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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.08.2003
Aktenzeichen: 23 W 202/03
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 23
BRAGO § 52
Die Vergleichsgebühr des Verkehrsanwalts ist nur dann erstattungsfähig, wenn seine Mitwirkung für den Abschluss des Prozessvergleichs unerlässlich war.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 202/03 OLG Hamm

in dem Rechtsstreit

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 08. August 2003 auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 26. Mai 2003 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Bielefeld vom 13. Mai 2003 durch die Richterin am Oberlandesgericht Rautenberg als Einzelrichterin

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert bis zu 300 € zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen die Absetzung der Vergleichsgebühr (§ 23 BRAGO) seiner zweitinstanzlichen Verkehrsanwälte hat keinen Erfolg.

Die Ausgleichung dieser möglicherweise angefallenen Gebühr ist letztlich mangels Prozessnotwendigkeit abzulehnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die Vergleichsgebühr des Verkehrsanwalts nur dann gegen den unterliegenden Prozessgegner nach den §§ 103, 104 ZPO festzusetzen, wenn der Vergleich nur durch die Tätigkeit des Verkehrsanwalts zustande kommen konnte. Inwieweit dies der Fall ist, beurteilt sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls. So hat der Senat die Erstattungsfähigkeit bejaht, wenn sich der Prozessbevollmächtigte des Gegners ohne Zutun der Partei unter Umgehung des Prozessbevollmächtigten unmittelbar an den Korrespondenzanwalt gewandt und mit ihm den Vergleich ausgehandelt hat und dadurch die Mitwirkung des letzteren zwangsläufig notwendig wurde (vgl. OLG Hamm JurBüro 1981, 854 = Anwaltsblatt 1981, 108, 448). Ein damit vergleichbarer Sachverhalt ist hier nicht gegeben. Es ist insbesondere aus dem zu den Akten gereichten Schriftwechsel der erstinstanzlichen Anwälte im Rahmen der Vergleichsverhandlungen nicht zu ersehen, dass gerade die Mitwirkung der Verkehrsanwälte des Klägers für den Vergleichsabschluss unerlässlich war. Dass der Kläger den Prozessvergleich möglicherweise nicht ohne Billigung seiner Verkehrsanwälte abgeschlossen hätte, ist als ein im Kostenfestsetzungsverfahren unbeachtlicher subjektiver Gesichtspunkt unerheblich.

Die Kostenentscheidung folgt aus Nr. 1957 KV zu § 11 GKG und § 97 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 12 GKG, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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