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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 02.02.2001
Aktenzeichen: 20 U 176/00
Rechtsgebiete: AUB 88


Vorschriften:

AUB 88 § 7
Leitsatz:

1)

Zur ärztlichen Feststellung gehört neben der Diagnose auch die Feststellung der Unfallbedingtheit der diagnostizierten Erkrankung.

2)

Ein vom Versicherer zur Bemessung der Invalidität beauftragter medizinischer Gutachter ist nicht Erfüllungsgehilfe des Versicherers im Rahmen von eventuellen Hinweis- und Beratungspflichten.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

20 U 176/00 OLG Hamm 15 O 140/00 LG Münster

Verkündet am 02. Februar 2001

Lammers, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 02. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Knappmann, die Richterin am Oberlandesgericht Brumberg und den Richter am Oberlandesgericht Rüther

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 06. Juli 2000 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten der Berufungsinstanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 13.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können die Sicherheitsleistungen durch Bankbürgschaft erbringen.

Tatbestand:

Der Kläger hat bei dem Beklagten eine Unfallversicherung abgeschlossen, der die AUB 88 zugrunde liegen. Die Versicherungssumme für Invalidität beträgt 600.000,00 DM.

Bei einem Verkehrsunfall am 05. Dezember 1994 zog sich der Kläger eine Zerrung der Halswirbelsäule zu. Er klagt seither über entsprechende Beschwerden sowie pfeifende Ohrgeräusche (Tinnitus). Am 23. Dezember 1995 erlitt der Kläger einen weiteren Verkehrsunfall, durch den die bisherigen Beschwerden verstärkt worden sind.

Der Kläger leidet an Psoriasis, die vor dem ersten Verkehrsunfall im Jahr 1994 bereits aufgetreten war.

Der Beklagte rechnete den vom Kläger angemeldeten Anspruch auf Invaliditätsleistung nach dem Unfall vom 05. Dezember 1994 mit Schreiben vom 12. Oktober 1995 (Bl. 13 f. d.A.) und nach dem weiteren Unfall vom 23. Dezember 1995 mit Schreiben vom 18. Februar 1998 (Bl. 15 f. d.A.) ab. Dabei ist er von einer Invalidität des Klägers von 25 % ausgegangen, wobei 15 % für den Tinnitus und 10 % für eine Störung des Gleichgewichtsorgans angenommen worden sind. Dieser Einschätzung des Beklagten lagen die von ihm eingeholten Gutachten des Prof. Dr. P - Chefarzt der HNO-Abteilung an der Ruhr-Universität B - vom 29.09.1995 (Bl. 39 ff. d.A.) und 26.09.1996 (Bl. 51 ff. d.A.) sowie 20.02.1998 (Bl. 91 ff. d.A.), und des Prof. Dr. S - Chirurgische Universitätsklinik U - vom 27.02.1997 (Bl. 60 ff. d.A.) sowie des Prof. Dr. A - Urologische Universitätsklinik U - vom 27.02.1997 (Bl. 71 ff. d.A.) zugrunde.

Der Kläger beanstandet die Bemessung des Invaliditätsgrades von 25 % für die vom Beklagten anerkannten unfallbedingten Dauerbeeinträchtigungen nicht. Er berühmt sich jedoch wegen der Hauterkrankung Psoriasis einer Gesamtinvalidität von 40 % und beruft sich insoweit auf das Gutachten des Dr. G - Neurologe und Psychiater -, das dieser am 17.12.1998 auf der Grundlage einer Untersuchung des Klägers vom 14.12.1998 in einem Rechtsstreit des Klägers gegen den Freistaat Bayern vor dem Sozialgericht Augsburg erstattet hat und wegen dessen Inhalts auf Bl. 17 ff. d.A. verwiesen wird. Der Grad der Behinderung des Klägers ist in diesem Gutachten unter Berücksichtigung sämtlicher körperlicher Beeinträchtigungen einschließlich der Psoriasis mit 40 % bemessen, wobei die Psoriasis für sich genommen "ab Untersuchung" 30 % ausmachen soll.

