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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 02.07.2001
Aktenzeichen: 22 U 1/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 530
BGB § 531
BGB § 532
BGB § 903
1.

Zu den Voraussetzungen einer Treuhandabrede.

2.

Eine Widerrufserklärung wegen groben Undanks muß wegen eines bestimmten Grundes, für den eine eigene Frist läuft, erfolgen.

3.

Bei der Jahresfrist des § 532 BGB handelt es sich um eine Einwendung, nicht Einrede.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 1/01 OLG Hamm

Verkündet am 2. Juli 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2001 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Kaufmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Gottwald und Aschenbach

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. Oktober 2000 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,-- DM abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte Sicherheit in genannter Höhe leistet.

Die Sicherheiten können durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank geleistet werden.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,- DM.

Tatbestand:

Die am 31.10.1911 geborene Klägerin übertrug durch notariellen Vertrag vom 09.02.1968 (UR-Nr. 196/1968 des Notars in) ihr im Grundbuch von Tecklenburg Bl. eingetragenes Hausgrundstück, zu je 1/3 Miteigentum an ihre Kinder aus erster Ehe, den Beklagten und die Zeuginnen und. Nach dem Inhalt des Vertrages sollten die Übertragsnehmer die im Grundbuch Abteilung 2 II und III eingetragenen Lasten und Grundpfandrechte übernehmen und sich verpflichten, die Klägerin von allen Ansprüchen freizustellen und freizuhalten. Die Klägerin werde, so heißt es im Vertrag weiter, den Zinsen- und Tilgungsdienst weiterhin auf ihre Kosten durchführen. Die Klägerin behielt sich das lebenslange Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Besitztum vor. Die Eintragung dieses Nießbrauchsrechts im Grundbuch wurde bewilligt und beantragt. Es wurde gleichzeitig mit einem lebenslangen unentgeltlichen Wohnrecht zugunsten des zweiten Ehemanns der Klägerin, der inzwischen verstorben ist, im Grundbuch eingetragen. Wegen des Inhalts des Vertrages im einzelnen wird auf die bei den Akten befindliche Kopie Bl. 5 ff. d. A. verwiesen.

Die Klägerin bewohnte nach dem Tode ihres zweiten Ehemannes das Haus weiter. Sie wurde, nachdem sie altersbedingt einer gewissen Pflege bedurfte, von der in der Nähe wohnenden Zeugin und einer täglich helfenden Putzhilfe versorgt. Das Obergeschoß des Hauses ist seit November 2000 wieder vermietet. Die Klägerin bezieht eine Rente von 1.260,-- DM monatlich, ein monatliches Pflegegeld von 400,-- DM (Pflegestufe 1) sowie Miete für die im Obergeschoß liegende Wohnung in Höhe von 330,-- DM monatlich.

Mit Schreiben vom 06.10.1998 erklärte die Klägerin den Widerruf der Schenkung gegenüber dem Beklagten mit der Begründung, dieser habe sich nicht an die mündlich vereinbarten Grundlagen des Vertrages gehalten und weigere sich, sich an den Kosten für den Umbau des Badezimmers zu ihren, der Klägerin, Gunsten zu beteiligten und der Schwester eine Vergütung zu zahlen.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte sei grob undankbar, weil er eine Zahlung einer Vergütung für die pflegende Tochter verweigere. Die Klägerin hat den Widerruf der Schenkung auch darauf gestützt, daß der Beklagte sich geweigert habe, auf einen telefonischen Notruf aus der Notrufzentrale Rheine bei ihr zu erscheinen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, seinen 1/3 Miteigentumsanteil an dem Grundbesitz, Tecklenbug, Grundbuch von Tecklenburg Blatt, an die Klägerin herauszugeben und die Rückübertragung des Eigentumsanteils durch Abgabe der erforderlichen Erklärungen zu bewirken.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat bestritten, daß seine Schwester Anna die und Versorgung der Klägerin leisten und sicherstellen könne. Er, der Beklagte, sei immer bereit gewesen, die Kosten für einen ordentlichen Pflegedienst gemeinsam mit seiner Schwester zu tragen, gleichfalls die Kosten für eine Heimunterbringung der Klägerin. Seine Bereitschaft zur Mithilfe zeige sich auch darin, daß er bis Ende 1997 alle anfallenden Reparaturen und Renovierungsarbeiten am Haus erledigt habe. Bei Eintreffen des telefonischen Notrufs sei er gar nicht zu Hause gewesen, den Notruf habe der Sohn entgegengenommen.

