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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 20.05.2009
Aktenzeichen: 20 U 135/08
Rechtsgebiete: InsO, ZPO, BGB, VVG


Vorschriften:

InsO § 35
InsO § 35 Abs. 1
InsO § 36
InsO § 36 Abs. 1
InsO § 36 Abs. 1 S. 1
InsO § 36 Abs. 1 S. 2
InsO § 80 Abs. 1
InsO § 82
InsO § 82 Abs. 1
ZPO §§ 850 ff
ZPO § 850 Abs. 1
ZPO § 850 Abs. 2
ZPO § 850 Abs. 3 b
ZPO §§ 850 a ff.
ZPO § 850 b
ZPO § 851 c
ZPO § 851 c Abs. 1
ZPO § 851 c Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 850 c Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 850 c Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 851 c Abs. 1 Nr. 4
ZPO § 850 d
ZPO § 850 e
ZPO § 850 f
ZPO § 850 g
BGB § 280 Abs. 2
BGB § 286 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 291
BGB § 362 Abs. 1
VVG § 1 Abs. 1 S. 2 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.07.2008 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist durch Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 05.09.2006 (Bl. 6/ AZ: 1506 IN 2521/06) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn U, H, bestellt worden.

Der im April 1960 geborene Insolvenzschuldner U war selbständig und betrieb einen Handel mit Türen und Fenstern einschließlich Service und Montage.

Im Jahre 1994 schloss U mit der Beklagten einen sog. Rentenversicherungsvertrag. Dabei handelt es sich um eine Lebensversicherung über eine lebenslang zu zahlende Rente in Höhe von monatlich 91,30 €, zahlbar ab dem 01.10.2025 oder die Zahlung einer Kapitalabfindung von 14.325,00 € zum 01.10.2025. Zusätzlich wurde für den Fall der Berufsunfähigkeit die Zahlung einer Rente in Höhe von monatlich 912,11 € bis zum 01.10.2020, fällig vierteljährlich im Voraus, und Beitragsbefreiung vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsvertrages wird auf den Dynamik-Nachtrag zum Versicherungsschein mit der Nr. 8212100 vom 26.08.2003 (Bl. 15 ff) Bezug genommen.

In der Folgezeit wurde der Insolvenzschuldner U berufsunfähig. Die Beklagte leistet seitdem Rentenzahlungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung in Höhe von monatlich 912,11 € an ihn.

Mit Schreiben vom 28.08.2006 (Bl. 18) forderte der Kläger die Beklagte im Insolvenzeröffnungsverfahren auf, den Rückkaufswert aus der Kapitallebensversicherung und die laufenden Renten aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) an ihn zu leisten. Die Beklagte zahlte jedoch nur den Rückkaufswert der Lebensversicherung in Höhe von 4.811,27 € an ihn aus.

Mit Schreiben vom 21.09.2006 informierte der Kläger die Beklagte über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und seine Bestellung zum Insolvenzverwalter durch Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 05.09.2006.

Durch Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 09.05.2007 (Bl. 25 ff) forderte der Kläger die Beklagte letztmalig zur Zahlung der Rente an die Insolvenzmasse auf. Die Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 16.05.2007 (Bl. 28 f.) endgültig ab.

Mit der am 08.04.2008 zugestellten Klage (Bl. 66) und der am 06.06.2008 zugestellten Klageerweiterung (Bl. 90) macht der Kläger die Rentenleistungen aus der BUZ für die Monate Januar 2007 bis März 2008 in Höhe von 15 Raten à 912,11 € sowie außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 507,50 €, insgesamt 14.182,22 € geltend.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Rente aus der BUZ sei pfändbar und damit massezugehörig.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Berufsunfähigkeitsrente sei nicht pfändbar und gehöre damit auch nicht zur Insolvenzmasse.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 14.182,22 € nebst Rechtshängigkeitszinsen zu zahlen.

Der Kläger könne als Insolvenzverwalter von der Beklagten die Zahlung fälliger Rentenbeträge aus der BUZ in Höhe von insgesamt 13.674,72 € für Januar 2007 bis März 2008 verlangen. Er sei gem. § 80 Abs. 1 InsO berechtigt, die Rechte des Schuldners aus dem Versicherungsvertrag geltend zu machen. Als zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung im Vermögen des Schuldners vorhandene bzw. danach erlangte Vermögensbestandteile seien die Rentenleistungen gem. § 35 InsO Bestandteil der Insolvenzmasse. Die Rentenzahlungen unterlägen auch insgesamt der Zwangsvollstreckung, so dass sich aus § 36 Abs. 1 InsO nichts anderes ergäbe.

