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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 30.03.2000
Aktenzeichen: 22 U 112/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
BGB § 516
BGB § 530
BGB § 532
BGB § 1372
§§ 242, 516, 530, 532, 1372 BGB

1. Verschafft ein Ehegatte dem anderen im Zusammenhang mit der Schaffung eines Familienheimes Miteigentum an einem Grundstück, liegt regelmäßig keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung vor, es sei denn, die Ehegatten waren sich ausdrücklich über die Unentgeltlichkeit einig.

2. Ehebedingte Zuwendungen, die Ehegatten einander während des gesetzlichen Güterstandes gemacht haben, werden im Falle des Scheiterns der Ehe grundsätzlich allein güterrechtlich ausgeglichen.

3. Ein Ausgleich nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB auf extreme Ausnahmefälle beschränkt, in denen die güterrechtlichen Vorschriften den im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht zu erfassen vermögen und das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar unbillig ist.

4. Zu den Voraussetzungen eines Schenkungswiderrufs wegen groben Undanks bei Scheitern der Ehe.

5. Der Ablauf der Widerrufsfrist nach § 532 S. 1 BGB ist rechtsvernichtende Einwendung und daher von Amts wegen zu berücksichtigen.

Urteil des 22. Zivilsenats vom 30. März 2000 - 22 U 112/99 -


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 112/99 OLG Hamm 2 O 746/98 LG Bielefeld

Verkündet am 30. März 2000

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2000 durch die Richter am Oberlandesgericht Gottwald und Aschenbach sowie den Richter am Amtsgericht Dr. Kirsten

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. Februar 1999 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutretenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Sicherheit durch selbstschuldnerische unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu leisten.

Die Beschwer des Klägers beträgt 250.000,00 DM.

Tatbestand:

Die Parteien, getrennt lebende Eheleute, streiten über die Wirksamkeit eines am 29.08.1996 geschlossenen notariellen Vertrages, mit dem der Kläger der Beklagten den Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück straße in Bielefeld übertragen hatte.

Die Ehe der Parteien, für die der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt, wurde am 16.06.1988 geschlossen. Zunächst lebten die Parteien in Krefeld. Beruflich bedingt mußte der Kläger im Jahre 1995, als es schon Eheprobleme zwischen den Parteien gab, nach Bielefeld umziehen. Die Beklagte weigerte sich zunächst, ihren Wohnsitz ebenfalls nach Bielefeld zu verlegen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 04.07.1996 - UR-Nr. des Notars in Bielefeld - erwarb der Kläger ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück in der in Bielefeld. Bislang ist der Kläger aber noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden, da er den Kaufpreis an die Verkäuferin nicht vollständig gezahlt hat.

Nachdem der Kläger das neue Haus bezogen hatte, zog auch die Beklagte mit der minderjährigen Tochter der Parteien dort ein. Mit notariellem Vertrag vom 29. August 1996 (UR-Nr. des Notars in Bielefeld) übertrug der Kläger der Beklagten daraufhin einen 1/2-Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück. Wegen der Einzelheiten des notariellen Vertrages wird auf die vorgelegte Kopie (GA 10 - 14) Bezug genommen. Grundbuchlich ist auch dieser Vertrag bislang nicht vollzogen worden. Am 15.12.1996 mietete die Beklagte eine Wohnung in Bielefeld an, die sie seit ihrem Auszug aus dem gemeinsamen Haus am 28.02.1997 mit der gemeinsamen Tochter bewohnt. Seit März 1998 ist zwischen den Parteien ein Scheidungsverfahren mit der Folgesache Zugewinnausgleich vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Bielefeld ( ) anhängig. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 04.11.1998 hat der Kläger den Widerruf der nach seiner Auffassung in dem Vertrag vom 29.08.1996 enthaltenen Schenkung wegen groben Undankes der Beklagten erklären lassen und zugleich die Unwirksamkeit des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage geltend gemacht.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe der Beklagten den 1/2-Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück geschenkt. Jedenfalls sei der notarielle Vertrag vom 29.08.1996 wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht mehr wirksam. Dazu hat er behauptet, er habe den Miteigentumsanteil nur in Erwartung des Fortbestehens der Ehe übertragen. Die Beklagte sei demgegenüber bereits zum Zeitpunkt des Einzuges in das Haus nicht daran interessiert gewesen, die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihm - dem Kläger - fortzusetzen. Der Beklagten sei es einzig und allein darum gegangen, zunächst unentgeltlich den Miteigentumsanteil von dem Kläger übertragen zu bekommen, um dann anschließend die offenkundig schon vorher gehegten Auszugspläne zu realisieren.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass der Üertrags-/Schenkungsvertrag vom 29. August 1996 (Nr. der Urkundenrolle für des Notars in Bielefeld) rechtsunwirksam ist;

