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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.01.2007
Aktenzeichen: 21 U 79/06
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 416
ZPO § 440 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 177 Abs. 1
BGB § 398
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. Mai 2006 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Parteien stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Die Klägerin nimmt die Beklagte, die ein Wachschutzunternehmen betreibt, aus eigenem Recht und aus gemäß Erklärung vom 08.11.2004 (K 11, Bl. 73 GA) abgetretenem Recht ihres Sohnes H auf Schadensersatz in Anspruch, weil die Beklagte einer Frau M, die die Tochter der Klägerin ist, am 07.09.1995 unbefugt die Schlüssel zum Hause F-Straße in T ausgehändigt und diese daraufhin im Eigentum der Klägerin, ihres Sohnes und der von ihm betriebenen Gesellschaften B-GmbH, B2 GmbH & Co. KG und H2 stehende Gegenstände im Wert von 441.345 € entfernt habe.

Die Klägerin bewohnte in dem Anwesen eine Wohnung in der ersten Etage. Ihr Sohn, der Eigentümer der Immobilie war, wohnte im Erdgeschoss und unterhielt im Dachgeschoss ein Büro (Grundrisspläne K 15-17, Bl. 384-386 GA). Das Objekt war mit einer Einbruchmeldeanlage der B3 GmbH ausgestattet. Am 06./09.07.1992 schloss der Sohn der Klägerin mit der Beklagten einen Alarmaufschaltungsvertrag (K 1, Bl. 39 f. GA). In einer Alarmanweisung (K 3, Bl. 43 f. GA) war geregelt, wie sich die Beklagte im Falle eines bei ihr auflaufenden Alarms zu verhalten hatte. U.a. war danach bei der Feststellung eines Einbruchs oder eines Brandes sowie bei einer erfolglosen Senderprüfung, die täglich vorzunehmen war, eine Bezugsperson zu verständigen. Als Bezugspersonen waren zunächst die Klägerin, ihr Sohn und ein weiterer Herr H benannt. Die Beklagte übernahm zudem verschiedene Schlüssel des Objektes in ihren Bestand. Die Alarmanweisung wurde am 26.08.1995 geändert (Anlage zum Schriftsatz vom 14.11.2006, Bl. 366 ff. GA). Dabei wurde auch die Tochter der Klägerin als Bezugsperson bezeichnet. Ein Fehlalarm konnte durch einen Anruf in der Notruf- und Serviceleitstelle durch Nennung eines vereinbarten Codewortes zurückgenommen werden.

Am 28.08.1995 begaben sich die Klägerin und ihr Sohn von T nach C. Dort wurden beide am 30.08.1995 verhaftet und wegen des dringenden Tatverdachtes des Betruges in Untersuchungshaft genommen (später auch durch LG Stuttgart - 6 KLs 158/96 - verurteilt). Das Anwesen in T wurde am 05.09.1995 durch die Polizei durchsucht. Die Einbruchmeldeanlage wurde noch am selben Tage um 15.54 Uhr durch die B3 GmbH wieder in Funktion gesetzt.

Frau M besorgte ihrer Mutter in Person des ihr bekannten Rechtsanwalts X rechtlichen Beistand. Er besuchte die Klägerin - wohl mehrfach - in der Haftanstalt in C. Dabei unterzeichnete die Klägerin Kontovollmachten zugunsten ihrer Tochter hinsichtlich eines Kontos in C, datiert auf den 12.09.1995 (B 19 BA Bd. III), und für ein Konto in T (s. Bl. 23 BA). Außerdem leistete sie eine Blankounterschrift. Das Verhältnis der Klägerin zu ihrer Tochter war auf Grund eines Erbschaftsstreits nach dem Tode des Ehemannes der Klägerin im Jahre 1981, in dessen Folge die Klägerin ihre Tochter im Jahre 1992 testamentarisch auf den Pflichtteil gesetzt hatte, nicht ungetrübt.

Rechtsanwalt X übergab Frau M das Papier, auf dem die Klägerin die Blankounterschrift geleistet hatte. Entweder im Büro von Rechtsanwalt X oder durch Frau M persönlich wurde ein Schreiben mit folgendem an die in C ansässige Niederlassung der Beklagten gerichteten auf den 06.09.1995 datierten Text aufgesetzt (K 10, Bl. 72 GA; besser leserlich Anlage 1 zur Klageschrift in der Beiakte Bd. III), wobei bei der Absenderbezeichnung der Klägerin fälschlich die Hausnr. 105 angegeben war:

Vollmacht

Hiermit erteile ich meiner Tochter M ..... Vollmacht, die gesamten Schlüssel des Anwesens F-Straße, ####1 T in Empfang zu nehmen und das Haus zu betreten. Meine Tochter ist außerdem berechtigt, Gegenstände aus dem Haus mitzunehmen.

