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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 14.05.2008
Aktenzeichen: 20 U 148/07
Rechtsgebiete: BauO NRW, VVG, ZPO


Vorschriften:

BauO NRW § 41 Abs. 5
VVG § 1 Abs. 1 S. 2
VVG § 179
ZPO § 531 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 6. Juni 2007 verkündete Urteil der Zivilkammer II des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung gemäß dem Nachtrag vom 15.06.2005 (Bl. 6 f.) und den beigezogenen H Unfallversicherungsbedingungen (GUB 2005) und den Besonderen Zusatzbedingungen Nr. 62 und 76 (Bl. 56 f.).

In der Nacht auf den 11.07.2005 ging der Kläger nach dem Genuss von etwas Alkohol gegen 1.00 Uhr zu Bett.

Das Schlafzimmer des Klägers liegt im 1. Stockwerk des Hauses und wird von ihm allein benutzt. Das Fenster des Schlafzimmers war geöffnet. Es hat eine Brüstungshöhe von 82,5 cm. Im Verlauf der Nacht stürzte der Kläger aus dem Schlafzimmer und wurde dabei erheblich verletzt. Er hatte am Kopf eine Prellmarke links frontal mit Schürfwunde. Am rechten Ellbogen wurde eine Monteggia-Läsion (Olocranon- und Radiusköpfchen-Fraktur), am linken Ellbogen wurde eine Radiusköpfchen-Trümmerfraktur diagnostiziert. An der linken Hand wurde eine tarnsscaphoidale perilunäre Luxations-Fraktur festgestellt. Der Kläger wurde stationär behandelt und am 11.07., 15.07. und 18.08.2005 an den Frakturen operiert. Es erfolgte eine osteosynthetische Versorgung mittels Verschraubungen, Zuggurtung und Zerclagen.

Die in den rechten Arm implantierten Platten und Drähte wurden am 29.11. bis 09.12.2005 operativ entfernt. Vom 15.08. - 12.09.2005 und 07.02. - 28.02.2006 fanden stationäre Reha-Maßnahmen statt.

Der Kläger ließ den Unfall der Beklagten telefonisch durch seine Schwester am 18.07.2005 melden.

Mit Schreiben vom 06.10.2005 (Bl. 9) lehnte die Beklagte Versicherungsleistungen ab.

Die mit anwaltlichem Schreiben vorgetragenen Gegenvorstellungen des Klägers vom 14.12.2005 (Bl. 10 f.) wies die Beklagte mit Schreiben vom 09.01.2006 (Bl. 12 f.) zurück.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Schadensfall vom 11.07.2005 sei ein Unfall, für den die Beklagte die vereinbarten Leistungen erbringen müsse. Er habe den Schaden ordnungsgemäß angemeldet und dabei auch die Ziff. 2.1.1.1 der Versicherungsbedingungen eingehalten. Der Beklagten liege ein Gutachten des Klinikums M vom 28.08.2005 (Bl. 68 ff) vor.

Er wisse nicht mehr, wie es zu dem Sturz aus dem Fenster gekommen sei. Ein Schlafwandeln sei jedenfalls ausgeschlossen. Er sei kein Schlafwandler; weder vor noch nach dem hier streitigen Ereignis sei es bei ihm zum Schlafwandeln gekommen. Eine bewusste Selbstschädigung scheide aus. Auch habe bei ihm keine Bewusstseinsstörung vorgelegen. Vor dem Sturz aus dem Fenster sei lediglich eine vorübergehende Kreislaufstörung eingetreten, welche den Unfall ausgelöst habe.

Die verbliebenen Unfallfolgen seien erheblich. Nach wie vor leide er unter einer Funktionseinschränkung beider Ellenbogengelenke sowie des linken Handgelenks. Wegen peristierender Funktionsstörungen in dem linken Handgelenk sowie in beiden Ellenbogengelenken sei das Heben und Tragen sowie die Feinmotorik eingeschränkt. Dieserhalb betrage der Invaliditätsgrad über 50 %. Die Beklagte müsse die dafür vorgesehenen Leistungen aus der Unfallversicherung erbringen. Zudem schulde sie aus dem vorbezeichneten Versicherungsvertrag Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für Leistungen aus dem Versicherungsvertrag nicht erfüllt. So fehle es an einer fristgerechten ärztlichen Feststellung gem. Ziff. 2.1.1.1 der Versicherungsbedingungen.

