Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.09.2002
Aktenzeichen: 20 U 63/02
Rechtsgebiete: VVG, VAG, ZPO


Vorschriften:

VVG § 159 II S. 1
VAG § 7 (2) 1
ZPO § 97
ZPO § 97 I
ZPO § 543 I n.F.
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

20 U 63/02 OLG Hamm

Verkündet am 25.09.2002

In dem Rechtsstreit

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lücke, den Richter am Oberlandesgericht Rüther und die Richterin am Landgericht Dr. Jansen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.11.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können die Sicherheit auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes erbringen.

Tatbestand:

Die Klägerin, eine GmbH & Co KG, nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Prämien aus zwei Lebensversicherungen in Anspruch.

Die Klägerin benötigte zur Finanzierung eines Gewerbeparks in Fremdfinanzierungsmittel in Höhe von 11 Mio. DM. Die Erstellung eines Finanzierungskonzeptes sowie die Beschaffung der vorgenannten Mittel oblag gegen entsprechendes Honorar der Firma (im folgenden Fa., deren Geschäftsführer der Ehemann der Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Klägerin ist. Die letztgenannte Firma erstellte das nachfolgend beschriebene Finanzierungskonzept und vermittelte die in Rede stehenden Verträge.

So schloss die Klägerin mit der im Mai 1995 zwei Darlehnsverträge: einen Vertrag über 3,3 Mio. DM mit zweiprozentiger Tilgung und einem Zinssatz von 8% sowie einen weiteren Vertrag über 7,7 Mio. DM zu einem Zins von 6,47 % und ausgesetzter Tilgung. Die Konditionen des letztgenannten Vertrages galten nur bei "Zuzahlung" eines Betrages von 770.000,- DM durch die Fa., Abschluss einer Lebensversicherung bei der Beklagten und Zahlung der entsprechenden Prämien für die Dauer der ersten 10 Jahre; anderenfalls war der Zuschuss gestaffelt zurückzuzahlen bzw. sollte der Zinssatz erhöht werden. Auf den Inhalt der vorgenannten Verträge (Bl. 79 ff. der Anlagen zur Klageschrift vom 7.12.2000) wird Bezug genommen.

Die Klägerin schloss ferner etwa zeitgleich bei der Beklagten zwei als "Kapitalversicherung mit festem Auszahlungstermin" bezeichnete Lebensversicherungen ab. Zur Vers.-Nr. 38049103 (im folgenden 03) ist als "anfängliche Versicherungssumme" ein Betrag von 14.087500,- DM genannt; die Laufzeit des Vertrages sollte 46 Jahre betragen. Versicherte Person war der 1989 geborene das Antragsformular enthält insoweit die schriftlichen Zustimmungserklärungen seiner gesetzlichen Vertreter. Versicherungsnehmer dieses Vertrages war ursprünglich ein auf das Antragsformular vom 6.10.1994 (Bl. 29 f. der Akte) und den Versicherungsschein vom 6.12.1994 (Bl. 100 f. der Akte) wird Bezug genommen. Unter dem 21.4.1995 beantragte die Klägerin die Übernahme dieses Vertrages; die gesetzlichen Vertreter des versicherten gaben dazu unter dem 18.7.1995 eine "Einverständniserklärung" (Bl. 28 der Akten), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, ab. Mit Datum vom 27.3.1998 erteilte die Klägerin ihre Zustimmung zum Austausch der Gefahrperson gegen die 1976 geborene Tochter der Geschäftsführerin der klägerischen Komplementär-GmbH, diese stimmte dem mit Formular vom 20.8.1998 (Bl. 105 der Akten), auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird, zu.

Der zweite Lebensversicherungsvertrag wurde zur Nummer 38047805 (im folgenden 05) unter dem 14.4.1995 beantragt und am 26.5.1995 policiert. Versichert wurde das Leben des 1984 geborenen Sohnes der Geschäftsführerin der klägerischen Komplementär-GmbH; das Antragsformular enthält die Unterschriften der gesetzlichen Vertreter der Gefahrperson. Die Laufzeit sollte ebenfalls 46 Jahre betragen, als Erlebensfallsumme war ein Betrag von 20.721.075 DM angegeben. Ausweislich des Versicherungsscheines war als Versicherungsnehmer die Firma bezeichnet; im Nachtrag vom 12.8.1999 ist die Firma angeführt. Auf das Antragsformular vom 14.4.1995 (Bl. 69 der Anlagen zur Klageschrift), den Versicherungsschein vom 26.5.1995 (Bl. 62 der Anlagen zur Klageschrift) sowie den Nachtrag vom 12.8.1999 (Bl. 58 der Anlagen zur Klageschrift) wird Bezug genommen.

