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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 14.04.2005
Aktenzeichen: 21 U 133/04
Rechtsgebiete: ZPO, VOB/B, BGB


Vorschriften:

ZPO § 139
ZPO § 538 Abs. 1
ZPO § 538 Abs. 2
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
VOB/B § 1 Nr. 3
VOB/B § 1 Nr. 4
VOB/B § 2 Nr. 5
VOB/B § 6 Nr. 6
BGB § 642
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.9.2004 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der notwendigen Kosten des Streithelfers des Beklagten, trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Streithelfer des Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe: I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien stellt sich der Sachverhalt nunmehr wie folgt dar: Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen auf § 2 Nr. 5 VOB/B gestützten Anspruch auf Mehrvergütung wegen Bauzeitverlängerung in Höhe von 309.900,06 € geltend. Am 28.12.2000 erteilte das Land Nordrhein-Westfalen der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf der Grundlage eines Angebotes vom 15.11.2000 und einer Besprechung vom 11.12.2000 einen Auftrag, den diese am 16.01.2001 annahm. Danach sollte die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin in einem ca. 500 m langen, begehbaren Energiekanal im Universitätsklinikum F Heizungs-, Trinkwasser-, Kälte- und Dampfleitungen verlegen. Die Arbeiten sollten nach dem Auftragsschreiben in der ersten Kalenderwoche 2001 beginnen und in der zweiten Kalenderwoche 2002 beendet werden. Die Parteien vereinbarten die Geltung der VOB/B. Nach einem am 30.03.2001 vom Beklagten erstellten Terminplan sollte die Klägerin in der 20. Kalenderwoche mit den eigentlichen Montagearbeiten beginnen. Die Klägerin nahm die Montagearbeiten zu dem genannten Zeitpunkt auf. Am 28.05.2001 zeigte sie eine Behinderung wegen fehlendem Baustrom an. Es folgten Behinderungsanzeigen vom 09.10.2001 und 16.10.2001 wegen fehlendem Wasser und wegen nicht ausreichenden Bauvorleistungen in den Bauteilen 3 und 4. Mit Schreiben vom 25.03.2002 machte die Klägerin einen Nachtrag wegen Bauzeitverlängerung geltend, in der sie einen Mehrvergütungsanspruch mit 185.000,00 € bezifferte. In der als Anlage beigefügten Berechnung des Mehrvergütungsanspruchs waren die für den Zeitraum von der zweiten Kalenderwoche 2001 bis zur 19. Kalenderwoche 2001 kalkulierten Kosten in Höhe von 101.185,81 € als nicht aufgewendete Kosten von den Gesamtkosten in Abzug gebracht worden. Die Klägerin wies den Mehrvergütungsanspruch zurück, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 11.04.2002 erneut anführte, dass sich die vertraglich vereinbarte Montagezeit ohne ihr Verschulden fast verdoppeln werde. Die Klägerin beendete die Arbeiten aus dem Hauptauftrag, der ein Volumen von 2.665.919,44 DM aufwies, im November 2002. In der Zeit vom 16.07.2001 bis zum 29.11.2002 trafen die Parteien insgesamt 6 Nachtragsvereinbarungen über von der Klägerin zu erbringende Leistungen mit einem Gesamtvolumen von insgesamt 509.914,13 €. Die Klägerin führte die Nachträge 1 und 2 zu 100 %, den Nachtrag 2 zu 50 % und den Nachtrag 6 zu 30 % bis zum Januar 2002 aus. Die restlichen Nachtragsarbeiten wurden bis Oktober 2002 erledigt. Die Klägerin hat erstinstanzlich die folgenden Tatsachen behauptet und Rechtsansichten vertreten: Die gesamte Bauausführung habe sich um 11 Monate verlängert. Hierdurch seien ihr Mehrkosten entstanden. Zu den Bauzeitverlängerungen sei es durch Verschulden des Beklagten gekommen. Sie habe mit den Arbeiten in der ersten Kalenderwoche 2001 beginnen sollen. Mit Beginn der Arbeiten in diesem Sinne seien auch Planungen und Vorbereitungen gemeint, nicht nur die eigentlichen Montagearbeiten. Die Verlängerung der Bauzeit resultiere in erster Linie daraus, dass der Beklagte die ihm obliegenden Vorleistungen nicht rechtzeitig erbracht habe. Um ihre Leitungen zu verlegen, sei die Klägerin darauf angewiesen gewesen, dass die Energiekanäle, die die Ummantelung für die Leitungen darstellten, fristgerecht fertig gestellt waren. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. In allen Bauabschnitten sei es zu Verzögerungen gekommen, weil die entsprechenden Energiekanäle nicht rechtzeitig fertig gestellt gewesen seien. Darüber hinaus habe im Mai 2001 kurzfristig der Baustrom gefehlt und im Oktober 2001 kurzfristig das Wasser. Ihr Mehrvergütungsanspruch betrage 309.900,06 € brutto entsprechend ihrer - unstreitig - am 16.12.2002 vorgelegten Schlussrechnung. Die Berechnung des Mehrvergütungsanspruchs im Einzelnen ergebe sich aus der Anlage zum 12. Nachtrag vom 09.12.2002. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf diese Anlage Bezug genommen. Der Umstand, dass Nachtragsaufträge durchgeführt worden seien, rechtfertige keine Reduzierung dieser Forderung. Nachtragsleistungen seien in einem Volumen von 333.721,00 € brutto innerhalb der ursprünglich vorgesehenen Vertragslaufzeit ausgeführt worden. Der Hauptauftrag sei mit einem zeitabhängigen Gemeinkostenanteil von 22,39 % kalkuliert worden. Unter der Voraussetzung, dass die Nachträge ebenso kalkuliert worden seien, sei allenfalls ein Betrag von 64.426,00 € (22,39 % des oben genannten Betrages) von der Nachtragssumme in Abzug zu bringen. Aber auch dazu bestehe keine Veranlassung. Denn auch unter Berücksichtigung eines Abzugs von 64.426,00 € ergebe sich immer noch eine zusätzliche, bislang nicht geltend gemachte, monatliche Unterdeckung der Gemeinkosten in Höhe von 3.478,00 € bezogen auf die tatsächliche Bauzeit von 23 Monaten. Wegen der Berechnung der Klägerin im Einzelnen wird auf Bl. 132 - 133 der GA. Bezug genommen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 309.900,06 € nebst Zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2003 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erstinstanzlich die folgenden Tatsachen behauptet und Rechtsansichten vertreten: Er sei bereits nicht passivlegitimiert. Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Errichtung des Klinikums F der Universität Gesamthochschule F als Anstalt des öffentlichen Rechts seien die Rechte und Pflichten des Landes Nordrhein-Westfalen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das Universitätsklinikum übergegangen. Deshalb sei das Universitätsklinikum, ihr Streithelfer, passivlegitimiert und nicht er. Es sei nicht zu Bauzeitverlängerungen auf Grund seines Verhaltens bzw. Verschuldens gekommen sei. Die einzelnen Termine seien stets einvernehmlich zwischen den Parteien abgesprochen worden. Insbesondere sei der Beginn der Montagearbeiten einvernehmlich auf die 20. Kalenderwoche 2001 festgesetzt worden. Es sei darüber hinaus zwischen den Parteien abgesprochen gewesen, dass die Klägerin in der Lage sein müsse, flexibel in verschiedenen Bauabschnitten zu arbeiten. Soweit es dennoch zu einer Verlängerung der Bauzeit gekommen sei, resultiere dies daraus, dass die Klägerin zusätzlich die Arbeiten auf Grund der - unstreitigen - sechs Nachbeauftragungen ausgeführt habe. Ein Anspruch der Klägerin aus § 2 Nr. 5 VOB/B sei insgesamt nicht schlüssig vorgetragen. Wenn überhaupt, dann komme beim Sachvortrag der Klägerin allenfalls ein Anspruch aus § 6 Nr. 6 VOB/B in Betracht. Hierfür sei jedoch kein konkreter Schaden dargelegt, so dass auch insoweit ein Anspruch nicht bestehe. Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 24.03.2004 auf Seiten des Beklagten beigetreten und hat ebenfalls die Abweisung der Klage beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und zwar mit folgender Begründung: Die Klage sei unbegründet. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte passivlegitimiert sei. Jedenfalls könne ein Anspruch der Klägerin gem. § 2 Nr. 5 VOB/B, dessen Anwendbarkeit bei Bauzeitverlängerung grundsätzlich bejaht werde, aus mehreren Gründen nicht bejaht werden. Zum einen sei es der Kammer nicht möglich, festzustellen, dass es tatsächlich zu einer Bauzeitverlängerung durch Verschulden des Beklagten gekommen sei. Der Beklagte habe den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin stets bestritten und auf andere Ursachen für die tatsächliche Verlängerung der Bauzeit hingewiesen. Beweis für ihre Behauptung habe die Klägerin trotz des Bestreitens des Beklagten nicht angetreten. Darüber hinaus habe die Klägerin aber auch den geltend gemachten Anspruch der Höhe nach nicht schlüssig dargelegt. Ihr Vorbringen dazu sei nicht hinreichend substantiiert genug. Der Beklagte habe von Anfang an auf die fehlende Substantiierung hingewiesen. Deshalb sei es möglich gewesen, die Klage ohne nochmaligen gerichtlichen Hinweis abzuweisen. Mit ihrer Berufung greift die Klägerin das klageabweisende Urteil an und rügt folgende Rechtsfehler im Urteil: Entgegen der Ansicht des Landgerichts setze § 2 Nr. 5 VOB/B kein Verschulden des Auftraggebers voraus. Die Entscheidungsgründe des Urteils seien insoweit unrichtig. Die Nachtragsvergütung nach § 2 Nr. 5 VOB/B knüpfe an die Auftragskalkulation an, also an die Fortschreibung von Sollkosten ohne Rücksicht auf die tatsächliche Kostenentwicklung im Zusammenhang mit der modifizierten Leistung. Dies gelte für Einheitspreisverträge ebenso wie für Pauschalverträge. Es sei deshalb im Gegensatz zur Schadensberechnung bei § 6 Nr. 6 VOB/B kein Vergleich der tatsächlichen hypothetischen Kostenlage ohne Behinderung mit der tatsächlichen Kostenlage infolge der Behinderung vorzunehmen. Dies habe das Landgericht zu Unrecht verlangt. Das Verschulden des Beklagten an der Bauzeitverlängerung - auf das es gar nicht ankomme - sei im Übrigen jedoch unstreitig. Das Gericht habe gegen § 139 ZPO verstoßen, in dem es die Klage ohne nochmaligen Hinweis auf Schlüssigkeitsbedenken abgewiesen habe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe sie Beweis für die behaupteten Ursachen der Bauzeitverlängerung angetreten. Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 309.900,06 € nebst 8% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 29.3.2003 zu zahlen. Der Beklagte und sein Streithelfer beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil und wiederholen und vertiefen im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Beide sind der Ansicht, dass die Klägerin auch in zweiter Instanz weder Tatsachen für einen Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B noch für einen Anspruch gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B schlüssig dargelegt habe. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Ob das Landgericht durch Verletzung der Hinweispflicht einen Verfahrensfehler begangen hat - wie die Klägerin behauptet -, kann offen bleiben, weil die Sache nicht gemäß § 538 Abs. 2 ZPO zurückzuverweisen ist und der Senat gemäß § 538 Abs. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden hat. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat einen Anspruch wegen Bauzeitverlängerung weder gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B (1.) noch gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B (2.) oder nach § 642 BGB (3.) schlüssig dargelegt. 