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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 16.06.2009
Aktenzeichen: 21 U 132/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 278
BGB § 280 Abs. 1
BGB § 780
BGB § 781
BGB § 823 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 831
BGB § 906
BGB § 906 Abs. 1 S. 1
BGB § 906 Abs. 2 S. 2
BGB § 909
BGB § 1004
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.06.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 S.1 ZPO)

I.

Die Parteien sind Eigentümer der Doppelhaushälften G-Straße 1 und 3 in F. Das ursprünglich im Jahre 1922 erbaute Doppelhaus wurde im Krieg zerstört. Nach dem Krieg errichtete zunächst die Familie des Beklagten ihr Haus neu. Das Haus des Klägers wurde 1956 wieder aufgebaut. Dabei wurden Wände und Decken nur stumpf gegen die auf der Grenze verlaufende gemeinsame Mittelwand geführt, ohne dass eine Verzahnung erfolgte.

Im Juni 2004 baute der Beklagte sein Haus um und versah es insbesondere mit einem Anbau. Bauleitender Architekt war der Streithelfer. Im September 2004 reklamierte der Kläger erstmals Risse an seinem Haus. Daraufhin beauftragte der Beklagte den Sachverständigen X mit der Erstellung eines Gutachtens über die Ursachen der Rissbildung. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 27.09.2004 kam der Sachverständige X zu dem Ergebnis, dass die vom Beklagten durchgeführten Bauarbeiten schadensursächlich seien. Die im Haus des Klägers festgestellten Schäden seien durch nicht vermeidbare einseitige Setzungen des Gebäudes im Bereich des neuen Anbaus des Beklagten entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 27.09.2004 (Bl. 11 ff d.A.) Bezug genommen.

Nach Vorliegen des Gutachtens fand am 16.11.2004 ein Ortstermin zum Zwecke der Schadensbegutachtung statt. In einem zweiten Ortstermin im März 2005 wurde über das weitere Vorgehen bezüglich einer Sanierung gesprochen. In der Folgezeit konnten sich die Parteien letztlich nicht darüber einigen, in welchem Umfang Arbeiten zur Schadensbehebung erforderlich sein sollten. Der Kläger ließ Kostenvoranschläge einholen, wonach die Beseitigung der Schäden an seinem Haus 12.129,70 € brutto koste. Der Beklagte lehnte die Übernahme dieser Kosten ab.

Der Kläger hat behauptet, dass durch die Umbauarbeiten des Beklagten Risse an seinem Haus entstanden seien. Die Schäden seien auf einseitige Setzungen des Gebäudes im Bereich des neuen Anbaus zurückzuführen. Dadurch, dass der linke Giebel im Bereich des Anbaus unterfangen und der Anbau kraftschlüssig mit dem Altbau verbunden worden sei, seien neue Gebäudelasten entstanden, wodurch es zu Setzungen infolge der Konsolidierung des Bodens gekommen sei. Hinzu komme, dass der Beklagte im Bereich des Altbaus auch den Keller tiefer ausgeschachtet habe. Die beanstandeten Risse seien erst im Zuge der Bauarbeiten des Beklagten entstanden. Zuvor sei das Haus des Klägers über Jahrzehnte schadensfrei gewesen. Der Beklagte habe dem Kläger daher die geltend gemachten Beseitigungskosten in Höhe von 12.129,70 € zu ersetzen. Diese Kosten seien erforderlich und angemessen. Der Kläger hat darüber hinaus die Auffassung vertreten, dass ein Anspruch auf Ersatz der Beseitigungskosten schon deshalb bestehe, weil der Beklagte dies mündlich während des Ortstermins vom 16.11.2004 anerkannt habe. Dies ergebe sich ferner auch aus einem Schreiben des Streithelfers vom 01.03.2005.

