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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 26.11.1999
Aktenzeichen: 20 U 144/99
Rechtsgebiete: MB/KK 76


Vorschriften:

MB/KK 76 §§ 15 Abs. 3
Leitsatz

§§ 15 Abs. 3 MB/KK 76

1) Zum Begriff "Wegzug". Meldet der Versicherungsnehmer seinen privaten Wohnsitz für das benachbarte Ausland an, behält er aber seine berufliche Niederlassung (hier als Steuerberater) bei, ist ein Wegzug nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, da aus diesem Vortrag nicht zwingend die Verlagerung des Lebensmittelpunktes folgt.

2) Tätigkeitsgebiet des Versicherers ist das Gebiet, in dem er werbend tätig wird und in dem er Versicherungsverträge abschließt.

Urteil des 20. Zivilsenates des OLG Hamm vom 26.11.1999 (20 U 144/99)


OBERLANDESGERICHT HAMM

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

20 U 144/99 OLG Hamm 2 O 125/99 LG Dortmund

Verkündet am 26. November 1999

Knott, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

Kläger und Berufungskläger,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

Beklagte und Berufungsbeklagte,

- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Knappmann sowie die Richterin am Oberlandesgericht Brumberg und den Richter am Oberlandesgericht Meißner für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. Juni 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

Der Kläger ist Steuerberater von Beruf und unterhält eine Kanzlei in W . Am 01.06.1995 verlegte er seine Privatwohnung in den grenznah gelegenen Ort O in der Schweiz. Bei dem Beklagten unterhielt er damals eine Krankenversicherung, der die MB/KK 76 zugrunde lagen. Die Änderung seiner Privatanschrift teilte er dem Beklagten nicht mit. Er korrespondierte mit ihm weiterhin unter seiner Kanzleianschrift, reichte Rechnungen zur Erstattung ein und zahlte die Beiträge.

Als er eine Aufenthaltsgenehmigung in der Schweiz beantragte, wurde von ihm der Nachweis einer Krankenversicherung verlangt. Dabei stellten sich die Schweizer Behörden auf den Standpunkt, der Krankenversicherungsschutz des Klägers bei dem Beklagten sei mit seinem Umzug in die Schweiz erloschen. Der Kläger machte sich diese Auffassung zu eigen und verlangte vom Beklagten die Erstattung seiner seit dem 01.06.1995 gezahlten Beiträge, vermindert um die seither erhaltenen Erstattungen, in Höhe von insgesamt 13.075,19 DM. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe den Tätigkeitsbereich der Beklagten nicht verlassen. Gemäß § 1 Abs. 4 MB/KK 76 beziehe sich der Versicherungsschutz auf ganz Europa. Dazu zählt auch die Schweiz.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Kläger hat die seit dem 01.06.1995 an den Beklagten gezahlten Beiträge nicht rechtsgrundlos im Sinne von § 812 Abs. l BGB geleistet. Der Umzug des Klägers in die Schweiz hat das Versicherungsverhältnis unberührt gelassen, denn die Tatbestandsmerkmale von § 15 Abs. 3 MB/KK 76 sind nicht verwirklicht. Nach dieser Bestimmung endet das Versicherungsverhältnis mit dem Wegzug des Versicherungsnehmers aus dem Tätigkeitsgebiet des Versicherers, es sei denn, das eine anderweitige Vereinbarung getroffen wird.

1.

Zweifelhaft ist bereits die Frage des "Wegzugs" des Klägers. Denn er hat den Ort W nicht vollständig verlassen, sondern lediglich seine Privatwohnung nach O in die Schweiz verlegt. Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist aber entscheidend, ob er seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben hat. Das ergibt sich aus der Verwendung des Wortes "Wegzug", welches weniger darauf abstellt, ob ein neuer Wohnsitz begründet wird, als darauf, ob der bisherige Wohnsitz aufgegeben wird.

Erforderlich für einen Wegzug ist die Verlagerung des Lebensmittelpunktes an einen anderen Ort (Prölss-Martin § 15 MB/KK Rn. 2). Ob dies hier im konkreten Fall anzunehmen ist, ist zweifelhaft.