1. Die Klägerin, die ihre Klageforderung in Höhe von 309.900,06 € ausschließlich auf § 2 Nr. 5 VOB/B stützt, hat weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren Tatsachen vorgetragen, die einen solchen Anspruch hinreichend begründen. Die Frage, ob die Beklagte - entsprechend der Behauptung der Klägerin - überhaupt passivlegitimiert ist, kann letztlich offen bleiben. Ebenso kann dahinstehen, ob die von der Klägerin gewählte Methode zur Berechnung des behaupteten Mehrvergütungsanspruchs im Sinne des § 2 Nr. 5 VOB/B grundsätzlich geeignet ist. Der Senat bejaht zwar - unter bestimmten Voraussetzungen - die Anwendbarkeit des § 2 Nr. 5 VOB/B bei Ansprüchen wegen Bauzeitverlängerung neben den weiteren möglichen Anspruchsgrundlagen § 6 Nr. 6 VOB/B und § 642 BGB (a); die Klägerin trägt hier jedoch nicht ausreichend klar dazu vor, dass bzw. in welchem Umfang die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung durch eine andere Anordnung des Auftraggebers im Sinne des § 2 Nr. 5 VOB/B geändert wurden (b). a) Bauzeitverlängerungen können nach Ansicht des Senats grundsätzlich einen Anspruch des Auftragnehmers gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B auf Vereinbarung eines neuen Preises begründen (vgl. auch BGH, NJW 1968, 1234 und BauR 1985, 561; OLG Koblenz, NJW-RR 1988, 851; Kapellmann/Messerschmidt-Kapellmann, VOB Teil A und B, § 2VOB/B, Rdn. 185; Kemper, NZBau 2001, 238; Diehr, BauR 2001, 1507; Thode, ZfBR 2004, 214). Voraussetzung hierfür ist jedoch - entsprechend dem Wortlaut der Regelung - dass die Bauzeitverlängerungen auf einer anderen Anordnung des Auftraggebers im Sinne der genannten Vorschrift beruhen. Unter welchen Voraussetzungen eine Anordnung des Auftraggebers im Sinne der Bestimmung vorliegt, ist im Einzelnen umstritten (vgl. zum Meinungsstand Thode, ZfBR 2004, 324); insbesondere ist streitig, ob nur vertragsgemäße Anordnungen des Auftraggebers, die zu einer Bauzeitverlängerung führen, darunter fallen oder ob auch vertragswidrige Eingriffe des Auftraggebers, die zu einer Bauzeitverlängerung führen, bzw. sonstige faktische Baubehinderungen oder Zwangslagen - auch, wenn sie nicht vom Auftraggeber veranlasst oder zu vertreten sind - eine Anordnung des Auftraggebers darstellen können und dementsprechend einen vertraglichen Mehrvergütungsanspruch begründen können. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang nicht eindeutig entschieden, auch nicht in den Entscheidungen vom 21.3.1968 - VII ZR 84/67 (NJW 1968, 1234) und vom 27.6.1985 VII ZR 23/84 (BauR 1985, 561). In der Literatur wird überwiegend vertreten, dass auch vertragswidrige Eingriffe des Auftraggebers und faktische Baubehinderungen eine Anordnung im Sinne des § 2 Nr. 5 VOB/B darstellen können, wobei dies in erster Linie mit dem praktischen Bedürfnis eines solchen Anspruchs des Auftragnehmers begründet wird, vgl. Ingenstau/Korbion-Keldungs, 15. Auflage, § 2 Nr. 5 VOB/B Rdn. 23; Kapellmann/Messerschmidt-von Rintelen, § 1 VOB/B Rdn. 57; Kapellmann/Messerschmidt-Kapellmann, § 6 VOB/B Rdn. 57; Vygen in Vygen/Schubert/Lang, Bauverzögerung und Leistungsänderung, 4. Auflage, Teil A II Bauausführung und Bauzeit, Rdn. 181; Riedl in Heiermann/Riedl/Rusam, 10. Aufl., § 2 VOB/B Rdn. 110b. Die Gegenansicht, dass nur vertragsgemäße Anordnungen auf der Grundlage von § 1 Nr. 3 und Nr. 4 VOB/B oder aufgrund eines vertraglich eingeräumten Leistungsbestimmungsrechts einen Mehrvergütungsanspruch wegen Bauzeitverlängerung gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B begründen können, wird von Thode, ZfBR 2004, 214, unter Hinweis auf die Systemwidrigkeit der Begründung eines vertraglichen Vergütungsanspruchs durch vertragswidriges Verhalten vertreten. Der Senat schließt sich der Ansicht von Thode an. Hierfür spricht vor allem, dass es sich bei dem Anspruch aus § 2 Nr. 5 VOB/B um einen vertraglichen Vergütungsanspruch handelt. Es widerspricht der gesetzlichen Systematik, werkvertragliche Vergütungsansprüche durch vertragswidrige