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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: 21 U 117/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 635 a.F.
BGB § 203
BGB § 204
ZPO § 411
1. Die Dauer der Verjährungshemmung ist für die in einem selbständigen Beweisverfahren untersuchten Mängel jeweils eigenständig zu beurteilen.

2. Jeder Mangel hat auch dann verjährungsrechtlich sein eigenes Schicksal, wenn die Mängel von einem Sachverständigen in einem Gutachten untersucht werden, das selbständige Beweisverfahren nach Erstellung des Gutachtens jedoch nur hinsichtlich einzelner Mängel weiterbetrieben wird.


Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04. Juli 2008 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 17 OH 47/04 LG Essen werden dem Kläger zu 7/8 und der Beklagten zu 1/8 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, während die Anschlussberufung des Klägers unbegründet ist.

Die Klage ist insgesamt abzuweisen, weil die von dem Kläger verfolgten Schadensersatzansprüche, die er auf die Behauptung stützt, die von der Beklagten vorgenommene Sanierung der Wohnhäuser F-Straße und F2-Straße in C weise Mängel auf, überwiegend zumindest verjährt sind und - soweit eine Verjährung nicht eingetreten ist - Mängel der Werkleistung der Beklagten nicht feststellbar sind.

Die Beurteilung der von dem Kläger erhobenen Forderungen richtet sich gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB nach der vor dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung des bürgerlichen Gesetzbuches, weil die Beklagte die Werkleistungen aufgrund eines schon am 07. April 1999 geschlossenen Vertrages erbracht hat.

A. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 635 BGB a.F. ist hinsichtlich der an folgenden Gebäudeteilen gerügten Mängel jedenfalls verjährt:

- Wohnhaus F-Straße, Erdgeschoss rechts (Mieter N)

- Treppenhäuser der Häuser F-Straße und F2-Straße

- Rissbildungen an der Fassade des Hauses F2-Straße

Die Verjährungsfrist ist zwar zunächst rechtzeitig durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens 17 OH 47/04 LG Essen gehemmt worden. Im Anschluss an die für die einzelnen Mängel jeweils eigenständig zu beurteilende Beendigung der Hemmung hat der Kläger jedoch bezüglich der oben genannten Gebäudeteile erst Klage erhoben, als die verbleibende Verjährungsfrist bereits vollständig abgelaufen war.

Nach § 8 Nr. 1 des Generalunternehmervertrages vom 07.04.1999 (Bl. 44-51, 49 GA) betrug die Gewährleistungsfrist fünf Jahre nach BGB und begann mit der förmlichen Abnahme nach § 7 des Vertrages. Beim Abnahmetermin vom 23.12.1999 ist der Beginn des Gewährleistungszeitraums für den 31.12.1999 vereinbart worden (Protokoll Bl. 60 GA). Der Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens 17 OH 47/04 ist am 24.12.2004 beim Landgericht Essen eingegangen (Bl. 1 BA) und demnächst am 03.01.2005 zugestellt worden (Bl. 84 BA). Damit war die Verjährung für die Mängel, auf die sich der Antrag bezog, gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 167 ZPO, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB seit dem 24.12.2004 gehemmt, so dass bis zum Verjährungseintritt noch sieben Tage offen waren.

