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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.08.2003
Aktenzeichen: 23 W 120/03
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 19 IV
Ein außergerichtlich erzielter Vergleich der Parteien reicht für die Anwendung des § 19 IV GKG nicht aus.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 120/03 OLG Hamm

in dem Rechtsstreit

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 12.08.2003 auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 05.05.2003 gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Siegen vom 04.04.2003 durch die Richterin am Oberlandesgericht Albert als Einzelrichterin

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.

Die zur Rechtsverteidigung geltend gemachten Hilfsaufrechnungen wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, weil weder die Voraussetzungen des § 19 III GKG noch die des § 19 IV GKG gegeben sind. Der Rechtsstreit ist durch die Abgabe beidseitiger Erledigungserklärungen gem. § 91 a I ZPO beendet worden. Damit ist keine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die geltend gemachten Hilfsaufrechnungen ergangen (§ 19 III GKG). Ebenso wenig ist der Rechtsstreit durch einen Vergleich i.S.d. § 19 IV GKG erledigt worden. Zwar lag den abgegebenen Erledigungserklärungen eine außergerichtlich erzielte Einigung der Parteien über den Prozessgegenstand zugrunde. Dies reicht für eine Streitwerterhöhung nach § 19 IV GKG aber nicht aus. Vielmehr ist hierfür erforderlich, dass der Rechtsstreit unmittelbar durch einen gerichtlich protokollierten Vergleich beendet wurde, vgl. OLG Koblenz Jur.Büro 1977, 1264 (1267); OLG Hamm Jur.Büro 1984, 256; Markl/Meyer § 19 GKG Rz. 39. Ein solcher Prozessvergleich ist hier nicht geschlossen worden.

Wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift kommt auch eine analoge Anwendung des § 19 IV GKG auf einen außergerichtlichen Vergleich nicht in Betracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 25 IV GKG.

Ende der Entscheidung

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