Beide Lebensversicherungen sollten im Todesfall beitragsfrei gestellt werden; aus den Rückkaufswerten sollten nach ca. 15 Jahren die Kredite getilgt werden.

Die Beklagte zahlte an die Fa. Vermittlungsprovisionen von insgesamt 1,435 Millionen DM; davon erhielt die Klägerin - durch Direktzahlung seitens der Beklagten - 770.000,- DM zum Vertrag 05 und 250.000,- DM zum Vertrag 03; die Beträge dienten der Subventionierung von Zins und Tilgung. Zur Sicherung etwaiger Provisionsrückzahlungsansprüche der Beklagten wurden diverse Abtretungen und Verpfändungen (Bl. 44 ff. der Anlagen zur Klageschrift), auf deren Inhalt Bezug genommen wird, vereinbart.

Ab August 1998 stellte die Klägerin ihre Zahlungen auf die Lebensversicherungen ein, die daraufhin seitens der Beklagten im Dezember 1999 gekündigt wurden.

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin nunmehr die Rückzahlung der geleisteten Versicherungsprämien, gemindert um die ihr zugeflossenen Provisionsanteile. Wegen der Berechnung wird auf die Klageschrift vom 1.12.2000 Bezug genommen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Versicherungsverträge seien unwirksam; ihr stehe daher ein Anspruch auf Prämienrückzahlung gemäß § 812 BGB zu.

Dazu hat sie geltend gemacht, die Beklagte habe durch die Auszahlung von Provisionen gegen das Verbot der Gewährung von Sonderzuwendungen verstoßen; die Unwirksamkeit der Provisionsabgabeversprechen führe gemäß §§ 134, 139 BGB zur Unwirksamkeit der Versicherungsverträge. Im übrigen liege ein Verstoß gegen das Verbot des § 7 (2) 1 VAG, versicherungsfremde Rechtsgeschäfte zu tätigen, vor, da die Verträge nur formal als Lebensversicherungsverträge ausgestaltet seien, tatsächlich aber Bankgeschäfte darstellten.

Die Klägerin hat ferner die Ansicht vertreten, ihr stehe ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo zu, da das Finanzierungsmodell steuerlich nicht anerkannt worden sei - über die diesbezüglich von der Klägerin eingelegten Einsprüche gegen die entsprechenden Steuerbescheide ist unstreitig noch nicht entschieden worden - und sie infolgedessen die Prämien nicht als Betriebsausgaben habe absetzen können. Über diesen Umstand habe die Beklagte sie belehren müssen; jedenfalls habe sie sich ein entsprechendes Verschulden der Fa. zurechnen zu lassen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 253.789,- DM nebst 4 % Zinsen seit 1. Oktober 1996 bis 30. April 2000, 8,42 % Zinsen vom 1. Mai bis 31. August 2000 und 9,26 % Zinsen seit dem 1. September 2000 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Urteil vom 7.11.2001 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, ein etwaiger Verstoß gegen § 7 II VAG könne dahinstehen; er führe jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Versicherungsverträge. Entsprechendes gelte für einen Verstoß gegen das Provisionsabgabeverbot. Ein Anspruch aus culpa in contrahendo komme schon deswegen nicht in Betracht, weil nicht dargelegt sei, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die steuerliche Anerkennung nicht gesichert gewesen sei; im übrigen müsse sich die Klägerin etwaige Kenntnisse der Fa. zurechnen lassen.

