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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 05.01.2000
Aktenzeichen: 20 W 16/99
Rechtsgebiete: ZPO, AUB


Vorschriften:

ZPO § 115
AUB § 7
Leitsatz

§§ 115 ZPO, 7 AUB

1) Die Geltendmachung und die ärztliche Feststellung der Invalidität beschränkt sich auf Gesundheitsschäden in dem jeweils ausdrücklich angesprochenen Verletzungsbereich.

2) Wer ohne rechtliche Verpflichtung in Kenntnis der bevorstehenden Klageerhebung kurz zuvor vorzeitig eine Darlehnsverpflichtung tilgt und ohne diese Zahlung den Prozeß hätte finanzieren können, verhält sich unangemessen, so daß Prozeßkostenhilfe zu verweigern ist.

Beschluß des 20. Zivilsenates des OLG Hamm vom 5.1.2000 (20 W 16/99)


OBERLANDESGERICHT HAMM

BESCHLUSS

20 W 16/99 OLG Hamm 9 O 171/99 LG Hagen

In Sachen

Antragstellers,

- Prozeßbevollmächtigte:

gegen

Antragsgegnerin,

wird die Beschwerde des Antragstellers vom 2. Juli 1999 gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 27. Mai 1999 zurückgewiesen.

Gründe

1.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet - worauf das Landgericht im angefochtenen Beschluß nicht eingegangen ist - nach derzeitiger Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Mit der beabsichtigten Klage begehrt der Antragsteller von seinem Unfallversicherer auf Grund eines unstreitigen Unfalls vom 05.04.1996 eine Invaliditätsentschädigung in Höhe von 119.250,00 DM (nebst Zinsen) über die von der Antragsgegnerin vorprozessual gezahlten 39.750,00 DM hinaus. Während er einen unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 % geltend macht, hält die Antragsgegnerin lediglich 25 % für gerechtfertigt.

a)

Unschlüssig ist bereits die Berechnung der Klagesumme. Wenn - wie mit dem Klageentwurf vorgetragen - eine Progression vereinbart worden ist, wonach für den 25 %, nicht aber 50 %, übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades die doppelte Invaliditätssumme zugrundezulegen ist, errechnet sich bei einem behaupteten Invaliditätsgrad von 50 % eine Entschädigungsforderung von 119.250,00 DM (bis 25 % = 39.750,00 DM; 26 bis 50 % = 79.500,00 DM). Nach Abzug der vorprozessualen Zahlung der Antragsgegnerin verbleibt eine offene Forderung von 79.500,00 DM.

b)

Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, daß die vom Antragsteller behauptete und mit einem Invaliditätsgrad von 10 % bewertete Harnentleerungsstörung bei der Bemessung der Invalidität unberücksichtigt zu bleiben hat. Insoweit kann offenbleiben, ob diese Beeinträchtigung besteht und sie als Unfallfolge anzuerkennen ist. Sie ist nämlich unstreitig weder innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten noch innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt und bei der Antragsgegnerin geltend gemacht worden (§ 7 I Abs. 1 Satz 1 der vereinbarten AUB 88). Innerhalb der genannten Fristen war stets nur von einer unfallbedingten Beeinträchtigung an der Wirbelsäule die Rede.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es nicht ausreichend, daß innerhalb der genannten Fristen überhaupt irgendeine unfallbedingte Invalidität eingetreten, ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht worden ist. Sowohl für die ärztliche Feststellung als auch die Geltendmachung der Invalität ist erforderlich, daß ein bestimmter Dauerschaden bezeichnet wird, der durch bestimmte Symptome gekennzeichnet ist (BGH r+s 1997, 84 für die ärztliche Feststellung; BGH VersR 1974, 234 für die Geltendmachung). Die Wirkungen der ärztlichen Feststellung bzw. der Geltendmachung einer Invalidität beschränken sich auf den benannten Verletzungsbereich (Senat r+s 1997, 174 für die ärztliche Feststellung; BGH VersR 1974, 234; 1998, 308 für die Geltendmachung). Gleiches gilt für den bedingungsgemäß geforderten Invaliditätseintritt innerhalb des sog. Unfalljahres.

c)

Soweit der Antragsteller bezüglich seiner Wirbelsäulenbeeinträchtigung einen über 25 % hinausreichenden Invaliditätsgrad anerkannt wissen will, ist dieses Begehren derzeit unschlüssig.

Es fehlt bisher jeglicher Vortrag dazu, inwieweit er dadurch konkret in seiner körperlichen (oder geistigen) Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist (§ 7 I Abs. 1 Satz 1 und II Abs. 2 lit. c AUB 88). Auch wird nicht vorgetragen, ob der Antragstellung nur mit der Invaliditätsbemessung des Privatgutachters D M der Antragsgegnerin, auf dessen (bisher nicht bei den Akten befindliches) Gutachten die Antragsgegnerin ihre Regulierungsleistung gegründet hat, nicht einverstanden ist oder ob er auch dessen ärztliche Feststellungen angreifen will. Die vorgelegte gutachterliche Stellungnahme Dr. K (Bl. 12 f) bestätigt zwar auf Grund "operativer Versteifung zwischen BWS und LWK nach Bruch des 1. LWK und B. BWK" eine EinzelGdB von 40 %. Diese für das Schwerbehindertenrecht getroffene Feststellung reicht jedoch für eine schlüssige Darlegung eines entsprechenden Invaliditätsgrades nicht aus, weil sich aus ihr die vom Antragsteller empfundenen körperlichen Beeinträchtigungen nicht hinreichend konkret erkennen lassen.

2.

Selbst wenn dem Antragsteller die hinreichende Substantiierung eines auf die Wirbelsäule bezogenen Invaliditätsgrades von 40 % noch gelingen sollte und damit eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Forderung nach einer (weiteren) Invaliditätsentschädigung von 47.700,00 DM zu bejahen wäre, würde es an den subjektiven Voraussetzungen der begehrten Prozeßkostenhilfebewilligung fehlen. Auch der Senat ist der Auffassung, daß der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozeßführung aufbringen kann.

Sein nach § 115 ZPO einzusetzendes Einkommen beträgt ca. 2.000,00 DM (vgl. den Gewinn von 24.152,69 DM laut "Gewinnermittlung 1998"). Eine Unterhaltsverpflichtung besteht nicht. Es mag sein, daß unter Berücksichtigung der möglichen Abzüge ein Betrag verbleibt, der die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe- gegebenenfalls unter Ratenzahlungsanordnung rechtfertigen könnte. Letztlich bedarf dies einer Entscheidung jedoch nicht. Der Antragsteller selbst hat nämlich vorgetragen, daß er mit einer Summe von insgesamt 11.382,85 DM der von der Antragsgegnerin vorprozessual erhaltenen Invaliditätsentschädigung vorzeitig (d.h. ohne rechtliche Verpflichtung) ein ihm Ende Mai 1998 zur Verfügung gestelltes Darlehen, der Stadtsparkasse Iserlohn zurückgezahlt hat. Dies geschah per 11.02.1999, d.h. ca. 2 1/2 Monate vor Einreichung des Prozeßkostenhilfegesuchs beim Landgericht. Diese Vermögensweggabe in Kenntnis der aktuellen Prozeßführungsabsicht war unangemessen, weil die Finanzierung einer Prozeßführung in erster Linie Sache der Prozeßpartei und nicht der Allgemeinheit ist (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe, 2. Auflage, Rdnr. 353 m.w.N.). Deshalb sind diese 11.382,85 DM prozeßkostenhilferechtlich als fiktives Vermögen des Antragstellers zu bewerten.



Ende der Entscheidung

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