Dies gelte sowohl für die vor Inkrafttreten des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.03.2007 (BGBl I S. 368) mit Wirkung zum 01.04.2007 fällig gewordenen Raten für Januar bis März 2007, als auch für die nach Inkrafttreten der Novelle durch die Beklagte bis einschließlich März 2008 gezahlten Rentenleistungen.

Hinsichtlich der Beträge für Januar bis März 2007 ergebe sich eine Unpfändbarkeit und damit ein Ausscheiden aus der Insolvenzmasse weder aus § 850 c ZPO, noch aus § 850 b ZPO.

Auch die nach dem 01.04.2007 fällig gewordenen Ansprüche des Schuldners gegen die Beklagte seien pfändbar. Insoweit sei § 851 c ZPO einschlägig. Die kumulativen Voraussetzungen des § 851 c Abs. 1 ZPO lägen jedoch nicht vor.

Zwar erfasse die Norm nach dem Wortlaut auch Leistungen bei Eintritt der Berufsunfähigkeit.

Zweifelhaft sei jedoch bereits, ob die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen für den Todesfall, hier nicht vereinbart worden sei, § 851 c Abs. 1 Nr. 4 ZPO.

Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des § 851 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vor. Ein Leistungsanspruch aufgrund Vertrages könne danach u.a. nur dann wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt werde. Die Auslegung der Norm ergebe, dass das Merkmal "lebenslang" auch für die Berufsunfähigkeitsversicherungen gelten solle.

Die Berufsunfähigkeitsrente sei jedoch bis zum 01.10.2020 befristet worden.

Die Beklagte sei auch nicht durch Leistung an den Insolvenzschuldner gem. § 362 Abs. 1 BGB frei geworden. Die Erbringung der geschuldeten Leistung an den Insolvenzschuldner als Gläubiger nach Insolvenzeröffnung befreie einen Dritten gem. § 82 Abs. 1 InsO nur dann, wenn ihm die Eröffnung des Verfahrens zum Zeitpunkt der Leistung nicht bekannt gewesen sei. Hier habe die Beklagte aus Kulanz die laufenden Renten ab 01.01.2007 weiter an den Schuldner geleistet, obwohl sie durch Schreiben des Klägers vom 27.09.2006 von der Insolvenzeröffnung gewusst habe.

Die Beklagte greift das vorskizzierte Urteil mit ihrer Berufung an.

Die Rentenbeiträge, die für Januar bis März 2007 gezahlt worden seien, unterlägen gem. § 850 b ZPO nicht der Pfändung und fielen insoweit gem. § 36 Abs. 1 S. 1 InsO nicht in die Insolvenzmasse. Es sei kein Grund zu erkennen, warum die Absicherung Selbständiger schlechteren Pfändungsschutz genießen solle als die Absicherung von unselbständig Arbeitenden. Ein an den Vorgaben von Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem aus Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Sozialstaatsprinzip gebiete daher die Versorgung Selbständiger ebenfalls dem Schutz des § 850 b ZPO zu unterwerfen. Die Überlegung, dass Selbständigen aufgrund einer gehobenen sozialen Stellung eine höhere Verantwortlichkeit und Mündigkeit zukomme, sei antiquiert und habe mit den gesellschaftlichen Realitäten nichts mehr zu tun. Auch das Argument, es stünde Selbständigen frei, durch Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung mit Pfändungsschutz ausgestattete Versorgungsbezüge zu erwerben, rechtfertige nicht die Ungleichbehandlung mit Arbeitnehmern. Zunächst könne nicht in allen Fällen dieselbe Absicherung erreicht werden. Gerade im Fall der Berufsunfähigkeit bestehe keine Absicherung in der gesetzlichen Rente. Zudem werde dem Selbständigen in jedem Fall die Möglichkeit abgeschnitten, sich pfändungsfrei zusätzlich abzusichern, was dem Arbeitnehmer bei ansonsten völlig identischen und sogar besseren Einkommensverhältnissen ermöglicht werde.

Hinsichtlich der Rentenzahlungen für den Zeitraum April 2007 bis März 2008 sei die Klage ebenfalls abzuweisen. Hier folge die Unpfändbarkeit aus § 851 c ZPO, wobei sich die fehlende Massezugehörigkeit dann aus § 36 Abs. 1 InsO ergebe.