Wegen der weiteren Begründung wird auf das Urteil vom 7.11.2001 Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Sie vertritt nunmehr die Ansicht, die Verträge seien unwirksam, da die nach § 159 II VVG erforderlichen Einwilligungen der versicherten Personen nicht vorlägen bzw. inhaltlich nicht wirksam seien. So sei zum Vertrag 05 ausweislich des Nachtrages aus dem Jahre 1999 eine vollständige Umgestaltung des Versicherungsvertrages erfolgt; insoweit sei ein Versicherungsnehmerwechsel von der Firma zur Firma vollzogen worden, ohne dass eine erneute Zustimmung nach § 159 II VVG erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 29.4.2002 Bezug genommen. Ferner vertieft die Klägerin ihren Vortrag zu der von ihr vertretenen Nichtigkeit der Verträge wegen Verstoßes gegen das Provisionsabgabeverbot sowie eines Anspruches aus culpa in contrahendo wegen fehlender steuerlicher Abzugsfähigkeit der Prämien und diesbezüglich behauptetem Beratungsverschulden. Darüber hinaus meint sie, die Lebensversicherungsverträge seien auch im Hinblick auf die Höhe der Provisionszahlungen nichtig. Da von vornherein beabsichtigt gewesen sei, die Verträge nach ca. 15 Jahren zu kündigen und die lange Laufzeit nur dazu diene, die zulässige Provisionshöhe von 3,5 % formal nicht zu überschreiten, liege ein klassisches Scheingeschäft vor.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 253.789,- DM (129.760,26 €) nebst 4 % Zinsen für die Zeit vom 1.10.1996 bis zum 30.4.2000, 8,42 % Zinsen für die Zeit vom 1.5.2000 bis zum 31.8.2000 sowie 9,26 % Zinsen seit dem 1.9.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem klägerischen Vorbringen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin hat im Hinblick auf die fehlende Rechtskraft der Steuerbescheide im Termin vom 25.9. 2002 hilfsweise die Aussetzung des Verfahrens beantragt.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückzahlung der Lebensversicherungsprämien zu.

I.

Ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 I 1 BGB steht der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu, da die in Rede stehenden Lebensversicherungsverträge nicht gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Provisionsabgabeverbot nichtig sind.

Gemäß Ziffer 1 der aufgrund des § 81 (2) S. 4 VAG als Rechtsverordnung erlassenen Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für die Privatversicherung vom 8.3.1934 in der Auslegung des Rundschreibens E 1/73 des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen vom 4.5.1973 (abgedruckt bei Prölss-Schmidt, Rdn. 120 zu § 81 VAG); ist es Lebensversicherern und deren Vermittlern verboten, Versicherungsnehmern oder versicherten Personen unmittelbare oder mittelbare Sondervergütungen, insbesondere Provisionen, zu gewähren.

Zwar mag in der der Beklagten bekannten und durch Direktzahlung an die Klägerin verwirklichten Weitergabe eines Teils der Provisionszahlungen ein Verstoß gegen das vorgenannte Verbot liegen. Auch handelt es sich bei dem Provisionsweitergabeverbot um ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB. Der gegebenenfalls vorliegende Verstoß führt gleichwohl aber nicht zur Nichtigkeit der Versicherungsverträge. Das Verbot der Weitergabe von Provisionen richtet sich nämlich nur gegen Versicherer und Versicherungsvermittler, nicht aber gegen den Versicherungsnehmer. Bei derartigen einseitigen Verbotsgesetzen tritt die Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB nur dann ein, wenn der Schutzzweck des Gesetzes anderweitig nicht gewährleistet werden kann. Dies ist im Hinblick auf die nach dem VAG bestehenden Sanktionsmöglichkeiten aber nicht der Fall; insoweit wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (vgl. auch OLG Celle, VersR 94, 856; OLG Hamm, 29 U 60/98, Urteil vom 24.11.1998; OLG Hamburg, NJW-RR 97, 1381 ff. und ebenda BGH, Beschluss v. 28.11.96).

Darüber hinaus spricht gegen die Annahme von Nichtigkeit nicht nur der jeweiligen Provisionsteilungsabrede, sondern - wie die Klägerin meint - gemäß §§ 134, 139 BGB auch des Versicherungsvertrages in entscheidendem Maße, dass dem Versicherungsnehmer unter Umständen nach Jahren und nach Eintritt des entsprechenden Versicherungsfalles gegen den Versicherer keinerlei Erfüllungsansprüche zustünden und er insoweit schutzlos stünde.