Die Hemmung endete gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate nach der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens. Entgegen der Ansicht des Landgerichts richtet sich die Beendigung nicht ohne weiteres für alle im Laufe eines selbständigen Beweisverfahren untersuchten Mängel einheitlich nach dem Zeitpunkt, zu dem das selbständige Beweisverfahren als solches verfahrensmäßig abgeschlossen ist. Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass die Verjährung differenziert für einzelne Mängel zu beurteilen ist, so dass sich hinsichtlich verschiedener Mängel eines Bauvorhabens ein unterschiedlicher Lauf der Verjährung ergeben kann. Jeder Mangel kann verjährungsrechtlich sein eigenes Schicksal haben. Dies gilt auch für die verjährungsrechtlichen Folgen eines selbständigen Beweisverfahrens. Die Hemmung tritt bei Einleitung eines solchen Verfahrens nur für die Mängel ein, die Gegenstand des Antrags sind. Die Hemmung kann zudem zu unterschiedlichen Zeitpunkten enden, soweit es sich, auch unter Berücksichtigung der Symptomtheorie, um verschiedene, voneinander unabhängige Mängel handelt. Wird das selbständige Beweisverfahren - etwa durch ergänzende Fragen und die Einholung eines Ergänzungsgutachtens - zu einem Mangelpunkt fortgesetzt, führt dies nicht zu einer Hemmung auch hinsichtlich eines anderen Mangels, der nicht mehr Gegenstand des weiteren Verfahrens ist (siehe BGH BauR 1993, 221 = NJW 1993, 851; OLG München ibr 2007, 1127 = NZBau 2007, 375; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rnrn. 100, 111; Kniffka, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 03.06.2008, § 634a BGB Rn. 135; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Aufl., 6. Teil Rn. 112; Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 204 Rn. 39). Zwar hat der Bundesgerichtshof diese Frage noch nicht ausdrücklich für Fälle entschieden, in denen in einem selbständigen Beweisverfahren nicht mehrere Sachverständige, sondern nur ein Sachverständiger unterschiedliche Mängel untersucht hat. Nach dem materiellen Grundsatz des eigenständigen Verjährungsschicksals ist es jedoch unerheblich, ob die Mängel anfangs verfahrensmäßig von einem Sachverständigen in einem Gutachten, von einem Sachverständigen in mehreren Gutachten oder gar von mehreren Sachverständigen in jeweils eigenen Gutachten untersucht worden sind. Wenn formal nur ein Gutachten erstattet worden ist, werden die Mängel ebenso wenig wie im Falle der Erstellung mehrerer Gutachten verjährungsrechtlich auch über die Dauer der Erstbegutachtung hinaus miteinander verknüpft. Vielmehr kommt es darauf an, wie sich das selbständige Beweisverfahren für die einzelnen Mängel weiterentwickelt. Das selbständige Beweisverfahren geht nicht einheitlich für alle vom Erstgutachten betroffenen Mängel zu dem Zeitpunkt zu Ende, zu dem es auch hinsichtlich der letzten Mangelproblematik abgeschlossen ist.

Es mag zwar sein, dass ein Antragsteller dann, wenn durchgehend nur ein Sachverständiger beauftragt wird, eher rechtsirrig übersehen kann, dass die Hemmung hinsichtlich einzelner Mängel, deretwegen das selbständige Beweisverfahren nicht mehr weiterbetrieben wird, endet. Er muss ggf. wegen bestimmter Mängel bereits Klage erheben, während das selbständige Beweisverfahren zu anderen Mängeln noch weiterläuft. Letztlich ist dies aber eine Konsequenz des allgemein anerkannten Grundsatzes, dass einzelne Mängel unabhängig voneinander verjähren können.

Die somit differenziert zu beurteilende Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens, die gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate später zum Auslaufen der Verjährungshemmung führt, tritt mit der Zustellung des eingeholten Gutachtens an die Parteien ein, sofern weder das Gericht in Ausübung des ihm nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO eingeräumten Ermessens eine Frist gesetzt hat noch die Parteien dem Gericht nach Erhalt des Gutachtens innerhalb eines angemessenen Zeitraumes Einwendungen gegen das Gutachten oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitgeteilt haben (BGH NJW 2002, 1640, 1641). Dabei reicht auch eine Fortsetzung auf Antrag des Antragsgegners (BGH BauR 2001, 674 = NJW-RR 2001, 385).

Es ist nicht ersichtlich, dass über die durch das selbständige Beweisverfahren eingetretene Hemmung hinaus eine weitere Hemmung etwa deshalb eingetreten ist, weil sich die Beklagte im Anschluss an die Begutachtung einer Prüfung und Beseitigung der Mängel unterzogen hätte oder Verhandlungen darüber geführt worden wären (§ 203 BGB n.F., der insoweit an die Stelle des § 639 Abs. 2 BGB a.F. getreten ist). Soweit die Beklagte eine Nachbesserung vorgenommen hat, bezog sich diese ausweislich der Schreiben, die der Kläger als Anlagen K 8 -10 (Bl. 75-79 GA) zu den Akten gereicht hat, auf Punkte, die nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits sind.