Eingriffe zu begründen. Das BGB sanktioniert vertragswidrige Eingriffe des Auftraggebers oder Auftragnehmers, die zu Verzögerungen führen, nicht durch die Begründung von Vergütungsansprüchen, sondern durch Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche. Diese Systematik liegt auch der VOB/B zugrunde und wird dort im Wesentlichen fortgeführt. Anhaltspunkte dafür, dass § 2 Nr. 5 VOB/B abweichend von dieser Systematik auszulegen wäre, sind nicht ersichtlich, vgl. Thode, a.a.O., 225. Es besteht insbesondere auch nicht die Notwendigkeit für eine abweichende systemwidrige Auslegung der Vorschrift, um den Interessen des Auftragnehmers gerecht zu werden. Die Interessen des Auftragnehmers sind nämlich bei systemkonformer Auslegung des § 2 Nr. 5 VOB/B hinreichend gewahrt: Verlängert sich die Bauzeit aufgrund einer auf einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht beruhenden und damit vertragsgerechten Anordnung des Auftraggebers, erhält der Auftragnehmer einen Mehrvergütungsanspruch gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B. Führt hingegen ein vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers zu einer Bauzeitverzögerung, kommen Ansprüche des Auftragnehmers gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B oder § 642 BGB in Betracht, vgl. Thode, a.a.O., 225. Diese Differenzierung hat der Auftragnehmer zu beachten, wenn er im Prozess die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B, für einen Schadensersatzanspruch gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B oder für einen Entschädigungsanspruch gemäß § 642 BGB darlegt. Die Unterscheidung ist insbesondere wichtig, weil sich der vertragliche Mehrvergütungsanspruch grundlegend anders berechnet als der Schadensersatz- oder der Entschädigungsanspruch. Während bei Geltendmachung eines Mehrvergütungsanspruchs gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B eine Fortschreibung der Vertragskalkulation darzulegen ist, müssen für den Schadensersatzanspruch gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B ein konkreter zurechenbarer Schaden und bei dem Entschädigungsanspruch gemäß § 642 BGB die Grundlagen für die Festsetzung einer angemessener Entschädigung durch den Auftragnehmer vorgetragen werden. Macht ein Auftragnehmer Ansprüche wegen Verlängerung der Bauzeit geltend, die sowohl auf vertragsgemäßen Anordnungen als auch auf vertragswidrigen Eingriffen des Auftraggebers beruhen, ist es im Hinblick auf die unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen mit den verschiedenen Anspruchsvoraussetzungen erforderlich, dass die vertragsgemäßen und vertragswidrigen Bauzeitverlängerungen hinsichtlich ihres jeweiligen Umfangs deutlich getrennt voneinander dargelegt werden. Nur dann sind die Voraussetzungen für die verschiedenen Ansprüche schlüssig dargelegt und die behaupteten Tatsachen ggf. einer Beweisaufnahme zugänglich. b) Diesen Voraussetzungen genügt der Sachvortrag der Klägerin hier nicht. Die Klägerin behauptet sowohl vertragsgemäßes als auch vertragswidriges Verhalten des Beklagten als Ursache für eine Gesamtbauzeitverzögerung von etwa 11 Monaten. Sie trägt vor, dass es zu der Verzögerung im Wesentlichen deshalb gekommen sei, weil der Baufortschritt wegen fehlender Vorleistungen des Beklagten behindert worden sei; außerdem habe es weitere kurzfristige Behinderungen wegen fehlenden Wassers und fehlenden Baustroms gegeben. Soweit die Klägerin hiermit Bauzeitverzögerungen aufgrund vertragswidrigen Verhaltens behauptet, ist nach oben Gesagtem bereits ein Mehrvergütungsanspruch gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B ausgeschlossen. Soweit die Klägerin darüber hinaus vorträgt, der Beklagte habe am 30.3.2001 einen Terminplan erstellt, wonach die