Streitig ist, ob dieser Text mit der Klägerin abgesprochen war. Zweitinstanzlich bestreitet die Klägerin zudem, dass für die Erstellung des Schreibens das von ihr unterzeichnete Blankett verwendet worden ist und dass das Schreiben ihre Unterschrift trägt.

Laut einer Aufstellung der Beklagten (Schreiben vom 25.03.1997, K 8, Bl. 59 GA) wurden die Schlüssel am 07.09.1995 um 16.15 Uhr durch den bei ihr tätigen Herrn L an Frau M ausgehändigt und durch diese am nächsten Tag zurückgegeben. Bei Verwendung derartiger Schlüssel in den Blockschlössern des Hauses wird die Alarmanlage deaktiviert.

Am 26.09.1995 wurden die Schlüssel nach Vorlage einer Vollmacht, die Rechtsanwalt G am 22.09.1995 namens des Sohnes der Klägerin erteilt hatte (Anlage 5 zur Klageschrift in der Beiakte Bd. III), einer Frau N zum Verbleib übergeben. Die Beklagte beendete den Alarmaufschaltungsvertrag mit dem Sohn der Klägerin zum 30.09.1995. Am 08.10.1995 stellte sie das Ausbleiben der täglichen Routinemeldung fest. Die Immobilie wurde am 09.10.1995 versteigert.

Mit Schreiben vom 03.11.1995 (Anlage 15 zur Klageschrift in der Beiakte Bd. III) teilte Frau M ihrem Bruder mit, wichtige Post werde sie seinem Anwalt G zukommen lassen. Die Sachen aus dem Hause F-Straße seien auf sieben Stellen verteilt. Mit Schreiben vom 25.11.1995 (Anlage 16) ergänzte sie, sie habe die Wohnungen fast "besenrein" gemacht.

Bereits mit Schreiben vom 09.11.1995 (Anlage B 50 BA Bd. III) hatte der Sohn der Klägerin seiner Schwester erklärt, seinen Anwalt G schon im September gebeten zu haben, ihr die Speditionskosten zu erstatten.

Mit von der Anwaltssozietät Dr. G2 und Dr. N2 verfasster Klageschrift vom 08.05.1998 nahm der Sohn der Klägerin die Eheleute M beim LG Berlin unter dem Aktenzeichen 11 O 250/98 u.a. auf Rückzahlung von Beträgen, die sie mittels Vollmachten von Konten der Klägerin in C und T abgehoben hätten, und Rückgabe zahlreicher Gegenstände in Anspruch, die sie nach seiner Verhaftung aus dem Haus F-Straße fortgeschafft hätten (siehe auch Strafanzeige vom 28.12.1998, Aktz. 60 Js 6/99 StA Berlin; Kopien in der Beiakte Bd. III). Die damaligen Beklagten machten geltend, sie hätten inzwischen, soweit sie Gegenstände aus dem Haus F-Straße sichergestellt und nach C gebracht hätten, deren Rückgabe veranlasst (Bl. 60 ff. BA Bd. I). Einen Großteil der herausverlangten Sachen hätten sie nie in Besitz gehabt. Das LG Berlin hat die heutige Klägerin (Bl. 162 ff. BA Bd. I) und Frau N (Bl. 165 f. BA Bd. I) als Zeuginnen vernommen und der Klage auf Herausgabe hinsichtlich zahlreicher Gegenstände sowie teilweise auch dem Zahlungsantrag mit am 14.07.1999 verkündeten Urteil (Bl. 171 ff. BA) stattgegeben.

Auf die Berufung der damaligen Beklagten und die Anschlussberufung des damaligen Klägers hat das Kammergericht die Zeuginnen X2 (Bl. 102 ff. BA Bd. II) und N (lose in der Beiakte Bd. III) durch den ersuchten Richter und die Zeugen X (Bl. 118 BA Bd. II) und H3 (jetzige Klägerin) (Bl. 118 ff. BA Bd. II) selbst vernommen. Mit am 08.11.2001 verkündetem Urteil (Bl. 173 ff. BA Bd. II) hat das Kammergericht die Klage wegen des Herausgabeantrages abändernd insgesamt abgewiesen, weil der Kläger nicht bewiesen habe, dass die Beklagten Besitzer der streitgegenständlichen Gegenstände seien oder gewesen seien. Die dagegen gerichtete Revision des damaligen Klägers hat der BGH nicht angenommen.