Der Beklagte hat bestritten, dass die Umbaumaßnahme kausal für die Schäden gewesen sei. Die Risse seien auch nicht erst im Zuge des Umbaus aufgetreten. Schadensursächlich sei vielmehr allein die fehlerhafte Bauweise anlässlich der Wiedererrichtung des Hauses des Klägers. Wände und Decken des Hauses seien dabei entgegen den Regeln der Technik nicht mit der gemeinsamen Giebelwand verzahnt worden, was letztlich zu den Rissen geführt habe. Selbst wenn die Risse jedoch im Zusammenhang mit der Errichtung des Anbaus des Beklagten entstanden seien, sei ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, da sich das Haus des Klägers aufgrund der fehlenden zugfesten Verzahnung in einem schadensanfälligen Zustand befunden habe, ohne den der Schaden so nicht eingetreten wäre. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden des Beklagten. Ferner seien die vom Kläger geltend gemachten Kosten für eine Schadensbeseitigung weder erforderlich noch angemessen. Der Beklagte hat schließlich bestritten, eine Verantwortlichkeit für die Schäden bindend anerkannt zu haben. Es sei lediglich zu Verhandlungen gekommen, die zu keiner Einigung geführt hätten.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen U. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 28.09.2007 und 13.02.2008 Bezug genommen. Das Landgericht hat sodann die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine bindende Vereinbarung zwischen den Parteien zur Übernahme der Beseitigungskosten durch den Beklagten nicht bestehe. Die Annahme eines Schuldversprechens oder Schuldanerkenntnisses gem. §§ 780, 781 BGB scheitere bereits an der Nichteinhaltung der Schriftform. Darüber hinaus sei das Verhalten des Beklagten zwar dahingehend zu werten, dass er eine Verantwortlichkeit für Schäden nicht habe ausschließen wollen. Zu einer Einigung, ob und in welchem Umfang er sich an der Schadensbeseitigung finanziell beteilige, sei es aber gerade nicht gekommen. Ein Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB oder §§ 823, 1004 BGB. Denn aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Bauarbeiten des Beklagten mit der Rissbildung am Haus des Klägers nichts zu tun hätten. Das Gericht folge insoweit dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen U. Der Sachverständige habe festgestellt, dass weder Setzungen noch eine Tiefergründung des Kellers zu den Rissen geführt hätten, sondern dass die Ursache in der mangelhaften Verzahnung des Mauerwerks des Hauses des Klägers mit der gemeinsamen Giebelwand zu suchen sei. Seine Feststellungen habe der Sachverständige überzeugend damit begründet, dass die bei Setzungen entstehende typische Rissbildung im Hause des Klägers gerade nicht vorgefunden worden sei. Weiterhin habe er anhand des zeitlichen Ablaufs der Baumaßnahme sowie anhand der von ihm vorgenommenen Messungen nachvollziehbar erläutert, dass auch eine Tiefergründung des Kellers nicht für die Risse im Hause des Klägers ursächlich sein könne. Schließlich habe der Sachverständige mit dem Hinweis auf die fehlende Verzahnung der gemeinsamen Giebelwand zu dem vom Kläger errichteten Haus einen nachvollziehbaren Grund für die Rissbildung geliefert.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger ist der Auffassung, dass - wenn auch kein konstitutives Schuldanerkenntnis - jedenfalls ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gegeben sei. Die Parteien hätten sich über klärungsbedürftige Streitpunkte, nämlich die Ursache der Rissbildungen, geeinigt. Zu diesem Zweck habe der Beklagte den Sachverständigen X eingeschaltet. Mit dem Gutachten des Sachverständigen X und der Erklärung des Beklagten, die Risse würden beseitigt, sei eine Verständigung erfolgt, von der sich der Beklagte nicht einseitig lösen könne. Zumindest sei in diesem Verhalten ein "Zeugnis gegen sich selbst" zu sehen, das zu einer Umkehr der Beweislast führe.