Durch das am 19.10.2000 verkündete Urteil hat die 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ausgeführt, eine grobe Undankbarkeit sei im Verhalten des Beklagten nicht festzustellen. Wenn der Beklagte den Pflegeeinsatz seiner Schwester für unzureichend halte, könne dies nicht als objektiv schwere Verfehlung gegenüber der Klägerin angesehen werden. Es sei vielmehr Ausdruck des schlechten persönlichen Verhältnisses des Beklagten zu seiner Schwester. In diesem Zusammenhang müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen, daß sich auch ihre Tochter an einer Vergütung für Pflegedienste beteiligen müsse, nicht allein die Schwester und der Beklagte in Anspruch genommen werden könnten. Soweit die Klage zuletzt darauf gestützt worden sei, der Beklagte sei auf einen Notruf nicht erschienen, habe sich der Beklagte unwiderlegt dahin eingelassen, daß er beim Eintreffen dieses Rufes nicht zu Hause gewesen sei.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung macht die Klägerin in erster Linie geltend, ein Rückforderungsanspruch bedürfe nicht einmal der Voraussetzungen des § 530 BGB. Denn die Parteien hätten ein Treuhandverhältnis im Übertragungsvertrag vereinbart, wonach die Klägerin die Übertragung des Miteigentumsanteils fordern könne, wenn ihre Versorgung dieses erfordere. Dabei oblege es allein der Beklagten zu bestimmen, wie sie versorgt sein wolle. Darüber hinaus würden allerdings auch die Voraussetzungen eines groben Undanks vorliegen und einen Rückforderungsanspruch rechtfertigen. Der Beklagte habe treuwidrig Geldzahlungen zur Pflege der Klägerin und zur Renovierung des Bades verweigert. Sie, die Klägerin, könne allein bestimmen, wo sie sich aufhalten wolle. Der Beklagte habe diesen Aufenthalt durch Sicherstellung der Pflege zu gewährleisten. Sie, die Klägerin, sei nicht gezwungen, ins Heim zu ziehen. Wenn der Beklagte vortrage, er sei generell bereit, sich finanziell für die Pflege und altengerechte Versorgung einzusetzen, so stelle dies eine Schutzbehauptung dar. Schon bezüglich der ungedeckten Kosten des Heimaufenthalts der Klägerin während der Weihnachtsferien 1997/1998 verweigere der Beklagte jede Beteiligung. Sie könne nicht darauf verwiesen werden, auch die Tochter mit 1/3 der Pflegekosten zu beteiligen. Hier gehe es darum, daß ihre Tochter von den Geschwistern mehr einen angemessenen Anerkennungsbetrag als ein Entgelt erhalte.

Bezüglich des Notrufs vom 04.10.1998 stehe fest, daß nicht der Sohn des Beklagten, sondern dieser selbst den Anruf entgegengenommen habe. Wenn der Beklagte dann ein Erscheinen abgelehnt habe, so stelle sich dies als grob undankbares Verhalten dar. Das treffe auch für weitere Verhaltensweisen des Beklagten zu: so habe er die Klägerin bei ihrem Heimaufenthalt zu den Weihnachtsferien 1997/1998 nicht besucht. Bei der Auseinandersetzung im Oktober 1997 zwischen der Klägerin und der Ehefrau des Beklagten habe dieser tatenlos zugesehen, wie die Schwiegertochter die Klägerin gegen den Schrank und ihr den Schrankschlüssel in den Rücken gedrückt habe. Gleichfalls habe der Beklagte am 07.07.1999 mitgewirkt, ihr, der Klägerin, den Zutritt zum Hause ihrer Enkelin zu verwehren. Als sie der Enkelin habe gratulieren wollen, habe diese der Klägerin den Stuhl vor die Haustür gestellt. Der Beklagte habe dabeigestanden und dieses Verhalten sichtlich gebilligt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zur Auflassung seines lastenfreien Miteigentumsanteils von einem Drittel am Grundstück 49545 Tecklenburg, Grundbuch von Tecklenburg Blatt, und zur Herausgabe an die Klägerin zu verurteilen,

hilfsweise:

