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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 15.03.2000
Aktenzeichen: 20 U 164/99
Rechtsgebiete: AHB


Vorschriften:

AHB § 1 Ziffer 2 c
AHB § 2 (Vorsorgeversicherung)
Leitsatz

1) Daß die Vorsorgeversicherung nur eingreift, wenn es sich nicht um ein nur vorübergehendes Risiko handelt, folgt nicht aus dem Bedingungswortlaut.

2) Dies kann allenfalls für ein im wesentlichen einmaliges Risiko angenommen werden.

Urteil des 20. Zivilsenates des OLG Hamm vom 15.3.00 (20 U 164/99)


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

20 U 164/99 OLG Hamm 8 O 261/98 LG Bielefeld

Verkündet am 15. März 2000

In Sachen

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Knappmann, die Richterin am Oberlandesgericht Brumberg und den Richter am Oberlandesgericht Rüther

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. Juni 1999 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Unter Einbeziehung des erstinstanzlichen Urteils wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Versicherungsfälle, die am 06.12.1997 durch die Pferde D und Do verursacht worden sind, Versicherungsschutz zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer landwirtschaftlichen Haftpflichtversicherung -vereinbart ist neben den AHB u.a. die "Risikobeschreibung zur Betriebshaftpflichtversicherung: Landwirtschaftspolice Plus" (Bl. 16 f d. A.)- auf Gewährung von Deckungsschutz für zwei Schadenereignisse vom 06.12.1997 in Anspruch.

An diesem Tag führte die Enkeltochter des Klägers den 8-jährigen Wallach "G" und den 3-jährigen Wallach "Do" am Zaumzeug. Den beiden Pferden folgte die 23-jährige Stute "Du". Auf dem Weg von der Weide zur Stallung rutschte die Stute Du aus und stieß gegen die beiden vor ihr geführten Pferde G und Do . Durch diesen Ausrutscher und das anschließende Zusammenstoßen gerieten die Pferde in Panik, brachen aus und liefen davon.

Es kam sodann zu zwei Verkehrsunfällen: Zunächst stieß Do mit dem PKW Ford Escort des Herrn H zusammen. Kurze Zeit später kam es zu einem Zusammenstoß zwischen der Stute Du und dem Opel Vectra der Frau F .

Die Beklagte verweigert Versicherungsschutz. Sie vertritt die Auffassung, die Pferde Do und Du seien nicht in den Haftpflicht-Versicherungsschutz einbezogen.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht die Beklagte zur Gewährung von Deckungsschutz hinsichtlich des vom Pferd Du verursachten Schadens verurteilt, bezüglich des Pferdes Do die Klage jedoch abgewiesen.

Die gegen die Klageabweisung gerichtete zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Die Beklagte ist ihm auch bezüglich des vom Pferd Do verursachten Haftpflichtschadens zum Deckungsschutz verpflichtet.

1. Ob Versicherungsschutz bereits nach der Klausel 1.03 lit.a der vereinbarten "Risikobeschreibung zur Betriebshaftpfichtversicherung: Landwirtschaftspolice Plus" besteht, ist allerdings fraglich. Dazu müßte die Feststellung getroffen werden können, daß das Pferd Do zum Schadenszeitpunkt vom Kläger als "Nutztier (auch Zuchttier) im versicherten Betrieb" und/oder als "Zugtier auch für gelegentliche Lohnfuhren" gehalten, gehütet oder verwendet worden ist.

Was den Einsatz des Pferdes bei privaten Kutschfahrten anbelangt, besteht Versicherungsschutz nicht. Die Auslegung der Klausel 1.03 lit.a vor dem Verständnishorizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ergibt, daß damit allenfalls außerhalb des versicherten Betriebes entgeltlich durchgeführte Kutschfahrten gemeint sind. Dies folgt mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Begriff "Lohnfuhren" und dem Charakter der Versicherung als Betriebshaftpflichtversicherung. Daß dem Kläger hinsichtlich der von ihm genommenen Versicherung seitens der Beklagten jemals etwas anderes mitgeteilt worden wäre, ist nicht vorgetragen.