Klägerin mit den Montagearbeiten in der 20. Kalenderwoche 2001 beginnen sollte, könnte darin ggf. eine vertragsgemäße Anordnung der Verlängerung der Vertragszeit durch den Beklagten zu sehen sein. Ob der Terminplan tatsächlich zu einer Verlängerung der Bauzeit geführt hat - was streitig ist -, kann hier jedoch dahinstehen. Es kann auch offen bleiben, ob für den Fall, dass der Terminplan die Bauzeit tatsächlich verlängert hat, der Beklagte zu der Anordnung dieser Verlängerung berechtigt war, weil ihm ggf. insoweit konkludent ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt worden ist. Hierauf kommt es nicht an, weil aufgrund der fehlenden Differenzierung im Vortrag der Klägerin hinsichtlich der behaupteten Bauzeitverlängerungen durch vertragsgemäßes und vertragswidriges Verhalten nicht nachvollziehbar dargelegt ist, in welchem Umfang der Terminplan vom 30.3.2001 ggf. zu einer Bauzeitverlängerung geführt haben soll. Dies gilt hier umso mehr als die Klägerin neben dem ursprünglichen Auftrag innerhalb der vereinbarten Vertragszeit nachträglich erteilte Zusatzaufträge in erheblichem Umfang mit ausgeführt hat. Auch insoweit hat die Klägerin nicht nachvollziehbar dargelegt, dass diese Zusatzarbeiten, die gesondert abgerechnet wurden, nicht mitursächlich für die Verlängerung der Gesamtbauzeit waren. Damit fehlt es insgesamt an einer plausiblen Darlegung, ob bzw. in welchem Umfang die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag vorgesehene Leistung durch eine andere Anordnung des Auftraggebers im Sinne des § 2 Nr. 5 VOB/B geändert wurden. 2. Die Klägerin hat auch Ansprüche gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B nicht schlüssig dargelegt. Ansprüche nach dieser Vorschrift sind zwar nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin den geltend gemachten Anspruch ausdrücklich nur auf § 2 Nr. 5 VOB/B und nicht auf § 6 Nr. 6 VOB/B stützt; entscheidend für die rechtliche Bewertung ist nämlich nicht rechtliche Einschätzung einer Partei, sondern deren Tatsachenvortrag. Der Tatsachenvortrag der Klägerin genügt jedoch nicht, um vom Beklagten zu vertretende Umstände, die bei ihr nachweisbar zum Schaden geführt haben, hinreichend klar darzulegen. Die Klägerin behauptet hier zwar - wie oben schon dargelegt wurde - mehrere unterschiedliche vertragswidrige Baubehinderungen des Beklagten, die grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch gemäß § 6 Nr. 6 VOB/B begründen könnten, nimmt jedoch weder die erforderliche Differenzierung zwischen den behaupteten Baubehinderungen im Einzelnen noch zwischen den Bauzeitverlängerungen aufgrund vertragsgemäßem und vertragswidrigem Verhalten des Beklagten vor. Damit sind bereits hindernde Umstände im Sinne des § 6 Nr. 6 VOB/B nicht hinreichend deutlich dargelegt. Darüber hinaus legt die Klägerin bezüglich der einzelnen Behinderungen auch keine nachweisbar entstandenen Schäden im Sinne der Vorschrift dar. 3. Schließlich hat die Klägerin Entschädigungsansprüche gemäß § 642 BGB ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Auch insoweit sind zwar Ansprüche nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin ihr Begehren ausdrücklich nur auf § 2 Nr. 5 VOB/B stützt. Der Vortrag der Klägerin genügt hierfür jedoch schon deshalb nicht zur Darlegung von Entschädigungsansprüchen im Sinne der Vorschrift, weil sie keine Tatsachen vorträgt, wodurch der Beklagte durch das Unterlassen einer nötigen Mitwirkungshandlung in Annahmeverzug gekommen sein könnte. Im Übrigen fehlt es auch hierfür an der erforderlichen Differenzierung zwischen Bauzeitverlängerungen aufgrund vertragsgemäßen und vertragwidrigen Verhaltens des Beklagten. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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