Die vom Kläger behaupteten Beeinträchtigungen seines linken Handgelenks sowie beider Ellenbogengelenke würden mit Nichtwissen bestritten. Der von ihm geltend gemachte Invaliditätsgrad sei nicht gegeben.

Der Unfall könne nur durch Schlafwandeln oder eine wenn auch kurzfristige Bewusstseinsstörung erklärt werden. Deshalb seien keine Leistungen aus dem Versicherungsvertrag geschuldet.

Das Landgericht hat die Klage ohne Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen.

Dem Kläger stünde ein Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag nicht zu.

Nach Ziff. 4.1.1. der vereinbarten Versicherungsbedingungen bestünde kein Schutz für Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen. Diese Voraussetzung sei hier erfüllt.

Das Fenster im Schlafzimmer des Klägers entspreche den allgemeinen Sicherheitsanforderungen. Es habe nach eigenen Angaben des Klägers eine Brüstungshöhe von 82,50 cm. Diese liege oberhalb der nach § 41 Abs. 5 BauO NRW für Absturzhöhen bis zu 12 m vorgeschriebenen Mindesthöhe von 80 cm. Der Kläger sei mit 1,77 m nicht übermäßig groß. Seine Körpergröße entspreche der vom Deutschen Bundesamt für Statistik ermittelten durchschnittlichen Körpergröße für einen Mann.

Nach dem eigenen Vortrag des Klägers sei der Unfall durch eine vorübergehende Kreislaufstörung ausgelöst worden. Diese sei als Bewusstseinsstörung im Sinne der vorbezeichneten Versicherungsbedingungen zu bewerten. Dabei sei unerheblich, dass die Störung nur kurze Zeit gedauert habe. Entscheidend sei, dass es durch sie zu dem Unfall gekommen sei.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Die Beklagte habe die Leistung aus der Unfallversicherung mit der Behauptung abgelehnt, der Unfall sei durch eine Bewusstseinsstörung eingetreten. Mit dieser unzutreffenden Behauptung habe sie von Anfang an die Beweislast zu Unrecht auf den Kläger verschoben. Auch habe das Landgericht entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes keine Feststellungen zur konkreten Gefahrenlage getroffen.

Es bleibe bei seinem Vortrag, dass er sich selbst infolge der nach dem Sturz eingetretenen Bewusstseinsstörung an die Einzelheiten des Unfalls nicht erinnern könne. Mithin beruhe das Urteil auf unzutreffenden Feststellungen und Würdigungen des Gerichts. Ein Ausschluss des Versicherungsschutzes sei nicht gegeben.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine lebenslange Unfallrente in Höhe von monatlich 1.000,00 € ab Juli 2005 zu zahlen;

2.) die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn 8.280,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3.) hilfsweise zu Ziffer 1.), die Beklagte zu verurteilen, an ihn 220.500,00 € als Invaliditätssumme zu zahlen;

4.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, künftig fällig werdendes Krankenhaustagegeld sowie Genesungsgeld nach den Versicherungsbedingungen an ihn zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Richtig sei, dass der Versicherer beweisbelastet sei für die Bewusstseinsstörung des Versicherungsnehmers und ferner dafür, dass diese Bewusstseinsstörung zumindest mitursächlich für das Unfallgeschehen gewesen sei.

Die vom Kläger eingeräumte Kreislaufstörung sei geradezu der klassische Fall einer Bewusstseinsstörung im Sinne der mehrfach zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Auch die Kausalität zwischen Bewusstseinsstörung und Unfall werde vom Kläger eingeräumt.

Zudem habe der Kläger die formellen und materiellen Voraussetzungen für die begehrte Invaliditätsleistung bzw. Rente nicht dargelegt, geschweige denn nachgewiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen.

Die Voraussetzungen für Zahlungen aus der Unfallversicherung i.S.d. §§ 1 Abs. 1 S. 2, 179 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag der Parteien liegen nicht vor.

Der Sturz des Klägers aus dem Fenster seines Schlafzimmers am 11.07.2005 stellt zwar einen Unfall i.S.v. Ziff. 1.3 der in den Versicherungsvertrag der Parteien einbezogenen GUB 2005 dar.