Hinsichtlich der im Berufungsrechtszug noch streitigen Mängel ist durch das selbständige Beweisverfahrens 17 OH 47/04 LG Essen entsprechend den folgenden Ausführungen zwar zunächst rechtzeitig eine Hemmung der Verjährung eingetreten. Dennoch ist bezüglich der unter den Punkten 1), 3) und 4) dargestellten Mängel Verjährung eingetreten, weil nach Beendigung des auf sie bezogenen selbständigen Beweisverfahrens nicht rechtzeitig Klage erhoben worden ist.

1) Wohnhaus F-Straße, Erdgeschoss rechts (Mieter N)

Mangel I. 1. a): Fehlende Beschichtung der Heizungsrohre Diesbezüglich ist Verjährung eingetreten. Der Mangel war lediglich Gegenstand des Erstgutachtens vom 30.10.2006, das den damaligen Anwälten ohne Fristsetzung nach § 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO am 17.11.2006 zugestellt worden ist (Bl. 264-266 BA). Da die Parteien insoweit anschließend keine das Gutachten betreffenden Einwendungen vorgebracht haben, war das selbständige Beweisverfahren hinsichtlich dieses eigenständigen Mangels am 17.11.2006 beendet, so dass die Verjährungshemmung nur bis zum 17.05.2007 dauerte. Als die Klage am 08.02.2008 bei Gericht einging, waren weit mehr als die bei Eingang des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens noch offenen sieben Tage der Verjährungsfrist abgelaufen.

Mangel I. 1. b): Türrahmen und Innentüren nicht überarbeitet Insoweit ist aus denselben Gründen Verjährung eingetreten.

Mangel I. 1. c): Wohnungseingangstür von innen nicht überarbeitet Auch wegen dieses Mangels sind Ansprüche aus denselben Gründen verjährt.

Mangel I. 1. e): Fliesenspiegel in der Küche zu klein Diesbezüglich ist ebenfalls Verjährung eingetreten. Neben dem Kläger hat auch die Beklagte nach Zugang des Erstgutachtens keine das Gutachten betreffende Einwendungen erhoben, sondern lediglich die Rechtsansicht vertreten, ein Anspruch scheide aus, weil der Mieter N den Fliesenspiegel gestrichen habe (Bl. 285f. BA).

2) Wohnhaus F2-Straße, 2. Obergeschoss rechts (Mieter B)

Mangel II. 1.: Klappern von Badtür, Kastenfensterkonstruktion (Küche) und Schrankwand wegen Bodenschwingungen

Hinsichtlich dieses Mangels ist keine Verjährung eingetreten. Er war durchgehend Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens, das insoweit erst mit der Zustellung des dritten Gutachtens am 15.10.2007 endete. Bei Eingang der Klage am 08.02.2008 waren noch keine weiteren sechs Monate verstrichen, so dass die Hemmung noch andauerte.

Entgegen der Meinung der Beklagten war die Problematik auch bezogen auf das Klappern der Badtür und der Kastenfensterkonstruktion Küche sowie das Wackeln der Schrankwand bereits Gegenstand des ursprünglichen Beweissicherungsantrages vom 22.12.04. Zwar sind diese konkreten Mangelerscheinungen im Antrag nicht ausdrücklich benannt worden. Die mit dem Antrag gestellte Frage ging aber dahin, ob der Fußboden im Wohnzimmer nachgebe und eine Federbewegung auftrete. Das hat der Sachverständige im Erstgutachten bejaht und ausgeführt, ein Anregen des Fußbodens im Wohnzimmer führe zu einem Wackeln der Schrankwand und zu einem Klappern der Türkonstruktion des Bades sowie der Kastenfensterkonstruktion der Küche (S. 18f. SVGA vom 30.10.06). Diese Folgen des Grundmangels stellen keine eigenständigen Mängel dar, sondern waren nach der Symptomtheorie vom ursprünglichen Antrag umfasst.

