Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 15.07.2002
Aktenzeichen: 23 W 175/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 318
ZPO § 321 a
ZPO § 544
ZPO § 574
1. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung der Zivilprozessordnung vertritt der Senat die Ansicht, dass auch eine an das Oberlandesgericht gerichtete (weitere) außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nicht mehr in Betracht kommt.

2. Ist auch keine Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO zulässig, kommt nur eine Selbstkorrektur durch das Ausgangsgericht im Rahmen der Bescheidung einer Gegenvorstellung in Betracht.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 175/02 OLG Hamm

in dem Rechtsstreit

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 15. Juli 2002 auf die Vorlage der außerordentlichen Beschwerde des Beklagten vom 30. April 2002 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 16. April 2002 durch den Richter am Oberlandesgericht Schnapp, die Richterin am Oberlandesgericht Rautenberg und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Funke

beschlossen:

Tenor:

Die Vorlage der außerordentlichen Beschwerde des Beklagten ist unzulässig.

Gründe:

Die Vorlage der außerordentlichen Beschwerde des Beklagten an das hiesige Oberlandesgericht ist nicht zulässig.

Gegenstand seines als außerordentliche Beschwerde bezeichneten Rechtsmittels ist die Entscheidung des Landgerichts, seine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Essen wegen Versäumung der Beschwerdefrist des § 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F. als unzulässig zu verwerfen.

Gegen eine solche zweitinstanzliche Entscheidung des Landgerichts ist gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO n.F. in Verbindung mit § 574 Abs. 3 und 2 Satz 1 ZPO in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung als Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde mit Zugang zum BGH gegeben, sofern sie vom Landgericht als Beschwerdegericht zugelassen wurde. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist hier nicht erfolgt. Damit ist der Instanzenzug erschöpft.

Die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde in Analogie zu der im Revisionsrecht in § 544 ZPO n.F. vorgesehenen Nichtzulassungsbeschwerde kommt daneben nicht in Betracht. Es fehlt insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke im Beschwerderecht. Die Problematik der Verletzung von Verfahrensverstößen, die auch greifbare Gesetzeswidrigkeiten umfassen, ist vom Gesetzgeber bei der Neuregelung der ZPO bedacht worden. So hat er mit § 321 ZPO n.F. erstmals die Möglichkeit geschaffen, ein unanfechtbares und damit grundsätzlich bindendes Urteil, das auf der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht, auf eine entsprechende Rüge im Wege der Selbstüberprüfung in derselben Instanz zu korrigieren. Zudem hat er in § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO einen Grund für die Zulassung der Revision eingeführt, der nach der Gesetzesbegründung auch die Verletzung von Verfahrensverstößen umfassen soll (vgl. BT-Dr. 14/4722, S. 104 re. Sp.; BGH NJW 2002, 1577). Für das Verfahren der Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber unter Hinweis auf die regelmäßig geringere Bedeutung des Beschwerdeverfahrens für die Parteien und zur Entlastung des BGH (BT-Dr. 14/1477, S. 116 re.Sp.; BGH a.a.O.) von einer vergleichbaren Regelung zur Korrektur auch bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten abgesehen. In einem solchen Fall oder bei sonstigen "greifbaren Gesetzeswidrigkeiten", die sich häufig als Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte darstellen, ist vielmehr die angefochtene Entscheidung auf eine Gegenvorstellung durch das Gericht, das die Verletzung begangen hat, zu korrigieren (BGH a.a.O.). Zwar erfährt damit die Bindungswirkung des § 318 ZPO eine Einschränkung. Das ist aber insbesondere bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten gerechtfertigt, weil eine solche Entscheidung auf eine Verfassungsbeschwerde hin aufzuheben wäre und damit letztlich keine Bestandskraft entfalten kann (BGH a.a.O. mit zahlreichen Nachweisen). Abgesehen hiervon ist die Möglichkeit der Selbstkorrektur nach der Vorstellung des Gesetzgebers der Eröffnung eines weiteren Rechtsmittelzuges vorzuziehen, weil sie außer einer einfachen und ökonomischen Abhilfemöglichkeit auch zu einer Entlastung des Bundesverfassungsgerichts führt (BT-Dr. 14/4722, S. 85 zu § 321 a ZPO n.R.).

Mit Rücksicht auf diesen durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.7.2001 grundlegend neu geschaffenen Rechtszustand hält der BGH seine bisherige, an das alte Verfahrensrecht geknüpfte Rechtsprechung, in Fällen "greifbarer Gesetzeswidrigkeiten" eine außerordentliche Beschwerde zuzulassen, nicht mehr aufrecht. Dem schließt sich der Senat an.

Das auf greifbare Gesetzeswidrigkeiten der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts gestützte Rechtsmittel des Beklagten eröffnet damit nicht den Weg der außerordentlichen Beschwerde zum Oberlandesgericht. Vielmehr unterliegt seine Beschwerde als Gegenvorstellung nach § 321 a ZPO n.F. der Überprüfung durch das Landgericht.

Die Sache ist daher nach dort zurückzugeben.

Ende der Entscheidung

Zurück