Die Klägerin hat im hiesigen Rechtsstreit behauptet, das Rechtsanwalt X übergebene Blankett sei abredewidrig als Vollmacht ausgefüllt worden. Sie hätte ihrer Tochter wegen des getrübten Verhältnisses niemals freien Zutritt zu dem Anwesen in T gewähren wollen. Soweit ihr Sohn im gegen die Eheleute M geführten Vorprozess abweichend vorgetragen habe, beruhe dies darauf, dass ihr Sohn noch in Haft gesessen habe und Rechtsanwalt Dr. N2 die Klage deshalb auf der Grundlage der schriftlichen Unterlagen gefertigt habe, ohne dass er eine spätere Korrektur für notwendig gehalten habe. Nachdem ihr Sohn am 21.09.1995 von der JVA N3 in C in die JVA C verschubt worden sei, habe ihn Rechtsanwalt G dort erstmals am 22. oder 23.09.1995 besucht und mit ihm die Möglichkeit der Zwangsversteigerung des Anwesens in T erörtert. Dabei sei es auch darum gegangen, wie mit den im Haus befindlichen Gegenständen verfahren werden solle. Als Spedition habe ihr Sohn die C Fa. I vorgeschlagen. Den Hausbriefkasten habe Frau N leeren sollen. Bei einem späteren Besuch habe ihr Sohn Rechtsanwalt G eine Liste der einzulagernden Gegenstände mit Anweisungen für die Spedition (B 50 im Vorprozess) gegeben, ohne zu wissen, dass die Eheleute M bereits im Haus gewesen seien. Wie diese an die Liste gekommen seien, wisse er nicht. Erst Ende Oktober 1995 habe ihr Sohn von Frau N erfahren, dass zwar Einrichtungsgegenstände bei ihr und anderen Personen eingelagert seien, dass die Eheleute M jedoch schon vorher alle Wertgegenstände an sich genommen hätten.

Die Beklagte habe sich schon aufgrund des Wortlauts der ihr vorgelegten Vollmacht nicht für berechtigt halten dürfen, die Schlüssel auszuhändigen. Die Vollmacht sei nicht vom Vertragspartner der Beklagten unterschrieben gewesen. Da ihre Unterschrift bei der Beklagten nicht hinterlegt und die Hausnr. falsch bezeichnet gewesen sei sowie in der Vollmacht weder das Passwort (Q) noch die Codierungsnummer (### ###), die bei jeder Anweisung zu nennen gewesen seien, bezeichnet gewesen seien, hätten die Mitarbeiter der Beklagten bei ihrem Sohn zumindest telefonisch Rücksprache halten müssen. In der Alarmanweisung genannte Bezugspersonen, die lediglich zum Zwecke telefonischer Rückfragen im Alarmfall benannt worden seien, hätten keine vertraglichen Rechte besessen.

Dritte Personen hätten Schlüssel nicht besessen.

Frau M und ihr Ehemann hätten mit Hilfe der ausgehändigten Schlüssel Gegenstände im Gesamtwiederbeschaffungswert von 441.345 € aus dem Haus geschafft (Unterlagen im Anlagenband zum Schriftsatz vom 31.05.2005). Davon entfielen 192.884 € auf ihren Sohn (Liste Bl. 23 GA; nähere Beschreibung Bl. 124-128 GA), 239.321 € auf sie selbst (Liste Bl. 24 GA mit Detailliste zur Modelleisenbahn Bl. 26-31 GA; nähere Beschreibung Bl. 128-132 GA) und 9.140 € auf die von ihrem Sohn betriebenen Unternehmen (Liste Bl. 25 GA; nähere Beschreibung Bl. 132 f. GA). Insoweit liege ein Fall der Drittschadensliquidation vor. Die O Versicherungs-AG, heute B4 AG, habe auf die abgeschlossene Hausratversicherung (K 5, Bl. 47 ff. GA) und die darüber hinaus eingegangene Kunstversicherung (K 6, Bl. 50 ff. GA; Liste der versicherten Gegenstände Bl. 53-56 GA) keine Leistungen erbracht.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 441.345,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Ansprüche wegen des angeblichen Abhandenkommens von im Eigentum bestimmter Firmen stehenden Gegenständen seien von der Abtretung nicht erfasst. Der Sohn der Klägerin sei nicht alleiniger Inhaber der Unternehmen gewesen.

Die Herausgabe der Schlüssel sei nicht pflichtwidrig erfolgt, weil die Vollmacht von einer in der Alarmanweisung benannten Bezugsperson und zudem Bewohnerin des Hauses gestammt habe. Wie der Sohn der Klägerin im gegen seine Schwester geführten Vorprozess selbst vorgetragen habe, habe diese die Vollmacht nicht erschlichen, sondern sei mit der Regelung der Angelegenheiten beauftragt gewesen. Auch der Sohn der Klägerin sei mit der seiner Schwester erteilten Vollmacht einverstanden gewesen, wie der Klageschrift im Vorprozess zu entnehmen sei. Er habe den Eheleuten M über seinen Strafverteidiger Rechtsanwalt G, wie im Vorprozess vorgetragen (s. Bl. 10, 58, 116 BA Bd. I), ein Verzeichnis sicherzustellender Wertgegenstände übersandt (Anlage B 15 BA Bd. III). Sein Einverständnis folge auch daraus, dass er seiner Schwester mit Schreiben vom 09.11.2005 (Anlage B 50 BA Bd. III) die Übernahme der angefallenen Speditions- und Lagerkosten zugesagt habe.

