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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 01.08.2007
Aktenzeichen: 20 U 259/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Oktober 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Renteversicherungsvertrages.

Die am 06.06.1932 geborene Klägerin lebt von einer monatliche Rente in Höhe von rd. 900,00 € und wohnt mit ihrem am 07.05.1931 geborenen Lebensgefährten (dem Zeugen N zusammen. Im Jahre 2003 flossen dem Zeugen N, der eine monatliche Rente von rd. 1.300,00 € erhält, 80.000,00 € aus einem Hausverkauf zu. Hiervon wollte er 40.000,00 € zur Absicherung der Klägerin anlegen, da die Klägerin keine Witwenrente - aus seiner Altersrente - erhalten würde.

Der Zeuge N erkundigte sich bei dem Zeugen F (Mitarbeiter der W-Bank, die als Agentin der Beklagten tätig ist) nach einer Möglichkeit, die 80.000,00 € anzulegen. Insbesondere ging es dabei um die Möglichkeit, die der Klägerin zugedachten 40.000,00 € anzulegen. In diesem Zusammenhang kam es zu diversen Beratungsgesprächen in den Räumen der W-Bank, an denen neben der Klägerin und dem Zeugen N auch die Zeugen F und Q (dieser ebenfalls Agent der Beklagten) teilnahmen. Dabei kam auch der Abschluss einer Rentenversicherung gegen Einmalzahlung mit lebenslanger Sofortrente zur Sprache. Die Klägerin erhielt hierzu den "persönlichen Vorschlag für eine S Rentenversicherung" (Bl. 10 ff. d. A.) vom 03.02.2004. Sie unterzeichnete auch den Versicherungsantrag vom 03.02.2004 (Bl. 60 f. d. A.). Die Einzelheiten der Gespräche sind zwischen den Parteien teilweise streitig.

Am 10.02.2004 erhielt die Klägerin den Versicherungsschein und weitere Unterlagen (Tarifbeschreibung, AVB, Bl. 14 ff. d. A.). Danach sollte die Klägerin 40.000,00 € in die Versicherung zahlen. Dafür sollte die Klägerin eine sofortige (ab dem 01.04.2004) garantierte lebenslange Rente in Höhe von 213,84 € zzgl. eines - nicht garantierten und veränderlichen - anfänglichen Überschussanteils von 38,33 € erhalten. Sollte die Klägerin vor dem 01.03.2014 versterben, sollte die Rente bis zum 01.03.2014 an den Zeugen N, der insoweit Bezugsberechtigter war, gezahlt werden.

Die Klägerin zahlte die 40.000,00 € ein und erhielt zwischen dem 01.04.2004 und dem 30.04.2005 die monatlichen Renten nebst Überschussbeteiligungen (diese zuletzt 57,53 € monatlich) in Höhe von insgesamt 3.530,38 € ausgezahlt. Unter dem 16.02.2005 beantragte die Klägerin die Auszahlung der garantierten Rente, d. h. der bis zum 01.03.2014 fällig werdenden Rentenbeträge (Bl. 62 d. A.). Die Beklagte bot die abgezinste Auszahlung in Höhe von 20.342,84 € an (Bl. 63 f. d. A.), was die Klägerin unter dem 24.03.2005 (Bl. 66 d. A.) annahm. Daraufhin zahlte die Beklagte diesen Betrag am 29.04.2005 an die Klägerin aus.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 24.05.2005 warf die Klägerin der Beklagten vor, sie fehlerhaft beraten zu haben und forderte die Beklagte auf, den Rentenvertrag aufzuheben und den Unterschiedsbetrag zwischen den erhaltenen Zahlungen und dem Anlagebetrag von 40.000,00 € zurückzuzahlen (Bl. 68 d. A.), was die Beklagte allerdings ablehnte (Bl. 73/75 d. A.).

Die Klägerin hat behauptet:

Der Zeuge N habe dem Zeugen F mitgeteilt, er wolle die 40.000,00 € für die Klägerin zusätzlich zur Rente anlegen. Es sei der Wunsch geäußert worden, dass das Geld sicher und verzinslich angelegt werden solle und mit der Möglichkeit, über kleiner Beträge zwischendurch verfügen zu können. Auch solle der Restbetrag im Falle des Vorversterbens der Klägerin an den Zeugen N zurückfließen. Sie sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Rente im Falle ihres Todes vor dem 01.03.2014 (Ablauf der Garantiezeit) nur bis zu diesem Zeitpunkt an den Zeugen N gezahlt werden würde. Die Zeugen Q und F hätten vielmehr erklärt, dass es sich um einen lebenslange Rente handeln würde und dass der Zeuge N "erben" würde, wenn sie zuvor sterben sollte. Auch hätten die Zeugen erklärt, dass das Geld mit ca. 5 % pro Jahr verzinst würde. Auch habe die Beklagte die Berechnung der Überschussanteile anhand der veralteten Sterbetafeln vorgenommen, obwohl zum Zeitpunkt der Beratung bereits bekannt gewesen sei, dass bald neue Sterbetafeln veröffentlicht werden würden.