Ungeachtet dessen sei das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen U keine hinreichende Entscheidungsgrundlage gewesen. Das Landgericht habe den Sachverhalt weiter aufklären und ein weiteres Sachverständigengutachten einholen müssen. Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 1 bzw. §§ 823 Abs. 2 i.Vm. 1004 oder auch i.V.m. 909 BGB. Der Beklagte habe nämlich gegen die ihm obliegende Schutzpflicht verstoßen, wonach ein Grundstück nicht in der Weise vertieft werden dürfe, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliere. Verschulden liege ebenfalls vor, da der Beklagte den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt habe. Zwar könne ein Grundstückseigentümer seine Sorgfaltspflichten durch die Auswahl fachkundiger Architekten, Ingenieure und Bauunternehmer erfüllen. Er müsse jedoch darauf achten, dass die eingesetzten Fachkräfte in ausreichendem Maße den Gefahren- und Sicherheitserfordernissen Rechnung tragen. Dies sei hier nicht geschehen. Aufgrund der besonderen Bauweise der Doppelhaushälften, insbesondere aufgrund der fehlenden Verzahnung des Hauses des Klägers mit der gemeinsamen Giebelwand liege eine besondere Gefahrenlage vor, die der Beklagte habe berücksichtigen müssen. Dies sei nicht geschehen. Auch wenn man eine schuldhafte Pflichtverletzung verneine, bestehe aber ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in entsprechender Anwendung des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB. Der Kläger habe nämlich sein Abwehrrecht gegen den Beklagten wegen unzulässiger Vertiefung und wegen Herbeiführung von Setzungen nicht rechtzeitig ausüben können, da es im Zeitpunkt der Rissbildung hierfür schon zu spät gewesen sei. Die Ansprüche seien zu bejahen, da letztlich der Umbau am Haus des Beklagten ursächlich für die Rissbildung sei. Das Landgericht habe sich insoweit nicht auf das Gutachten des Sachverständigen U stützen dürfen. Da der Sachverständige kein Statiker sei, für die Beurteilung der hier maßgeblichen Frage solche Kenntnisse jedoch unabdingbar seien, besitze er schon nicht die erforderliche Fachkunde. Jedenfalls habe das Landgericht den Sachverständigen aber ergänzend mündlich anhören müssen. Das von ihm erstellte Ergänzungsgutachten habe die Fragen nämlich nur unzureichend beantwortet. Zwischenzeitlich habe der Kläger auch eine weitere gutachterliche Stellungnahme des Herrn Dr.-Ing. C eingeholt. Dieser habe festgestellt, dass durch den Anbau an das Gebäude des Beklagten im Bereich der Gründung der ehemaligen linken Giebelwand Mehrlasten in den Baugrund eingeleitet worden seien, und dass diese Mehrlasten zu zusätzlichen Setzungen im Randbereich dieses Giebelfundamentes geführt haben. Als Folge dieser Setzungen habe sich eine geringfügige Schiefstellung des Gebäudes des Beklagten eingestellt und die gemeinsame Hauswand habe diese Bewegung mitgemacht. Da eine zugfeste Verzahnung des Hauses des Klägers mit der gemeinsamen Haustrennwand nicht bestehe, habe dies dazu geführt, dass in diesem Bereich eine Klaffung zwischen der Haustrennwand und den abgehenden Wänden aufgetreten sei. Danach sei eine Ursächlichkeit der Baumaßnahme gegeben.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 12.129,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2006 zu zahlen;

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus dem An- und Umbau der Doppelhaushälfte G-Straße 1 in ####1 F 2004/2005, an seinem Gebäude G-Straße 3 in ####1 F entstanden sind und noch entstehen werden.

