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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 11.04.2006
Aktenzeichen: 21 U 5/06
Rechtsgebiete: EStG, BGB


Vorschriften:

EStG § 10 d Abs. 2
EStG § 26 Abs. 1 S. 1
EStG § 26 Abs. 2
EStG § 26 a
EStG § 26 b
EStG § 32 c
BGB § 1353 Abs. 1 S. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.11.2005 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Parteien waren von 1997 bis 2003 miteinander verheiratet. Sie streiten darüber, ob die Beklagte wegen Widerrufs bzw. Verweigerung der Zustimmung zur steuerlichen Zusammenveranlagung zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Der Kläger erzielte in den Veranlagungszeiträumen 1998 und 1999 aus seiner beruflichen Tätigkeit positive Einkünfte. Die Beklagte erwirtschaftete demgegenüber in denselben Zeiträumen im Rahmen eines Gewerbebetriebs Verluste. Unter dem 4.3.2000 gaben die Parteien, die zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt lebten, die Einkommensteuererklärung für 1998 ab. Das Finanzamt veranlagte sie aufgrund ihrer Wahl in der Steuererklärung zusammen zur Einkommensteuer und verrechnete die positiven Einkünfte des Klägers auf dieser Grundlage mit den Verlusten der Beklagten. Hierdurch ergab sich ein Erstattungsbetrag von 4.061,27 €. Unter dem 5.10.2001 beantragte die Beklagte, die Parteien für 1998 und 1999 getrennt zur Einkommensteuer zu veranlagen. Das Finanzamt verlangte daraufhin den Erstattungsbetrag zurück und veranlagte den Kläger für 1998 und 1999 getrennt zur Einkommensteuer. Hierdurch ergaben sich für den Kläger eine Steuernachforderung von 11.008,07 € (Veranlagungszeitraum 1998) und eine Mehrbelastung von 13.384,20 € (Veranlagungszeitraum 1999). Für die Beklagte ergab sich dagegen aufgrund der getrennten Veranlagung jeweils ein verbleibender Verlustabzug, den das Finanzamt zum 31.12.1998 auf 20.233,86 € (39.574 DM) und zum 31.12.1999 auf 18.671,36 € (36.518 DM) feststellte. Der Kläger legte gegen den Rückforderungsbescheid und die Einkommensteuerbescheide Einspruch ein und erwirkte darüber hinaus, dass das Finanzamt die Vollziehung bis zur Einspruchsentscheidung aussetzte.

Im Jahre 2002 verhandelten die Parteien über eine Zustimmung zur Zusammenveranlagung für 1998 und 1999. Die Beklagte, die in den Veranlagungszeiträumen 2000 und 2001 positive Einkünfte erzielt hatte und die festgestellten Verlustabzüge im Wege des Verlustvortrags einsetzen wollte, um ihre Einkommensteuerlast zu vermindern, machte ihre Zustimmung von einem Ausgleich des ihr durch eine Zusammenveranlagung entstehenden Nachteils abhängig. Hierzu war der Kläger jedoch nicht bereit, so dass die Verhandlungen scheiterten.

Das Finanzamt wies die Einsprüche des Klägers im Jahre 2004 zurück und forderte ihn auf, die Steuerbeträge zu entrichten. Die Aussetzungszinsen setzte es auf 2.191,75 € fest. Sämtliche Steuerschulden wurden vom Kläger beglichen, nach seiner Behauptung unter Verwendung eines - unstreitigen - Abrufkredits über 23.500 €.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe sich durch ihren Antrag vom 5.10.2001 und durch ihre nachfolgende Weigerung, der Zusammenveranlagung uneingeschränkt zuzustimmen, schadensersatzpflichtig gemacht. Sie habe ihre Zustimmung nicht von einem Ersatz ihr durch eine Zusammenveranlagung etwa entstehender Nachteile abhängig machen dürfen. Die während des Bestehens der ehelichen Gemeinschaft entstandenen negativen Einkünfte eines Ehegatten seien schon kraft Gesetzes "entschädigungslos" durch Zusammenveranlagung in die Veranlagungsgemeinschaft einzubringen. Darüber hinaus habe sich die Beklagte insbesondere durch die steuerliche Handhabung der Parteien in der Vergangenheit und ihre Wahl der Zusammenveranlagung in der Einkommensteuererklärung 1998 zumindest konkludent verpflichtet, zur Senkung der Steuerlast einer Zusammenveranlagung zuzustimmen. Seinen Schaden hat der Kläger nach mehrfacher Neuberechnung zuletzt mit 31.013,29 € beziffert (4.061,27 € Steuerrückzahlung 1998, 11.008,07 € Steuernachzahlung 1998, 13.384,20 € steuerliche Mehrbelastung 1999, 2.191,75 € Aussetzungszinsen, 368,00 € Zinsen zur Einkommensteuer 1999).