Die Auffassung des Landgerichts, dass die Voraussetzungen des § 851 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen würden, sei unrichtig. Einziges problematisches Merkmal dieser Vorschrift sei dabei der Bestandteil "lebenslang". Das Landgericht habe sich auf den Standpunkt gestellt, dass dieses Merkmal auch für die Berufsunfähigkeitsversicherung gelten solle, mit der Folge, dass die vorliegend bis zum 01.10.2020 befristete Berufsunfähigkeitsrente nicht in den Schutzbereich des § 851 c ZPO falle. Nach dem Wortlaut des § 851 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebe es dagegen zwei Alternativen:

Entweder die Leistung, die in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt werde, oder die, die bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt werde.

Die Stellung des Wortes "lebenslang" unmittelbar vor den Worten "und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres" lege nahe, dass diese beiden Voraussetzungen die erste Alternative bilden und die zweite Alternative lediglich die Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers sei.

Zudem sei es nicht Sinn und Zweck der Gesetzesnovelle, weiterhin keinen Schutz für Berufsunfähigkeitsrenten zu gewähren. Vielmehr habe der Gesetzgeber erkennbar bezweckt, klarzustellen, dass Berufsunfähigkeitsrenten Privater vor dem Pfändungszugriff geschützt werden sollen. Nur so sei der vom Gesetzgeber selbst definierte Zweck zu erreichen, den Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit infolge der Zwangsvollstreckung zu verhindern und den Staat dauerhaft von Sozialleistungen zu entlasten.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, indem er auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt.

II.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Die Klage ist begründet.

1.

Die Hauptforderung des Klägers gründet sich auf §§ 80 Abs. 1, 82 InsO i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG) und dem Versicherungsvertrag des Insolvenzschuldners U und der Beklagten vom 01.10.1994 mit der Versicherungsschein-Nr. ####### (Bl. 15 ff).

Unstreitig ist der Versicherungsfall aus dem vorbezeichneten Versicherungsvertrag eingetreten. Der Insolvenzschuldner U ist jedenfalls vor Januar 2007 berufsunfähig im Sinne der in dem Versicherungsvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen geworden.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 05.09.2006 (Bl. 6) ist der Kläger zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Versicherungsnehmers U bestellt worden. Gem. § 80 Abs. 1 InsO ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht des Versicherungsnehmers U über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verfügen auf den Kläger als Insolvenzverwalter übergegangen.

Gem. § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (= Insolvenzmasse).

Dieser Grundsatz findet zwar in § 36 InsO eine Einschränkung.

Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung ausgesetzt sind, gehören gem. § 36 Abs. 1 S. 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse.

Außerdem unterwirft § 36 Abs. 1 S. 2 InsO Arbeitseinkommen nur in Grenzen der Pfändbarkeit dem Insolvenzbeschlag, so dass der gem. §§ 850 ff ZPO unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens nicht Bestandteil der Insolvenzmasse wird.

Diese Einschränkung greift im vorliegenden Fall jedoch nicht Platz, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat.

Als nach der Insolvenzeröffnung erlangte Vermögensbestandteile gehören die Leistungen aus der BUZ jedenfalls ab Januar 2007 zur Insolvenzmasse i.S.v. § 35 InsO.

Dabei ist wegen des mit Wirkung vom 01.04.2007 in Kraft getretenen Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge (BGBl. I S. 368, u.a.: § 851 c ZPO) zu differenzieren:

a) Berufsunfähigkeits-Rente für den Zeitraum Januar bis März 2007

In Rechtsprechung und Schrifttum wird die streitentscheidende Frage, ob private Versicherungsrenten von - wie im Fall des Insolvenzschuldners - selbständig oder freiberuflich tätig gewesenen Personen nach § 850 Abs. 3 b ZPO Arbeitseinkommen darstellen und ihnen infolge dieser Einordnung Pfändungsschutz zukommt, kontrovers beurteilt.

Überwiegend wird angenommen, dass Versorgungsrenten von Versicherungsnehmern, die einen selbständigen Beruf ausgeübt haben, nicht als Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 Abs. 3 b ZPO zu verstehen sind.

Nach der auch von der Beklagten vertretenen Gegenansicht, die den Beschäftigungsstatus des Versicherungsnehmers als nachrangig ansieht und aus sozialen Erwägungen den Versorgungscharakter der Leistungen in den Vordergrund rückt, sind auch Versicherungsrenten früherer Freiberufler bzw. Selbständiger den in § 850 Abs. 3 b ZPO genannten Bezügen gleichzustellen.

Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 15.11.2007 (IX ZB 34/06) der zuerst genannten Auffassung mit folgender Argumentation angeschlossen:

Wortlaut und Systematik des § 850 ZPO bringen zweifelsfrei zum Ausdruck, dass nur auf Versicherungsverträgen beruhende Rentenbezüge von Beamten und Arbeitnehmern durch § 850 Abs. 3 b ZPO dem unter einschränkenden Voraussetzungen pfändbaren Arbeitseinkommen gleichgestellt sind.

Pfändungsschutz sieht § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850 a ff. ZPO nur für Arbeitseinkommen vor. Dazu gehören nach der Legaldefinition des § 850 Abs. 2 ZPO einmal die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, zum anderen Arbeits, und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnlichen nach dem Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge oder sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Neben den aktiven Einkünften der Beamten und Arbeitnehmer erstreckt § 850 Abs. 2 ZPO den Pfändungsschutz auf deren Versorgungsbezüge und Ruhegelder, die je nach Status des Versorgungsberechtigten gegen den Dienstherrn oder den Arbeitgeber gerichtet sind. Versorgungsrenten werden von dem Pfändungsschutz folgerichtig nur erfasst, soweit sie auf einem früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis beruhen.

In Anknüpfung an den Schutzzweck des § 850 Abs. 2 ZPO, der Versorgungsbezüge der Beamten und Ruhegelder der Arbeitnehmer dem Arbeitseinkommen zuordnet, gewährt § 850 Abs. 3 b ZPO abhängig Beschäftigten, die eine versicherungsrechtliche Altersvorsorge für sich oder ihre Angehörigen begründet haben, ebenfalls Vollstreckungsschutz. Ein Arbeitnehmer, der an Stelle eines betrieblichen Ruhegeldes oder in Ergänzung hierzu Versicherungsleistungen bezieht, soll in gleicher Weise vor dem Gläubigerzugriff geschützt sein, wie ein Schuldner, der etwa aus einer Betriebsrente über ausreichende arbeitsrechtliche Versorgungsbezüge verfügt. Unter den Schutz der Vorschrift fallen nach dem eindeutigen Sinnzusammenhang ausschließlich solche privaten Renten, die ein Ruhegehalt oder eine Hinterbliebenenversorgung nach Art des § 850 Abs. 2 ZPO ersetzen. Da § 850 Abs. 2 ZPO lediglich Renten und Ruhegelder aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis schützt, muss sich im Rahmen des § 850 Abs. 3 b ZPO um Versicherungsleistungen handeln, die aus Anlass des Ausscheidens aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet werden.

Vor diesem Hintergrund können nur Versicherungsrenten solcher Personen, die bei Abschluss des Versicherungsvertrags entweder Beamte oder Arbeitnehmer waren oder in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis standen, Arbeitseinkommen gleichgestellt werden. Fortlaufende Renteneinkünfte freiberuflich oder überhaupt nicht berufstätig gewesener Personen sind demgegenüber kein Arbeitseinkommen i.S.d. § 850 Abs. 3 b ZPO.

Mit der Einführung des § 851 c ZPO durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 368), der nunmehr auch den privaten Altersrenten beruflich selbständiger Personen Pfändungsschutz zuerkennt, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass Altersrenten dieses Personenkreises nach dem Regelungsinhalt des § 850 Abs. 3 b ZPO kein Arbeitseinkommen bilden und darum nach dieser Vorschrift keinen Pfändungsschutz genießen.

Die von dem Insolvenzschuldner als Selbständigen erworbenen BUZ-Ansprüche sind folglich nicht durch § 850 Abs. 3 b ZPO geschützt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten steht diese rechtliche Würdigung nach Ansicht des Bundesgerichtshofes auch in Einklang mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem aus Art. 20 Abs. 1 GG folgenden Sozialstaatsprinzips.

Die mit § 850 Abs. 3 b ZPO verbundene Ungleichbehandlung von Selbständigen im Verhältnis zu Personen, die als Beamte oder Arbeitnehmer berufstätig gewesen sind, beruht auf der in Ansehung des Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigten sozialpolitischen Erwägung, Pfändungsschutz nur abhängig Beschäftigten zu gewähren. Zwar mag wie der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Einführung des § 851 c ZPO zum Ausdruck gebracht hat - die Überlegung, dass Selbständigen aufgrund einer gehobenen sozialen Stellung eine höhere Verantwortlichkeit und Mündigkeit zukomme, für sich genommen nicht mehr allein geeignet sein, die unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen.