Der Kläger hat mit der Beklagten ständig über seine deutsche Kanzleianschrift korrespondiert, insbesondere auch noch nach dem 01.06.1995. Auch das Rubrum des vorliegenden Rechtsstreits trägt diese Adresse. Der Kläger übt unter der angegebenen Anschrift im W freiberuflich eine Steuerberaterpraxis aus und ist dort nicht lediglich abhängig beschäftigt. Er unterhielt früher auch seine Privatwohnung in W. Zu den Lebensverhältnissen, die zu berücksichtigen sind, zählt nicht nur die Tatsache, wo man übernachtet, sondern sind alle die Lebensverhältnisse prägenden Umstände miteinzubeziehen und damit nicht nur private, sondern auch berufliche und gesellschaftliche Aktivitäten und Kontakte. Insoweit liegt nahe, daß der Kläger als freiberuflich tätiger Steuerberater sich auch über seine berufliche Tätigkeit und nicht ausschließlich über sein Freizeitverhalten definiert.

Der Kläger begründet seinen "Wegzug" allein mit der Tatsache seines privaten Umzugs, also mit der Begründung einer neuen privaten Wohnung. Dies läßt zwar in den meisten Fällen auf die nach § 15 Abs. 3 MB/KK 76 allein bedeutsame Aufgabe des früheren Wohnsitzes schließen. Zwingend ist ein derartiger Schluß aber nicht. Nach den vorstehenden Erwägungen ist insbesondere zweifelhaft, ob der Kläger seinen früheren Wohnsitz vollständig aufgegeben hat. Diese Zweifel werden auch dadurch gestützt, daß der Kläger nicht etwa eine eigene Wohnung in O bezogen hat, sondern er unter dieser Anschrift "c/o" unter Angabe des Namens seiner neuen Lebensgefährtin zu erreichen ist.

Eine endgültige Klärung, ob ein bedingungsgemäßer Wegzug hier vorliegt, könnte auf Grund des knappen Sachverhaltsvortrags des Klägers hier nicht erfolgen.

2.

Der Anspruch des Klägers scheitert jedenfalls daran, daß er auch im Falle einer vollständigen Aufgabe seines Wohnsitzes in Deutschland nicht aus dem Tätigkeitsgebiet des Beklagten im Sinne von § 15 Abs. 3 MB/KK 76 weggezogen wäre. Die Schweiz liegt nämlich nicht außerhalb des Tätigkeitsgebiets des Beklagten.

Der Begriff "Tätigkeitsgebiet" ist in § 15 Abs. 3 MB/KK 76 nicht näher erläutert. Insoweit wird teilweise, nicht nur durch den Beklagten, die Auffassung vertreten, der Tätigkeitsbereich eines Krankenversicherers im Sinne von § 15 Abs. 3 MB/KK 76 umfasse wegen § 1 Abs. 4 MB/KK 76 ganz Europa bzw. die EG. Dem folgt der Senat nicht. Wäre das Tätigkeitsgebiet eines Krankenversicherers mit Europa gleichzusetzen, bedürfte es der Umschreibung "Tätigkeitsgebiet" in § 15 Abs. 3 MB/KK 76 nicht, dann hätte es näher gelegen, präziser von einem Wegzug ins "außereuropäische Ausland" zu sprechen. Außerdem regelt § 1 Abs. 4 MB/KK 76 die Frage, wo die Heilbehandlung stattgefunden haben muß, stellt somit auf die Tätigkeit des Behandlers und nicht auf die Tätigkeit des Versicherers ab.

Nach Ansicht des Senats ist § 15 Abs. 3 MB/KK 76, soweit dort auf das "Tätigkeitsgebiet" abgestellt wird, nicht in jedem Fall mit Europa gleichzusetzen. Abzustellen ist vielmehr auf das Gebiet, innerhalb dessen der jeweilige Krankenversicherer werbend tätig wird, mit anderen Worten, den Staat, dessen Einwohner der Versicherer gegen Krankheitskosten versichert. Zum Tätigkeitsgebiet des Beklagten zählt auch die Schweiz. Das ergibt sich bereits aus dem Umstand, daß der Beklagte dem Kläger, der mit Schreiben vom 10.03.1998 unter Hinweis auf den seiner Ansicht nach erloschenen Krankenversicherungsvertrag die Rückzahlung seiner Beiträge verlangte, anbot, den tariflichen Versicherungsschutz für den Krankenversicherungsvertrag auch auf die Schweiz auszudehnen. Vor diesem Hintergrund ist das pauschale Bestreiten des Klägers, daß der Beklagte auch Versicherungsnehmer in der Schweiz versichere, unsubstantiiert.

Die Berufung war nach alledem mit den sich aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO ergebenden Nebenfolgen zurückzuweisen.

Die Beschwer übersteigt 60.000,00 DM nicht.



Ende der Entscheidung

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