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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 02.08.2006
Aktenzeichen: 20 W 20/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 99 Abs. 1
ZPO § 321a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

wird der Nichtabhilfebeschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Bl. 358 f. d.A.) aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Abhilfeprüfung dem Landgericht zurückgegeben.

Gründe:

I.

Die Beklagte begehrt die Korrektur der in dem Urteil vom 02.06.2006 (Bl. 317 ff.) getroffenen, unstreitig fehlerhaften Kostengrundentscheidung.

Mit Schriftsatz vom 12.06.2006 (Bl. 338) hat sie - binnen zwei Wochen nach Urteilszustellung - Berichtigung des Urteils beantragt und hilfsweise sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat eine Berichtigung abgelehnt, da Tatsachenvortrag versehentlich nicht beachtet worden sei, die Kostenentscheidung aber bewusst erfolgt sei. Der sofortigen Beschwerde hat es nicht abgeholfen, da eine Beschwerde gemäß § 99 Abs.1 ZPO unzulässig sei und auch eine "außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit" nicht in Betracht komme; eine solche "greifbare" Gesetzeswidrigkeit liege nämlich nicht vor.

II.

Der Senat ist im Anschluss an einen Beschluss des OLG Celle vom 15.05.2003 (10 WF 118/03 - FamRZ 2003, 1577) der Auffassung, dass der Schriftsatz der Beklagten vom 12.06.2006 als Antrag auf Fortführung des Prozesses gemäß § 321a ZPO ausgelegt werden kann und dass das Landgericht hierüber noch entscheiden muss.

Die Voraussetzungen des § 321a ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Ein Rechtsbehelf gegen das Urteil ist der Beklagten nicht gegeben, da diese in der Hauptsache voll obsiegt hat und in Bezug auf die Kostenentscheidung § 99 Abs. 1 ZPO greift. Durch das versehentliche Übergehen von Tatsachenvortrag liegt objektiv - was genügt - eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Schriftsatz vom 12.06.2006 ist binnen zwei Wochen nach Urteilszustellung bei dem Landgericht eingegangen.

Die Möglichkeit einer Abhilfe nach § 321a ZPO gebietet nach Auffassung des Senats die Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.07.2006. Bei Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist von Verfassungs wegen die Möglichkeit einer Abhilfe innerhalb der angerufenen Gerichtsbarkeit geboten. Dies ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beachten.

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