Der Beklagte und der Streithelfer beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Der Senat hat die Parteien angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Bausachverständigen X2 und des Sachverständigen für Statik K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Stellungnahmen vom 03.06.2009 und vom 04.06.2009 sowie auf den Berichterstattervermerk zu der Sitzung vom 16.06.2009 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 12.129,70 €.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht bereits aus einer bindenden Vereinbarung der Parteien. Die Annahme eines konstitutiven Schuldanerkenntnisses oder eines Schuldversprechens gem. §§ 780, 781 BGB scheitert an der Nichteinhaltung der Schriftform. Aber auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann nach dem Ergebnis der Anhörung der Parteien nicht bejaht werden. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn zwischen Parteien Streit oder subjektive Ungewissheit über das Bestehen einer Schuld oder über rechtserhebliche Punkte besteht, die Parteien durch das Anerkenntnis das Schuldverhältnis dem Streit oder der Ungewissheit entziehen wollen und sie sich dahin einigen. Insoweit kann das deklaratorische Anerkenntnis auch eine konstitutive Wirkung haben. Wegen dieser weitgehenden Wirkungen sind allerdings strenge Anforderungen an die Feststellung einer solchen Einigung zu stellen. Insbesondere Äußerungen im Rahmen von Verhandlungen enthalten daher i.d.R. kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis (Palandt/Sprau, BGB, 68.Aufl., § 781 Rn.3). Hier bestand zwar Ungewissheit über das Bestehen einer Ersatzpflicht des Beklagten und die Parteien wollten den Streit seinerzeit gütlich klären. Es kann aber nicht festgestellt werden, dass es tatsächlich zu einer bindenden Einigung über eine Haftung des Beklagten gekommen ist. Der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe anlässlich des Ortstermins vom 16.11.2004 zugesagt, die Risse beseitigen zu wollen und erklärt, dass der Kläger es "wieder schön haben solle", lässt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände einen solchen Schluss nicht zu. Dies gilt auch für die vom Kläger erwähnte Äußerung des Beklagten gegenüber seiner Frau, dass eine Versicherung für den Schaden nicht einstehe und er selbst zahlen müsse. Unstreitig ist nämlich, dass der Beklagte seinerzeit beabsichtigt hatte, die Risse von den Handwerkern des Streithelfers im Zuge der Baumaßnahme ausbessern zu lassen. Nichts anderes ergibt sich letztlich auch aus dem Schreiben des Streithelfers an den Kläger vom 07.12.2004 sowie aus dem Aktenvermerk des Herrn X über den Ortstermin vom 22.03.2005. Zu diesem Zweck ließ der Beklagte Angebote von den betreffenden Handwerkern einholen und auf Wunsch des Klägers von Herrn X überprüfen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände konnte der Kläger die von ihm angeführten Äußerungen des Beklagten während der laufenden Verhandlungen nicht als unbedingte Erklärung einer Haftungsübernahme verstehen, sondern nur als Angebot, die Risse im Zuge der Baumaßnahme von den betreffenden Handwerkern beseitigen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als nach dem Gutachten des Herrn X zwar eine Kausalität der Baumaßnahme für die Schäden vorlag, gleichzeitig aber auch von einer möglicherweise schlechten Verzahnung des Gebäudes des Klägers mit der gemeinsamen Nachbarwand und von einem fehlenden Verschulden auf Seiten des Streithelfers ausgegangen wurde. Es bestand daher - für den Kläger erkennbar - kein Anlass für eine unbedingte Haftungsübernahme ohne Rücksicht auf die Art der Schadensbeseitigung und die Höhe etwaiger Kosten. Das Angebot des Beklagten, die Risse von den Handwerkern gemäß der eingeholten Angebote in einer Größenordnung von knapp 5.000,00 € beseitigen zu lassen, hat der Kläger aber letztlich nicht angenommen. Auch das vom Kläger angeführte Schreiben des Streithelfers vom 01.03.2005 führt im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung. Abgesehen davon, dass bereits die Auslegung der Erklärungen in dem Schreiben als unbedingte Haftungserklärung unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs zweifelhaft erscheint, ist das Schreiben - unwiderlegbar - nicht vom Beklagten autorisiert worden. Ein deklaratorisches Anerkenntnis kann daher auch bei Zugrundelegung des klägerischen Vortrags in der Berufung nicht festgestellt werden. Eine Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich der Schadensbeseitigung ist letztlich nicht zustande gekommen.

