standort in Dortmund auf Abrechnungs- und Informationsschreiben sowie der Y2 Card begründet die Beklagte nach außen nicht den Anschein einer selbständigen Niederlassung in Dortmund.

Auch ergibt sich aus der vom Kläger vorgelegten Korrespondenz mit der Beklagten nur, dass die Niederlassung Dortmund mit der Abwicklung des Versicherungsfalles befasst gewesen und der Vertrag von dieser betreut worden ist. Daraus folgt noch nicht, dass dies im oben beschriebenen Sinne selbständig geschehen ist.

Unstreitig hat die Beklagte die Niederlassung Dortmund weder als "Generalagentur" noch als "Filialdirektion" oder "Bezirksdirektion" bezeichnet. Auch hat das Landgericht zutreffend argumentiert, dass die Benennung als "Maklerdirektion" in dem Internetauftritt der Beklagten (Bl. 15) nur das Verhältnis der Niederlassung in Bezug auf die einzelnen u.a. auch für die Beklagte tätigen Versicherungsmakler betrifft. Es lässt damit keine Rückschlüsse auf die Beziehung zwischen dem Kläger als Versicherungsnehmer und der Niederlassung zu.

Ebenso verbietet sich ein Rückschluss aus dem Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten (L2 AG) eine Bezirksdirektion in Düsseldorf unterhielt. Dieserhalb muss es sich nach Neuorganisation der Vertragsverwaltung und Leistungsbearbeitung durch die Beklagte bei der Niederlassung in Dortmund nicht zwingend um eine selbständige Niederlassung i.S.d. § 21 ZPO gehandelt haben.

Auch die Mitarbeiterzahl in der Niederlassung und der Umfang der Geschäftstätigkeit lässt nur die Schlussfolgerung zu, dass es sich um eine große, nicht aber um eine selbständige Niederlassung in Dortmund handelt.

Entsprechendes gilt für das Argument des Klägers, die Niederlassung in Dortmund sei für ganz Nordrhein-Westfalen zuständig. Auch hier schließt der Kläger unzutreffend von dem Umfang der Geschäftstätigkeit der Niederlassung in Dortmund auf ihre geschäftliche Selbständigkeit.

Unrichtig ist die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe in keinem einzigen Schreiben an ihn offenbart, dass sich ihr Hauptsitz in München befindet. Wie dem Senat auch aus eigener Erfahrung bekannt ist, enthält jedes Abrechnungs- und Informationsschreiben der Beklagten auf seinem unteren Rand (Vorder- oder Rückseite) unter einem Querstrich (wenn auch recht kleingedruckt) die Information über die Person des Aufsichtsratsvorsitzenden, den Vorstand und den Sitz der Gesellschaft - nämlich in München (vgl. z.B. Bl. 20 und Bl. 159 jeweils unten). Es ist also entgegen der Behauptung des Klägers nicht notwendig, eine Internetrecherche durchzuführen, um den Sitz des Stammhauses der Beklagten zu erfahren (auch wenn ein deutlicherer Hinweis der Beklagten in ihrer geschäftlichen Korrespondenz sicherlich wünschenswert wäre).

Nach allem hat das Landgericht mit zutreffender Begründung seine örtliche Zuständigkeit verneint.

2.

Der zweite Hilfsantrag des Klägers ist ebenfalls unbegründet.

Zwar ist der hilfsweise gestellte Antrag auf Verweisung der Rechtsstreitigkeit an das Landgericht Düsseldorf - auch in der Berufungsinstanz - grundsätzlich zulässig (vgl. Zöller-Greger, § 281 ZPO, Rdn. 9). Der Gerichtsstand des Landgerichts Düsseldorf ist jedoch nicht gegeben.

a)

§ 215 VVG n.F., der in seinem ersten Absatz bestimmt, dass für Klagen aus dem Versicherungsvertrag auch das Gericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat, gelangt hier nicht zur Anwendung. Hinsichtlich der Begründung wird auf 1. verwiesen.

b)

Die Voraussetzungen des besonderen Gerichtsstandes der Niederlassung gem. § 21 ZPO sind nicht erfüllt.

In diesem Zusammenhang kann unterstellt werden, dass die L als sie den Versicherungsvertrag mit dem Kläger abschloss, in Düsseldorf eine selbständige Niederlassung im Sinne von § 21 ZPO unterhielt. Die Niederlassung muss jedoch im Zeitpunkt der Zustellung der Klage noch bestehen (vgl. BGH NJWRR 2007, 1570; Baumbach a.a.O., § 21, Rdn. 9; Zöller a.a.O., § 21 ZPO, Rdn. 6). Davon ist der Kläger nach seinem Vortrag auf S. 8 der Berufungsbegründung (Bl. 155) selbst nicht ausgegangen.

c)

§ 48 VVG a.F. (Gerichtsstand der Agentur) verhilft dem ersten Verweisungsantrag des Klägers ebenfalls nicht zum Erfolg.

Bei der den Versicherungsvertrag vermittelnden Person hätte es sich nach dieser Vorschrift um eine Versicherungsagenten der Beklagten bzw. der Vereinten L2 handeln müssen. Nach dem Vortrag des Klägers wurde der Versicherungsvertrag jedoch durch einen Versicherungsmakler vermittelt (vgl. Bl. 152 f.).

3.

Der dritte Hilfsantrag und zweite Verweisungsantrag des Klägers ist erfolgreich.

Sowohl gem. § 17 Abs. 1 ZPO (allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen) als auch nach § 21 Abs. 1 ZPO (besonderer Gerichtsstand der Niederlassung) ist der Gerichtsstand des Landgerichts München I gegeben.

Gem. § 281 Abs. 1 ZPO hat der Senat den Rechtsstreit daher an das zuständige Landgericht München I verwiesen.

III.

Dem Kläger sind die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Soweit seine Berufung zurückgewiesen worden ist, ergibt sich dies aus § 97 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des erfolgreichen Verweisungsantrages gilt § 97 Abs. 2 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Eine Entscheidung gem. § 543 ZPO betreffend die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Da die Entscheidung gem. § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar ist, ist eine Revision nicht statthaft (vgl. BGHZ 2, 278).

Ende der Entscheidung

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