Sie sei falsch beraten worden. Die empfohlene Rentenversicherung sei für sie schon wegen ihres Alters zum Abschlusszeitpunkt ungeeignet gewesen. Sie sei auch nicht geeignet, die im Beratungsgespräch geäußerten Anlageziele zu erreichen. Daher sei die Beklagte verpflichtet, die eingezahlten 40.000,00 € abzüglich der bereits zurückgezahlten 20.342,84 € und der bereits ausgezahlten Rentenbeträge von 3.530,38 € zurückzuzahlen. Zug-um-Zug gegen Rückzahlung sei sie zur Aufhebung der Rentenversicherung bereit.

Die Klägerin hat beantragt,

1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie 16.126,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2005 (Rechtshängigkeit) Zug um Zug gegen Aufhebung der Rentenversicherung zu zahlen,

2.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Aufhebung des Rentenversicherungsvertrages in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Weder die Klägerin noch der Zeuge N hätten die von ihnen behaupteten Anlageziele erwähnt. Ihnen sei es in erster Linie darum gegangen, die Klägerin lebenslang versorgt zu wissen, insbs. nach einem Vorversterben des Zeugen N. Die Klägerin und der Zeuge N hätten sich vor den Gesprächen über eine Rentenversicherung informiert. Es sei auch über die Todesfallregelung und die Bedeutung der Garantiezeit gesprochen worden. Der Klägerin seien auch keine konkreten zukünftigen Überschussanteile zugesichert worden. Sie habe auch eine aktuelle Sterbetafel angewandt.

Das Landgericht hat über die Einzelheiten der geführten Gespräche die Klägerin persönlich angehört und die Zeugen N, F und Q vernommen (Bl. 113 ff. d. A.). Es hat die Klage abgewiesen. Die Zeugen F und N hätten keine Aufklärungs- und Beratungspflichten verletzt. Die Rentenversicherung sei nicht ungeeignet gewesen, das Anlageziel der sicheren und langfristigen Absicherung der Klägerin zu erreichen, wenngleich auch die gewählte Anlageform wegen der schwachen Rendite und des Verlustrisikos bei einem frühen Tod der Klägerin nicht optimal sei.

Der Umstand, dass die Klägerin nicht über alternative Anlageformen (z. B. Auszahlungsplan) aufgeklärt worden sei, sei unschädlich, da die Zeugen eine solche Beratung nicht geschuldet hätten. Denn die Idee zum Abschluss einer Rentenversicherung sei letztlich vom Zeugen N gekommen, der zuvor bereits für sich selbst eine entsprechende Versicherung bei einem anderen Versicherer abgeschlossen habe. Auch unter dem Gesichtspunkt der jederzeitigen Verfügung über Teilbeträge und des Zurückfließens des Geldes im Falle eines Vorversterbens der Klägerin sei der Beklagten kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen. Weder die Klägerin noch der Zeuge N hätten den Wunsch nach jederzeitiger Verfügbarkeit kleinerer Beträge geäußert. Über die Bedeutung der Todesfallregelung und der Garantiezeit sei die Klägerin im "persönlichen Vorschlag" ausreichend informiert worden. Es seien auch keine unzutreffende Informationen zur Höhe der Verzinsung bewiesen worden. Letztlich habe die Beklagte auch keine unzutreffende Sterbetafel zu Anwendung gebracht.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter:

Das Landgericht habe selbst Zweifel in Bezug auf die gewählte Anlageform geäußert. Es habe hierzu ein Gutachten einholen müssen.

Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass nicht nur die Klägerin, sondern auch der Zeuge N für den Fall des Vorversterbens der Klägerin hätte abgesichert werden sollen. Es habe verkannt, dass die Klägerin im Hinblick darauf, dass sie kein weiteres Vermögen besaß, auch über alternative Anlageformen hätte aufgeklärt werden müssen. Auch hätten sowohl die Klägerin als auch der Zeuge N erklärt, dass sie eine jederzeitige Verfügbarkeit einzelner Beträge und das Zurückfließen an den Zeugen N im Falle des Vorversterbens der Klägerin gewünscht hätten. Der Umstand, dass der Zeuge N erklärt habe, die Idee einer Rentenversicherung sei von ihm gekommen, entlaste die Beklagte nicht. Denn der Zeuge N habe keine genauen Vorstellungen über die Rentenversicherung gehabt. Die Idee einer Rentenversicherung sei erst im Laufe der Beratungsgespräche aufgekommen. Der Zeuge N habe auch keinesfalls bekundet, dass über die Frage der jederzeitigen Verfügbarkeit nicht gesprochen worden sei. Das Landgericht habe auch die Aussagen der Klägerin und des Zeugen N in Bezug auf die Todesfallregelung falsch interpretiert. Beide seinen davon ausgegangen, dass bei einem Vorversterben der Klägerin das "nicht verbrauchte" Geld wieder an den Zeugen N fließen würde. Allein mit dem Inhalt des "persönlichen Vorschlages" könne die Beklagte nicht ihre Aufklärungspflichten erfüllen. Der Zeuge N habe des weiteren bekundet, dass die Berater eine Verzinsung von 5 % zugesichert hätten. Die Klägerin bleibe dabei, dass die Beklagte eine falsche Sterbetafel angewandt habe.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Rückgängigmachung des geschlossenen Rentenvertrages und daraus folgend auf Rückzahlung - unter dem Gesichtpunkt der Verletzung von Beratungs- oder Aufklärungspflichten zu. Ebenso wie das Landgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass eine Verletzung von der Beklagten obliegenden Pflichten sich nicht feststellen lässt.

1.) Die Klägerin wirft der Beklagten (weiterhin) folgende Versäumnisse vor:

a) Ungeeignetheit der Rentenversicherung im Hinblick auf das Alter der Klägerin,

b) fehlende Beratung über alternative Anlageformen,

c) keine Berücksichtigung des Wunsches nach jederzeitiger Verfügbarkeit von Teilbeträgen,

d) kein "Zurückfließen" des Restbetrages ("nicht verbrauchtes Geld") bei Vorversterben der Klägerin,

e) unzutreffende Angaben zur 5 %igen Verzinsung,

f) Anwendung einer fehlerhaften Sterbetafel,

g) keine ausreichende Aufklärung über Überschussbeteiligung.

2.) Hierzu ist folgendes auszuführen:

a) Ungeeignetheit der Rentenversicherung im Hinblick auf das Alter der Klägerin

aa) Stellt sich die gewählte (oder empfohlene) Rentenversicherung für den VN - insb. unter Berücksichtigung seines Alters - als wirtschaftlich nachteilig dar, weil der VN unter Zugrundelegung der Sterbetafeln den investierten Betrag bei der insoweit angenommenen statistischen Lebenserwartung nicht zurückerhalten würde, so kann darin ein zum Schadensersatz liegender Umstand liegen (OLG Stuttgart VersR 2004, 1161).

bb) Dieser Fall liegt aber nicht vor. Bei einer monatlichen Rente von 213, 84 € zzgl. der anfänglichen Überschussbeteiligung von 38,33 €, insgesamt 252,17 €, hätte das eingezahlte Kapital von 40.000,00 € ausgereicht, Rente für 158,6 Monate = 13,2 Jahre zu zahlen. Die statistische Lebenserwartung der Klägerin zum 01.04.2004 betrug nach der (allgemeinen) Sterbetafel 2001/2003 des Statistischen Bundesamtes noch 14,77 Jahre. Nach den von der Versicherungswirtschaft angewendeten Sterbetafeln (die zu einer höheren Lebenserwartung führen, vgl. den entsprechenden Bericht des Statistischen Bundesamtes) hätte die Klägerin noch eine höhere Lebenserwartung gehabt. Wegen des Alters der Klägerin war die Rentenversicherung nicht wirtschaftlich nachteilig.

cc) Das von der Klägerin zu tragende Risiko, vor Ablauf der Garantiezeit zu versterben und dann nur einen Betrag von 30.260,40 € (rechnet man mit der anfänglichen Überschussbeteiligung: 120 Monate x 252,17 €) "rauszubekommen", ist von einem VN nach objektiven Maßstäben in Kauf zu nehmen, da die Beklagte auch das Risiko trägt, über die statistische Lebenserwartung hinaus Rente zahlen zu müssen. Vorliegend ist darüber hinaus noch zu berücksichtigen, dass es in erster Linie darum ging, der Klägerin eine lebenslange Rente zu sichern.

