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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 29.07.2003
Aktenzeichen: 23 W 106/03
Rechtsgebiete: InsO, ZPO


Vorschriften:

InsO § 209 Abs. 1 Nr. 3
InsO § 210
ZPO § 767
Die vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses gegenüber dem Insolvenzgericht erklärte Masseunzulänglichkeit rechtfertigt es nicht, die Erstattungspflicht des Kostenschuldners nunmehr lediglich der Höhe nach festzustellen.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 106/03 OLG Hamm

in dem Rechtsstreit

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 29. Juli 2003 auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 14. Februar 2003 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Bielefeld vom 29. Januar 2003 durch die Richterin am Oberlandesgericht Rautenberg als Einzelrichterin

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert bis zu 3.000 € zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.

Die vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses gegenüber dem Insolvenzgericht durch den Beklagten erklärte Masseunzulänglichkeit ist für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren ohne Belang. Sie führt nicht dazu, die Erstattungspflicht des Beklagten in Abänderung des ergangenen Leistungstitels nunmehr lediglich der Höhe nach festzustellen.

Zwar wird überwiegend die Auffassung vertreten, die Anzeige der Masseunzulänglichkeit bereits im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen. Folglich besteht für eine Leistungsklage des Altmassegläubigers im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach erfolgter Anzeige mit Rücksicht auf das in § 210 InsO normierte Vollstreckungsverbot kein Rechtsschutzbedürfnis; sofern sie nicht auf eine Feststellungsklage umgestellt wird, ist sie als unzulässig abzuweisen (vgl. LAG Düsseldorf ZIP 2000, 2034, bestätigt durch Urteil des BAG vom 11.12.2001 - 9 AZR 459/00-; OLG Celle in OLGR 2001, 61; siehe auch BGH ZinsO 2000, 42).

Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2002 in 23 W 190/02, veröffentlicht in OLGR 2003, 37 f.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 06. März 1997 in 23 W 45/97 zu § 60 KO), lässt sich die Rechtsprechung, das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO generell aus Gründen der Prozessökonomie als Zulassungshindernis bereits im Erkenntnisverfahren zu berücksichtigen, nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren übertragen (vgl. OLG München ZIP 2000, 555; OLG Naumburg Rpfleger 2002, 332; a.A. LAG Stuttgart ZIP 2001, 657 f.). Es ist entsprechend seiner Funktion, die Kostengrundentscheidung betragsmäßig auszufüllen und wegen der daraus resultierenden eingeschränkten Prüfungskompetenz der Kostenfestsetzungsorgane nicht dazu ausgelegt, materiell-rechtliche Streitfragen der Parteien zu klären (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2002 a.a.O. mwN). Hierfür stehen dem Kostenschuldner die dafür vorgesehenen besonderen Verfahren zur Verfügung, wie z.B. die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO. Das gilt auch für die hier streitige Frage nach Bestehen und Umfang eines Vollstreckungsverbots nach § 210 InsO und zwar unabhängig davon, ob die Masseunzulänglichkeit vor oder nach dem Entstehen des Erstattungsanspruchs erklärt wurde. Zwar stellt sich in letzterem Fall, der hier gegeben ist, nicht die Frage einer unterschiedlichen Behandlung der Prozesskosten als Alt- und Neuverbindlichkeiten. Doch geht es auch hier darum, ob und in welchem Umfang ein Vollstreckungshindernis nach § 210 InsO besteht. Zu Klärung dieser materiell-rechtlichen Frage muss sich der Beklagte im Falle der Vollstreckung aus dem beanstandeten Kostenfestsetzungsbeschluss der Vollstreckungsgegenklage bedienen. Dass dies für ihn in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter unbillig wäre, ist nicht ersichtlich. Im Zweifel wird ein Kostengläubiger im Interesse einer bestmöglichen Wahrnehmung seiner Interessen, die Einzelvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss trotz angezeigter Masseunzulänglichkeit erst einleiten, wenn er Grund für die Annahme sieht, dass Massearmut nicht oder nicht mehr vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom 06. März 1997).

Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 1957 KV und § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung trägt dem Abänderungsinteresse des Beklagten Rechnung (§§ 12 GKG, 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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