Zudem habe zwischen ihr, der Beklagten, und dem Sohn der Klägerin kein Verwahrungsvertrag hinsichtlich der Schlüssel, sondern ein Vertrag über die Bereitstellung ihrer Notruf- und Serviceleitstelle bestanden, zu dessen Durchführung sie Schlüssel erhalten habe.

Sie hafte gemäß der nach dem AGB-Gesetz wirksamen Nr. 15 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen (K 1, Bl. 40 GA) nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und zudem der Höhe nach begrenzt.

Die von der Klägerin aufgeführten Gegenstände, die schon nicht bestimmt genug bezeichnet seien, hätten sich am 28.08. und erst recht am 07.09.1995 nicht im Hause F-Straße in T befunden, wie u.a. daraus folge, dass im Vorprozess zahlreiche jetzt genannte Gegenstände von den Eheleuten M nicht herausverlangt worden seien. Es komme in Betracht, dass sie zwecks Schuldentilgung oder, um sie dem Zugriff von Gläubigern zu entziehen, entfernt worden seien. Die Eheleute M hätten die Gegenstände nicht aus dem Haus geschafft. Auch zahlreiche andere Personen, wie z.B. Frau N, Frau S und die Putzfrau X3 hätten Zugang zum Haus gehabt.

Die Beklagte hat den Wert der Gegenstände bestritten. Soweit die Eheleute M im Vorprozess zur Herausgabe des Veräußerungserlöses für ein Kopiergerät und einen Laserdrucker, die im Eigentum einer von dem Sohn der Klägerin betriebenen Gesellschaft gestanden hätten, verurteilt worden seien, müsse sich die Klägerin im jetzigen Prozess 1.200 DM und 1.100 DM anrechnen lassen.

Das Landgericht hat Rechtsanwalt X als Zeugen vernommen (Bl. 269 ff. GA) und die Klage mit am 16.05.2006 verkündetem Urteil, wegen dessen näheren Inhaltes auf Bl. 277 ff. GA verwiesen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Aus eigenem Recht stehe der Klägerin kein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung (pVV) i.V.m. den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Klägerin die Unterschrift genau zu dem Zweck geleistet habe, zu dem die Vollmacht von ihrer Tochter verwandt worden sei.

Ein Anspruch aus pVV aus abgetretenem Recht ihres Sohnes scheide jedenfalls deshalb aus, weil es an der Kausalität einer vermeintlichen Pflichtverletzung für den behaupteten Schaden fehle. Die Klägerin und ihr Sohn seien nach der Aussage des Zeugen X davon ausgegangen, die Alarmanlage sei nach der Hausdurchsuchung abgestellt. Ursache für den etwaigen Verlust von Gegenständen sei die auf alle Schlüssel des Hauses bezogene Vollmacht der Klägerin gewesen. Die Beklagte, der die vorausgegangene Hausdurchsuchung nicht habe verborgen bleiben können, habe davon ausgehen können, die von einer Bezugsperson stammende Vollmacht sei im ausdrücklichen oder vermuteten Einverständnis ihres Vertragspartners erteilt worden.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre Forderung in voller Höhe weiter. Sie meint, entgegen der Ansicht des Landgerichts habe die Beklagte die Schlüssel aufgrund der ihr vorgelegten Vollmacht im Hinblick auf die bereits erstinstanzlich aufgezeigten Umstände nicht herausgeben dürfen. Die Beklagte habe die Kardinalpflicht zur Verwahrung der Schlüssel grob fahrlässig verletzt.

Die Aussage des Zeugen X sei nicht glaubhaft. Soweit er Kenntnis über ein Versteck von Wertgegenständen im Bereich des Herdes gehabt habe, habe er diese durch ein Gespräch mit Rechtsanwalt G erlangt, der hierzu hätte vernommen werden müssen. Die Klägerin bestreitet erstmals in zweiter Instanz, dass für die Erstellung der Vollmacht, die der Klägerin vorgelegt worden sei, das von ihr unterzeichnete Blankett verwandt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 16.05.2006 verkündeten Urteils des Landgerichts die Beklagte zu verurteilen, an sie 441.345,00 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, der Zeuge X habe glaubhaft ausgesagt, die Klägerin habe eine Blankounterschrift geleistet, damit ihre Tochter mittels von ihr, der Beklagten, aufbewahrter Schlüssel Gegenstände habe sichern können. Die Klägerin habe als Mieterin jedenfalls die Hausschlüssel und die Schlüssel zu ihrer Wohnung herausverlangen können, so dass die vorgelegte Vollmacht insoweit ohne weiteres ausgereicht habe. Kennung und Codewort hätten auf ihr nicht vermerkt werden müssen, weil sie nur der Abklärung eines Fehlalarms gedient hätten.

