Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 05.04.2005
Aktenzeichen: 21 U 149/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 288 Abs. 1 Satz 2
1. Die Antragstellung 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz muss vom Antragsgegner und vom Gericht in der Regel dahin verstanden werden, dass der Antragsteller in Anlehnung an § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Verzinsung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begehrt.

2. Spricht das Gericht 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu, hat das Vollstreckungsorgan den Titel dahin zu verstehen, dass der gesetzliche Zinssatz gemäß § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gemeint ist. Das gilt auch dann, wenn die Formulierung in einem Prozessvergleich enthalten ist.


Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 06. Oktober 2004 verkündete Urteil der ersten Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, wobei klarstellend festgestellt wird, daß die Verpflichtung zur Zahlung von 8,53 € Tageszinsen seit dem 20. April 2004 wegen der insoweit zwischenzeitlich erklärten Klagerücknahme entfällt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe: I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien stellt sich der Sachverhalt nunmehr wie folgt dar: Die Klägerin nahm die Beklagte zu 1) im Vorprozeß beim Landgericht Essen unter dem Aktenzeichen 42 O 51/02 zunächst auf Zahlung restlicher 260.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz vom 18.12.2000 bis 31.12.2001 und 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2002 wegen gelieferter und montierter Bergbauausrüstung in Anspruch. Am 15.01.2003 verurteilte das Landgericht die Beklagte zu 1) unter Zurückweisung des weitergehenden Zinsantrages zur Zahlung von 260.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % vom 19.12.2000 bis 23.12.2000 sowie von 5 % über dem Basiszinssatz vom 24.12.2000 bis zum 31.12.2001 und 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2002.