II.

Die Versicherungsverträge sind auch nicht gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 7 (2) VAG nichtig.

Nach dieser Bestimmung dürfen Versicherungsunternehmen neben Versicherungsgeschäften nur solche Nebengeschäfte betreiben, die mit Versicherungsgeschäften in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Versicherungsgeschäfte im Sinne des § 7 II VAG sind dabei nur solche, bei denen ein Versicherungsfall eintreten kann, d.h. in denen aufgrund der Verwirklichung eines versicherten Risikos der Versicherer Leistungen zu erbringen hat.

Entgegen der Ansicht der Beklagten stellen die hier abgeschlossenen Versicherungsverträge jedoch keine versicherungsfremden - und damit nach § 7 (2) VAG verbotenen - Bankgeschäfte dar.

Bei den hier in Rede stehenden Lebensversicherungen handelt es sich um sogenannte Termfixversicherungen, bei denen unabhängig vom Tod des Versicherten die Versicherungsleistung zu einem festen Termin - hier nach Ablauf von 46 Jahren - ausgezahlt wird. Diese Versicherung hat anders als die gängige Lebensversicherung Finanzierungscharakter und dient regelmäßig dazu, mittels des Rückkaufswertes einen Bankkredit zu tilgen. Sie ist, obwohl - wie aus den Unterlagen ersichtlich - bei Tod des Versicherten vor dem Auszahlungszeitpunkt keine oder nur eine geringe Zahlung erfolgt, Lebensversicherung. Versichertes Risiko ist insoweit dasjenige der Versicherung, keine bestimmte Geldsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt angesammelt zu haben. Stirbt der Versicherte frühzeitig, bleibt es auch dann - wegen der vereinbarten Beitragsfreistellung ohne weitere Prämieneinzahlung - bei der garantierten Summe zum Ablaufzeitpunkt. Anhaltspunkte dafür, dass allein diese Gestaltung unwirksam sein könnte, bestehen nicht (OLG Hamburg, NJW-RR 97, 1381 und ebenda BGH, Beschluss vom 28.11.1996).

Im übrigen würde auch ein etwaiger Verstoß gegen § 7 (2) VAG nicht zur Nichtigkeit der Versicherungsverträge führen; insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu 1. Bezug genommen.

III.

Ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 I 1 BGB folgt auch nicht aus § 117 I BGB; die abgeschlossenen Versicherungsverträge stellen gerade kein Scheingeschäft dar. Soweit die Klägerin meint, die Versicherungsverträge mit einer Laufzeit von 46 Jahren und entsprechend hoher Versicherungssumme seien, da von vornherein eine Kündigung nach ca. 15 Jahren hätte erfolgen sollen, in Wirklichkeit nicht gewollt gewesen, sondern nur abgeschlossen worden, damit der zulässige Provisionshöchstsatz von 3,5 % formal nicht überschritten werde; ist ihr nicht zu folgen. Ersichtlich kam es den Parteien auf die vereinbarten hohen Rückkaufswerte von ca. 35 Millionen DM nach Ablauf der 46 Jahren an. Denn nur diese hohe Summe ermöglichte die Zahlung einer entsprechend hohen Provision, die ihrerseits von vornherein über die beabsichtigte teilweise Weiterleitung an die Klägerin fester Bestandteil des Finanzierungskonzeptes war. Die Klägerin selbst hat mit Schriftsatz vom 20.3.2001 vorgetragen, dass sie die in Rede stehenden Verträge nicht abgeschlossen hätte, wenn die Provisionsabgabe nicht Bestandteil des Vertragspaketes gewesen wäre. Damit aber steht bereits nach dem eigenen Vortrag der Klägerin fest, dass die hohe Laufzeit der Verträge nicht etwa rein formal den zulässigen Provisionssatz von 3,5 % rechtfertigen sollte, sondern dass die Provisionshöhe vielmehr bestimmender Faktor für den Abschluss der Verträge war. Eine gleichbleibend hohe Versicherungssumme und - in Abhängigkeit davon - eine gleichbleibend hohe Provision hätte zwar auch für eine kürzere Laufzeit vereinbart werden können; dies allerdings hätte die - offenbar nicht gewollte - Zahlung deutlich höherer monatlicher Prämien vorausgesetzt.