Die Beweisaufnahme hat zwar ergeben, daß Do vom Kläger auch als Zugtier beim Abschleppen seines ca. 2 ha großen Weidelandes und dem Pflügen seines ca. 250 m² großen Gartens, in dem Erzeugnisse für den privaten Gebrauch gezogen werden, eingesetzt wird. Zweifelhaft ist jedoch, ob diese Arbeiten "im versicherten Betrieb" ausgeführt werden, weil der Kläger im Senatstermin vorgetragen hat, seit Herbst 1997 habe er "die Landwirtschaft", d.h. seinen landwirtschaftlichen Betrieb aufgegeben (Verkauf der Maschinen und Bullen). Letztlich bedarf dies einer abschließenden Beurteilung jedoch nicht, da die Klage sollte die Klausel 1.03 lit.a der vereinbarten AVB als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht kommen - aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Vorsorgeversicherung nach §§ 2, 1 Nr. 2 lit.c AHB begründet wäre.

2. Der Kläger hat bewiesen, daß das neue Risiko einer Tieraufseher-Haftpflichtversicherung (vgl. § 834 BGB) bezüglich des Pferdes Do erst nach Abschluß der Betriebshaftpfichtversicherung und in einem Zeitraum eingetreten ist, in dem die Anzeigefrist (§ 2 Nr. 1 Satz 2 AHB) nicht verstrichen war. Aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeugen K (Verkäufer des Pferdes) und S (Nachbar des Klägers) ist der Senat davon überzeugt, daß Do erst kurze Zeit vor dem Schadensfall, nämlich am 15.11.1997, in den Besitz des Klägers gelangt ist.

Zu Unrecht hat das Landgericht sich die Auffassung der Beklagten zu eigen gemacht, der Vorsorgeversicherungs-Deckungsschutz sei bei einem lediglich vorübergehenden Risiko, das hier anzunehmen sei, nicht gegeben. Ob sich eine Vorsorgeversicherung auf lediglich vorübergehende Risiken nicht erstrecken kann, ist in Rechtsprechung und Schrifttum streitig (zum Meinungsstand vgl. Späte, Haftpflichtversicherung, § 2 Rndr. 7 m.w.N.). Es ist unverkennbar, daß die Deckung kurzfristiger Risiken im Rahmen der Vorsorgeversicherung regelmäßig zu Lasten der Haftpfichtversicherer geht, weil die Versicherungsnehmer ein kurzfristiges Risiko nur dann anzeigen werden, wenn ein Schadenereignis sie dazu veranlaßt. Es mag auch sein, daß die Versicherer deshalb ein berechtigtes Interesse haben, vorübergehende Risiken vom Versicherungsschutz auszunehmen. Der Senat vermag jedoch nicht zu erkennen, daß ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer dem insoweit unergiebigen Wortlaut und Kontext der § 2, 1 Nr. 2 lit.c AHB eine derartige Einschränkung mit der erforderlichen Eindeutigkeit (vgl. § 5 AGBG) entnehmen kann und muß.

Selbst wenn man dies im Grundsatz anders sähe, kann das hier eingetretene neue (Tieraufseher-) Risiko jedenfalls nicht als vorübergehendes Risiko im Sinne der o. g. Deckungseinschränkung gewertet werden. Zu Recht weist Späte (a. a. O. Rdnr. 8) darauf hin, die Vorsorgeversicherung sei eine zwischenzeitliche Deckung, die sich bis zu einer pflichtgemäßen Anzeige des neuen Risikos über ein Jahr lang hinziehen könne, so daß die tatsächliche Dauer der Abwicklung des Risikos nicht entscheidend sein könne. Der Versicherungsnehmer kann nicht nur dann in den Genuß der Vorsorgeversicherung kommen, wenn das Risiko solange dauert, daß im einzelnen Falle während der Risikodauer die Aufforderung des Versicherers ergehen und die Anzeigepflicht verstreichen kann. Deshalb kann ein lediglich vorübergehendes Risiko, das keinen Versicherungsschutz genießen soll, allenfalls dann angenommen werden, wenn es ein ganz kurzfristiges, im wesentlichen einmaliges, ist (so Späte a. a. O.). Davon kann im Streitfall indes keine Rede sein. Wie mit der Klage vorgetragen und vom Zeugen K glaubhaft bestätigt, ist das Pferd Do am 15.11.1997 zum Kläger verbracht worden, weil jener die Absicht hatte, das Tier vom Zeugen K käuflich zu erwerben, um es künftig selbst zu halten und bedarfsweise als Nutztier zu verwenden. Wie im Pferdehandel nicht unüblich, hatte man eine Probezeit von "mindestens einem Monat" vereinbart. Damit ist am 15.11.1997 ein nicht nur vorübergehendes neues Haftpflichtrisiko eingetreten.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. l0, 711 und 713 ZPO.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 40.167,89 DM.

Dem Antrag des Versicherers auf Zulassung der Revision für den Fall seines Unterliegens hat der Senat nicht entsprochen, weil die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich sind.

Ende der Entscheidung

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