In den Entscheidungsgründen wurde der Zinsanspruch auf §§ 352, 353 HGB, 288 BGB alter und neuer Fassung gestützt. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte zu 1) Berufung ein, die sie hinsichtlich des Zinsanspruchs unter anderem damit begründete, § 288 BGB sei unrichtig angewandt worden. Dem trat die Klägerin entgegen und behauptete zudem, die tatsächlich angefallenen Zinsen seien weitaus höher. Am 04.12.2003 schlossen die Parteien des damaligen Rechtsstreits auf Vorschlag des Senats einen Prozessvergleich, der unter Ziffer 1) folgendermaßen lautet: Die Beklagte zahlt an die Klägerin noch einen Betrag in Höhe von 200.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.12.2001. Der Vergleichsbetrag sollte in Raten gezahlt werden. Vor Fälligkeit der letzten Rate legte die Klägerin der Beklagten zu 1) eine Zinsaufstellung vor, nach der per 05.05.2004 Zinsen von 32.064,54 € angefallen seien und auf die damals noch ausstehende Hauptforderung von 50.000,00 € ab dem 06.05.2004 8,53 € Tageszinsen anfielen. Die Zinsberechnung beruhte auf einem Zinsanspruch, der sich aus einer Addition von 5 % mit dem Basiszinssatz ergab. Die Beklagte zu 1) zahlte die restliche Hauptforderung von 50.000,00 €, die geltend gemachte Zinsforderung jedoch nur in Höhe von 9.283,02 €, weil der titulierte Anspruch von 5 % über dem Basiszinssatz anders als 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz bedeute, daß der Basiszinssatz lediglich um 1/20 von 1,22 % auf 1,281 % zu erhöhen sei. Die Klägerin hat daraufhin im hiesigen Rechtsstreit die Zinsdifferenz von 22.781,52 € und eine Kostenrechnung vom 01.04.2004 über 3.281,50 €, also insgesamt 26.063,02 € nebst Tageszinsen von 8,53 € seit dem 20.04.2004 geltend gemacht. Insofern hat sie von der Beklagten zu 2) gestützt auf eine Prozeßbürgschaft vom 21.02.2003 Zahlung verlangt. Die Beklagte zu 1) hat sie darauf in Anspruch genommen, gegenüber der Beklagten zu 2) die Zustimmung zur Zahlung des Betrages zu erteilen. Sie hat die Anträge jeweils Zug um Zug gegen Herausgabe der Bürgschaft gestellt. Die Beklagten sind den Forderungen unter Aufrechterhaltung der von der Beklagten zu 1) bereits vorprozessual vertretenen Meinung zur Auslegung des Vergleichs entgegengetreten. Die Beklagte zu 1) hat widerklagend die Herausgabe der Bürgschaft beantragt. Mit am 06.10.2004 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Beklagte zu 1) verurteilt, gegenüber der Beklagten zu 2) die Zustimmung zu geben zur Zahlung des Betrages von 22.781,52 € zuzüglich 8,53 € Tageszinsen ab dem 20.04.2004 an die Klägerin, Zug um Zug gegen Herausgabe der Bürgschaft der Deutschen Bank vom 21.02.2003 über 166.000,00 €. Die Beklagte zu 2) hat die Kammer verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 22.781,52 € zuzüglich 8,53 € Tageszinsen seit dem 20.04.2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe der Bürgschaft der Deutschen Bank vom 21.02.2003 über 166.000,00 €. Die weitergehende Klage und die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar sei die im Vergleich getroffene Zinsregelung nicht eindeutig. Streng formal bedeute Prozent etwas anderes als Prozentpunkt. Im allgemeinen, juristischen Sprachgebrauch seien die Begriffe jedoch synonym im Sinne der Auslegung der Klägerin verwandt worden. Mit ihrer Berufung greifen die Beklagten die Auslegung des Landgerichts an. Sie beantragen jeweils, in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Die Beklagte zu 1) beantragt zudem, die Klägerin widerklagend zu verurteilen, das Original der Prozeßbürgschaft der Deutschen Bank Nr. ############### an sie, hilfsweise an die Beklagte zu 2) herauszugeben. Die Klägerin beantragt, die Berufungen zurückzuweisen mit Ausnahme der Verpflichtung zur Zahlung von 8,53 € Tageszinsen seit dem 20.04.2004. Die weitergehende Klage hat die Klägerin mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen. Der Senat hat die Akten 42 O 51/02 LG Essen zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. II. Die zulässigen Berufungen der Beklagten sind unbegründet. Der Klägerin stehen die ihr durch das Landgericht zuerkannten Ansprüche zu, soweit sie nach der teilweisen Klagerücknahme noch rechtshängig sind. 1. Der gegenüber der Beklagten zu 2) verfolgte Zahlungsanspruch folgt gem. § 765 Abs. 1 BGB aus der von der Beklagten zu 2) am 01.02.2003 eingegangenen selbstschuldnerischen Bürgschaft. Die Bürgschaft ist zwar für die im Vorprozeß erstinstanzlich ausgeurteilte Forderung der Klägerin erteilt worden. Gesichert ist durch sie jedoch auch die vom Vergleich umfaßte streitgegenständliche Forderung, die in ihrem Umfang mit der verbürgten Forderung identisch ist, weil ein Vergleich in der Regel keine schuldumschaffende Wirkung hat (BGH FamRZ 2004, 1783; BGH