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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 20.09.2006
Aktenzeichen: 20 U 140/06 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2
BGB § 138
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

wird den Klägern folgender Hinweis erteilt:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung besitzt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates erfordern.

Gründe:

I.

Die zulässige Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsangriffe rechtfertigen weder eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung noch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Den Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungs- bzw. Feststellungsansprüche nicht zu.

1.) Ansprüche der Klägerin zu 2.) bestehen mangels Aktivlegitimation aus den vom Landgericht ausgeführten Gründen, auf welche der Senat Bezug nimmt, nicht.

2.) Dem Kläger zu 1.) standen Ansprüche aus der Arbeitsunfähigkeitszusatzversicherung (AUZ) lediglich im Umfang des am 28.04.1997 geschlossenen Vertrages (der insoweit im Vertrag vom 21.12.1999 aufgegangen ist) zu. Die Leistungspflicht der Beklagten hieraus endete mit dem 28.03.2003. Bis zu diesem Zeitpunkt geschuldete Leistungen hat die Beklagte auch unstreitig (an die D-Bank) erbracht.

2.) Auf den Vertrag vom 21.12.1999, der eine Leistungspflicht bis zum 20.12.2005 vorsieht, kann der Kläger zu 1.) den ab dem 29.03.2003 geltend gemachten Anspruch nicht mit Erfolg stützen.

a) Dem steht der von der Beklagten erhobene und vom Landgericht zutreffend als bestehend angesehene Einwand der Vorvertraglichkeit entgegen. Der Vertrag ist am 21.12.1999 abgeschlossen worden. Mit diesem Vertrag sollte zunächst eine Laufzeitverlängerung (entsprechend der Laufzeit des aufgestockten Darlehens) erfolgen. Darüber hinaus entsprach es dem berechtigten - und für die Beklagte erkennbaren - Interesse des Klägers, ihm die bis dahin entstandenen Rechte aus dem vorangegangenen Vertrag vom 28.04.1997, die sich aus dem Versicherungsfall durch den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 02.11.1999 ergeben hatten, im Umfang des (abgelösten alten) Vertrages zu erhalten. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte für Versicherungsfälle (Arbeitsunfähigkeit), die vor dem 21.12.1999 eingetreten sind, nach Maßgabe (und für die ursprünglich vorgesehene Dauer) des Vertrages vom 28.04.1997 einzustehen hatte, eine Einstandspflicht aus dem Vertrag vom 21.12.1999 und für dessen Dauer nur bei Vorliegen eines nach diesem Zeitpunkt eingetretenen neuen Versicherungsfalles (Arbeitsunfähigkeit) in Betracht kommt.

Dies folgt aus § 2 Nr. 1 der vereinbarten Bedingungen AUZEB99, wonach die Zahlung der Arbeitsunfähigkeitsrente geschuldet ist, wenn "die versicherte Person während der Dauer dieser Zusatzversicherung arbeitsunfähig wird". Der Kläger ist bereits seit dem 02.11.1999 arbeitsunfähig. Dieser Versicherungsfall dauert bis jetzt noch an, da die seit dem 02.11.1999 ununterbrochen bestehende Arbeitsunfähigkeit unstreitig dieselbe Ursache hat, so dass dem Kläger lediglich Rechte im Umfang des Vertrages vom 28.04.1997 zustehen. Diese Zahlungsverpflichtungen hat die Beklagte erfüllt (s. o.).

b) Der - von der Beklagten bestrittene - Vortrag des Klägers, wonach er den Mitarbeitern der Beklagten bei Abschluss des Vertrages vom 21.12.1999 mitgeteilt habe, dass "seine Erkrankung sich zukünftig nicht bessern und insoweit die Arbeitsunfähigkeit andauern würde, ohne dass ein Ende in Sicht oder zu erwarten sei", verhilft der Berufung nicht zum Erfolg. Zum einen handelt es sich dabei unstreitig um neuen Vortrag, der nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist. Solche Zulassungsgründe sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Zum anderen trägt der Kläger selbst nicht vor, dass sich die Beklagte durch Annahme seines Angebots im Sinne einer - von § 2 Nr. 1 AUZEB99 abweichenden - Individualabrede verpflichtet wollte, auch für Versicherungsfälle (im Sinne der vorstehenden Ausführungen) einzustehen, die bereits vor Abschluss des Vertrages (vom 21.12.1999) eingetreten waren. Letztlich ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass eine entsprechende Abrede nichtig wäre, so dass er hieraus keine Rechte herleiten könnte. Denn wissen sowohl Versicherungsnehmer als auch Versicherer bereits bei Antragstellung, dass der Versicherungsfall eingetreten und eine Leistungspflicht des VR nicht nur in Betracht kommt, sondern bereits entstanden ist (hierauf zielt der Vortrag des Klägers hin), so stellt die - so vereinbarte - Rückwärtsversicherung ein willkürliches persönliches Geschenk dar, die um der Versichertengemeinschaft willen nach § 138 BGB nichtig ist (BGH, Urteil vom 21. März 1990 - IV ZR 40/89 - VersR 1990, 618; Senat, Urteil vom 07.05.1999 - 20 U 113/98 - VersR 2000, 441; Senat, Urteil vom 30.10.1998 - 20 U 85/98- VersR 1999, 840).

c) Soweit sich der Kläger auf ein - der Beklagten zurechenbares - Beratungsverschulden der Sachbearbeiter der Beklagten beruft, weil die Versicherung für ihn keinen Sinn gemacht habe, so verfängt auch diese Argumentation nicht. Der Kläger verkennt, dass die ab dem 21.12.1999 geltende AUZ nicht "überflüssig" war. Denn Versicherungsschutz für für die Zeit ab dem 29.03.2003 eintretende Versicherungsfälle (bis zum Ende des Vertrages am 20.12.2005) konnte der Kläger nur aus dieser Versicherung herleiten. Dass bereits bei Vertragsabschluss der Eintritt neuer Versicherungsfälle gänzlich ausgeschlossen war, trägt der Kläger selbst nicht vor. Im übrigen würde eine entsprechende Schadensersatzverpflichtung lediglich zum Ersatz des negativen Interesses führen ("der Kläger hätte den Vertrag nicht geschlossen", Bl. 87). Der Kläger könnte daher unter diesem Gesichtspunkt die Zahlung einer Arbeitsunfähigkeitsrente nicht verlangen. Die Beklagte müsste dem Kläger allenfalls die gezahlten Prämien erstatten. Solche Ansprüche sind jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

II.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem erteilten Hinweis binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen. Auf die Kostenprivilegierung für den Fall der Rücknahme der Berufung (KV 1222) wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

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