Der Sohn der Klägerin habe, wie seinem Vortrag im Vorprozess zu entnehmen sei, seine Schwester jedenfalls konkludent bevollmächtigt. Unabhängig davon sei die Klägerin befugt gewesen, sämtliche Haus- und Wohnungsschlüssel herauszuverlangen, da sie Bezugsperson für das gesamte Anwesen gewesen sei. Der Sohn der Klägerin habe gegenüber der Beklagten zudem stets erklärt, wenn etwas sei, solle man sich an seine Mutter wenden.

Jedenfalls liege keine grobe Fahrlässigkeit vor, so dass eine Haftung wegen Nr. 15 ihrer AGB ausscheide.

Die Beklagte bestreitet weiterhin die Kausalität der Herausgabe der Schlüssel für einen Verlust von Gegenständen und die Höhe des geltend gemachten Schadens.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verhandlungsprotokolle jeweils nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat die Klägerin im Senatstermin am 25. Januar 2007 persönlich angehört. Die beigezogenen Akten 11 O 250/98 LG Berlin haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.

Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass ihr die geltend gemachten Schadensersatzansprüche weder aus eigenem Recht noch aus abgetretenen Recht ihres Sohnes zustehen.

Die Beurteilung der von der Klägerin geltend gemachten Forderungen richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 EGBGB).

1.

Da die Klägerin nicht Vertragspartei des Alarmaufschaltungsvertrag war, könnten sich eigene Ansprüche auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens, der sich auf 239.321,00 € belaufen soll, allein aus einer positiven Vertragsverletzung (pVV) in Verbindung mit den Grundsätzen über den Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ergeben.

Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage liegen jedoch nicht vor.

a)

Die Klägerin war allerdings in den Schutzbereich des Alarmaufschaltungsvertrages einbezogen, den ihr Sohn mit der Beklagten geschlossen hatte (zu den Voraussetzungen siehe z. B. BGH NJW 2004, 3035, 3036; Palandt-Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 328 Rdnr. 16 ff.). Sie gehörte zu dem durch den Vertrag geschützten Personenkreis. Durch Schutzpflichtverletzungen war sie genau so betroffen wie ihr Sohn als Vertragspartner, weil das gesamte Haus einschließlich der von ihr bewohnten Wohnung in den Alarmaufschaltungsvertrag einbezogen war. Die Pflichten der Beklagten waren insofern drittbezogen. Für die Beklagte war dies ebenso erkennbar wie die Tatsache, dass ihrem Vertragspartner als Sohn der Klägerin und demjenigen, der ihr in seinem Haus eine Wohnung überlassen hatte, daran gelegen war, dass auch die Klägerin durch den Vertrag geschützt war.

b)

Die Beklagte dürfte entgegen Nr. 15 ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 40 GA) auch für einfache Fahrlässigkeit haften. Durch die Klausel, die folgenden Wortlaut hat, war die Haftung wegen einer pflichtwidrigen Herausgabe von Schlüsseln gegenüber der Klägerin und ihrem Sohn nicht begrenzt:

Der L2 haftet im Rahmen der gesetzlichen Bedingungen nur für Schäden, die vorsätzlich, insbesondere durch strafbare Handlungen oder grob fahrlässig von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Angestellten in Ausübung des Dienstes oder bei Erfüllung sonstiger vertraglicher Verpflichtungen verursacht werden bis zu folgenden Beträgen:

a) DM 1.000.000,00 für Personenschäden, höchstens jedoch DM 500.000,00 für eine Person pro Schadensfall

b) DM 50.000,00 für Sachschäden pro Schadensfall

c) DM 25.000,00 für das Abhandenkommen bewachter Sachen pro Schadensfall

d) DM 10.000,00 für reine Vermögens- bzw. Schlüsselschäden pro Schadensfall

Ist der Auftraggeber nicht Kaufmann, haftet der Auftragnehmer darüber hinaus auch für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig von seinen sonstigen

Erfüllungsgehilfen verursacht werden.

.....

Eine formularmäßige Freizeichnung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit darf nach der Rechtsprechung des BGH nicht zur Aushöhlung einer vertragswesentlichen Rechtsposition des Vertragspartners führen, etwa weil sie ihm solche Rechte nimmt oder einschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Ferner darf die Haftungsbeschränkung nicht dazu führen, dass der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Für die formularmäßige Begrenzung der Haftung gilt dies im gleichen Maße. Eine solche ist regelmäßig unwirksam, wenn sie vertragstypische, vorhersehbare Schäden, die aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten entstehen, nicht abdeckt (z. B. BGH NJW 2001, 292, 302; BGH NJW 1993, 335, 336). Die Haftung für die Verletzung von Kardinalpflichten darf nicht eingeschränkt werden. Diesen Vorgaben dürfte Nr. 15 der AGB der Beklagten, auch soweit es um die vertragswesentliche Pflicht der ordnungsgemäßen Aufbewahrung verwahrter Schlüssel geht, nicht gerecht werden.