hilfsweise,

festzustellen, dass die Beklagte aus dem Übertrags/Schenkungsvertrag keine Rechte herleiten kann.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Übertragungsvertrag der Parteien vom 29.08.1996 sei weiterhin wirksam. Der Kläger könne sich weder auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage noch auf die Rückabwicklung eines Schenkungsvertrages wegen groben Undankes berufen. Bei Abschluß des notariellen Vertrages vom 29.08.1996 habe sie - die Beklagte - den Kläger nicht benachteiligen wollen. Sie habe die Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils angestrebt, weil das für den Erwerb des Hausgrundstückes eingesetzte Eigenkapital aus Mitteln der Familie - mithin des Zugewinns - stammte. Darüber hinaus sei die Absicht verfolgt worden, den Parteien den Zugang zur Eigenheimzulage zu erschließen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, bei der Übertragung des 1/2-Miteigentumsanteiles habe es sich um eine ehebedingte Zuwendung gehandelt. Es sei dem Kläger verwehrt, mit der erhobenen Feststellungsklage das Vermögen der Parteien dem Zugewinnausgleich zumindest teilweise zu entziehen. Der Kläger sei vielmehr gehalten, seine Interessen im Zugewinnausgleichsverfahren wahrzunehmen.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt, bei der Übertragung des 1/2-Miteigentumsanteils handele es sich nicht um eine Schenkung, sondern um eine ehebedingte Zuwendung. Deshalb könne der Kläger nicht wegen groben Undanks widerrufen. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage seien nicht anwendbar, da die Regelungen über den Zugewinnausgleich vorrangig seien. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der güterrechtliche Ausgleich im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu einer schlechthin unangemessenen Lösung führen würde. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 38 - 43 d.A. Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Der Kläger meint, bei dem notariellen Vertrag vom 29.08.1996 habe es sich um eine Schenkung gehandelt, weil die Zuwendung unentgeltlich erfolgt sei. Es hätten auch Gründe für einen Schenkungswiderruf vorgelegen, weil die Beklagte die eheliche Lebensgemeinschaft nur pro forma wieder hergestellt habe, um den Kläger "herumzukriegen" und ihn nach Vertragsschluss umgehend zu verlassen. Der Kläger ist außerdem der Auffassung, der güterrechtliche Ausgleich verdiene keinen Vorrang, weil er nur erfolgte und vollzogene Vermögensverfügungen erfasse. Außerdem führe die Beschränkung des Klägers auf die Regeln des Zugewinnausgleichs zu einem untragbaren Ergebnis. Denn die jeweiligen Miteigentumsanteile würden sich in der Zugewinnausgleichsbilanz gegenseitig mit der Folge aufheben, dass der Kläger an der Hälfte der Beklagten nicht partizipieren würde. Im Ergebnis hätten daher die Regeln zum Wegfall der Geschäftsgrundlage zu einer völligen Beseitigung des Vertrages vom 29.08.1996 und seiner Rechtswirkungen zu führen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung

1. festzustellen, dass der notarielle Vertrag vom 29.08.1996 - UR-Nr. des Notars in Bielefeld - rechtsunwirksam ist,