NJW 2003, 3345; BGH NJW 2002, 1503) und Gründe für eine hiervon abweichende Auslegung weder vorgetragen noch ersichtlich sind. Der von der Klägerin und der Beklagten zu 1) am 04.12.2003 vor dem Senat geschlossene Vergleich ist dahin zu verstehen, daß die Beklagte zu 1) nicht nur Zinsen in Höhe von 105 % des Basiszinssatzes, sondern in Höhe der Addition von 5 % mit dem Basiszinssatz schuldet. Diese Auslegung gilt für den Vergleich sowohl in seiner Bedeutung als privatrechtlicher Vertrag, an den die Parteien auch insoweit gebunden wären, wie ein entsprechender übereinstimmender Wille im Vertragstext nicht deutlich würde, als auch in seiner Bedeutung als Vollstreckungstitel, die sich danach richtet, wie das berufene Vollstreckungsorgan den Inhalt des Vergleichs verständigerweise verstehen muß (s. BGH NJW 1993, 1995; OLGR Frankfurt 2004, 297). Zwar ist den Beklagten darin Recht zu geben, daß die im Vergleich verwandte Fassung der Zinsforderung sprachlich weniger korrekt ist als die in § 288 Abs. 1 BGB gewählte Fassung und von ihrem aus dem Zusammenhang herausgelösten reinen Wortsinn unterschiedliche Verständnismöglichkeiten nicht von vornherein ausschließt. Der Senat hat jedoch, ebenso wie dies auch das Landgericht im angefochtenen Urteil ausgeführt hat, vielfach die Erfahrung gemacht, daß die Formulierung 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz in der prozessualen Praxis stets wie selbstverständlich mit der Formulierung 5 %-Punkte über dem Basiszinssatz gleichgesetzt worden ist. Hierüber dürften zwischen Prozeßbeteiligten in der Regel keine Mißverständnisse bestehen, weil eine andere Auslegung im Hinblick auf den gesetzlichen Zinssatz und eine hieran angelehnt gemeinte Antragstellung grundsätzlich nicht ernsthaft in Frage kommen kann. Der Senat hält deshalb die von Hartmann in NJW 2004, 1358 ff. vertretene Ansicht, die oben erstgenannte Formulierung könne nicht im Sinne des § 288 Abs. 1 BGB verstanden werden, für nicht sachgerecht. Eine Auslegungsmöglichkeit wird im Übrigen auch in der von der Beklagten zu 1) zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 02.03.2004 (AZ.: 1 AZR 271/03; NZA 2004, 852, 858) in Erwägung gezogen. Der nach Auffassung des Senats grundsätzlich anzunehmende Wille der Parteien, die Formulierung 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz im Sinne des § 288 Abs. 1 BGB zu verstehen, wird im konkreten Fall durch das Verhalten der Beteiligten im Vorprozeß bestätigt. Die Klägerin und auch das Landgericht haben die Formulierung, wie aus der Bezugnahme auf § 288 Abs. 1 BGB folgt, erkennbar mit dem Willen verbunden, den gesetzlichen Zinssatz zu beanspruchen bzw. zuzusprechen. Die Beklagte zu 1) hat dies erkannt und ebenfalls vor dem Hintergrund des § 288 Abs. 1 BGB argumentiert. Sie mußte deshalb vom maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont davon ausgehen, daß der vom Senat vorgeschlagene Vergleich, dessen Fassung zur Zinsforderung der zuvor im Rechtsstreit verwandten Formulierung entsprach, vom Senat und der Klägerin nicht abweichend vom zuvor zum Ausdruck gekommenen Verständnis gemeint war. Indem die Beklagte zu 1) dem Vergleichsvorschlag dennoch zustimmte, ohne nach außen einen Vorbehalt zu äußern, durfte die Klägerin dies als Einverständnis zu der von ihr erkennbar gewollten Zinsberechnung verstehen. Der von der Beklagten zu 1) behauptete geheime Vorbehalt gegenüber einem solchen Verständnis ist unerheblich. Damit ist der Vergleich jedenfalls in seiner Ausprägung als materiell-rechtlicher Vertrag mit dem von der Klägerin zu Grunde gelegten Inhalt zustande gekommen. Da es im hiesigen Rechtsstreit darum geht, welche Ansprüche der Klägerin materiell-rechtlich zustehen, kommt es hierauf entscheidend an.

Aber auch dann, wenn man auf die Auslegung des Prozeßvergleichs als Vollstreckungstitel abstellt, gilt nichts anderes. Auch das berufene Vollstreckungsorgan, das nur den Vergleichstext kennt, muß auf Grund der oben beschriebenen prozessualen Praxis und dem herrschenden Verständnis der gewählten Vergleichsformulierung verständigerweise davon ausgehen, daß der Zinssatz von 5 % mit dem Basiszinssatz zu addieren und der Basiszinssatz nicht nur prozentual zu erhöhen ist. Daraus folgt zugleich, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Zahlung der Beklagten zu 2) aus der Bürgschaft zuzustimmen. Zur Begründung wird insoweit ergänzend auf den Hinweis in der Terminsverfügung vom 25.02.2005 verwiesen. 2. Die auf die Herausgabe der Prozeßbürgschaft gerichtete Widerklage der Beklagten zu 1) ist unbegründet, da die gesicherte Forderung hinsichtlich der Zinsen entsprechend den obigen Ausführungen noch nicht vollständig getilgt ist. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

Zurück