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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.05.2006
Aktenzeichen: 20 U 236/05 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, VVG


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
VVG § 12 Abs. 1
VVG § 12 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. November 2005 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz nach einem Streitwert von 92.032,54 €.

Gründe:

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. II ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist,

daß die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat,

daß die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und

daß weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 05. März 2006 wird Bezug genommen.

Die Gegenvorstellungen des Klägers im Schriftsatz vom 10.05.2006 erlauben keine abweichende Einschätzung der Erfolgsaussicht.

Der Senat bleibt bei seiner Ansicht, daß die für den Schadensersatz entwickelten Kriterien auf den vertraglichen Anspruch eines Versicherungsnehmers nicht übertragbar sind und daß die Entscheidung des Reichsgerichts vom 25.04.1921 (RGZ 102, 143) nicht einschlägig ist.

Die Revision ist nicht zuzulassen, denn eine Divergenz hinsichtlich der Anwendbarkeit der vom Reichsgericht dargelegten Kriterien auf versicherungsvertragliche Ansprüche ist nicht ersichtlich. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eindeutig:

Im Urteil vom 27.05.2001 - IV ZR 130/00 - VerR 2001, 1013) ist ausdrücklich klargestellt worden, daß eine Teilklage lediglich die Frist des § 12 Abs. 3 VVG wahren kann, daß dies für eine Unterbrechung der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG jedoch nicht in Betracht kommt.

Eine Divergenz zwischen der Rechtsprechung des IV. Zivilsenats zu der des III. Zivilsenats ist nicht auszumachen: Die Entscheidung der III. Senats vom 02.05.2002 (III ZR 135/01 - VersR 2002, 1253) verhält sich ausschließlich zum Schadensersatzrecht und berücksichtigt eine Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse, eine Problematik, die bei einem vertraglichen Anspruch eines Versicherungsnehmers in der Unfallversicherung nicht zu besorgen ist. In seiner Entscheidung hat der III. Zivilsenat überdies klargestellt, daß die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme nicht den Zweck hat, es dem Kläger zu ermöglichen, seinen Schaden abschließend zu beziffern, sondern daß es vielmehr es zu Lasten eines Klägers gehe, wenn er seine Forderung betragsmäßig nicht hinreichend überschaue.

Ende der Entscheidung

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