Kam es damit aber den Parteien gerade und ausschließlich auf die Höhe der Versicherungssumme, die Höhe der Provision und die Höhe der monatlichen Prämien an, wird deutlich, dass die Versicherungsverträge mit der Laufzeit von 46 Jahren in dieser Form von den Parteien gewollt waren und die entsprechenden Willenserklärungen insoweit keinesfalls übereinstimmend zum Schein abgegeben wurden. Setzt aber - wie im vorliegenden Fall - der erstrebte Rechtserfolg gerade die Gültigkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes voraus, liegt kein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB vor (vgl. bereits BGHZ 36, 88).

IV.

Auch ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen eines behaupteten vorvertraglichen Beratungsverschuldens steht der Klägerin nicht zu.

1.

Ob die Beklagte oder die Fa. der Klägerin gegenüber eine steuerliche Beratung hinsichtlich der Abzugsfähigkeit der Versicherungsprämien als Betriebsausgaben schuldete, ist fraglich, muss vom Senat jedoch nicht abschließend entschieden werden.

Es fehlt nämlich jedenfalls an einem schuldhaften Handeln der Beklagten bzw. der Fa.

Selbst wenn unterstellt wird, dass die Beklagte und/oder die Fa. soweit für diese erkennbar war, dass es der Klägerin entscheidend auf die steuerliche Absetzbarkeit der Lebensversicherungsprämien als Betriebsausgaben ankam, über die steuerliche Akzeptanz des Modells hätte aufklären und beraten müssen, ist nicht erkennbar, dass der Beklagten oder der Fa. zum Zeitpunkt der Vertragsschlüsse im Jahre 1995 bekannt war, dass eine steuerliche Anerkennung nicht erfolgen würde. Aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt sich nämlich, dass ausweislich der Schreiben des Bayrischen Staatsministeriums der Finanzen vom 5.1. und 20.5.1987 gegen die Abzugsfähigkeit der Lebensversicherungsprämien als Betriebsausgaben prinzipiell keine Bedenken bestanden. Steuerliche Hinweise hinsichtlich der Nichtanerkennung von Betriebsausgaben erfolgten ausweislich des ebenfalls vorgelegten Schreibens der Oberfinanzdirektion Stuttgart vom 30.10.1998 im Jahre 1998, mithin ca. drei Jahre nach Abschluss der hier in Rede stehenden Verträge und überdies im Zusammenhang mit dem zwar ähnlichen, hier aber nicht einschlägigen sogenannten "Optima-Modell".

Dass bereits bei Vertragsschluss aufgrund der dazu vertretenen Haltung der Finanzbehörden von einer grundsätzlichen Steueruntauglichkeit des von der Klägerin gewählten Finanzierungsmodells auszugehen war, ist somit weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Einer Aussetzung des Verfahrens - bislang ist offen, ob das "Finanzierungsmodell" von den Finanzämtern nicht doch anerkannt wird, bedarf es deshalb nicht.

2.

Lediglich ergänzend weist der Senat daher darauf hin, dass auch das Beratungsverhalten der Fa. - auf deren behauptete Fehlberatung die Klägerin in erster Linie abstellt - der Beklagten nicht zuzurechnen wäre.

Die Klägerin selbst hat vorgetragen, das gesamte Finanzierungskonzept sei von der Fa. erarbeitet worden; diese habe sämtliche für die Vertragsschlüsse relevanten Erklärungen vorbereitet. Unstreitig hat auch die Fa. das Finanzierungskonzept der Beklagten angetragen; ebenso unstreitig hat die Fa. ihre diesbezügliche Tätigkeit gegenüber der Klägerin aufgrund eines entsprechenden Geschäftsbesorgungsvertrages mit Rechnung vom 12.5.1995 abgerechnet. Angesichts dieser Sachlage ist die Fa. jedoch als im Interessenlager der Klägerin stehend zu bewerten; ein etwaiges Beratungsverschulden der Fa. wäre daher nicht der Beklagten, sondern im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits allenfalls der Klägerin zuzurechnen.

V.