Letztlich kommt es auf diese Problematik aber nicht an, weil eine Haftung der Beklagten selbst dann ausscheidet, wenn sie auch für einfache Fahrlässigkeit einzustehen hat.

c)

Die Beklagte hat die ihr gegenüber der Klägerin obliegenden Sorgfalts- und Obhutspflichten nicht in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise verletzt, indem sie deren Tochter am 07.09.1995 Schlüssel zum Anwesen F-Straße in T ausgehändigt hat. Die Klägerin hatte ihrer Tochter nämlich eine entsprechende Vollmacht erteilt, durch die das Verhalten der Beklagten, soweit ihr Schutzpflichten gegenüber der Klägerin oblagen, gedeckt war.

Die der Beklagten vorgelegte Vollmacht trägt die Unterschrift der Klägerin. Dies war erstinstanzlich unstreitig. Das erstmalige Bestreiten der Klägerin im Berufungsverfahren kann gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen werden. Zulassungsgründe hat die Klägerin trotz der Erörterung der Problematik im Senatstermin nicht vortragen können. Damit ist gem. §§ 416, 440 Abs. 2 ZPO als bewiesen anzusehen, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen von der Klägerin stammen. Die Beweisregeln gelten auch im Falle einer Blankounterschrift (BGH NJW 1986, 3086, 3087; BGH NJW 1988, 2740, 2741; Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 416 Rdnr. 4). Der Unterzeichner, der behauptet, die Urkunde sei abredewidrig ausgefüllt worden, muss deshalb einen entsprechenden Gegenbeweis führen. Den Beweis des Blankettmissbrauchs hat die Klägerin jedoch nicht erbracht. Im Gegenteil hat der Zeuge Rechtsanwalt X erstinstanzlich ausgesagt, die Klägerin habe die Blankounterschrift gerade zu dem Zweck geleistet, ihrer Tochter eine Vollmacht zu verschaffen, um in das Haus F-Straße in T gelangen zu können. Die von der Klägerin demgegenüber geltend gemachten Umstände vermögen die Glaubhaftigkeit dieser Aussage nicht in Frage zu stellen und rechtfertigen erst Recht nicht die gegenteilige Feststellung des von ihr zu beweisenden Blankettmissbrauchs. Zwar war das Verhältnis der Klägerin zu ihrer Tochter wegen einer länger andauernden Erbauseinandersetzung schon zum damaligen Zeitpunkt nicht ungetrübt. Dies hat die Klägerin aber auch nicht davon abgehalten, ihrer Tochter zwei Vollmachten für Bankkonten in C und T zu erteilen. Es ist deshalb durchaus denkbar, dass die Klägerin in ihrer damaligen Haftsituation ihrer Tochter auch eine Schlüsselvollmacht für das Haus in T gewährt hat, zumal das Anwesen durch die Polizei durchsucht worden war und aus damaliger Sicht die kurze Zeit später erfolgte Zwangsversteigerung zumindest schon in Betracht gekommen sein muss. Selbst wenn die Klägerin über die Vorgänge um das Haus nicht konkret informiert gewesen sein sollte, war es durchaus naheliegend, dass ihr daran gelegen war, dass jemand nach dem Rechten sah und Gegenstände sicherte.

Auch der Inhalt der Vollmachtsurkunde vom 06.09.1995 (K 10, Bl. 72 GA) lässt nicht erkennen, dass sie dem Willen der Klägerin nicht entsprach. Insbesondere musste ein Text ohne Codenummer und Passwort nicht von vornherein als ungeeignet erscheinen, um die Schlüssel von der Beklagten zu bekommen. Codenummer und Passwort hatten insbesondere Bedeutung im Falle eines Alarms, nicht jedoch im Hinblick auf die Verwahrung der Schlüssel. Im Übrigen hat Rechtsanwalt G im Auftrag des Sohnes der Klägerin später einer Frau N mit Schreiben vom 22.09.1995 (Anlage 5 zur Klageschrift BA Bd. III) eine an die Beklagte gerichtete Schlüsselvollmacht erteilt, die ebenfalls keine Codenummer und kein Passwort enthielt.

Gegen den Willen der Klägerin, ihrer Tochter eine Vollmacht zur Abholung der Schlüssel zu erteilen, spricht auch nicht, dass sie lediglich eine Blankounterschrift geleistet hat, ohne die Vollmacht insgesamt selbst handschriftlich aufzusetzen. Ein solches Verhalten kann in der damaligen Haftsituation nicht als ungewöhnlich angesehen werden, zumal sie das Blankett ihrem Anwalt mitgegeben hat.

Für die Behauptung des Blankettmissbrauchs hat die Klägerin keinen geeigneten Beweis angetreten. Der Berufungsangriff, das Landgericht habe Rechtsanwalt G dazu vernehmen müssen, dass Rechtsanwalt X über ihr Versteck in der Nähe des Herdes nicht durch sie, sondern Rechtsanwalt G informiert gewesen sei, ist nicht überzeugend. Selbst wenn die Behauptung zutreffen sollte, würde dies die Glaubhaftigkeit der Aussage von Rechtsanwalt X zu der erteilten Ausfüllungsermächtigung kaum beeinträchtigen. Jedenfalls lässt das von der Klägerin behauptete Indiz keine Überzeugungsbildung dahingehend zu, dass ein Blankettmissbrauch erfolgt ist.