3) Treppenhäuser der Häuser F-Straße und F2-Straße

Mangel III. 2.: Nicht witterungssicherer Anschluss zwischen Fensterrahmen und Laibung; nicht zu öffnende Rundfenster

Insoweit ist insgesamt Verjährung eingetreten.

Es geht um zwei Mängel, nämlich um offene Fugen zwischen Fensterrahmen und Laibung und die fehlende Öffnungsmöglichkeit der beiden Treppenhausfenster. Da die Punkte, einerseits ob Fenster korrekt eingebaut oder nachzubessernde Fugen vorhanden sind und andererseits ob Fenster nach den vertraglichen Vorgaben geöffnet werden können müssen, unabhängig voneinander sind, können hieraus hergeleitete Mangelansprüche auch jeweils eigenständig verjähren.

Wegen beider Punkte ist durch den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens vom 22.12.2004 zunächst eine Hemmung der Verjährung eingetreten. Sie waren hinreichend deutlich Gegenstand des Antrages, indem eine unfachmännische Sanierung und eine "nicht mögliche Funktion der Rundfenster" beanstandet wurden.

Hinsichtlich der von dem Sachverständigen im Erstgutachten vom 30.10.2006 festgestellten offenen Fugen war jedoch das selbständige Beweisverfahren mit der Zustellung des Gutachtens am 17.11.2006 beendet, so dass insoweit die Verjährung bei Klageeingang am 08.02.2008 eingetreten war.

Nachdem der Sachverständige in seinem Erstgutachten die fehlende Öffnungsmöglichkeit der beiden Rundfenster bestätigt und die Ansicht geäußert hatte, dies stelle nur dann einen Mangel dar, wenn die von der Beklagten ersetzten alten Fensterkonstruktionen zu öffnen gewesen wären (Seite 46 SVGA vom 30.10.06), haben die Parteien zu den Treppenhausfenstern nur noch unter diesem Gesichtspunkt Stellung genommen (Bl. 286f., 322 BA), wobei es insbesondere um eine fehlende Reinigungsmöglichkeit ging. Demgemäß ist auch nur zu dieser Frage das erste Ergänzungsgutachten vom 25.05.2007 eingeholt worden.

Letztlich ist aber auch der eventuell als Mangel zu wertende Aspekt, dass sich die Fenster nicht öffnen lassen, verjährt. Das Ergänzungsgutachten vom 25.05.2007 ist den Parteien am 15. bzw. 18.06.2007 zugestellt worden ist (Bl. 339, 343f. BA). Damit war das selbständige Beweisverfahren hinsichtlich des Komplexes der fehlenden Öffnungsmöglichkeit der Rundfenster beendet. Die Parteien haben sich zu dieser Frage nach Erhalt des zweiten Gutachtens nicht mehr geäußert. Das Fax des Klägers vom 11.07.2007 (Bl. 346 BA), mit dem er um eine Stellungnahmefrist bis zum 13.08.2007 gebeten hat, bezog sich ausweislich der Begründung des Verlängerungswunsches allein auf die Wohnung des Mieters B und nicht auf die Treppenhäuser. Nach der Beendigung des Verfahrens am 18.06.2007 endete die Hemmung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB am 18.12.2007, so dass bei Klageeingang am 08.02.2007 die sieben Tage, die bei Eingang des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens noch offen waren, abgelaufen waren.

4) Rissbildungen an der Fassade des Hauses F2-Straße

Mangel III. 4. b): Rissbildungen an der Hoffassade des Hauses F2-Straße Dieser Punkt war Gegenstand allein des Erstgutachtens vom 30.10.2006, so dass das selbständige Beweisverfahren diesbezüglich mit Zustellung des Gutachtens am 17.11.2006 beendet war. Zum Zeitpunkt des Eingangs der Klage am 08.02.2008 war ein möglicher Gewährleistungsanspruch verjährt.