Die Lebensversicherungsverträge sind auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Einwilligungserfordernis des § 159 II S. 1 VVG unwirksam.

Nach dieser Bestimmung bedürfen Lebensversicherungsverträge, die auf die Person eines Dritten abgeschlossen werden und bei denen die vereinbarte Leistung des Versicherers die gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt, der schriftlichen Einwilligung der Gefahrperson. Soweit diese - wie hier - minderjährig ist, bedarf es der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter.

Diese Einwilligungserfordernisse sind vorliegend sowohl hinsichtlich des Vertrages 03 als auch hinsichtlich des Vertrages 05 erfüllt.

1. Lebensversicherungsvertrag 03

a)

Der Lebensversicherungsvertrag 03 wurde zunächst auf das Leben des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses minderjährigen geschlossen. Das Antragsformular vom 6.10.1994 enthält insoweit die Unterschriften der Eltern als dessen gesetzliche Vertreter. Damit liegt formal die nach § 159 II S. 1 VVG gebotene schriftliche Einwilligung vor.

Das Antragsformular genügt aber auch den Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung der Einwilligung. Diese muss nach dem Zweck es § 159 II S. 1 VVG, nämlich dem, dass der versicherten Person bzw. deren gesetzlichen Vertretern die mit der Versicherung verbunden Gefährdung bewußt wird und das mit der Einwilligung auf sich genommene Risiko abgewogen werden kann, diejenigen Umstände erfassen, von denen das Risiko der versicherten Person im wesentlichen abhängt. Anzugeben sind daher die Höhe der Versicherungssumme, die Person des Versicherungsnehmers und des Bezugsberechtigten sowie die Dauer der Versicherung (BGH VersR 99, 347 ff.). Der Antrag vom 6.10.1994 enthält als anfängliche Versicherungssumme den Betrag von 14.087500,- DM, als Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter ist bezeichnet ein die Dauer der Versicherung ergibt sich aus der Differenz zwischen angegebenem Eintritts- und Versicherungsendalter. Mit diesen Angaben liegt auch inhaltlich eine ordnungsgemäße Einwilligung gemäß § 159 II S. 1 VVG vor.

b)

Ursprünglicher Versicherungsnehmer des Vertrages 03 war ein der Vertrag wurde mit Wirkung zum 1.5.1995 auf die Klägerin übertragen. Auch dieser Wechsel des Versicherungsnehmers ist unter Beachtung des Einwilligungserfordernisses des § 159 II S. 1 VVG erfolgt.

So haben die Eltern des versicherten mit Erklärung vom 18.7.1995 dem Wechsel des Versicherungsnehmers zugestimmt. Die vorgenannte Erklärung ist ausweislich ihrer Überschrift als "Einverständniserklärung" bezeichnet. Auch verweist diese Erklärung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht lediglich auf einen unveränderten Gesundheitszustand der Gefahrperson, sondern bezieht sich ausdrücklich auf die Klägerin, die in der Erklärung vom 18.7.1995 als (nunmehrige) Versicherungsnehmerin angeführt ist.

Dass die Einverständniserklärung vom 18.7.1995 inhaltlich nicht die nach § 159 II S. 1 VVG erforderlichen Risikoumstände anführt, begegnet keinen Bedenken; eine erneute Angabe dieser Umstände ist nach Auffassung des Senates nur dann erforderlich, wenn sich entsprechende, das Risiko der versicherten Person wesentlich berührende Änderungen ergeben haben. Derartige Änderungen liegen hier jedoch, abgesehen von dem Wechsel des Versicherungsnehmers, nicht vor. Der Wechsel des Versicherungsnehmers ist indessen - wie ausgeführt - durch die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter der Gefahrperson gedeckt.

c)

Eine weitere Änderung des Vertrages 03 liegt in dem mit Wirkung zum 1.9.1999 vorgenommenen Austausch der Gefahrperson durch die im Jahre 19976 geborene und mithin zum Austauschzeitpunkt volljährige So hat letztere zwar mit Formular vom 20.8.1998 ihre Einwilligung erteilt; diese genügt jedoch, da das vorgenannte Formular keine Risikoumstände anführt, nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 159 II S. 1 VVG.

