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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.12.2006
Aktenzeichen: 23 W 32/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert von 2.417, 44 EUR zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die im angefochtenen Beschluss in Ansatz gebrachten Detektivkosten der Fa. Q GmbH sind prozessnotwendig angefallen. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfordert die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nicht die Einführung des Ermittlungsberichts der Fa. Q in den Rechtsstreit. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Beklagte ohne die Feststellungen der Detektei ihren Verdacht eines fingierten Einbruchdiebstahls nicht durch entsprechenden Vortrag zu persönlichen Verflechtungen und Verbindungen der am Schadensereignis Beteiligten im Ausgangsrechtsstreit erhärten konnte. Ohne diese standen ihr lediglich Indizien für die Annahme eines versuchten Versicherungsbetruges zur Verfügung, die allein nicht ausreichten, um ihre Prozesssituation im Ausgangsrechtsstreit zu stärken.

Da ihre eigenen Mitarbeiter für die erforderlichen Recherchen im persönlichen Umkreis der Schadensbeteiligten aus Gründen der Neutralitätswahrung nicht in Betracht kamen und hierfür im Zweifel auch nicht ausgebildet sind, war die Beklagte berechtigt, die Fa. Q GmbH mit den notwendigen Untersuchungen zu beauftragen. Gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Kosten bestehen auf Grund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Tätigkeitsberichte keine Bedenken mehr.

Die Beschwerde war daher in vollem Umfang zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und Nr. 1811 GKG.

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