Die Beklagte hat eingewandt, sie habe es nicht entschädigungslos hinnehmen müssen, dass der Kläger ihre in den Veranlagungszeiträumen 1998 und 1999 erwirtschafteten Verluste dazu nutze, seine Einkommensteuerlast zu vermindern. Der Verlustabzug stehe ihr als derjenigen zu, die die Verluste erlitten habe. Aufgrund der getrennten Veranlagung habe sie die erwirtschafteten Verluste im Wege des Verlustvortrags in den Veranlagungszeiträumen 2000 und 2001 vollständig dazu eingesetzt, ihre Einkommensteuerlast auf Null zu vermindern. Selbst wenn sie sich durch ihren Antrag vom 5.10.2001 und die nachfolgende Weigerung, der Zusammenveranlagung uneingeschränkt zuzustimmen, tatsächlich pflichtwidrig verhalten haben sollte, sei ein Schadensersatzanspruch des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens ausgeschlossen. Denn der Kläger sei zur Vermeidung eines Schadens gehalten gewesen, gegen die Bescheide des Finanzamts alle Rechtsbehelfe auszuschöpfen und sie beizeiten auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung zu verklagen. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit einem angeblichen Gegenanspruch wegen der Aufzehrung der Verlustvorträge erklärt, den sie mit 12.633,64 € beziffert hat.

Das Landgericht hat dem Kläger die zuletzt geltend gemachten Schadensposten nebst anteiligen Zinsen im Wesentlichen zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Grundsätzlich seien Steuerschulden zwar in der Relation aufzuteilen, die sich bei fiktiver getrennter Veranlagung ergäbe. Dieser Maßstab werde hier aber dadurch überlagert, dass sich die Parteien für 1998 und 1999 für eine Zusammenveranlagung entschieden hätten. Daran müsse sich die Beklagte auch nach der Trennung der Parteien festhalten lassen. Dass sie sich hiervon losgesagt habe, sei ehe- und vertragswidrig und begründe daher eine Schadensersatzpflicht. Aus demselben Grund greife auch die Aufrechnung nicht durch.

Mit der Berufung rügt die Beklagte, das Landgericht habe verkannt, dass eine vertragliche Verpflichtung des Ehegatten, die finanziellen Lasten des anderen zu minimieren, mit der Trennung entfalle. Insbesondere hätten die Parteien die Zusammenveranlagung nicht etwa auch für den Fall vereinbart, dass die Steuerbescheide, wie hier, erst nach ihrer Trennung ergingen. Die Sichtweise des Landgerichts widerspreche zudem familien- und steuerrechtlichen Grundsätzen. Eine gesetzliche Verpflichtung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, bestehe nur, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich sei. Dies sei aber bei einem Ehegatten mit negativen Einkünften gerade nicht der Fall. Eine Zustimmungspflicht habe deshalb allenfalls Zug um Zug gegen Ausgleich ihrer steuerlichen Nachteile bestanden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23.11.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise: die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Dass die Steuerbescheide erst nach der Trennung der Parteien ergangen seien, sei bedeutungslos, da es allein auf den Zeitpunkt der Einigung über die Zusammenveranlagung ankomme. Im Übrigen bestreitet er die Richtigkeit der Vergleichsberechnung, die der Ermittlung der eingewandten Gegenforderung zugrunde liegt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist begründet.

Das Landgericht hat der Klage zu Unrecht im Betrag von 30.645,29 € (Klageforderung abzgl. Zinsen zur Einkommensteuer 1999) nebst anteiligen Zinsen stattgegeben.

Der Beklagten fällt ein Verstoß gegen die Pflicht, an der Zusammenveranlagung mitzuwirken, der einen Schadensersatzanspruch begründen würde (vgl. BGH, FamRZ 1988, 143; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl. 2006, Rdnr. 801; Palandt/Brudermüller, BGB, 65. Aufl. 2006, § 1353 Rdnr. 15), nicht zur Last. Die Beklagte hat durch ihren Antrag vom 5.10.2001, für die Veranlagungszeiträume 1998 und 1999 die getrennte Veranlagung nach § 26 a EStG durchzuführen, und durch ihre nachfolgende Weigerung, der Zusammenveranlagung nach § 26 b EStG uneingeschränkt zuzustimmen, nicht gegen ihre Zustimmungspflicht verstoßen. Denn sie durfte ihre Zustimmung zur Zusammenveranlagung von einem Nachteilsausgleich abhängig machen.