Vollstreckungsnachlaß gegen Bankbürgschaft. Der Beklagte beantragt,

1.

die Berufung zurückzuweisen,

2.

ihm nachzulassen, eine Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Der Beklagte bestreitet, sich einer finanziellen Beteiligung an den Kosten für eine fachgerechte, verantwortungsvolle Pflege der Klägerin zu entziehen. Er behauptet, eine solche sei jedoch durch Frau nicht gewährleistet. Es gehe im übrigen nicht an, daß sich Frau im einzelnen nicht nachgewiesen und im behaupteten Umfang auch nicht erforderliche Pflegeleistungen vom Beklagten bezahlen lassen wolle. Er, der Beklagte, habe sich einer Beteiligung an Reparaturen in der Vergangenheit nicht verschlossen. Bis Ende des Jahres 1997 habe er alle anfallenden Reparaturen- und Renovierungsarbeiten am Haus erledigt bzw. veranlaßt. Durch den Streit der Parteien, anläßlich dessen ihm Hausverbot erteilt worden sei, sei er an der Weiterführung derartiger Arbeiten gehindert worden. Bezüglich des Notrufs trägt der Beklagte vor, er sei nicht alarmiert worden. Den Anruf habe vielmehr sein Sohn entgegengenommen. Er, der Beklagte, habe sich mit seiner Ehefrau auf einer Nordseereise befunden. Schließlich bestreitet der Beklagte, einen tätlichen Angriff der Schwiegertochter auf die Klägerin nicht verhindert zu haben und im Zusammenwirken mit seiner, des Beklagten, Tochter der Klägerin bei anderer Gelegenheit den Zutritt zum Haus verwehrt zu haben. Kontakt zu der Klägerin habe er in der Folgezeit unterlassen, weil er wegen des schlechten persönlichen Verhältnisses zur Zeugin Konflikten aus dem Wege gehen wollte.

Wegen des Vortrags der Parteien im einzelnen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

A.

Auf einen Rückforderungsanspruch aus einer Treuhandabrede kann die Klägerin ihr Klagebegehren nicht stützen.

Voraussetzung für ein derartiges Verhältnis ist, daß der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte überträgt, ihn aber in der Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im Innenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränkt (Palandt/Bassenge, BGB, 60. Aufl., § 903 Rdn. 34).

Die Vertragsurkunde weist die Vereinbarung eines derartigen Treuhandverhältnisses nicht aus. Die Urkunde hat die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Es liegt auf der Hand, daß der Notar - wenn denn eine Treuhandabrede getroffen worden wäre - jedenfalls den Rückforderungsanspruch im Vertrag verankert und durch eine Rückauflassungsvormerkung gesichert hätte. Aus dem unstreitigen Umstand, daß der Klägerin ein Nießbrauchsrecht eingeräumt war und dies der Altersabsicherung dienen sollte, läßt sich nicht bereits auf eine Treuhandabrede mit einem Rückforderungsanspruch schließen. Da der Nießbrauch die Vermietung von Räumen gestattet, konnte er den Vertragsbeteiligten als hinreichende Absicherung der Klägerin dienen. Auch die Übernahme aller Belastungen durch die Erwerber samt der Verpflichtung, die Klägerin von Ansprüchen aller Gläubiger freizustellen, spricht für einen von den Parteien dauerhaft verabredeten Rechtswechsel. Dieser Auslegung steht nicht entgegen, daß die Klägerin sich bereiterklärte, den Zinsen- und Tilgungsdienst weiterhin auf ihre Kosten durchzuführen. Beweis für die von der Klägerin behauptete Treuhandabrede hat sie im übrigen nicht angetreten.

B.