Immerhin sprechen in Übereinstimmung mit dem Bundesfinanzhof (vgl. BFH NJW 1992, 527 = VersR 1992, 902 L), der sich mit der Pfändung einer Kapitallebensversicherung befasst hat, eine Reihe weiterer Gesichtspunkte für die Verfassungsmäßigkeit der bisherigen gesetzlichen Regelung:

Einmal erscheinen Selbständige auch heute noch in geringerem Maße schutzbedürftig, weil die mit der Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig verknüpften höheren Erwerbschancen auch eine weitergehende vollstreckungsrechtliche Inanspruchnahme nahe legen.

Zum anderen steht es Selbständigen frei, durch Eintritt in die gesetzliche Rentenversicherung mit Pfändungsschutz ausgestattete Versorgungsbezüge zu erwerben. Der Gesetzgeber ist darum nicht gehalten, jede zulässige eigenverantwortliche Gestaltung der Altersvorsorge vollstreckungsrechtlich gleich zu behandeln (vgl. zum Ganzen BGH VersR 2008, 843).

Der Senat schließt sich aus den angeführten Gründen der Auffassung des Bundesgerichtshofes an.

b) Berufsunfähigkeits-Renten für den Zeitraum April 2007 bis März 2008

Zutreffend hat das Landgericht geprüft, ob die Voraussetzungen des insoweit über § 36 Abs. 1 InsO einschlägigen § 851 c ZPO vorliegen, und dies im Ergebnis verneint.

Die durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 368) eingeführte Norm soll den Pfändungsschutz der Altersvorsorge Selbständiger verbessern.

Die neue Norm soll Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen und darüber hinaus sämtliche Ansprüche auf Leistungen, die der Altersvorsorge Selbständiger dienen, schützen, wie Arbeitseinkommen nach §§ 850 - 850 g ZPO. Dazu müssen die entsprechenden Verträge die Voraussetzungen des § 850 c Abs. 1 Nr. 1 - 4 ZPO kumulativ erfüllen.

Diese den Leistungsschutz einschränkenden Voraussetzungen dienen dem Interesse der Gläubiger. Es soll so sichergestellt werden, dass tatsächlich nur Altersversorgungen in den Pfändungsschutz einbezogen werden (vgl. zum Ganzen: Musielak-Becker, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 851 c, Rdn. 2; Baumbach, ZPO, 67. Aufl. 2009, § 851 c, Rdn. 1; Zöller-Stöber, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 851 c, Rdn. 1 und Saenger-Kemper, ZPO, 2. Aufl. 2007, § 851 c, Rdn. 1 ff).

Soweit das Landgericht Bedenken geäußert hat, ob in dem Versicherungsvertrag des Insolvenzschuldners mit der Beklagten, die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen für den Todesfall, nicht vereinbart worden ist (§ 851 c Abs. 1 Nr. 4 ZPO) können diese dahinstehen.

Zutreffend ist jedenfalls die Argumentation des Landgerichts zu § 851 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind hier nicht gegeben sein:

Nach seinem Wortlaut ermöglicht § 851 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Pfändung von Leistungen aus Verträgen wie Arbeitseinkommen, wenn

1. Alternative: die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres

oder

2. Alternative: die Leistung in regelmäßigen Abständen lebenslang nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit

gewährt wird.

Die von der Beklagten vorgeschlagene Leseart, wonach die Leistung entweder in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres gewährt wird oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit, übersieht, dass die Formulierung "Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang" nach dem Wortlaut der Vorschrift auf beide Alternativen - also Alters- und Berufsunfähigkeitsrente - zutreffen soll. Sie wird nämlich beiden Alternativen vorangestellt.

Auch das Argument der Beklagten, der ursprüngliche Gesetzesentwurf, der an dieser Stelle zunächst die Formulierung "lebenslange Rente" vorgesehen (vgl. Bl. 170) habe und später geändert worden sei, überzeugt in diesem Zusammenhang nicht. Zwar ist tatsächlich die ursprüngliche Formulierung in "Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang" geändert worden. Diese Änderung hat der Gesetzgeber aber wie folgt begründet (vgl. Drucksache 16/3844, S. 12 = Bl. 215 d.A.).