Nach Ziff. 4.1.1 GUB 2005 besteht jedoch für Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen sowie durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen, kein Versicherungsschutz. Diese Klausel gelangt vorliegend zur Anwendung.

1.

Als Allgemeine Versicherungsbedingung ist Ziff. 4.1.1 GUB 2005 so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (vgl. BGH VersR 2000, 1090 ff).

Danach ist eine solche Klausel grundsätzlich eng auszulegen. Sie darf nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGH a.a.O.).

Der - auch dem verständigen Versicherungsnehmer erkennbare - Sinn der hier in Rede stehenden Ausschlussklausel liegt darin, vom Versicherungsschutz solche Unfälle auszunehmen, die sich als Folge einer schon vor dem Unfall vorhandenen gefahrerhöhenden gesundheitlichen Beeinträchtigung beim Versicherten darstellen. Dabei muss diese Beeinträchtigung so beschaffen sein, dass sie eine den Unfall vermeidende Reaktion des Versicherten nicht zulässt. Dies gilt gleichermaßen für die angeführten Anfallleiden wie für die mit einem Sammelbegriff umschriebenen Bewusstseins- oder Geistesstörungen. Auch können diese Störungen zwar wie der Zusammenhang verdeutlicht von nur kurzzeitiger Dauer sein, müssen aber dennoch so beschaffen sein, dass es in ihrer Folge zu einem Unfall kommt. Eine Bewusstseinsstörung im Sinne der hier in Rede stehenden Ausschlussklausel setzt danach nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit voraus, es genügen vielmehr solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen, die also den Versicherten außerstande setzen, den Sicherheitsanforderungen seiner Umwelt zu genügen. Eine solche Störung liegt mithin dann vor, wenn die dem Versicherten bei normaler Verfassung innewohnende Fähigkeit, Sinneseindrücke schnell und genau zu erfassen, sie geistig zu verarbeiten und auf sie angemessen zu reagieren, ernstlich beeinträchtigt ist. Sie muss einen Grad erreicht haben, bei dem die Gefahrenlage nicht mehr beherrscht werden kann (BGH VersR 2000, 1090 ff m.w.N.; Prölss/Martin a.a.O., § 2 AUB 94, Rdn. 4).

Ob eine Bewusstseinsstörung in diesem Sinne vorgelegen hat, wofür die Beklagte als Versicherer beweispflichtig ist, hängt damit sowohl vom Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit als auch von der konkreten Gefahrenlage ab, in der sich der Kläger als Versicherter befunden hat. Um dies zu beurteilen ist eine fallbezogene Betrachtung erforderlich. Dabei ist eine Bewusstseinsstörung im vorbeschriebenen Sinne nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass der entsprechende Zustand nur einige Sekunden gedauert hat. Denn auch eine solche nur kurzzeitige gesundheitsbedingte Störung der Aufnahme- und Gegenwirkungsmöglichkeit kann geeignet sein, dem Versicherten die Fähigkeit zu nehmen, die konkrete Gefahrenlage, in der er sich befindet, zu beherrschen (vgl. BGH a.a.O.).

2.

Bei der erforderlichen, fallbezogenen Betrachtung sind - so hat es auch das Landgericht getan - zunächst die unstreitigen örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Danach hatte das offenstehende Schlafzimmerfenster eine Brüstungshöhe von 82,50 cm. Diese war mithin so hoch, dass der ca. 1,77 m große Kläger nicht ohne weiteres durch die Fensteröffnung hätte stürzen können.

Auch die nach dem Sturz im Klinikum M beim Kläger festgestellte Blutalkoholkonzentration in Höhe von 0,42 o/oo konnte unter normalen Umständen nicht geeignet gewesen sein, einen Sturz aus einem Fenster mit einer Brüstungshöhe von 82,50 cm zu verursachen.

Der Kläger selbst hat gegenüber der Beklagten und im vorliegenden Verfahren zunächst erklärt, sich an Einzelheiten nicht erinnern zu können, da er infolge des Sturzes und der dabei erlittenen Verletzungen an einer Amnesie leide (vgl. Bl. 3 und 8). Auch so äußerte er sich gegenüber der Beklagten im anwaltlichen Schreiben vom 15.12.2005 (Bl. 10) sei er nach dem Sturz zunächst eine Weile bewusstlos gewesen.