Der insoweit unwirksame Wechsel der Gefahrperson berührt indessen nicht die Wirksamkeit des ursprünglichen, zunächst auf das Leben des geschlossenen Vertrages, sondern hätte lediglich für den Zeitpunkt nach dem beabsichtigten Wechsel der Gefahrperson und der Herausnahme des aus dem Vertrag Rechtswirkungen entfalten können. Insoweit wirkt sich der gescheiterte Wechsel der Gefahrperson vorliegend aber nicht mehr aus, da nach den Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2002 die letzte Prämienzahlung zum 1.8.1998 - und mithin zu einem Zeitpunkt, als der Wechsel noch nicht vollzogen war - erfolgte und bis zur Kündigung der Verträge keine weitere Prämie mehr gezahlt wurde.

2. Lebensversicherungsvertrag 05

a)

Der Lebensversicherungsvertrag 05 wurde auf das Leben des zum Abschlusszeitpunkt minderjährigen geschlossen. Das Antragsformular vom 14.4.1995 enthält die Unterschriften seiner Eltern als gesetzliche Vertreter; dem Einwilligungserfordernis des § 159 II S. 1 VVG ist damit Genüge getan.

Die Einwilligungserklärung genügt auch den inhaltlichen Anforderungen des § 159 II S. 1 VVG: Versicherungssumme (Erlebensfallsumme 20.721.075,- DM), Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter, nämlich der Versicherungsnehmer, sind ebenso wie die Versicherungsdauer von 46 Jahre ausdrücklich angegeben.

b)

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch im Jahre 1999 kein Umgestaltung des Versicherungsverhältnisses durch Wechsel des Versicherungsnehmers - ohne erneute Einwilligung nach § 159 II S. 1. VVG - erfolgt.

Zwar ist in dem Versicherungsschein vom 26.5.1995 als Versicherungsnehmer die Firma angeführt, während im Nachtrag vom 12.8.1999 als Versicherungsnehmer die Firma bezeichnet ist.

Bei der Angabe der Firma im Versicherungsschein vom 26.5.1995 handelt es sich aber nicht um eine von der Klägerin zu unterscheidende andere Gesellschaft in Form einer Einzelfirma; insoweit liegt lediglich eine unvollständige und im Ergebnis rechtlich unschädliche Falschbezeichnung vor. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vom 25.9.2002 überreichten "Begleitblättern für Großverträge" vom 14.4.1995/20.4.1995 ergibt sich nämlich, dass Antragstellerin und Versicherungsnehmerin des in Rede stehenden Vertrages 03 von vornherein die Klägerin war. In der entsprechenden Rubrik ist dort als Antragsteller/VN ausdrücklich die Klägerin unter der Bezeichnung angeführt. Auch hat die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Klägerin vor dem Senat bestätigt, dass das Begleitblatt vom 20.4.1995 von ihr für die Klägerin unterzeichnet worden ist, und daß die KG VN werden sollte. Damit aber kann nicht zweifelhaft sein, dass es sich bei der Bezeichnung im Versicherungsschein vom 26.5.1995 um eine für beide Parteien erkennbare und damit rechtlich unschädliche Falschbezeichnung handelte; ein Wechsel des Versicherungsnehmers ist daher nicht erfolgt.

c)

Soweit der Nachtrag vom 12.8.1999 von dem Versicherungsschein vom 26.5.1995 inhaltlich abweicht, betrifft dies nur die Zahlungsweise der Prämien sowie den Zeitpunkt des Versicherungsbeginns. Diese Änderungen erfordern indessen keine erneute Einwilligung nach § 159 II S. 1 VVG, da insoweit keine die Belange der Gefahrperson wesentlich berührende Risikoumstände betroffen sind.

VI.

Da die in Rede stehenden Verträge daher weder wegen eines Verstoßes gegen das Provisionsabgabeverbot, eines Verstoßes gegen § 7 (2) 1 VAG, noch als Scheingeschäft nichtig sind, den Einwilligungserfordernissen - soweit es darauf ankommt - des § 159 II S. 1 VVG formal und inhaltlich entsprechen und ein Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo ebenfalls nicht in Betracht kommt, war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

VII.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, I, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlaßt; § 543 I ZPO n.F..

Ende der Entscheidung

Zurück