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich ferner nicht aus §§ 280 Abs.1, 278 BGB. Ein solcher Anspruch scheitert schon daran, dass zwischen den Parteien kein Schuldverhältnis besteht. Nach der bislang unverändert geltenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.1964 (BGH NJW 1965, S.389 ff) stellt das bloße nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis - auch bei Vorliegen einer gemeinsamen Nachbarwand - kein gesetzliches Schuldverhältnis dar.

Auch deliktische Schadensersatzansprüche gem. § 823 Abs.1 oder Abs.2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz bestehen nicht, da ein Verschulden des Beklagten nicht festgestellt werden kann. Den Beklagten traf als Grundstückseigentümer zwar eine Pflicht zur Überprüfung, ob die beabsichtigte Baumaßnahme zu einer Beeinträchtigung des Nachbargrundstückes führen kann. Der Eigentümer genügt dieser Verpflichtung aber regelmäßig bereits dadurch, dass er sorgfältig ausgewählte Fachleute mit der Planung und der Durchführung der Maßnahme betraut. Die sorgfältige Auswahl von Fachkräften reicht nur dann nicht aus, wenn für den Eigentümer erkennbar eine erhöhte Gefahrenlage gegeben war oder wenn aus sonstigen Gründen Anlass zu Zweifeln bestand, ob die eingesetzten Fachkräfte in ausreichendem Maße den Gefahren und Sicherheitserfordernissen Rechnung tragen würden (BGH NJW 2001, 1865 ff; BGH NJW-RR 1997, 1374 ff). Hier hat der Beklagte den Streithelfer mit der Leitung der Baumaßnahmen betraut. Eine fehlerhafte Auswahl wird insoweit nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich, da der Streithelfer als Diplom-Ingenieur entsprechend qualifiziert war. Es ist darüber hinaus nicht ersichtlich, dass dem Beklagten als bautechnischem Laien vor Schadenseintritt eine erhöhte Gefahrenlage aufgrund des Zustands des klägerischen Hauses bekannt war oder zumindest erkennbar war. Daher genügte er mit der Einschaltung des Streithelfers seinen Pflichten.

Ein deliktischer Schadensersatzanspruch gem. § 831 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil der Streithelfer mangels Weisungsabhängigkeit kein Verrichtungsgehilfe des Beklagten war.

Schließlich steht dem Kläger wegen der Schäden an seinem Haus auch kein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs.2 S.2 BGB zu.

In der Rechtsprechung ist allerdings seit langem anerkannt, dass ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch sich nicht auf die in § 906 BGB genannten Einwirkungen beschränkt, sondern analog § 906 Abs.2 S.2 BGB grundsätzlich auch bei Gebäudeschäden als Folge einer Vertiefung des Nachbargrundstücks oder als Folge einer sonstigen vom Nachbargrundstück ausgehenden wesentlichen und damit abwehrbaren Einwirkung bestehen kann (BGH NJW-RR 1997, 1374 ff; BGH NJW 1983, 872 ff; Erman/Lorenz, BGB, 11.Aufl., § 906 Rn.43 m.w.N.).

Hier hat der Kläger jedoch nicht bewiesen, dass vom Grundstück des Beklagten eine wesentliche Einwirkung auf sein Grundstück ausgegangen ist, die letztlich zu den Gebäudeschäden geführt hat.

Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen X2 und K, die dem Senat aus zahlreichen anderen Verfahren als äußerst zuverlässig und kompetent bekannt sind, lässt sich schon nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass die Baumaßnahme des Beklagten überhaupt (mit)kausal für die Gebäudeschäden des Klägers geworden ist. Die Sachverständigen kommen insoweit zu demselben Ergebnis wie das bereits erstinstanzlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen U.