2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte aus dem vorgenannten notariellen Vertrag keine Rechte herleiten kann.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte meint, für die Klage fehle schon ein Feststellungsinteresse. Sie ist der Auffassung, die Übertragung sei nicht unentgeltlich erfolgt, da sie für eine Grundschuld eine Zweckerklärung abgegeben, die Eigenheimzulage eingebracht und den Kapitaldienst durch Konsumversicht und Minderung ihres Unterhaltes mitgetragen habe. Sie vertritt schließlich nach wie vor die Meinung, der güterrechtliche Ausgleich sei vorrangig durchzuführen, selbst wenn die Geschäftsgrundlage für den Vertrag entfallen sei.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Akten 34 F 351/98 Amtsgericht - Familiengericht - Bielefeld lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

A. Die Klage ist zulässig. Sie geht auf das Nichtbestehen eines gegenwärtig behaupteten Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 ZPO. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger auch ein Interesse an alsbaldiger Feststellung; denn die Beklagte berühmt sich eines Anspruchs auf Eigentumsübertragung gegen den Kläger, der diesen bestreitet. Das Urteil ist geeignet, diese Unsicherheit zu beseitigen.

Das Feststellungsinteresse fehlt auch nicht deshalb, weil der Kläger Leistungsklage erheben könnte. Der Vertrag ist nämlich nicht vollzogen und zugunsten der Beklagten auch keine Auflassungsvormerkung vereinbart und eingetragen.

Im Zugewinnausgleichsverfahren ist auch keine bessere Rechtsschutzmöglichkeit zu sehen. Zur Zeit ist der Miteigentumsanteil noch nicht auf die Beklagte übertragen; dieses will der Kläger durch eine Klage zum jetzigen Zeitpunkt verhindern, ehe das Zugewinnausgleichsverfahren durchgeführt wird. Die zwischen den Parteien streitige Frage wird im vorliegenden Verfahren schneller und ohne dass eine Grundstücksübertragung kostenverursachend eventuell rückabgewickelt werden müsste, geklärt.

B.

Die Klage ist aber nicht begründet.

I. Der Hauptantrag ist schon unschlüssig. Selbst unterstellt, dem Kläger stünde das Recht zu, die Schenkung wegen groben Undanks zu widerrufen oder über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufzuheben, so ist deshalb der Vertrag nicht unwirksam, sondern rückabzuwickeln.

II. Aber auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte aus dem notariellen Vertrag vom 29.08.1996 keine Rechte herleiten kann.

1. Der Vertrag vom 29.08.1996 ist nicht gem. §§ 530, 531 BGB wirksam widerrufen worden.

a) Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass es sich bei dem Vertrag vom 29.08.1996 nicht um eine Schenkung handelt. Gem. § 516 Abs. 1 BGB sind Zuwendungen nur dann Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgte. Das ist hier nicht der Fall.

Bei Zuwendungen unter Ehegatte kann es sich sowohl um Schenkungen (BGHZ 82, 227 = NJW 1982, 1093; BGHZ 87, 145, 146 = NJW 1983, 1611; BGH, NJW-RR 1990, 386) als auch um sog. ehebedingte (unbenannte) Zuwendungen handeln. Entgegen der Ansicht der Berufung steht dem auch nicht die Entscheidung BGHZ 116, 167 ff. = NJW 1992, 564 ff. entgegen. Der Berufungsführer verkennt, dass der für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des BGH unbenannte Zuwendungen lediglich für den Anwendungsbereich der §§ 2287, 2288, 2325 BGB "grundsätzlich wie eine Schenkung ... behandeln" wollte. Im übrigen geht aber auch der IV. Zivilsenat davon aus, dass die "sogenannte unbenannte Zuwendung (...) sich inzwischen zu einer eigenen Rechtsfigur verselbständigt (hat), mit deren Hilfe Streitigkeiten entschieden werden, in denen es um die Rückabwicklung von Vermögensverschiebungen unter Ehegatten geht, nachdem ihre Ehe gescheitert ist" (BGH, a.a.O.).