Auch ein Anspruch aus §§ 812, 530, 531 BGB auf Herausgabe des durch den Vertrag vom 09.02.1968 erworbenen Miteigentumsanteils nach einem Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks steht der Klägerin nicht zu. Ihr Sachvortrag rechtfertigt im Hinblick auf die geltend gemachten Verhaltensweisen des Beklagten entweder nicht die Annahme eines groben Undanks des Beklagten oder ein Widerruf wegen der von der Klägerin genannten Grunde ist verfristet, so daß eine Beweisaufnahme entbehrlich war.

I.

Daß der Übertragsvertrag vom 09.02.1968 eine Schenkung darstellt, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Der Vertrag überträgt den Kindern aus erster Ehe, darunter dem Beklagten, unentgeltlich das Grundstück zum Miteigentum. Daß die Übertragsnehmer auch Grundpfandrechtsbelastungen übernahmen und die Klägerin sich ein Nießbrauchsrecht, für ihren zweiten Ehemanne in Wohnrecht vorbehielten, stellt keine Gegenleistung dar, sondern mindern nur den Wert des Geschenks (BGH NJW 1993, 1577; BGH NJW 1989, 2122), zumal die Klägerin sich im Vertrag verpflichtete, den Zins- und Tilgungsdienst für die Belastungen weiter auf ihre Kosten zu übernehmen.

II.

Gemäß § 530 BGB kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker oder nahen Angehörigen des Schenkers des groben Undanks schuldig macht.

Die Verfehlung muß objektiv eine gewisse Schwere aufweisen und in subjektiver Hinsicht eine tadelnswerte, auf Undankbarkeit deutende Gesinnung aufweisen. Das ist durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, wobei das Gesamtverhalten des Beschenkten mit dem des Schenkers zu vergleichen ist (Münchener Kommentar, Kollhosser, BGB, 3. Aufl., § 530 Rdn. 2).

1.

Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, sich wie seine Schwester nicht mit Geldzahlungen an ihrer Pflege und Versorgung zu beteiligen.

Daß der Beklagte eine gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt hat, ist nicht ersichtlich.

Eine gesetzliche Pflicht zur Unterhaltsgewährung besteht bei der - hier gegebenen - Verwandschaft in gerader Linie, § 1601 BGB, bei einer Bedürftigkeit der Klägerin, § 1602 BGB, und einer Leistungsfähigkeit des Beklagten, § 1603 BGB.

Diese Voraussetzungen hat die Klägerin nicht dargelegt.

Bereits ihre Bedürftigkeit hat sie nicht substantiiert. Sie erhält 1.260,-- DM monatlich und - sie hat die Pflegestufe 1 - ein monatliches Pflegegeld von 400,-- DM, womit sie ihre Putzfrau, die Zeugin, bezahlt. Nach der Aufstellung ihrer Tochter, der Zeugin, erhält die Zeugin lediglich 160,-- DM bis 180,-- DM monatlich. Durch den Nießbrauch wohnt die Klägerin mietfrei. Jedenfalls ab November 2000 hat sie eine Wohnung im Obergeschoß für 330,-- DM monatlich vermietet.

Allerdings könnten für die Pflege der Klägerin Kosten über den durch 400,-- DM abgedeckten Betrag entstehen. Diese sind aber gleichfalls nicht dargelegt, die Klägerin verweigert eine solche Darlegung ausdrücklich. Sie behauptet auch nicht, wegen etwa notwendiger Pflege an ihrer Tochter Pflegegeld zu zahlen. Ein diesbezügliches Angebot der AWO vom 10.03.2000 hat sie nur vorgelegt, um dazulegen, wie teuer eine Pflege sein könnte, wenn sie nicht ihre Tochter Anna übernähme.

Weiterhin ist die Leistungsfähigkeit des Beklagten weder dargelegt noch belegt. Der Vortrag der Klägerin, daß sich der Beklagte bereiterklärt habe, sich an einer professionellen Pflege für sie zu beteiligen und daß er zumindest eine Pension von 6.000,-- DM habe, ersetzt diese Darlegung nicht. Der Klägerin wäre eine solche nach entsprechender Vorbereitung auch möglich: Zur Ermittlung der Leistungsfähigkeit steht ihr gem. § 605 BGB ein Auskunftsrecht gegenüber dem Beklagten zu, von dem sie jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.