Der Sachverständige K hat hierzu ausgeführt, dass die Wiedererrichtung des Hauses des Klägers nach dem Krieg mangelhaft erfolgt sei. Wände und Decken seien dabei - was zwischen den Parteien auch unstreitig ist - ohne zugfeste Verzahnung nur stumpf gegen die bereits vorhandene gemeinsame Giebelwand gebaut worden. Dies sei ein Baufehler, der - auch ohne Baumaßnahme auf dem Nachbargrundstück - unter den unvermeidbaren Verformungen aus statischer Last, sowie aufgrund temperatur- und feuchtigkeitsbedingter Schwankungen zwangsläufig zu Rissen führen müsse. Das hier vorliegende Rissbild lasse sich damit ohne weiteres erklären. Es sei insbesondere auch kein Widerspruch, dass die Risse zum Teil 10 cm bis 15 cm vor der gemeinsamen Giebelwand lägen, da die Risse regelmäßig an Schwachstellen, z.B. an Wandschlitzen und Rohrführungen, aufträten. Hinzu komme, dass wegen der fehlenden Verzahnung direkt an der gemeinsamen Giebelwand vermutlich besserer Mörtel verarbeitet worden sei.

Die Unterfangungsarbeiten anlässlich der Errichtung des Anbaus am Haus des Beklagten könnten dagegen nicht für die Schäden am Haus des Klägers ursächlich sein. Die Unterfangungsarbeiten seien nämlich nicht an der gemeinsamen Giebelwand, sondern an der mehr als 5 m von der gemeinsamen Giebelwand entfernten äußeren Hauswand des Beklagten erfolgt. Angesichts der Entfernung von mehr als 5 m, des geringen Maßes der Unterfangung von nur ca. 55 cm und der entsprechend geringen Böschungsneigung scheide eine Kausalität aus. Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Stellungnahme des Dr.-Ing. C aufgeworfene Theorie, dass das Haus des Beklagten einschließlich der gemeinsamen Giebelwand infolge der Unterfangung leicht zur Seite gekippt sei und es wegen der fehlenden Verzahnung der Wände des Klägers mit der Giebelwand zu einem Auseinanderklaffen der Doppelhaushälften gekommen sei, haben die Sachverständigen X2 und K ebenfalls übereinstimmend ausgeschlossen. Schon das hier vorliegende konkrete Schadensbild im Haus des Klägers passe nicht zu dieser Theorie. Vor allem habe es bei Annahme einer solchen Kippbewegung aber zwingend zu Schäden an den Längswänden des Hauses des Beklagten kommen müssen. Dieses Haus sei jedoch in den entscheidenden Bereichen schadensfrei gewesen. Aufgrund des konkreten Schadensbildes haben die Sachverständigen ferner einseitige Setzungen im Bereich des Hauses des Beklagten als mögliche Ursache ausgeschlossen. Unter Bezugnahme auf das bereits erstinstanzlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen U hat der Sachverständige K erläutert, dass Setzungen zu mehreren schräg verlaufenden Rissen geführt hätten. Die hier vorhandenen Längsrisse seien dagegen damit nicht zu erklären. Soweit es im Rahmen der Baumaßnahmen zu Erschütterungen gekommen sei, könne dies zwar grundsätzlich zu Rissen führen. Die Konzentration und die Breite des Risses im Obergeschoss des Klägers seien durch Vibrationen jedoch ebenfalls nicht erklärbar. In diesem Fall habe es vielmehr zu einer Reihe von Haarrissen kommen müssen. Denkbar sei allenfalls so die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen X2 -, dass bereits vorhandene Risse durch Vibrationen erweitert würden. Weitere in der Baumaßnahme liegende Ursachen für die Schäden am Haus des Klägers haben die Sachverständigen ebenfalls ausgeschlossen. Kausal für die Entstehung der Schäden am Haus des Klägers ist nach den insgesamt nachvollziehbaren und plausiblen gutachterlichen Ausführungen der Sachverständigen daher nicht die Baumaßnahme des Beklagten, sondern die mangelhafte Bauweise bei Wiedererrichtung des Hauses des Klägers nach dem Krieg. Dem Kläger ist allerdings zuzugeben, dass der - von der Gegenseite bestrittene - zeitliche Zusammenhang zwischen der Baumaßnahme und den Schäden in seinem Haus ein wichtiges Indiz für eine Kausalität sein kann. Dies gilt umso mehr, als die Sachverständigen X2 und K erklärt haben, dass Schäden aufgrund der fehlenden zugfesten Verzahnung über einen längeren Zeitraum entstehen. Ein plötzliches Entstehen der hier vorgefundenen Risse lasse sich technisch nicht erklären.