Nach st. Rspr. des Bundesgerichtshofes sind Zuwendungen unter Ehegatten in der Regel nicht als Schenkungen i. S. der §§ 516 ff. BGB zu qualifizieren, weil sie zumeist der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen (vgl. BGHZ 82, 227 = NJW 1982, 1093; BGHZ 87, 145, 146 = NJW 1983, 1611; BGH, NJW-RR 1988, 962; BGH, NJW-RR 1990, 386; BGH, NJW 1992, 238). Damit fehlt ihnen das Merkmal der Unentgeltlichkeit. Entgeltlich ist eine Zuwendung nämlich auch dann, wenn sie rechtlich die Geschäftsgrundlage hat, dass dafür eine Verpflichtung eingegangen oder eine Leistung bewirkt wird (BGH, NJW-RR 1990, 386 m.w.N.; Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., § 516 Rdnr. 8). Dabei braucht diese Leistung nicht geldwerter oder vermögensrechtlicher Art zu sein; sie kann auch immateriellen Charakter haben. Hieraus ergibt sich, daß eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und die darin ihre Geschäftsgrundlage hat, nicht unentgeltlich ist, mithin keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung darstellt (BGH, NJW 1992, 238; BGH, NJW-RR 1988, 962; BGH, NJW-RR 1990, 386; BGH, FamRZ 1982, 778 sowie schon NJW 1972, 580). Eine solche ehebedingte, sog. unbenannte Zuwendung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Ehegatte dem anderen im Zusammenhang mit der Schaffung eines Familienheimes Miteigentum an einem Grundstück verschafft (BGHZ 82, 227 = MDR 1982, 401 = NJW 1982, 1093; OLG Celle, OLGR 1998, 66). Eine Schenkung liegt demnach ausnahmsweise nur dann vor, wenn sich die Ehegatten ausdrücklich über die Unentgeltlichkeit einig sind (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 386; Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., § 516 Rdnr. 10).

Diese Grundsätze sprechen dafür, dass die Parteien im Vertrag vom 29.08.1996 eine solche ehebedingte Zuwendung vereinbart haben.

Schon die Vertragsurkunde selbst enthält keine ausdrückliche Abrede über die Unentgeltlichkeit. Der Vertrag ist weder als "Schenkung" bezeichnet, noch ist geregelt, dass die Übertragung ohne Gegenleistung erfolge. Derartiges könnte aber erwartet werden, da der Vertrag notariell beurkundet ist, die notarielle Urkunde die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat (BGH, NJW 1981, 2687, 2688) und dem Notar die Problematik der Abgrenzung zwischen ehebedingter Zuwendung und Schenkung bewußt gewesen sein dürfte.

Eine ausdrückliche Einigung über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung hat der Kläger auch nicht behauptet. Dass das zum Erwerb des Grundstücks eingesetzte Stammkapital nach Behauptung des Klägers "nicht etwa aus Mitteln der Beklagten" stammt, ersetzt die Einigung nicht. Die Gegenleistung muss nicht geldwerter Art sein.

Dass gar keine Leistungen während der Ehe vor oder nach Vertragsschluss erbracht worden sind und keinerlei Bezug zur Ehe bestand, es sich also um eine von beiden Ehegatten akzeptierte echte Freigiebigkeit ohne spezifisch ehebedingte Gründe handelte, ist vom Kläger nicht dargelegt worden.

Demgegenüber spricht - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - schon der Vortrag des Klägers für eine ehebedingte Zuwendung. Denn der Kläger selbst legt dar, der Vertrag sei in der Erwartung und Annahme geschlossen worden, die eheliche Lebensgemeinschaft werde fortgesetzt. Damals schon hätten erhebliche eheliche Probleme bestanden, die der Kläger zu beheben hoffte, indem er ein Familienheim in Bielefeld erwarb. Der Kläger handelte somit zur Aufrechterhaltung der Ehe. Es liegt somit eine Zuwendung vor, "die sonst um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird" (BGH, a.a.O.), mithin eine ehebedingte Zuwendung.

Selbst wenn die Beklagte zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses schon Trennungsabsicht gehabt hatte, spricht das schließlich nicht gegen eine ehebedingte Zuwendung. Der geheime Vorbehalt der Beklagten würde an dem Charakter der Zuwendung, den die Beklagte durch Annahme bestätigte, nichts ändern.

b) Ein Schenkungswiderruf nach § 530 Abs. 1 BGB kommt darüber hinaus auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden kann, dass sich die Beklagte durch eine schwere Verfehlung gegen den Kläger groben Undanks schuldig gemacht hat.

