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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.02.2001
Aktenzeichen: 20 W 29/99
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 3
Leitsatz:

1)

Der Streitwert einer Klage auf Fortbestehen einer RisikolebensVers. beläuft sich regelmäßig auf 20 % der Versicherungssumme.

2)

Der Streitwert einer Klage auf Fortbestand einer BerufsunfähigkeitsVers. beläuft sich auf 20 % des 3,5fachen Jahresleistungsbetrages, wenn der Eintritt des Versicherungsfalls nicht behauptet und auch nicht zu erwarten ist.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

20 W 29/99 OLG Hamm 16 O 291/99 LG Essen

In der Beschwerdesache

hat der 20. Zivilsenat auf die Beschwerde vom 18. Oktober 1999 gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluß der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 18. August/22. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Knappmann, die Richterin am Oberlandesgericht Brumberg und den Richter am Oberlandesgericht Rüther am 14. Februar 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Das Landgericht hat den Streitwert für die Klage, mit der die Klägerin die Feststellung begehrt hat, daß der Rücktritt der Beklagten von den Versicherungsverträgen Nr. und Nr. unwirksam ist, auf 33.005,47 DM festgesetzt.

Dabei ist es davon ausgegangen, daß sich der Streitwert für den Versicherungsvertrag Nr. einer Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, auf 20 % der Versicherungssumme der Lebensversicherung und 20 % des 3,5-fachen Jahresbetrages der für den Eintritt des Versicherungsfalles versprochenen Leistungen in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung - Befreiung von der monatlichen Beitragspflicht in der Lebensversicherung - und für den Versicherungsvertrag Nr. einer Berufsunfähigkeitsversicherung, auf 20 % des 3,5-fachen Jahresbetrages der versprochenen Rentenleistungen bemißt.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde, mit der eine Streitwertfestsetzung auf 130.400,00 DM angestrebt wird, ist nicht begründet.

Der Wert einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Risikolebensversicherung beläuft sich regelmäßig auf 20 % der Versicherungssumme, wie das Landgericht zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. zuletzt BGH vom 13.12.2000 - IV ZR 279/99 - sowie BGH NJW-RR 1997, 1562) ausgeführt hat. Die Versicherungssumme beträgt hier 100.000,00 DM, so daß der Wert insoweit auf 20.000,00 DM festzusetzen war.

Ist der Bestand einer Berufsunfähigkeits- bzw. Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Streit, bemißt sich der Wert einer auf die Feststellung gerichteten Klage, daß der Versicherungsvertrag trotz des vom Versicherer erklärten Rücktritts oder einer erklärten Anfechtung fortbesteht, nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. Dieses Interesse wird auch dann, wenn der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist und sich der Kläger insoweit auch keiner Ansprüche gegen den Versicherer berühmt, durch die erstrebte Erhaltung der durch den Versicherungsvertrag von vornherein in Höhe und Dauer festgelegten und von einem konkreten Schaden oder Bedarf unabhängigen Leistungspflicht des Versicherers geprägt.

Ebenso wie bei einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens einer Risikolebensversicherung, bei der der Eintritt des Versicherungsfalles zwar ungewiß, die gegebenenfalls vom Versicherer zu erbringende Leistung aber bestimmt ist, ist das Interesse eines Klägers in der Berufsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nach einem an der Versicherungssumme orientierten Maßstab festzusetzen (so jetzt: BGH vom 13. Dezember 2000 - IV ZR 279/99). Die für die Wertfestsetzung einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines privaten Krankenversicherungsvertrages geltenden Grundsätze sind auf die Berufsunfähigkeits- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht zu übertragen, denn die Krankenversicherung wird nicht dadurch geprägt, daß die vom Versicherer im Versicherungsfall zu erbringenden Leistungen in ihrer Höhe und ihrer Dauer durch den Vertrag von vorherein festgelegt sind. Das Interesse des Klägers ist bei einer Krankenversicherung deshalb auch nicht durch die Erhaltung der für den Fall des Eintritts des Versicherungsfalls feststehenden Leistungsverpflichtung des Versicherers bestimmt.

Da hier der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist und sein Eintritt auch weder behauptet wird noch demnächst zu erwarten ist, erscheint es dem Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angemessen, das Interesse der Klägerin an der Erhaltung der Berufsunfähigkeitszusatz- und Berufsunfähigkeitsversicherung, entsprechend ihrem Interesse am Erhalt der Risikolebensversicherung mit 20 % des für eine Klage auf Leistungen aus diesen Versicherungen maßgeblichen Wertes zu bemessen. Eine darüber hinausgehende Wertbemessung - wie sie die Beschwerde anstrebt -, kommt nicht in Betracht. Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, wegen der Schwachsichtigkeit der Klägerin sei zu befürchten, daß schon eine geringfügige Verschlechterung ihres Sehvermögens eine Berufsunfähigkeit zur Folge haben werde, ist dem entgegenzuhalten, daß die Klägerin schon seit Geburt schwachsichtig ist und nicht behauptet, bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit sei bereits eingetreten oder in Kürze zu erwarten. Auch im Verlaufe des Berufungsrechtszuges hat sie sich insoweit nicht einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und des alsbald zu befürchtenden Eintritts der Berufsunfähigkeit berühmt.

Das Landgericht hat den Streitwert für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung daher zutreffend mit 405,47 DM und für die Berufsunfähigkeitsversicherung mit 12.600,00 DM festgesetzt. Auf die der Wertfestsetzung zugrundeliegende Berechnung wird insoweit Bezug genommen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 Abs. 3 GKG.

Ende der Entscheidung

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