Der Kläger verlangt mit der Klage auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 40 % eine Invaliditätsleistung von 240.000,00 DM abzüglich von dem Beklagten gezahlter 150.000,00 DM, das sind 90.000,00 DM. Er hat dazu behauptet, die Erkrankung Psoriasis sei zwar vor dem ersten Unfall in dem Jahr 1994 schon aufgetreten, aber vor dem 05. Dezember 1994 völlig abgeklungen gewesen. Nachdem er zunächst behauptet hatte, nach dem ersten Unfall vom 05. Dezember 1994 sei ein "Verschlechterungsschub" eingetreten, der auch durch die unfallbedingte Angst um seine berufliche Leistungsfähigkeit ausgelöst worden sei, hat er nach einem Hinweis des Landgerichts auf die Frist des § 7 I AUB 88 im weiteren Verlauf des ersten Rechtszuges behauptet, die Psoriasis sei erst nach dem zweiten Unfall vom 23. Dezember 1995 wieder aufgetreten. Im Gutachten des Prof. Dr. S vom 27. Februar 1997 sei diese unfallbedingte Hauterkrankung auch fristgerecht ärztlich festgestellt worden.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 90.000,00 DM nebst 9,5 % Zinsen seitdem 20. Oktober 1998 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat bestritten, daß die Hauterkrankung Psoriasis eine unfallbedingte Beeinträchtigung des Klägers sei.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, die Psoriasis könne als unfallbedingte Beeinträchtigung des Klägers schon deshalb nicht bei der Bemessung der Invaliditätsleistung berücksichtigt werden, weil sie nicht innerhalb der Ausschlußfrist des § 7 I AUB 88 ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden sei. Außerdem sei ihre Berücksichtigung nach § 2 IV AUB 88 ausgeschlossen.

Gegen diese Entscheidung, wegen deren Einzelheiten - auch hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien - auf ihren Inhalt verwiesen wird, richtet sich die Berufung des Klägers, der seinen erstinstanzlichen Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer weiteren Invaliditätsentschädigung von 90.000,00 DM nebst Zinsen weiterverfolgt. Er ist zunächst der Auffassung gewesen, die Frist des § 7 I AUB 88 sei gewahrt, denn für den Beginn der Frist sei der zweite Unfall vom 23. Dezember 1995 maßgeblich, da erst im Anschluß an den zweiten Unfall die Psoriasis wieder ausgebrochen sei. Die ärztliche Feststellung sei im Gutachten des Prof. Dr. S vom 27.02.1997 fristgerecht erfolgt. Das Gutachten befasse sich nämlich ausschließlich mit Erkrankungen, die unfallbedingt seien. Prof. Dr. S habe die Schuppenflechte als unfallbedingt gewertet und insoweit auch einen Dauerschaden angenommen (Bl. 148 d.A).

Mit weiterem Schriftsatz vom 25. Januar 2001 (Bl. 168 ff. d.A.) behauptet der Kläger sodann, er selbst habe Prof. Dr. S anläßlich der Untersuchung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Psoriasis nach denn ersten Unfall ausgebrochen und sich nach dem zweiten Unfall verstärkt habe. Der Sachverständige Prof. Dr. S habe sich aber geweigert, diese Erklärung des Klägers so in sein Gutachten aufzunehmen und erwidert, das sei nicht Gegenstand seiner Begutachtung. Im übrigen sei die Psoriasis keine Unfallfolge, da sie schon 1992 aufgetreten sei und immer wieder auftrete. Der Kläger meint, es sei aber Aufgabe des Sachverständigen gewesen, die Unfallursächlichkeit der Psoriasis zu erkennen, nachdem er ihm die Symptome mitgeteilt habe. Der Beklagte und der Sachverständige Prof. Dr. S hätten Veranlassung gehabt, ihn entsprechend aufzuklären und Fachmediziner anzuweisen, der Unfallursächlichkeit der Psoriasis nachzugehen. Da der Beklagte dies jedoch unterlassen habe, dürfe er sich auf eine etwaige Nichteinhaltung der Frist des § 7 Abs. 1 AUB 88 nicht berufen.

Der Beklagte verteidigt demgegenüber die Entscheidung des Landgerichts mit näherer Begründung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat den Kläger gem. § 141 ZPO angehört. Insoweit wird auf den niedergelegten Vermerk der Berichterstatterin zum Senatstermin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung einer weiteren Invaliditätsleistung nach den Unfallereignissen vom 05. Dezember 1994 und 23. Dezember 1995 zu.

1.

Der Beklagte hat die dauernden Beeinträchtigungen der körperlichen Leistungsfähigkeit des Klägers, soweit sie den Tinnitus und die Störung des Gleichgewichtsorgans betreffen, mit einem Invaliditätsgrad von 25 % bemessen und mit einer Invaliditätsleistung von insgesamt 150.000,00 DM entschädigt. Diese Bewertung akzeptiert der Kläger.