Gefordert ist eine Verfehlung, die objektiv ein gewisses Maß an Schwere erreicht und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung offenbart, die auf Undankbarkeit deutet bzw. auf eine ethische und moralische Fehleinstellung des Beschenkten schließen läßt (st. Rpsr.; BGH, NJW 1978, 213, 214; BGHZ 87, 145 = NJW 1983, 1611, 1612; BGH, NJW 1992, 183; BGH, NJW 1999, 1623; OLG Bamberg, OLGR 1998, 12; Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., § 530 Rdnr. 5; Staudinger-Cremer, BGB, 13. Aufl., § 530 Rdnr. 5 ff.; MünchKomm/Kollhosser, BGB, 3. Aufl., § 530 Rdnr. 3, jeweils m.w.N.). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles und unter Berücksichtigung des Verhaltens beider Teile zu entscheiden. Dabei ist es Sache des richterlichen Ermessens, ob eine Verfehlung als schwer einzustufen ist.

Eine derartige Verfehlung ist nicht allein darin zu sehen, dass die Beklagte sich vom Kläger getrennt hat. Die Trennung vom Ehegatten stellt auch dann schon keine objektiv schwere Verfehlung dar, wenn sie zeitnah zur Schenkung erfolgte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn weiterer Vortrag zu den Umständen der Trennung fehlt. Unter diesen Voraussetzungen kann subjektiv keine tadelnswerte Gesinnung festgestellt werden. Mit einer Trennung oder Scheidung ist nach heutiger Anschauung kein Unwerturteil verbunden.

Etwas anderes könnte dann gelten, wenn die Beklagte tatsächlich die Schenkung erschlichen, dazu zum Schein die eheliche Lebensgemeinschaft fortgesetzt, sich beim Kläger eingeschmeichelt, ihn - nach seinen Worten - "herumgekriegt" und dann sofort verlassen hätte, sobald die Schenkung erfolgt sei. Die dahingehenden Behauptungen des Klägers hat die Beklagte aber bestritten; Beweisanträge des Klägers fehlen. Allein aus dem äußeren Ablauf folgt das tadelnswerte Verhalten der Beklagten nicht. Zwischen Vertragsschluss und Anmietung der Wohnung liegen 3 Monate, die Trennung erfolgte noch einen Monat später. Da es ohnehin schon eheliche Problem gegeben hat, kann auch erst in dieser Zeit, also nach Vertragsschluss bzw. nach einem Versuch, die angeschlagene Ehe zu retten, der feste Entschluss in der Beklagten gereift sein, sich endgültig vom Kläger zu trennen.

c) Schließlich würde ein Schenkungswiderruf auch daran scheitern, dass die Widerrufsfrist nach § 532 S. 1 BGB im Zeitpunkt der Widerrufserklärung verstrichen war.

Gem. § 532 S. 1 BGB ist der Widerruf ausgeschlossen, wenn seit dem Zeitpunkt, in welchem der Widerrufsberechtigte von dem Eintritt der Voraussetzungen des Widerrufsrechts Kenntnis erlangt hat, ein Jahr verstrichen ist. Der Zeitablauf ist eine rechtsvernichtende Einwendung (hM; vgl. Palandt/Putzo, BGB, 59. Aufl., § 532 Rdnr. 1; Staudinger-Cremer, BGB, 13. Aufl., § 532 Rdnr. 5 m.w.N.; a.A. MünchKomm/Kollhosser, BGB, 3. Aufl., § 532 Rdnr. 6) also von Amts wegen zu berücksichtigen. Hier erfolgte die nach § 531 BGB erforderliche Widerrufserklärung mit Schreiben vom 04.11.1998. Spätestens mit Trennung am 28.02.1997 wusste der Kläger aber nach eigenem Vortrag von der aus seiner Sicht schweren Verfehlung der Beklagten. Im Zeitpunkt der Widerrufserklärung war der Widerruf jedenfalls wegen dieser Verfehlung ausgeschlossen; andere Verfehlungen werden nicht behauptet.

