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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 21.10.2005
Aktenzeichen: 20 U 117/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. April 2005 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz nach einem Streitwert von 7.850,00 €.

Gründe:

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung besitzt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates erfordern.

I.

Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 14. September 2005 wird Bezug genommen. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 13.10.2005 geben weder Veranlassung zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung noch zu der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung.

Es kommt nicht darauf an, ob der vorliegende Fall mit den von dem OLG Celle und dem OLG Köln entschiedenen Fällen vergleichbar ist. Von entscheidender Bedeutung ist, dass der Außenbriefkasten gegen den Zugriff unberechtigter Dritter nur unzureichend gesichert war, was der Senat bereits hinreichend begründet hat.

Der Senat hält daran fest, dass der Kläger (auch) subjektiv grob fahrlässig gehandelt hat. Dem Kläger hätte es sich aufdrängen müssen, dass das "Gesamtkonzept" (bestehend aus ungenügend gesichertem Außenbriefkasten, mehrere Hinweise auf den Aufbewahrungsort der Schlüssel sowie Abstellen der zurückgebrachten Pkw in unmittelbarer Nähe auf öffentlichem, jedermann und zu jeder Zeit zugänglichem Gelände) außerordentlich gefahrträchtig war.

Der Hinweis des Klägers auf die (im Rahmen einer Prozesskostenhilfebeschwerde ergangene) Entscheidung des Senats vom 02.11.1999 (r+s 2000, 403) verfängt nicht. Zum einen ging es dort um das Verhalten eines Kunden, der auf die tatsächliche Ausgestaltung des vom Autohauses eingerichteten Verfahrens zur Überlassung der Schlüssel keinerlei Einfluss hatte und dem somit die Überprüfung der Gefahrgeneigtheit des Verfahrens nur eingeschränkt möglich war. Zum anderen ist bei der Prüfung eines grob fahrlässigen Verhaltens eine Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände vorzunehmen. In dem damals vom Senat entschiedenen Fall waren - neben dem Vorgenannten - noch andere Umstände von Relevanz. So befand sich der Briefkasten innerhalb des Gebäudes der Autofirma. Auch waren keine Hinweise angebracht, die den Aufbewahrungsort der Schlüssel und die "Schlüsselrückgabepraxis" offenbarten.

Vielmehr beruhte die damalige Praxis auf mündliche Absprachen zwischen Kunden und Autohaus, war somit für Außenstehende nicht erkennbar und somit weitaus weniger gefahrträchtig.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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