1.

Die Beklagte traf keine vertragliche Pflicht, für die Veranlagungszeiträume 1998 und 1999 der Zusammenveranlagung uneingeschränkt zuzustimmen.

a)

Eine solche Pflicht ist entgegen der Ansicht der Beklagten allerdings nicht schon deshalb zu verneinen, weil die Steuerbescheide für 1998 und 1999 erst nach der Trennung der Parteien ergingen. Ehegatten können ausdrücklich oder konkludent eine Abrede des Inhalts treffen, dass sie zum Zwecke einer Nutzung steuerlicher Vorteile einer Zusammenveranlagung, so lange sie steuerrechtlich möglich ist, zustimmen (vgl. BGH, FamRZ 2003, 1454; Wever, FamRZ 2003, 1457). Eine derartige Abrede wird auch nicht etwa dadurch hinfällig, dass sich die Ehegatten trennen, weil eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 S. 1 EStG selbst noch im Trennungsjahr möglich ist (vgl. BGH, aaO; Wever, aaO).

b)

Die Parteien haben jedoch keine Vereinbarung getroffen, aus der sich eine verbindliche Regelung für die Nutzung steuerlicher Vorteile im Wege der Zusammenveranlagung in den Jahren 1998 und 1999 herleiten lässt. Anders als das Landgericht gemeint hat, ist den von dem Kläger geltend gemachten Umständen eine konkludente Abrede dieses Inhalts nicht zu entnehmen.

Die steuerliche Handhabung der Parteien hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 1997 ist hierfür unergiebig. Als sie die Einkommensteuererklärung für 1998 abgaben, lebten die Parteien noch zusammen. Soweit die Beklagte damals ihre negativen Einkünfte in die Veranlagungsgemeinschaft erbrachte, beruhte dies ersichtlich darauf, dass sie von der damit verbundenen Senkung der Steuerlast des Klägers ebenso profitierte wie dieser selbst. Eine Zusage, nach einer etwaigen Trennung in derselben Weise zu verfahren, obwohl Verluste, die die Beklagte erwirtschaftete, dann allein dem Kläger zugute kämen, kann deshalb nach der Interessenlage nicht angenommen werden.

Dass die Parteien auch in ihrer unter dem 4.3.2000 - d. h. bereits zum Zeitpunkt des Getrenntlebens - abgegebenen Einkommensteuererklärung für den Zeitraum 1998 die Zusammenveranlagung gewählt haben, stellt keine bindende Zusage der Beklagten gegenüber dem Kläger dar, hieran festzuhalten. Das gilt selbst dann, wenn der Beklagten im Gegensatz zu ihrem Vorbringen bei Abgabe der Erklärung bewusst gewesen sein sollte, dass die von ihr erwirtschafteten Verluste durch eine Zusammenveranlagung aufgezehrt werden. Die Beklagte war nach § 26 Abs. 2 EStG berechtigt, die Erklärung gegenüber dem Finanzamt zu widerrufen oder abzuändern. Dieses Recht würde beeinträchtigt, wenn der Widerruf der Erklärung gegenüber dem Kläger unzulässig wäre (vgl. Kirchhof/Seiler, EStG, 5. Aufl. 2005, § 26 Rdnr. 75).

Dasselbe gilt für die in der von dem Kläger vorgelegten E-Mail geäußerte Bitte der Beklagten, der Kläger möge ihr fehlende Unterlagen für die Buchhaltung und die Steuererklärung 1999 zur Verfügung stellen. Daraus lässt sich zwar entnehmen, dass die Parteien ursprünglich planten, sich auch für das Jahr 1999 zusammen veranlagen zu lassen. Allerdings kann diesem Vorhaben ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die hier nicht ersichtlich sind, kein weiter gehender Erklärungswert beigemessen werden als der - unverbindlichen - Ausübung der Wahl.

2.

Die Beklagte war auch nicht kraft Gesetzes verpflichtet, für die Veranlagungszeiträume 1998 und 1999 der Zusammenveranlagung uneingeschränkt zuzustimmen.

Nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB muss ein Ehegatte der Zusammenveranlagung dann zustimmen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert, der auf Zustimmung in Anspruch Genommene aber keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt wird (vgl. BGH, FamRZ 2005, 182). Letzteres ist u. a. dann der Fall, wenn der die Zusammenveranlagung begehrende Ehegatte sich verpflichtet, den anderen von den hierdurch etwa entstehenden Nachteilen freizustellen (vgl. BGH, aaO).