Unterstellt, der Beklagte habe Einkünfte von 6.000,-- DM monatlich, steht damit nicht bereits seine Leistungsfähigkeit fest. Er dürfte einen Selbstbehalt und unter Umständen ein Schonvermögen abziehen. Sollte auch die Ehefrau des Beklagten verdienen, so käme auch nur der Anteil am Gesamteinkommen in Betracht, der den angemessenen Lebensbedarf der Familie übersteigt und der nach dem Verhältniss der von beiden Eheleuten aufzubringenden Unterhaltsleistungen auf den Schuldner fällt (vgl. Palandt, a.a.O., § 1601 Rdn. 7 ff.).

Schließlich ist zu berücksichtigen, daß gem. § 1606 Abs. 3 BGB auch die Schwester und die Zeugin haften. Die Klägerin müßte auch vortragen, wieviel diese verdienen und deren eventuellen Unterhaltsanteil in Anrechnung bringen.

Weil bereits die Grundvoraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nicht dargelegt sind, ist auch unerheblich, daß sich der Beklagte nicht an Heimaufenthaltskosten der Klägerin 1997/1998 beteiligt hat. Davon abgesehen fehlt eine Darlegung, welche Kosten insoweit entstanden und in welcher Höhe sie durch Zahlungen anderer Träger nicht abgedeckt waren.

Daß der Beklagte nicht freiwillig - unabhängig von einer gesetzlichen Unterhaltspflicht - und zum Ausgleich von Betreuungsleistungen der Zeugin Zahlungen an die Klägerin erbrachte, läßt sich gleichfalls nicht als groben Undank werten.

Der Beklagte hat sich in der Vergangenheit unstreitig einer Mithilfe nicht verweigert. So hat er bis 1997 auch Reparaturarbeiten am Haus durchgeführt. Er hat die Küche, das kleine Zimmer und das Wohnzimmer renoviert. Er hat Efeu am Haus geschnitten und die Reparatur für ein zerschnittenes Antennenkabel beglichen.

Seit jedenfalls 1997 haben sich aber der Beklagte und seine Frau einerseits und die Klägerin und die Zeugin andererseits zerstritten. Auch während des Streits hat der Beklagte seine Hilfe angeboten. Mit Schreiben vom 17.09.1997 hat er der Klägerin vorgeschlagen, seine Frau könne mit der Zeugin bei ihr in regelmäßigen Abständen den Hausputz durchführen. Dies hat die Klägerin wegen des Streits zwischen den Parteien abgelehnt. Die Geschwister haben sich wegen der Art der Renovierung (tapezieren oder Fliesen abschlagen) und der Einschaltung der AOK zerstritten. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklagten beabsichtigte die Zeugin der AOK überhöhte Preise in Rechnung zu stellen und mit dem so erhaltenen Zuschuß alle tatsächlich entstandenen Kosten abzudecken. Daran wollte sich der Beklagte nicht beteiligen und eine Sanierung unterblieb.

Wenn der Beklagte unter diesen Umständen (nicht dargelegter gesetzlicher Unterhaltspflicht, des gezahlten Pflegegeldes für häusliche Pflege von 400,-- DM, zurückgewiesener Hilfeangebote des Beklagten und des Zerwürfnisses mit seiner Schwester) Zahlungen für Hilfeleistungen an diese ablehnt, aber seine Bereitschaft zur Übernahme der Kosten für die Pflege professioneller Kräfte erklärt, so stellt dies kein Fehlverhalten mit einer gewissen Schwere gegenüber der Klägerin dar und offenbart keine tadelswerte Gesinnung.

2.