Indem die Beklagte entsprechend einer Vollmacht der Klägerin die Schlüssel an Frau M ausgehändigt hat, hat sie sich gemäß dem Willen der Klägerin verhalten und damit ihr gegenüber bestehende Schutzpflichten nicht in einer zum Schadensersatz verpflichtenden Weise verletzt. Sie hat somit nicht objektiv pflichtwidrig gehandelt.

Selbst wenn man dies anders sähe und eine Pflichtwidrigkeit trotz des anweisungsgemäßen Verhaltens mit der Begründung annähme, dass sich die Beklagte nicht ohne weiteres auf die Echtheit der Vollmacht hätte verlassen dürfen, scheidet ein Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht aus. Dass die Beklagte die Echtheit der Vollmacht nicht überprüft hat, war für den Schutzzweck der eventuell verletzten Pflicht (s. dazu Palandt-Heinrichs, a.a.O., vor § 249 Rdnr. 62 ff.), Schlüssel nicht an unbefugte Personen herauszugeben, irrelevant, weil die Vollmacht tatsächlich echt war. Da eine Rückversicherung bei der Klägerin zu einem entsprechenden Ergebnis hätte führen müssen, fehlt es im Übrigen an der Kausalität einer unterlassenen Nachfrage für die Herausgabe der Schlüssel.

2.

Der Klägerin stehen Ansprüche aus gemäß § 398 BGB abgetretenem Recht ihres Sohnes auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens, der sich auf 192.884,00 € belaufen soll, ebenfalls nicht zu.

Die Voraussetzungen eines Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung (pVV) des geschlossenen Alarmaufschaltungsvertrages, der allein in Betracht kommenden Anspruchsnorm, liegen nicht vor.

a)

Allerdings war die Beklagte auf Grund der allein von der Klägerin unterschriebenen Vollmacht nur dieser gegenüber und nicht auch ihrem Sohn gegenüber befugt, die Schlüssel herauszugeben. Da der Sohn der Klägerin seiner Schwester Frau M selbst zumindest keine ausdrückliche Vollmacht erteilt hatte, kommt in Betracht, dass die Beklagte mit der Aushändigung der Schlüssel die im Verhältnis zu ihm bestehenden Vertragspflichten fahrlässig verletzt hat.

Die von der Klägerin erteilte Vollmacht bezog sich zwar auf alle Schlüssel des Hauses. Sie war jedoch grundsätzlich nicht befugt, eine Vollmacht für die der Beklagten von ihrem Sohn übergebenen Schlüssel im eigenen Namen oder in dessen Namen zu erteilen. Daran änderte nichts, dass sie in der Alarmanweisung als Bezugsperson genannt war. Die Funktion einer Bezugsperson war im Vertrag für den Alarmfall definiert, ohne dass erkennbar ist, dass einer Bezugsperson auch die hinterlegten Schlüssel ausgehändigt werden durften. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren behauptet und unter Beweis stellt, der Sohn der Klägerin habe stets erklärt, man möge sich an seine Mutter wenden, wenn "etwas sei" , ließe sich auch aus einer derart pauschalen Erklärung nicht folgern, dass eine Vollmacht der Mutter hinsichtlich aller Schlüssel bestehen sollte.

b)

Der Sohn der Klägerin hat sich aber jedenfalls nachträglich mit der Aushändigung der Schlüssel an seine Schwester und ihrer Mitwirkung bei der Sicherstellung der im Haus befindlichen Gegenstände einverstanden erklärt. Sein Schreiben vom 09.11.1995 an seine Schwester (Anlage B 50 zur Klageschrift BA Bd. III), in dem es auszugsweise wie folgt heißt, ist insoweit eindeutig:

Ich hatte Herrn G bereits im September gebeten, die Kosten, welche euch und N und für die Spedition zu überweisen. Am 06.11.95 habe ich ihn nochmals aufgefordert, sich mit dir diesbezüglich in Verbindung zu setzen.

Selbstverständlich ist für Muttis Kosten gesorgt. Bitte faxe Herrn G eine Aufstellung, er wird sie mit mir besprechen und anschließend die Lasten ausgleichen. Auch meine monatlichen Kosten L.V./Krankenkasse soll er dir vorab überweisen. Du möchtest diese Kosten monatlich überweisen. Wäre das möglich? Du bekommst eine genaue Aufstellung mit Zahlungsterminen. Er sagte mir zu, dass er sich nunmehr mit dir in Verbindung setzen wird!!