Soweit er eine darüber hinausgehende Invaliditätsleistung mit der Begründung verlangt, die Hauterkrankung Psoriasis, an der er unstreitig leidet, sei unfallbedingt erneut ausgebrochen bzw. habe sich nach dem zweiten Unfall im Dezember 1995 wieder gezeigt, ist sein Anspruch unbegründet.

2.

Es kann dahinstehen, ob bei dem Kläger nach dem ersten Unfall im Jahr 1994 oder erst nachdem zweiten Unfall im Dezember 1995 die Psoriasis-Erkrankung erneut aufgetreten ist oder sich verschlechtert hat, und ob dieses Erscheinungsbild auf einen der beiden Unfälle zurückzuführen ist; denn eine unfallbedingte Invalidität ist insoweit nicht innerhalb der Frist des § 7 I AVB 88 ärztlich festgestellt worden.

Nach § 7 I 1 AUB 88 ist Voraussetzung für eine Invaliditätsleistung, daß die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sowie spätestens nach Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht worden ist, und zwar unter Hinweis auf die Unfallfolgen und körperlichen Beschwerden, die zu der Invalidität geführt haben. Die Frist wird nicht gewahrt für andere als die geltend gemachten Symptome (vgl. z.B. Senat VersR 1997, 1389). Nach dem Vorbringen des Klägers kommt vorliegend der Eintritt von Invalidität bezogen auf die Psoriasis deshalb von vornherein nur als Folge des Unfalls vom 23. Dezember 1995 in Betracht, denn zwischen dem ersten und dem zweiten Unfall liegt bereits ein längerer Zeitraum als ein Jahr, bis zu dessen Ablauf Invalidität eingetreten sein muß. Der Kläger behauptet zudem selbst, ein Verschlechterungsschub sei erst nach dem zweiten Unfall aufgetreten.

An einer fristgerechten ärztlichen Feststellung bis zum 23. März 1997 - 15 Monate nach dem zweiten Unfall vom 23. Dezember 1995 - fehlt es aber auch hier. Zwar ist die Psoriasis-Erkrankung des Klägers im Gutachten des Prof. Dr. S vom 27. Februar 1997, das noch innerhalb des 15-Monats-Zeitraums erstellt worden ist, erwähnt (Bl. 65 d.A.). Die Psoriasis wird dort aber nur unter den Angaben des Klägers über seinen allgemeinen Gesundheitszustand wiedergegeben und keineswegs als Folge des Unfalls vom 23.12.1995 genannt. Das Gutachten differenziert insoweit zwischen "Klagen" und "Befund". Auch bei den wiedergegebenen Klagen des Klägers über unfallbedingte Beschwerden ist die Psoriasis nicht erwähnt. Es heißt vielmehr abschließend zu den Klagen des Klägers über seine Beschwerden: "Sonstige Folgen der beiden Unfälle habe er nicht. Seine Beschwerden haben er vollständig angegeben" (Bl. 65 d.A.). Bei der Befunderhebung heißt es dann zu den Angaben des Klägers "er leide an einer Schuppenflechte, keine sonstigen Krankheiten bekannt". Im weiteren Text des Gutachtens wird die Psoriasis nicht mehr erwähnt, insbesondere nicht als körperliche Beeinträchtigung des Klägers aufgrund des Unfallgeschehens.

Es kann unterstellt werden, daß der Sachverständige S die Psoriasis bei der Untersuchung des Klägers selbst festgestellt hat, wie die Berufungsbegründung behauptet; denn die ärztliche Feststellung einer bestehenden Hauterkrankung allein beinhaltet noch nicht die Feststellung ihrer Unfallbedingtheit im Sinne von § 7 I 1 AUB 88.

Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung zunächst behauptet und unter Beweis gestellt hatte, Prof. Dr. S habe aber die Schuppenflechte als unfallbedingt gewertet und insoweit einen Dauerschaden angenommen (Bl. 148 d.A.), hat der Kläger dieses Vorbringen in seinem weiteren schriftsätzlichen Vortrag und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht aufrechterhalten. In seinem Schriftsatz vom 25. Januar 2001 hat er vielmehr ausdrücklich, behauptet, Prof. Dr. S habe sich geweigert, eine Erklärung des Klägers über die Psoriasis und deren Unfallbedingtheit in das Gutachten aufzunehmen, und gemeint, die Psoriasis sei keine Unfallfolge, da sie schon 1992 aufgetreten sei und immer wieder auftreten werde. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger diesen Vortrag dahin abgeschwächt, Prof. Dr. S habe auf seine Frage nach einem Zusammenhang zwischen Unfall und Psoriasis-Erkrankung erklärt, das falle nicht in sein Fachgebiet und sei nicht Gegenstand seiner Untersuchung. An seiner ursprünglichen Behauptung, Prof. Dr. S habe aber die Psoriasis als unfallbedingt angesehen und dies auch erklärt, hat der Kläger mithin vor dem Senat nicht mehr festgehalten. Es kann deshalb hier dahinstehen, ob die ärztliche Feststellung nach § 7 I 1 AUB 88 schriftlich erfolgen muß.

