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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: 20 U 179/02
Rechtsgebiete: VVG, AKB, StPO


Vorschriften:

VVG § 6
VVG § 6 Abs. 2
AKB § 2b Abs. 1 lit. e)
AKB § 2c Abs. 1 lit. e)
AKB § 26 Abs. 2
StPO § 153a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Juli 2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger hat bei dem Beklagten eine Kfz-Haftpflichtversicherung genommen. Am 23.08.2001 gegen 5.50 Uhr, bei Dämmerung, kam er auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Pkw in Höhe eines Firmengeländes von der dort gerade verlaufenden G- Straße in H nach rechts ab. Zu diesem Zeitpunkt kam ihm auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug entgegen, welches den Blinker nach links (aus Sicht dieses Gegenverkehrs) gesetzt hatte. Fahrbahn und Gegenfahrbahn sind in dem Bereich jeweils 2,80 m breit. Der Kläger geriet auf einen Grünstreifen, überfuhr dort zwei Findlinge, beschädigte u.a. einen Mast und kam nach über 40 m zum Stehen. Vor dem Strafrichter gab er später an, er sei mit ca. 75 km/h gefahren; zugelassen waren 50 km/h. Bei einer Blutprobe um 7.10 Uhr wurde ein BAK-Mittelwert von 0,55 o/oo ermittelt. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, hatte er am Abend zuvor bis ca. 24.00 Uhr mit Bekannten Wodka getrunken. Der Kläger hat den Unfall vor dem Senat damit erklärt, er sei sich nicht sicher gewesen, ob das entgegenkommende Fahrzeug rechtzeitig vor der Mittellinie halten werde; er habe das ja nicht wissen können und sich darüber Gedanken gemacht; zur Sicherheit sei er dann nach rechts auf den Grünstreifen ausgewichen.

Der Beklagte regulierte zunächst den von dem Kläger verursachten Schaden. Er erklärte dann fristgerecht die Kündigung des Versicherungsvertrages unter Berufung auf § 6 VVG und eine Obliegenheitsverletzung nach § 2c Abs. 1 lit. e) der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsverbindungen (entsprechend § 2b Abs. 1 lit. e) AKB in der Fassung der Empfehlung vom 25.08.1998).

Das Strafverfahren wurde gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 250 EUR eingestellt.

Mit Feststellungsklage und Widerklage auf Zahlung streiten die Parteien über die Wirksamkeit der Kündigung und über den von dem Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der unterhalb der Höchstgrenze des § 26 Abs. 2 AKB liegenden Schadensersatzzahlung an den Geschädigten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Wegen der Begründung und der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er macht geltend, sein Fahrverhalten sei angemessen, jedenfalls aber nicht alkoholtypisch und alkoholbedingt gewesen. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen. Die Höhe der Widerklageforderung ist außer Streit.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht und mit im Kern zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.

1.

Die Klage ist unbegründet. Die von dem Beklagten ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages ist wirksam (§ 6 Abs. 1 VVG).

a)

Der Kläger hat die in § 2c Abs. 1 lit. e) AVB vereinbarte Obliegenheit verletzt. Er war zum Unfallzeitpunkt infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen.

aa)

Der Kläger hatte zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von über 0,65 o/oo. Zum Zeitpunkt der Blutentnahme, welche etwa eine Stunde und zwanzig Minuten nach dem Unfall stattfand, betrug die BAK 0,55 o/oo. Da das Trinkende mehrere Stunden zurücklag, wurde pro Stunde jedenfalls 0,1 o/oo abgebaut (vgl. nur Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 316 Rn. 8d m.w.N.).

bb)

Der Kläger war damit zwar nicht absolut, aber doch relativ fahruntüchtig. Er war gerade infolge der Alkoholisierung nicht in der Lage, das Fahrzeug sicher zu führen.

Allerdings müssen die Anzeichen für eine Fahruntüchtigkeit aufgrund Alkoholgenusses um so gewichtiger sein, je mehr sich die BAK von dem Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 o/oo) entfernt (vgl. BGH, NJW 1982, 2612 m.w.N.). Im Streitfall ergibt sich aber die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Klägers schon daraus, dass sich das Abkommen von der Straße nur durch den Alkoholeinfluss erklären lässt (vgl. auch Senat, Urt. v. 09.06.1995 - 20 U 9/95 -, Schaden-Praxis 1995, 310 f.).

Die von dem Kläger gegebene Erklärung ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Senat keinen konkreten Umstand genannt, welcher für ihn hätte Anlass sein können, anzunehmen, dass das entgegenkommende Fahrzeug ihm die Vorfahrt nehmen oder sonst über die Mittellinie der Straße auf ihn zu fahren könnte. Er hat vielmehr nur erklärt, er habe nicht wissen können, ob das entgegenkommende Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn bleiben werde. Eine solche theoretische Überlegung ohne konkreten Anlass ist indes kein verständiger oder auch nur nachvollziehbarer Grund, welcher einen erfahrenen Kraftfahrer, wie es der Kläger ist, dazu bewegen könnte, auf einen Grünstreifen auszuweichen. Das gilt auch dann, wenn der Kläger die auf dem Grünstreifen vorhandenen Findlinge nicht gesehen und auch sonst von deren Vorhandensein nichts gewusst hat. Das Ausweichen auf einen unbekannten Grünstreifen mit einer Geschwindigkeit von ca. 75 km/h, welche der Kläger vor dem Senat nicht in Abrede gestellt hat, bringt stets Gefahren mit sich.

Andere nachvollziehbare Erklärungen - außer der Alkoholisierung - sind nicht ersichtlich.

Das Ausweichen auf den Grünstreifen lässt sich hiernach nur als alkoholbedingter Fahrfehler verstehen. Der Kläger hat, wie es auch alkoholtypisch ist, die Wahrnehmung des entgegenkommenden Fahrzeugs nicht verkehrsgerecht verarbeitet. Die Herabsetzung der Wahrnehmungsfähigkeit sowie die Verminderung der Fähigkeit zum räumlichen Sehen gehören zu den bekannten Folgeerscheinungen des Alkohols (vgl. Senat, r+s 1995, 244).

Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass im Protokoll der Blutentnahme Ausfallerscheinungen nicht festgestellt sind. Erfahrungsgemäß bewirkt schon das Unfallereignis eine gewisse Ernüchterung, und es stellt sich bei dem Betroffenen eine erhöhte Aufmerksamkeit ein, welche es diesem ermöglicht, die verlangten Tests zu absolvieren (vgl. zu alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit bei einer BAK unter 0,7 o/oo noch: OLG Celle, zfs 1996, 222, OLG Frankfurt a.M., VersR 1996, 52).

b)

Die Obliegenheit wurde fahrlässig verletzt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VVG). Der Kläger hat die im Verkehr übliche und gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen. Er hatte, wie sich aus der noch um 7.10 Uhr vorhandenen BAK von 0,55 o/oo ergibt, am Vorabend erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen, nach eigenen Angaben bis gegen 24.00 Uhr. Er hätte am Morgen daran denken müssen, dass er möglicherweise noch alkoholbedingt fahruntüchtig sei.

c)

Dafür, dass die Fahruntüchtigkeit auch den Unfall verursacht hat, spricht eine tatsächliche Vermutung (vgl. BGH, VersR 1986, 141 ff. unter II m.w.N.), welche der Kläger nicht erschüttert hat.

2.

Die Widerklage ist begründet. Der Beklagte ist gemäß § 6 Abs. 2 VVG leistungsfrei, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt.

III.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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