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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 18.10.2006
Aktenzeichen: 20 U 189/06 (1)
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Zu Recht und mit jedenfalls in der Hauptbegründung zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen (Bl. 65 ff.). Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger Ende des Jahres 2003 auf die (bevorstehende) Gesetzesänderung hinzuweisen. Die Einwände der Berufung, auf deren Begründung Bezug genommen wird (Bl. 81 ff.), greifen nicht durch.

1.

Der Senat ist ebenso wie das Landgericht der Auffassung, dass ein Versicherer während der Laufzeit eines Versicherungsvertrages grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Versicherungsnehmer auf (bevorstehende) Änderungen im Steuern- und Sozialabgabenrecht hinzuweisen, deren Folgen der Versicherungsnehmer durch bestimmte Maßnahmen (hier Rückkauf oder Kündigung) noch umgehen kann. Der Versicherer schuldet keine steuer- oder sozialabgabenrechtliche Beratung in Bezug auf eine demnächst fällig werdende Versicherungsleistung. Eine solche Pflicht - unabhängig von einer aktuellen Willenserklärung des Versicherungsnehmers - ergibt sich auch nicht aus den von dem Kläger angeführten Fundstellen.

Dies gilt um so mehr, als nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte wusste, ob der Kläger gesetzlich oder privat krankenversichert ist. Nur weil Letzteres der Fall war, traf ihn die Gesetzesänderung.

Es geht vorliegend auch nicht etwa um ein Sonderwissen der Beklagten, welches dem Kläger nicht zugänglich gewesen wäre. Dieser konnte etwa in der Tagespresse von dem Gesetzgebungsvorhaben erfahren, aus den Versicherungsbedingungen ersehen, dass - wie er es jedenfalls vorträgt - eine vorzeitige Beendigung des Vertrags möglich war, und dann bei der Beklagten nachfragen, welchen Betrag er noch im Jahre 2003 hätte erlangen können.

2.

Eine Hinweispflicht der Beklagten ergibt sich auch nicht aus deren Schreiben vom 03.12.2003 (Bl. 15 f.). Dieses Schreiben rechtfertigte nicht ein Vertrauen des Klägers darauf, dass ohne einen Hinweis der Beklagten keine möglicherweise nachteiligen Änderungen im Recht der Sozialabgaben bevorstehen würden. Es handelte sich ersichtlich um ein Standardschreiben, welches keine Auskunft über aktuelle Gesetzesvorhaben gab.

Im Übrigen ist aber auch nicht dargetan, dass dem Kläger nach Erhalt des Schreibens vom 03.12.2003 noch eine Kündigung oder eine andere Maßnahme möglich gewesen wäre, welche zu einer Auszahlung vor dem 01.01.2004 geführt hätte. Die Kündigungsmöglichkeit zum 01.12.2003, welche die Beklagte wohl einräumt (S. 4 der Klageerwiderung), war jedenfalls verstrichen.

II.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Auf die Gebührenermäßigung bei Berufungsrücknahme (Kostenverzeichnis Nr. 1222) wird hingewiesen.

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