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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.07.2001
Aktenzeichen: 23 W 232/01
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 58 Abs. 2 Satz 2
GKG § 54 Nr. 2
Entgegen der Auffassung des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hält der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm daran fest, daß verauslagte Gerichtskosten im Falle des Vergleichsschlusses gegen eine durch Prozeßkostenhilfe begünstigte Partei uneingeschränkt festsetzbar sind, also auch dann, wenn der Vergleich auf einem entsprechenden gerichtlichen Vorschlag beruht.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 232/01 OLG Hamm

in dem Rechtsstreit

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 26. Juli 2001 auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 8. Juni 2001 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts. Bielefeld vom 22. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Schnapp und Dr. Funke

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 870,60 DM kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können Gerichtskosten, die ein Kläger verauslagt hat, trotz Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zugunsten des Beklagten gegen diesen festgesetzt werden, wenn der Beklagte in einem Prozeßvergleich Kosten übernommen hat. Das folgt aus § 58 Abs. 2 S. 2 GKG, wonach die Haftung des Klägers als des "anderen Kostenschuldners" gegenüber der Staatskasse bestehen bleibt, wenn der Beklagte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, aufgrund von § 54 Nr. 2 GKG haftet. Nur bei einer Haftung des Beklagten als Entscheidungsschuldner wird insoweit der Kläger nicht entgültig zu den Kosten herangezogen und ist eine entsprechende Zahlung wieder auszukehren (BverfG NJW 1999, 3186 = MDR 1999, 1098). Das gilt jedoch nicht im Falle einer Haftung des Beklagten als Übernahmeschuldner (BverfG MDR 2000, 1157).

Allerdings will der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm die Regelung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG entsprechend anwenden, sofern die Kostenverteilung in einem Vergleich geregelt ist, der auf einem gerichtlichen Vorschlag beruht (OLG Hamm Rechtspfleger 2000, 553). Der Senat vermag sich dem nicht anzuschließen, da dieses - durchaus wünschenswerte - Ergebnis nur durch eine Anwendung des Gesetzes gegen dessen klaren und eindeutigen Wortlaut erreicht werden kann. Eine solche Auslegung ist unzulässig (OLG Stuttgart Rechtspfleger 2001, 189). Ob sie ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann, wenn sie als verfassungskonforme Auslegung geboten erscheint, mag dahinstehen, weil die wortgetreue Anwendung des § 58 Abs. 2 S. 2 GKG nicht grundgesetzwidrig ist (BVerfG MDR 2000, 1157).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.

Ende der Entscheidung

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