Daß der Beklagte einen tätlichen Angriff seiner Ehefrau auf die Klägerin nicht verhindert hat, obwohl sein Einschreiten den Umständen nach sittlich geboten war (Münchener Kommentar a.a.O., Rdn. 3 a; Staudinger-Cremer, BGB, 13. Bearbeitung, § 530 Rdn. 6), ist bereits nicht hinreichend genau geschildert. So bleibt unklar, ob es sich - ausgehend von der Darstellung der Klägerin - um eine Tätlichkeit oder um ein Gerangel handelte, ob die Ehefrau von dem die Klägerin verletzenden Schlüssel wußte, ob der Beklagte überhaupt genügend Zeit zur Reaktion hatte. Jedenfalls ist ein Widerruf gem. § 532 BGB ausgeschlossen, da seit Kenntnisnahme der Klägerin vom Vorfall ein Jahr verstrichen ist. Nach allgemeiner Meinung handelt es sich bei der Jahresfrist um eine Einwendung (Palandt-Putzo, a.a.O., § 532 Rdn. 2; Staudinger a.a.O., § 532 Rdn. 5). Im vorliegenden Fall ist zwar binnen der Jahresfrist, am 06.10.1998, ein Widerruf erfolgt. Dieser stützt sich aber allein auf die Verweigerung von Zahlungen für den Umbau des Bades. Für jede Verfehlung läuft aber eine eigene Frist (Palandt a.a.O.). Damit korrespondiert das Erfordernis, daß eine Widerrufserklärung wegen bestimmter Gründe erfolgen muß. Die nachträgliche Angabe anderer Gründe enthält eine neue, weitere Widerrufserklärung (Münchener Kommentar a.a.O., § 531 Rdn. 2). Den Vorfall von Oktober 1997 hat die Klägerin aber erstmals mit Schreiben vom 18.12.1999 erwähnt und mit Schriftsatz vom 06.10.2000 als Widerrufsgrund in den Prozeß eingeführt.

3.

Auch soweit die Klägerin den Widerruf auf den Vorfall vom 07.06.1999 stütze - die Enkelin soll im Beisein des Beklagten die Klägerin dadurch brüskiert haben, daß sie ihr einen Stuhl vor die Haustür stellte und damit den Zutritt zum Haus verweigerte - ist er nach § 532 BGB ausgeschlossen, weil die Frist von 1 Jahr vor der ersten Erwähnung im Schriftsatz vom 12.02.2001, Bl. 108 d. A. abgelaufen ist.

4.

Auf das Unterlassen des Beklagten, die Klägerin zwischen dem 23.12.1997 und 02.01.1998 im Krankenhaus in Rheine zu besuchen, läßt sich ein Widerruf wegen groben Undanks ebenfalls nicht stützen. Denn ein Widerruf im Schriftsatz vom 12.02.2001 ist angesichts des mehrere Jahre zurückliegenden Vorfalls verfristet. Außerdem beruft sich der Beklagte nachvollziehbar darauf, er vermeide lieber weitere Konfliktsituationen, in denen es zum Streit mit der Klägerin kommen könne.

5.

Wenn - so der Vortrag der Klägerin - der Beklagte sich bei einem an ihn ergehenden Notruf einer Hilfsleistung verweigerte, so wäre dieses Verhalten zwar geeignet, den Vorwurf groben Undanks zu begründen.

Die Klägerin hat jedoch erst mit Erklärung vom 19.10.2000, Bl. 71 d. A., auf dieses Verhalten des Beklagten einen Widerruf gestützt. Der Notruf erging aber bereits am 04.10.1998, so daß seit dem über 1 Jahr verstrichen war. Anders wäre es nur, wenn die Klägerin von dem Eintritt der Voraussetzungen ihres Rechtes erst binnen Jahresfrist vor der Erklärung vom 19.10.2000 Kenntnis erlangt hätte. Wie jedoch die Zeugin als Vertreterin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärte, ist auch dieser Vorfall - wie die bereits erwähnten - unmittelbar anschließend der Klägerin zur Kenntnis gelangt.

III.

Abgesehen davon, daß entweder der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt bereits nicht den Vorwurf groben Undanks rechtfertigt oder wegen der genannten Vorfalle jedenfalls ein Widerruf verfristet ist, fuhrt auch eine gesamte Würdigung des Verhaltens des Beklagten nicht zur Bejahung eines Anspruchs aus §§ 812, 530, 531 BGB.

C.

Die Klägerin hat die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 528 BGB nicht dargelegt. Ein Vortrag, daß sie nach der Vollziehung der Schenkung trotz des eingeräumten Nießbrauchs außerstande sei, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten, fehlt.

D.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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