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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 13.02.2001
Aktenzeichen: 20 W 2/01
Rechtsgebiete: AUB


Vorschriften:

AUB § 2
Leitsatz:

Bei einem Bandscheibenschaden muß der VN beweisen, daß ein Unfall im Sinne des § 1 III AUB die überwiegende Ursache ist.


OBERLANDESGERICHT HAMM - 20. Zivilsenat - BESCHLUSS

20 W 2/01 OLG Hamm 2 O 398/00 LG Dortmund

Hamm, 13. Februar 2001

In dem Rechtsstreit

Tenor:

wird die Beschwerde des Klägers vom 4. Januar 2001 gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 08.12.2000 zurückgewiesen.

Gründe:

Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Der Kläger beansprucht Leistungen (Krankenhaustage- und Genesungsgeld sowie eine Übergangsleistung) aus einer bei der Beklagten genommenen Unfallversicherung, für die die AUB 95 (Blatt 43 ff. der Akten) gelten. Dazu behauptet er, er habe am 21.09.1999 beim Einsteigen in seinen Pkw einen Bandscheibenvorfall LW 5/SW 1 erlitten, der - was unstreitig ist - am 28.09.1999 operativ behandelt wurde und in der Folgezeit zu weiteren stationären Aufenthalten führte.

Für dieses Unfallereignis ist die Beklagte nicht einstandspflichtig. Zu Recht weist sie in ihrer Klageerwiderung darauf hin, daß nach § 2 III Abs. 2 AUB 95 Schädigungen an Bandscheiben grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Dies ist nur dann anders, wenn ein Unfallereignis im Sinne des § 1 III AUB 95 die überwiegende Ursache ist. Dafür ist der Kläger beweispflichtig (Grimm, Unfallversicherung, 3. Aufl., § 2 Rn. 101; Wussow-Pürckhauer, AUB n.F., 6. Aufl., § 2 III Rn. 97; a.A. Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 26. Aufl., § 2 AUB 88 Rn. 39). Bei einer Ausschlußklausel, die - wie § 2 III AUB 95 - neben einem generellen Ausschluß bestimmter Gefahren Gegenausnahmen nennt, bei deren Vorliegen Versicherungsschutz besteht, ist die Beweislast wie folgt zu sehen (vgl. BGH VersR 1995, 1433): der Versicherer muß den Ausschluß (hier: Schädigung an Bandscheiben), der Versicherungsnehmer die Gegenausnahme (hier: überwiegende Verursachung durch eine traumatische Einwirkung) beweisen.

Den Beweis einer überwiegenden Verursachung des Bandscheibenvorfalls durch traumatische Einwirkung kann der Kläger nicht führen. Aus zahlreichen ähnlichen Verfahren ist senatsbekannt, daß dafür ein Trauma von einer weit größeren Intensität erforderlich ist, als es vom Kläger geschildert wird (vgl. Senat r+s 1995, 439). Der Kläger trägt vor, er habe sich beim Einsteigen leicht am Lenkrad seines Fahrzeugs festgehalten, sei dort aber abgerutscht und mit dem Rücken gegen den Teil des Türschlosses gestoßen, der im Einstieg aus dem Holm herausrage. Äußere Verletzungszeichen - insbesondere eine Schädigung des vorgelagerten Knochen- und/oder Bandapparates -, die auf eine größere Krafteinwirkung von außen schließen lassen könnten, lagen unstreitig nicht vor. Dementsprechend wird auch in dem von der Beklagten eingeholten neurochirurgischen Gutachten der P K O (in der die Operation des Klägers stattgefunden hat) vom 30.12.1999 (Blatt 50 ff. der Akten) eine überwiegende Verursachung der Bandscheibenschädigung durch den Vorfall vom 21.09.1999 verneint.

Für die Annahme, daß der vom Kläger geschilderte Unfallmechanismus - falls überhaupt - allenfalls in geringem Umfang für die Entstehung des Bandscheibenvorfalls mitursächlich geworden ist, spricht auch die Tatsache, daß er bereits seit längerer Zeit unter erheblichen Lumbagobeschwerden leidet. Ausweislich des Entlassungsberichts der W K B H vom 29.11.1999 (Blatt 20 der Akten) besteht eine chronische Lumbago bereits seit 1991. Wegen dieser seit Jahren schubförmig auftretenden Lumbagobeschwerden stellte der Kläger sich im März 1999 in der P K O vor. Nach Auskunft des behandelnden Arztes D an die Beklagte vom 07.12.1999 (Blatt 49 der Akten) wurde bereits zu diesem Zeitpunkt auf Grund der Untersuchungen und einer Computertomographie ein beginnendes degeneratives Wirbelsäulen-Syndrom mit Zustand nach abgelaufenem M S im oberen Lendenwirbelsäulenbereich, eine beginnende Osteochondrose und eine computertomographisch nachweisbare mediale Bandscheibenprotrusion LW 4/5 festgestellt und dem Kläger stationäre Rehabilitationsmaßnahmen empfohlen. Damit steht eine erhebliche degenerative Vorschädigung der Wirbelsäule fest. Soweit der Kläger dies mit Schriftsatz vom 25.01.2001 in Abrede stellt, ist dies auf Grund der von D St klar und unmißverständlich geschilderten Befundlage unsubstantiiert.

Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit der Kläger auf Grund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozeßführung aufbringen kann oder nicht.

Ende der Entscheidung

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