2) Schließlich kommt ein Anspruch auf Aufhebung des wirksam geschlossenen Veräußerungsvertrages vom 29.08.1996, der den Kläger schuldrechtlich zur Übertragung des Eigentums verpflichtet und dessen Auflassung gegenüber der Beklagten gemäß § 873 Abs. 2 BGB bindend ist, auch nicht aus den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht.

a) Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage eines Vertrages die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluß bestehenden gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. BGH, NJW 1953, 1585 sowie BGHZ 89, 226, 231 = NJW 1984, 2947; BGH, NJW-RR 1990, 386, 387; NJW 1997, 323; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 242 Rdnr. 113). Hiernach genügt es in Fällen der vorliegenden Art nicht, dass die Vertragsparteien vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft und der gemeinschaftlichen Nutzung des Familienheimes ausgehen. Um dahingehende Vorstellungen zur Geschäftsgrundlage zu machen, muss der in dem Vertrag manifestierte Geschäftswille außerdem auf den Vorstellungen aufbauen (BGH, NJWRR 1990, 386, 387).

b) Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, bedarf keiner abschließenden Klärung, weil die Zuwendung an die Beklagte im konkreten Fall allein güterrechtlich, nicht aber über die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugleichen ist.

Sonderregelungen schließen die Geschäftsgrundlagenlehre als allgemeines Rechtsinstitut aus (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 242 Rdnr. 115). Nach st. Rspr. des BGH finden sich solche Sonderregelungen im Güterrecht: Ehebedingte Zuwendungen, deren Geschäftsgrundlage der Bestand der Ehe ist, werden im Falle des Scheiterns der Ehe grundsätzlich allein güterrechtlich ausgeglichen (BGHZ 65, 320, 324 f. = NJW 1976, 328; BGHZ 82, 227, 232 ff. = NJW 1982, 1093; BGHZ 115, 132, 136 = BGH NJW 1991, 2553, 2554 m. zahlr. w. N.; Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 242 Rdnr. 158; Palandt/Brudermüller, BGB, 59. Aufl., § 1372 Rdnr. 4). Für den Ausgleich von Zuwendungen, die Ehegatten einander während des gesetzlichen Güterstandes gemacht haben, muss es daher in aller Regel mit dem güterrechtlichen Ausgleich gem. §§ 1372 ff. BGB als der vom Gesetz vorgesehenen Lösung sein Bewenden haben.

Auch im vorliegenden Fall greift grundsätzlich der Vorrang des güterrechtlichen Ausgleichs. Die Parteien leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so dass ein Zugewinnausgleich bei Scheidung durchzuführen ist. Die Durchführung des Zugewinnausgleichsverfahrens wurde auch von der Beklagten im Rahmen des Scheidungsverfahrens 34 F 351/98 Amtsgericht - Familiengericht - Bielefeld am 10.09.1998 beantragt. Dass der Vertrag noch nicht dinglich vollzogen ist, spielt keine Rolle. Auch Forderungen - hier also der Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils - fallen in das vom Zugewinnausgleich erfasste Vermögen (Palandt/Brudermüller, BGB, 59. Aufl., § 1376 Rdnr. 5). Wie die Forderung zu bewerten ist, ist hier nicht zu entscheiden.

Der Vorrang des güterrechtlichen Ausgleichs kann nach der Rspr. des BGH allerdings nach Treu und Glauben in seltenen Fällen gem. § 242 BGB durchbrochen werden., Wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 115, 132, 138 = NJW 1991, 2553, 2555) aber ausdrücklich hervorgehoben hat, muss die Anwendung des § 242 BGB im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit auf extreme Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen die güterrechtlichen Vorschriften den im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht zu erfassen vermögen und das Ergebnis der güterrechtlichen Abwicklung schlechthin unangemessen und für den Zuwender unzumutbar unbillig ist. Dieser muss deshalb zur Höhe seiner Zugewinnausgleichsforderung Näheres vortragen und darlegen, dass dieses Ergebnis der Ausgleichung schlechthin unangemessen und für ihn unzumutbar ist.

Gemessen an diesen Grundsätzen rechtfertigt der Vortrag des Klägers nicht die Anwendung des § 242 BGB.

