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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.01.2007
Aktenzeichen: 23 W 251/06
Rechtsgebiete: BRAGO, RVG


Vorschriften:

BRAGO § 123
RVG § 45 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Ausführungen der Kammer sind zutreffend.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich das Bundesverfassungsgericht noch in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2006 - 1 BvR 2139/05 (u.a. veröffentlicht in AGS 2006, 352 f.) über die Verfassungswidrigkeit der pauschalen Annahme des Mindeststreitwerts bei beiderseitig ratenfreier Prozesskostenhilfe inzidenter mit der Regelung des § 123 BRAGO - jetzt § 45 Abs. 1 RVG - befasst hat. Es hat den hierin liegenden Eingriff u.a. in die Berufsfreiheit durch die Reduzierung der Vergütungssätze der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte als legitimes Ziel der Schonung öffentlicher Kassen bewertet.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 128 Abs. 5 BRAGO.

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