b) fehlende Beratung über alternative Anlageformen

Hierzu war die Beklagte nicht verpflichtet. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen und hat (nur) über ihre Produkte aufzuklären, nicht über andere Bankprodukte wie z. B. Auszahlungspläne oder ähnliches. Eine solche Pflicht träfe allenfalls die W-Bank als Bank, die sich des Zeugen F zur Beratung des Zeugen N (und er Klägerin) in Bezug auf die 80.000,00 € bedient hat. Hiervon ist die Tätigkeit des Zeugen F für die als Agentin der Beklagten tätige W-Bank zu unterscheiden. Im Übrigen ist nicht dargelegt, welches Produkt - unter Beibehaltung des Sicherungszweckes - konkret für die Klägerin vorteilhafter gewesen wäre. Hierzu fehlt jeglicher Vortrag der Klägerin. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass die Idee zum Abschluss einer Rentenversicherung vom Zeugen N selbst gekommen ist. Das hat der Zeuge in seiner Vernehmung vor dem Landgericht bekundet (Bl. 119 d. A.). Warum der Zeuge N (dessen Wissen und Verhalten sich die Klägerin zurechnen lassen muss) keine genauen Vorstellungen über die gewünschte Anlage gehabt haben soll (Bl. 172 d.A), erschließt sich dem Senat im Hinblick darauf, dass der Zeuge bereits eine eigene Rentenversicherung abgeschlossen hatte, nicht.

c) Keine Berücksichtigung des Wunsches nach jederzeitiger Verfügbarkeit von Teilbeträgen

Die - insoweit beweisbelastete - Klägerin hat nicht bewiesen, dass sie einen solchen Wunsch ausdrücklich geäußert hat bzw. eine solcher Wunsch für die Zeugen F und Q erkennbar gewesen ist. Der Zeuge N hat - vor dem Landgericht - zunächst bekundet, dass er im Glauben war, dass jederzeitige Verfügungen möglich wären (und er darüber auch mit den Zeugen F und Q gesprochen habe, Bl. 119 oben d.A.). Später hat er aber bekundet, dass über vorzeitige Abhebungen nicht gesprochen worden ist (Bl. 119 unten). Die Aussage ist somit widersprüchlich - was die Klägerin selbst einräumt - und kann nicht Grundlage einer für die Klägerin positiven Entscheidung sein.

d) Kein "Zurückfließen" des Restbetrages bei Vorversterben der Klägerin

Die Klägerin hat auch diese Behauptung nicht bewiesen. Zwar hat der Zeuge N bekundet, dass bei einem Vorversterben der Klägerin das "Geld wieder an ihn zurückfließen sollte" (Bl. 119 unten d. A.). Der Zeuge F hat bekundet, sich nicht an eine solche Äußerung erinnern zu können (Bl. 120 d. A). Der Zeuge Q ist der Aussage des Zeugen N entgegengetreten. Danach hat er der Klägerin die Umstände im Zusammenhang mit der Garantiezeit erklärt, also dass die Rente bei einem Vorversterben der Klägerin während der Garantiezeit an den Zeugen N gezahlt werden würde. Daraus folgt zugleich, dass die Rente nach der Garantiezeit nicht mehr gezahlt werde. Im Hinblick auf die - zum obigen Punkt - widersprüchliche Aussage des Zeugen N und die entgegenstehende Aussage des Zeugen Q kann der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, die Klägerin sei in diesem Punkt fehlerhaft beraten worden.

Auf die Frage, ob allein die Übergabe der schriftlichen Unterlagen (aus denen sich die Systematik problemlos ergibt, Bl. 10 d. A.) zur Aufklärung ausreichend war, kommt es daher nicht an (vgl. im Übrigen hierzu OLG Stuttgart VersR 2004, 1161).

e) Unzutreffende Angaben zur 5 %igen Verzinsung

Die Klägerin hat auch diese Behauptung nicht bewiesen. Zwar hat der Zeuge N eine entsprechende Erklärung der Zeugen F und/oder Q pauschal bestätigt ("..dass es 5 % Zinsen geben würde" Bl. 115 d. A). Diese Erklärung ist aber nicht ausreichend. Denn unstreitig ist über die Höhe der Überschussbeteiligungen (die eigentlichen "Zinsen" bei einer LV oder RV) gesprochen worden. Es liegt daher auf der Hand, dass lediglich die Höhe der Überschussbeteiligung, die u.U. 5 % erreichen könne, mitgeteilt worden ist. Der Senat hält es auch für nahezu ausgeschlossen, dass die Zeugen F und Q (als Versicherungsagenten) bei einer Rentenversicherung von Verzinsung wie bei einem Sparbuch geredet haben. Letztlich kommt es darauf aber nicht an. Denn der Zeuge Q hat in Abrede gestellt, einen konkreten Zinssatz genannt zu haben (Bl. 116 d. A.)

f) Anwendung einer fehlerhaften Sterbetafel und g) keine ausreichende Aufklärung über Überschussbeteiligung

Diese Behauptungen sind bereits unschlüssig. Denn es ist weder ersichtlich noch dargetan, wie sich die Anwendung einer anderen Sterbetafel ausgewirkt hätte, welche Aufklärung über die Überschussbeteiligung sich die Klägerin vorgestellt hat und wie sich die Klägerin bei der Anwendung einer anderen Sterbetafel bzw. bei einer anderen Aufklärung verhalten hätte.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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