B. Die allein nicht verjährte Forderung wegen der Erscheinungen in der Wohnung B

II. 1. Bodenschwingungen im Wohnzimmer F2-Straße, 2. OG rechts (Mieter B) mit Klappern von Badtür und Kastenfensterkonstruktion (Küche) und Wackeln der Schrankwand (Wohnzimmer)

besteht deshalb nicht, weil es sich unter Berücksichtigung des von der Beklagten geschuldeten Leistungsumfangs nicht um Mängel i.S.v. § 633 BGB a.F. handelt.

Die Beklagte schuldete keine Neuerstellung der Fußbodenunterkonstruktion und konnte diese bei der Sanierung im ursprünglichen Zustand belassen. Die in den Generalunternehmervertrag einbezogene (Bl. 45 GA) Baubeschreibung (Bl. 54ff. GA) sieht anders als zur Dachkonstruktion (Bl. 57 GA) keine generelle Pflicht vor, alle Deckenkonstruktionen zu überprüfen. Unter "Fußböden" heißt es lediglich wie folgt (Bl. 58 GA):

- Generell ist in allen Räumen (innerhalb der Wohneinheiten) insbesondere zur Aufnahme von Bodenfliesen ein geeigneter Untergrund herzustellen.

- In den Wohnungen erhalten alle Räume außer Bad einen Laminatbodenbelag mit Sockelleisten (Materialpreis DM 20,00 Listenpreis brutto). Auswahl nach Bemusterung durch den Auftraggeber.

- Die Treppenstufen, Treppenpodeste und deren Beläge werden auf Schäden und Gebrauchsfähigkeit hin untersucht und ggf. wiederhergestellt.

Der Fußbodenbereich des Spitzbodens wird überprüft und ggf. ausgebessert.

In den Wohnungen hatte die Beklagte somit grundsätzlich nur einen für die Aufnahme von Bodenfliesen geeigneten Untergrund zu schaffen und Laminat aufzubringen.

Darüberhinaus enthält der GU-Vertrag unter § 3 Nr. 3 folgende allgemeine Aufgabenstellung (Bl. 46 GA):

Der Auftragnehmer hat den Altbaubestand darauf zu untersuchen, ob er innerhalb des gesamten Gebäudes und in Verbindung mit den zu erneuernden Bauteilen verbleiben kann, sofern dies aus Sachverständigensicht sichtbar und an objektiven Merkmalen erkennbar ist. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass das Leistungsziel Sanierung des Altbaus erreicht wird. Maßnahmen deren Notwendigkeit sich hierfür erst später herausstellen, gehören dann zum Leistungsumfang des Auftragnehmers.

Der Sachverständige Prof. Dipl.-Ing. S ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Fußbodenbelag zur Aufnahme eines Fliesenbelages geeignet ist (S. 12 SVGA 25.05.07; S. 38 SVGA 30.10.06). Selbst wenn man davon ausgehe, dass es kleine Bereiche mit unbefestigten Dielen auf der tragenden Holzbalkendecke gebe, seien die 24 mm dicken Dielen i.V.m. der mineralischen Spachtelung als ausreichend steif anzusehen. Dem ist die Kammer gefolgt, ohne dass der Kläger Umstände vorbringt, die i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an dieser Feststellung rechtfertigen. Insbesondere ist der mit der Anschlussberufung erneut geltend gemachte Einwand, die Verneinung einer Nachgiebigkeit des Fußbodens bei gleichzeitiger Bejahung einer Federbewegung durch den Sachverständigen sei widersprüchlich, nicht stichhaltig. Der Sachverständige hat auf Seite 3 seines Gutachtens vom 28.09.2007 überzeugend dargelegt, gutachterlich werde zwischen Nachgiebigkeit und Federbewegung einer Deckenkonstruktion unterschieden. Nachgiebigkeit sei eine deutlich sichtbare Absenkung, während eine Federbewegung im Zehntelmillimeterbereich als Schwingungsanregung ausreichen könne.