Dazu passt aber nicht der ärztliche Bericht des Klinikums M vom 26.03.2007 (Bl. 128) betreffend die ambulante Vorstellung des Klägers dort am 11.07.2005 aufgrund des in Rede stehenden Sturzes. Dort heißt es u.a.:

"Kopf: ... keine Übelkeit, kein Erbrechen, keine retrograde Amnesie, keine Bewusstlosigkeit, klinisch und anamnestisch kein Anhalt für Commotio cerebri ..."

Im Schreiben vom 14.12.2005 (Bl. 11) hat der Kläger sodann gegenüber der Beklagten eingeräumt, sich unmittelbar vor dem Sturz nicht gut gefühlt zu haben und daher ans Fenster getreten zu sein, um frische Luft zu schnappen.

Im Schriftsatz vom 18.01.2007 (Bl. 78) hat er vortragen lassen, der Unfall sei durch eine lediglich

"vorübergehende Kreislaufstörung"

ausgelöst worden.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger einschränkend erläutert, dass die von ihm im oben angeführten Schriftsatz als Unfallursache angegebene Kreislaufstörung lediglich eine Vermutung seinerseits darstelle. Eine konkrete Erinnerung an das eigentliche Unfallgeschehen habe er nicht mehr. Vielmehr habe die Erinnerung an das Geschehen erst mit dem Zeitpunkt nach dem Sturz eingesetzt, als er seine Schwester um Hilfe rief.

Da aber ausweislich des ärztlichen Berichtes des Klinikums M vom 26.03.2007 (Bl. 128) weder eine Bewusstlosigkeit noch eine retrograde Amnesie aufgrund des Sturzes und der dabei erlittenen Verletzungen festgestellt wurde, müsste der Kläger noch eine konkrete Erinnerung an das Unfallgeschehen haben. Da er gleichwohl zum eigentlichen Unfallhergang keine weiteren Angaben macht, bleiben als einzig denkbare Unfallursache die vom Kläger erstinstanzlich vorgetragene vorübergehende Kreislaufstörung oder aber das von der Beklagten vermutete Schlafwandeln.

Aufgrund der oben angeführten Umstände ist der Senat davon überzeugt, dass der Sturz auf die vom Kläger bereits eingeräumte Kreislaufstörung oder aber auf Schlafwandeln zurückzuführen ist. Denn vom Kläger ist keine andere plausible Möglichkeit vorgetragen worden oder sonstwie ersichtlich, die einen derartigen Unfall ohne die Kreislaufstörung oder Schlafwandeln erklärlich erscheinen lässt. Beides ist von dem Sammelbegriff Bewusstseins- oder Geistesstörungen der Ausschlussklausel unter Ziff. 4.1.1 GUB 2005 erfasst (vgl. Prölss/Martin a.a.O., § 2 AUB 94, Rdn. 4).

Zwar hat die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für den Anschlusstatbestand. Der Kläger hat jedoch im Rahmen der ihm nach Treu und Glauben obliegenden sekundären Darlegungslast der Beklagten Informationen aus seiner Sphäre zu liefern, die dieser nicht ohne weiteres zugänglich sind (OLG Hamburg RuS 2007, 386 f).

3.

Sollte der Kläger mit seiner Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgedrückt haben wollen, dass er an seinem erstinstanzlichen Vortrag einer vorübergehenden Kreislaufstörung als Unfallursache nicht mehr festhalten wolle, gelangt zudem § 531 Abs. 2 ZPO zur Anwendung. Insoweit handelt es sich um neues, streitiges Vorbringen, welches in zweiter Instanz nicht mehr zuzulassen ist. Der Kläger hätte in diesem Zusammenhang darlegen und erläutern müssen, warum er nicht bereits erstinstanzlich seinen entsprechenden Vortrag aus dem Schriftsatz vom 18.01.2007 (Bl. 78) korrigiert hat.

Im Ergebnis ist jedenfalls die Beklagte aufgrund der Risikoausschlussklausel gemäß Ziff. 4.1.1 GUB 2005 leistungsfrei.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 ZPO.

Ende der Entscheidung

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