Ferner möchte Herr G eine Aufstellung über die Sachen, welche du gegebenenfalls in C hast, gleiches gilt für die anderen Personen. Wäre es nicht günstiger, eine Ein-Zimmer-Wohnung anzumieten, um die Sachen dort sicher zu verwahren? Wie hoch sind die Lagerkosten?

Ich hatte auch Herrn G gebeten, ca. 8.000,- für die Speditionskosten an N zu überweisen. N sagte mir, dass er sich überhaupt nicht darum kümmerte - für mich völlig unverständlich. Sein volles Honorar konnte er sofort abbuchen. ...

...

P.S.

Ich habe die Hausratversicherung bestehenn lassen, wie und bei wem bzw. über wen wären die Sachen sonst versichert? Kannst du dies bitte klären.

.....

Es ist nicht ersichtlich, dass der Sohn der Klägerin diese Erklärungen zum damaligen Zeitpunkt aus taktischen Gründen abgegeben hat, weil seine Schwester nun einmal Zugriff genommen hatte und er das Verhältnis wegen der angestrebten späteren Herausgabe nicht stören wollte. Jedenfalls hat er derartige Vorbehalte gegenüber seiner Schwester nicht zu erkennen gegeben. Er hat damit die Absprache seiner Schwester mit der Beklagten über die Zurverfügungstellung der Schlüssel entsprechend § 177 Abs. 1 BGB genehmigt.

c)

Selbst wenn man eine derartige Genehmigung verneint oder annimmt, sie sei durch die von der Beklagten geschaffene Situation "erzwungen" gewesen, scheidet ein Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht ihres Sohnes aus.

Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass die der Beklagten vorgeworfene Überlassung der Schlüssel an Frau M am 07./08.09.1995 für den angeblich eingetretenen Schaden kausal war. Die Eheleute M waren nicht nur am 07./08.09.1995 im Hause F-Straße, sondern auch an mehreren weiteren Tagen, jedenfalls nachdem Frau N die Schlüssel am 26.09.1995 mittels einer von dem Sohn der Klägerin veranlassten Vollmacht erhalten hatte. An dem Ausräumen des Hauses haben neben Frau N zahlreiche andere Personen teilgenommen, wobei die Eheleute M mehr oder weniger die Anweisungen gegeben haben und teilweise auch alleine im Hause waren. Die entfernten Gegenstände sind an verschiedenen Orten aufbewahrt worden. Diese Umstände hat die Zeugin N bei mehreren zeugenschaftlichen Vernehmungen dargelegt:

Vorprozess, erste Instanz (Bl. 165 f. BA I)

Vorprozess, zweite Instanz (BA III)

Ermittlungsverfahren 60 Js 6/99 StA Berlin (Bl. 241 ff. d. Ermittlungsakten, Kopien in BA III)

Auch die Klägerin trägt auf Seite 8 ihres Schriftsatzes vom 21.12.2006 (Bl. 380 GA) vor, die Eheleute M seien nicht nur am 07./08.09. 1995 im Haus in T gewesen. Es ist nicht feststellbar, ob die Eheleute M am 07./08.09.1995 bei ihrem ersten Besuch bestimmte Gegenstände mitgenommen haben. Falls sie damals Sachen in ihren Besitz gebracht haben, könnte zudem nicht geklärt werden, dass sie dies nicht auch bei den späteren Gelegenheiten hätten tun können, zu denen sie ebenfalls im Haus gewesen sind, ohne von Frau N oder anderen Personen beaufsichtigt worden zu sein. Zudem sind an der Räumungsaktion mehrere Personen beteiligt gewesen, wobei die im Haus befindlichen Gegenstände auf zahlreiche Standorte verteilt worden sind. Es ist nach alledem auch nicht ersichtlich, dass sich die Beweissituation des Sohnes des Klägers in dem gegen die Eheleute M geführten Prozess dadurch verschlechtert hat, dass sie schon am 7./8.09.1995 mittels des von der Beklagten ausgehändigten Schlüssels in das Haus in T gelangen konnten.

3.

Schließlich kann die Klägerin von der Beklagten keinen Ersatz des Schadens verlangen, der den von dem Sohn der Klägerin geführten Unternehmen in Höhe von 9.140,00 € entstanden sein soll

Die Klägerin hat schon keine Abtretungserklärung der Gesellschaften vorgelegt. Der Sohn der Klägerin hat am 08.11.2004 nur eigene Ansprüche nicht jedoch auch Ansprüche der Gesellschaften in deren Namen abgetreten (K 11, Bl. 73 GA). Ein Fall der Drittschadensliquidation, bei dem der Sohn der Klägerin als Gläubiger des Alarmaufschaltungsvertrages nach Meinung der Klägerin auch Schäden anderer Geschädigter geltend machen könnte, liegt nicht vor. Vielmehr stehen eigene Ansprüche der Unternehmen aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter in Rede (siehe oben unter 1 a)).

Im Übrigen scheitern Ansprüche der Unternehmen aus den oben unter 2. dargestellten Gründen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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