Soweit der Kläger sich auf das Gutachten des Dr. G vom 17.12.1998 beruft, kann er sein Klagevorbringen darauf nicht stützen, denn die in diesem Gutachten zur Psoriasis getroffenen Feststellungen sind außerhalb der 15-Monats-Frist des § 7 Abs. I 1 AUB 88 erfolgt. Im übrigen kann aber auch nach dem Inhalt dieses Gutachtens keineswegs angenommen werden, daß Dr. G die Psoriasis als Unfallfolge angesehen hat. Diese Erkrankung des Klägers wird in dem Gutachten nur deshalb erwähnt, weil in dem vor dem Sozialgericht geführten Rechtsstreit alle körperlichen Dauerbeeinträchtigungen des Klägers zu berücksichtigen sind und nicht zwischen unfallbedingten und nicht unfallbedingten Beschwerden zu differenzieren ist. Das Gutachten des Dr. G enthält zudem keine Ausführungen zu der Frage, ob die Psoriasis-Erkrankung des Klägers als Folge des Unfalls vom 23.12.1995 aufgetreten ist oder sich verschlimmert hat.

An einer ärztlichen Feststellung der unfallbedingten Invalidität aufgrund der Psoriasiserkrankung fehlt es daher bis heute.

3.

Der Beklagte verhält sich auch nicht treuwidrig, wenn er sich auf die nicht fristgerechte ärztliche Feststellung beruft. Eine Veranlassung zu einem Hinweis auf die Frist des § 70 Abs. I 1 AUB 88 hätte für den Beklagten nur dann bestanden, wenn für ihn aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen des Klägers weitergehende Dauerbeeinträchtigungen erkennbar gewesen wären, als sie innerhalb der Frist vom Kläger selbst gemeldet bzw. in den vom Beklagten eingeholten Gutachten festgestellt worden waren. Aus den vom Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten der Ärzte Prof. Dr. P Prof. Dr. S und Prof. Dr. A ergaben sich für den Beklagten keine Hinweise auf weitere als von diesen Sachverständigen festgestellten körperlichen Dauerbeeinträchtigungen des Klägers. Die im Gutachten des Prof. Dr. S erwähnte Psoriasis-Erkrankung des Klägers war für den Beklagten auch kein Anlaß zu einer weiteren Nachfrage, ob die Psoriasis etwa unfallbedingt ausgebrochen bzw. verschlimmert sei. Der Vertreter der Beklagten hat dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, ihm gegenüber sei erstmals mit der Klageschrift die Psoriasis als unfallbedingte Dauerbeeinträchtigung des Klägers mitgeteilt worden.

Soweit der Kläger behauptet, er habe aber Prof. Dr. S anläßlich der Untersuchung am 27. Februar 1997 gefragt, ob die Psoriasis mit dem Unfallgeschehen im Zusammenhang stehe, und meint, der Beklagte könne sich auf die Versäumung der Frist des § 7 I 1 AUB 88 nicht berufen, weil er trotz Mitteilung der Symptome an den untersuchenden Arzt nicht für eine Abklärung dieser Frage gesorgt und ihn auch nicht auf die Frist des § 7 hingewiesen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Der mit der Untersuchung des Klägers beauftragte Prof. Dr. S mußte im Rahmen seines Gutachtenauftrages nicht von sich aus zur Abklärung der Hautproblematik tätig werden und war auch nicht gehalten, den Kläger über weitere Schritte zu beraten und auf die Frist des § 7 AUB hinzuweisen. Der vom Versicherer im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades mit der Begutachtung des Gesundheitszustandes des Versicherungsnehmers beauftragte Arzt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Versicherers bezüglich der Aufklärungs- und Beratungspflichten, die sich für den Versicherer aus dem Versicherungsvertrag ergeben können. Die Aufgaben des Gutachters erschöpfen sich in der Untersuchung des Versicherungsnehmers und der Begutachtung entsprechend dem ihm erteilten Auftrag.

Die Berufung des Klägers war deshalb zurückzuweisen.

Die Beschwer des Klägers beträgt 90.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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