"Der bisher dem § 851 c zugrunde gelegte Begriff "Rente" erwies sich als zu eng, weil er die Auslegung zugelassen hat, dass nur Lebensversicherungen oder private Rentenversicherungen erfasst sein könnten. Es wird deshalb die neutralere Formulierung "Ansprüche auf Leistungen" gewählt."

Die Verschiebung des Adjektives "lebenslang" ist dabei nicht erörtert worden.

Gegen die Auffassung der Beklagten spricht weiter, dass die amtliche Überschrift des § 851 c ZPO lautet "Pfändungsschutz bei Altersrenten".

Eine Altersrente ist aber nur dann gegeben, wenn sie lebenslang geleistet wird und nicht nur bis zum 60. oder 65. Lebensjahr wie die Berufsunfähigkeitsrente, die lediglich einen Ausgleich für den mit der Berufsunfähigkeit verbundenen Verdienstausfall bis zum Eintritt des üblichen Rentenalters bieten soll.

Der Beklagten ist einzuräumen, dass das oben erläuterte Verständnis des § 851 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO Leistungen aus zur Zeit gängigen Modellen der Berufsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitszusatz-Versicherungen vom Pfändungsschutz ausgrenzt. Die zur Zeit auf dem Markt befindlichen Berufsunfähigkeits(Zusatz)-Versicherungen sehen Zeitrenten vor, die ähnlich wie gesetzliche Erwerbsminderungsrenten bis zum Erreichen einer bestimmten Altersgrenze (z.B. bis zum 60. oder 65. Lebensjahr) gezahlt werden. So ist es auch im vorliegenden Versicherungsvertrag des Insolvenzschuldners Ingolf U vorgesehen gewesen. Mithin ist eine konventionelle Berufsunfähigkeits(Zusatz)-Versicherung im Insolvenzfalle des Versicherungsnehmers verwertbar und nicht geschützt, weil die Berufsunfähigkeitsrente nicht lebenslang erbracht wird.

Dies hat der Gesetzgeber aber offensichtlich gesehen und gewollt, obwohl insoweit weder ein sozialer Schutz des berufsunfähig gewordenen Selbständigen noch eine Entlastung des Staates in Sozialleistungen erreicht werden kann. In der Begründung des Entwurfes des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung vom 09.03.2006 (Bl. 166 ff, 173) heißt es auf S. 8:

"Das Vorsorgekapital kann dann nicht missbräuchlich anderen Zwecken zugeführt werden, wenn gewährleistet ist, dass die Leistungen aus dem angesparten Kapital erst mit Eintritt des Rentenfalles, also nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder bei Eintritt der Berufsunfähigkeit, und ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden. Zwar gibt es zur Zeit keine Versicherungsprodukte, die die Zahlung einer lebenslangen Rente bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vorsehen. Gleichwohl ist es das Ziel des Gesetzes, den Pfändungsschutz für Altersvorsorgevermögen nicht auf bestimmte, bestehende Versicherungsprodukte zu beschränken, sondern ihn für neue Formen der Altersvorsorge offen zu halten."

Der Gesetzgeber hat also der Versicherungswirtschaft die Möglichkeit eröffnet, sich von den bisher gängigen Konzeptionen der Berufsunfähigkeitsversicherungen und Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen zu lösen und Produkte auf den Markt zu bringen, die die Voraussetzungen des § 851 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfüllen.

Im Ergebnis ist mithin die angefochtene Entscheidung und der Kern ihrer Begründung zutreffend.

2.

Zu den geltend gemachten Nebenforderungen gilt Folgendes:

Der Anspruch auf Erstattung der entstandenen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB.

In dem Schreiben vom 28.08.2006 (Bl. 18) an die Beklagte ist eine Mahnung des Klägers zu sehen.

Die Berechnung der Schadenshöhe (Bl. 12 f) ist zutreffend und mit der Berufung auch nicht angegriffen worden.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB (Rechtshängigkeit Zinsen).

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Problematik des § 851 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Zu der unter II. 1b) behandelten Frage liegt weder eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes noch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte vor. Es handelt sich um eine klärungsbedürftige Frage, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist. Sie hat daher grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Dies gilt nicht für die unter II. 1a) behandelte Rechtsfrage, weil diese durch den Bundesgerichtshof (BGH VersR 2008, 843) bereits geklärt ist.

Ende der Entscheidung

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