Die von dem Sachverständigen beschriebene Schwingungsanfälligkeit der Fußbodenkonstruktion stellt im vorliegenden Umfang ebenfalls keinen Mangel dar. Sie folgt nach den Feststellungen des Sachverständigen im Wohnzimmer mit der Folge der Bewegung der Schrankwand daraus, dass die Dielung teilweise nicht auf der Holzbalkenkonstruktion befestigt ist (S. 39 SVGA 30.10.06). Zudem kommt es zu einer Übertragung der Schwingungen ins Bad (Klappern der Badtür) und in die Küche (Klappern der Kastenfensterkonstruktion), weil die Holzbalken im Bereich der Mittelwand entweder durchlaufen oder direkt aneinander angeordnet sind (S. 39 SVGA 30.10.06). Dies könnte einen Mangel nach der oben zitierten allgemeinen Regelung in § 3 Nr. 3 des GU-Vertrages nur begründen, wenn sich der insoweit vorhandene, nicht veränderte Altbaubestand mit dem "Leistungsziel Sanierung" nicht vertrüge. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist jedoch die Meinung des Landgerichts, die bei Sprungbewegungen in der Mitte des Wohnzimmers (so s. 18 SVGA 30.10.06) auftretende Federbewegung des Fußbodens stelle keinen Mangel dar, nicht zu beanstanden. Eine Holzbalkenkonstruktion ist, wie der Sachverständige ausgeführt hat, allgemein schwingungsanfällig (S. 40 SVGA 30.10.06). Im Übrigen ergaben sich für die Beklagte bei einer von ihr im Rahmen der Sanierungsarbeiten zu erwartenden Prüfung keine Anhaltspunkte für ein überdurchschnittliches Schwingungsverhalten (S. 39 SVGA 30.10.06). Schließlich muss berücksichtigt werden, dass es sich bei den Gebäuden um keinesfalls hochwertige Objekte, sondern um mehrstöckige ältere Mietshäuser handelt (Fotos A-21 ff. im SVGA 30.10.06), für die keine Luxussanierung anstand. Die Belassung eines Bodens, der bei nicht gerade üblichem Wohnverhalten (Springen, Hüpfen) gewisse Schwingungen anregen kann, widerspricht deshalb nicht dem nach den Umständen vereinbarten Leistungssoll.

Der Kläger kann von der Beklagten deshalb weder Schadensersatz für die Beseitigung der Primärursache (Fußbodenaufbau) noch der Folgeerscheinungen (Befestigung der Schrankwand an der Wohnungstrennwand; Schlauch- bzw. Schaumstoffdichtung zwischen Türblatt (Bad) und Rahmen sowie zwischen Fensterflügel (Küche) und Rahmen) verlangen. Die Bewegung der Schrankwand ist eine direkte Folge von Schwingungen des mangelfreien Bodens, die im Falle eines "besonderen" Wohnverhaltens auftreten. Im Übrigen schuldet die Beklagte auch deshalb keine Befestigung der Schrankwand, weil es sich nicht um ein Gebäudeteil, sondern um ein von dem Mieter B eingebrachtes Möbelstück handeln dürfte. Der Sachverständige sieht es zu Recht als hinnehmbar an, dass hohe Schränke beim Aufstellen auf ihrer Art nach bewegungsanfälligen Böden - soweit nötig - mit Befestigungsmitteln an den Wänden fixiert werden (S. 12 SVGA 25.05.07).

Auch das Klappern der Badtür und der Kastenfensterkonstruktion (Küche) wird durch sprunginitiierte Schwingungen des Fußbodens ausgelöst. Zwar hat der Sachverständige als das Klappern begünstigende Faktoren zusätzlich einen Spalt zwischen Fensterflügel bzw. Türblatt und Rahmen festgestellt. Es ist jedoch nicht ersichtlich ist, dass die vorhandenen Spalten als solche eine Mangelhaftigkeit begründen. Sie sind ihrer Art nach von untergeordneter Bedeutung und stehen deshalb der Annahme einer ordnungsgemäßen Sanierung nicht entgegen. Da ein Klappern nur im Falle von Springen und Hüpfen auftritt, scheidet ein Mangel auch unter diesem Gesichtspunkt aus.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Der Senat hat der Beklagten die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens deshalb zu einem Achtel auferlegt, weil sie einige vom Sachverständigen festgestellte Mängel vorprozessual eingeräumt und beseitigt hat.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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