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er aufgrund besonderer Umstände ein schutzwürdiges Interesse an der Rückübertragung des Eigentums an dem zugewendeten Vermögensgegenstand hat und es deshalb unerträglich wäre, dass die Beklagte auf dem Eigentum beharrte (vgl. dazu BGHZ 68, 299, 304 ff. = NJW 1977, 1234; BGHZ 82, 227, 236 f. = NJW 1982, 1093; BGHZ 115, 132, 138 = BGH NJW 1991, 2553, 2555). Derartige besondere Umstände sind auch nicht ersichtlich. Das Haus hat ohnehin keine Funktion mehr als Familienheim. Mithin ist auch das Interesse des Klägers am Erhalt des Hauses gering. Da er es selbst erst kurz zuvor erworben hat, besteht auch kein besonderes Affektionsinteresse.

Es ist auch nicht feststellbar, dass die Berücksichtigung des Miteigentumsanteils im Rahmen des Zugewinnausgleichs für den Kläger wertmäßig zu unangemessenen und unzumutbaren Ergebnissen führen würde. Nach der Rspr. des BGH (a.a.O.) wird die Grenze der Unangemessenheit und Untragbarkeit ohnehin nicht einmal dann überschritten, wenn der Ausgleichsanspruch des Zuwenders hinter einem Ausgleich in Höhe des halben Wertes der Zuwendung zurückbleibt. Es müssen vielmehr weitere Gründe hinzutreten, die den Rückgriff auf die verdrängten Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage unter Berücksichtigung der übrigen konkreten Umstände des Einzelfalles zwingend gebieten. Derartige Gründe können nach BGH, NJW 1991, 2553, 2555 etwa in Betracht kommen, wenn einerseits der Zuwendungsempfänger bei Ehezeitende keinen Zugewinn aufzuweisen hat, weil die Zuwendung ihm zur Erhaltung des Anfangsvermögens gedient hat und damit, obwohl sie wertmäßig im Endvermögen noch vorhanden ist, keine Zugewinnausgleichsverpflichtung auslöst, und wenn andererseits der Zuwendende in seinem Auskommen beeinträchtigt ist, weil er mit den ihm verbliebenen Mitteln seinen angemessenen Unterhalt nicht bestreiten kann. Ein derartiger Notbedarfsfall, der im Schenkungsrecht zur Rückforderung des Geschenkes berechtigen kann (§ 528 BGB), kann auch bei Zuwendungen der vorliegenden Art dazu führen, dass das in Anwendung der Vorschriften über den Zugewinnausgleich gewonnene Ergebnis für den Zuwendenden schlechthin unzumutbar ist.

Hier sind derartige besondere Umstände nicht ersichtlich. Im übrigen hat der Kläger auch keine spezifizierte Darstellung des Anfangs- und Endvermögens beider Parteien und ihres Zugewinns gegeben. Sie ergibt sich auch nicht aus der beigezogenen Akte des familiengerichtlichen Verfahrens. Zum Anfangs- und Endvermögen der Beklagten fehlen noch jegliche Angaben. Es erscheint nach dem eigenen Vortrag des Klägers im Familienverfahren allerdings durchaus möglich, dass er im Zugewinnausgleichsverfahren den halben, eventuell sogar den ganzen Wert seiner Zuwendung zurückerhält. Die im Familienverfahren vorgelegte Aufstellung des Klägers über sein Anfangs- und Endvermögen führt nämlich zu einem negativen Zugewinn, wodurch seine Chancen auf einen Ausgleich nach eigenen Angaben sogar gestiegen sein dürften. Keinesfalls heben sich die Miteigentumsanteile im Zugewinnausgleichsverfahren - wie die Berufung vorrechnet - stets gegeneinander auf. Entscheidend ist nämlich nicht der einzelne Vermögensgegenstand, sondern der individuelle Zugewinn, der vom Anfangsvermögen und von der Summe der Vermögensgegenstände im Endvermögen bestimmt wird. Nach allem scheidet die Anwendung der Geschäftsgrundlagenlehre aus.

3) Wegen des Vorrangs der güterrechtlichen Lösung steht dem Beklagten schließlich auch kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt BGB wegen Nichteintritt des verfolgten Zwecks zu (Palandt/Brudermüller, BGB, 59. Aufl., § 1372 Rdnr. 5).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, ZPO.

Ende der Entscheidung

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