Letztlich braucht der Senat der Frage des zeitlichen Zusammenhangs als Indiz für eine mögliche (Mit)Kausalität der Baumaßnahme für die Gebäudeschäden auf dem klägerischen Grundstück aber nicht weiter nachzugehen. Denn selbst wenn man eine Kausalität der Baumaßnahme unterstellen würde, handelte es sich dabei letztlich nicht um eine wesentliche Einwirkung im Sinne des § 906 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es mit dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens nicht zu vereinbaren, einem Grundstückseigentümer, der nur deshalb beeinträchtigt wird, weil er seinerseits die bei der Bebauung geltenden Anforderungen nicht eingehalten hat, einen uneingeschränkten Abwehranspruch zu gewähren. Vielmehr sei die Beeinträchtigung in diesem Fall als unwesentlich anzusehen und der Grundstückseigentümer nach § 906 Abs.1 S.1 BGB zur Duldung verpflichtet. Dies gelte auch dann, wenn der Betroffene den anfälligen Zustand seines Eigentums nicht schuldhaft herbeigeführt habe. Die Mitverantwortung des beeinträchtigten Eigentümers setze nämlich keinen Schuldvorwurf voraus (BGH Urteil vom 15.02.2008, V ZR 222/06, BauR 2008, 990). Ist die Beeinträchtigung nach diesen Grundsätzen als unwesentlich anzusehen und der beeinträchtigte Grundstückseigentümer mithin zur Duldung verpflichtet, besteht auch kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch gem. § 906 Abs.2 S.2 BGB. Hier haben die Sachverständigen X2 und K klar und überzeugend dargelegt, dass die konkrete Baumaßnahme auf dem Grundstück des Beklagten keinesfalls zu Schäden am Haus des Klägers hätte führen können, wenn dessen Wände und Decken bei der Wiedererrichtung des Gebäudes bautechnisch einwandfrei mit der gemeinsamen Giebelwand verzahnt worden wären. Nur aufgrund des schadensanfälligen Zustandes des Eigentums des Klägers war danach - Kausalität der Baumaßnahme unterstellt - überhaupt ein Schadenseintritt möglich. Daher können unter Zugrundelegung der oben zitierten Rechtsprechung etwaige Einwirkungen aufgrund der Baumaßnahme, sofern sie mitursächlich für die Schäden geworden sein sollten, nicht als wesentlich bewertet werden. Ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs.2 S.2 BGB scheidet mithin jedenfalls aus diesem Grund aus.

Der zulässige Feststellungsantrag ist aus diesen Gründen ebenfalls unbegründet.

Eine weitere Frist zur Stellungnahme auf den Schriftsatz des Streithelfers vom 15.06.2009 war dem Kläger nicht zu gewähren, da dieser Schriftsatz keinen entscheidungserheblichen Vortrag enthielt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs.1, 708 Nr. 10, 711,713 ZPO.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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