Im Streitfall wäre der Beklagten durch eine Zustimmung zur Zusammenveranlagung jedoch ein Nachteil entstanden, den sie ohne den von dem Kläger verweigerten Ausgleich nicht hinnehmen musste.

a)

Die Beklagte hatte in den Veranlagungszeiträumen 2000 und 2001 positive Einkünfte erzielt. Sie konnte daher bei einer getrennten Veranlagung der Parteien die in den streitbefangenen Jahren erwirtschafteten Verluste, die das Finanzamt zum 31.12.1998 auf 20.233,86 € (39.574 DM) und zum 31.12.1999 auf 18.671,36 € (36.518 DM) festgestellt hatte, im Wege des Verlustvortrags nach § 10 d Abs. 2 EStG dazu nutzen, ihre Einkommensteuerlast zu vermindern. Ausweislich der Einkommensteuerbescheide vom 10.4.2003 und der Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zum 31.12.2000 und 31.12.2001 hat die Beklagte die Verlustabzüge auch tatsächlich vollständig dazu eingesetzt, ihre Steuerlast auf Null zu reduzieren.

b)

Ohne diesen Verlustabzug hätte sich die Steuerlast der Beklagten nach der von ihr vorgelegten Vergleichsberechnung auf 12.633,64 € belaufen. Hiervon geht auch der Senat aus. Soweit der Kläger die Vergleichsberechnung mit der Begründung bestreitet, es stehe nicht fest, dass die Bescheide vom 10.4.2003 bestandskräftig geworden und dass sämtliche steuerwirksamen Aufwendungen berücksichtigt worden seien, vermag das die sachliche Richtigkeit der Berechnung nicht in Zweifel zu ziehen. Dass die Beklagte Aufwendungen erst im Wege des Einspruchs geltend gemacht haben könnte, muss als, wie der Kläger im Grunde genommen selbst einräumt, bloß "theoretisch(e)" Möglichkeit außer Betracht bleiben. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte gegen die Bescheide Einspruch eingelegt hat, sind ebenso wenig ersichtlich wie dafür, dass berücksichtigungsfähige steuerwirksame Aufwendungen nicht vollständig einbezogen wurden. Dass die Bescheide wegen der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) und der Anwendung des § 32 c EStG nur vorläufig ergangen sind (vgl. § 165 Abs. 1 AO), ändert daran nichts.

c)

Bei dieser Sachlage durfte die Beklagte ihre Zustimmung zu der von dem Kläger gewünschten Zusammenveranlagung von einem Nachteilsausgleich abhängig machen.

Dass ihr die Verlustabzüge im Fall einer Zusammenveranlagung verlorengegangen wären, begründete einen Nachteil der Beklagten. Die Frage mag zwar anders zu beurteilen sein, wenn der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehegatte weiterhin keine positiven Einkünfte erzielt, weil der Verlustvortrag dann möglicherweise nicht mehr als eine bloße Chance ist, bei etwaigen künftigen Einnahmen - nach Grund und Höhe noch völlig ungewisse - Steuervorteile zu erlangen (vgl. BGH, FamRZ 2003, 1454; Palandt/Brudermüller, § 1353 Rdnr. 12). Von einer solchen bloßen Chance kann im Streitfall aber keine Rede sein. Als die Parteien im Jahre 2002 über eine Zustimmung zur Zusammenveranlagung verhandelten, waren die Veranlagungszeiträume 2000 und 2001, in denen die Beklagte positive Einkünfte erzielt hatte, die sie mit den 1998 und 1999 erwirtschafteten Verlustabzügen verrechnen konnte, nämlich bereits Vergangenheit. Sind die von dem auf Zustimmung in Anspruch Genommenen erwirtschafteten Verluste aber bereits in diesem Sinne aufgezehrt, so kann an seiner zusätzlichen steuerlichen Belastung kein Zweifel bestehen (vgl. OLG Frankfurt/M., FamRZ 2004, 877).

Hieraus folgte eine Verpflichtung des Klägers zum Nachteilsausgleich. Denn es ist nicht einzusehen, aus welchem Grund die Beklagte gehalten gewesen sein sollte, ihre negativen Einkünfte "entschädigungslos" in die Veranlagungsgemeinschaft einzubringen. Aus § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB lässt sich eine solche Pflicht nach Auffassung des Senats nicht herleiten (so aber wohl Arens, FF 2005, 60). Denn dies liefe auf eine steuerliche Mehrbelastung hinaus, die ein Ehegatte nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB gerade nicht hinnehmen muss (vgl. BGH, FamRZ 2005, 182; Wever, Rdnr. 783 ff.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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